Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 06.12.2005, RV/0267-F/05

Wenn die überwiegende Kostentragung betreffend im Ausland lebende Enkelkinder nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden konnte, ist Familienbeihilfe zu gewähren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Familienbeihilfe wird für den Zeitraum bis betreffend die im Antrag vom angeführten Kinder KE, geboren am , KI, geboren am , KEa, geboren am , ME, geboren am , MB, geboren am , MM, geboren und MMr, geboren am , gewährt.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von Familienbeihilfe für sieben in B lebende mj. Enkelkinder jeweils von April 1992 bis einschließlich September 1996.

Mit Schreiben vom schränkte der rechtliche Vertreter des Bw den Zeitraum für die beantragte Gewährung der Familienbeihilfe von April 1992 auf Juli 1994 ein und legte für diesen Zeitraum folgende Unterlagen vor:

  • 4 Formulare Beih 1 betreffend sieben Personen bzw Enkelkinder (KE, geboren am , KI, geboren am , KEa, geboren am , ME, geboren am , MB, geboren am , MM, geboren am und MMr, geboren am );

  • 2 Unterhaltsbescheinigungen samt beglaubigter Übersetzung

  • Meldebestätigung

  • 2 Familienstandsbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen in Fotokopie

  • 12 Geburtsurkunden (Original)

  • 2 Heiratsurkunden (Original)

  • einen Befreiungsschein in Kopie

  • eine Vollmacht im Original

  • Auszug aus dem Reisepass in Kopie

  • eine Bescheinigung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom über Versicherungszeiten des Antragstellers

  • einen Pensionsbescheid in Fotokopie;

Der rechtliche Vertreter des Bw gab ergänzend an, aus den beigeschlossenen Unterlagen gehe hervor, dass der Bw seine sieben in seinem Hauhalt lebenden Enkelkinder zur Gänze mit Hilfe seiner in Österreich als Arbeiter bis zur Pension erzielten Einkünfte erhalte. Die leiblichen Eltern der minderjährigen Enkelkinder, das Ehepaar MS und MSa und das Ehepaar KH und KIa, seien selber jeweils arbeitslos und verfügten über kein eigenes Einkommen. Aufgrund dieses seit Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern der sieben minderjährigen in B lebenden Enkelkinder nicht in der Lage ihre Kinder selbst zu unterhalten, sodass der als Arbeiter bis zur Pension (Juli 1994) in Österreich beschäftigte Antragsteller und Großvater die sieben Enkelkinder erhalten hat. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde um Zuerkennung und Nachzahlung der Familienbeihilfe für die sieben minderjährigen Enkelkinder von April 1992 bis Juli 1994 gebeten.

Laut Meldebestätigung ist der Bw seit in der Gemeinde BG bzw H mit Unterbrechungen (Wegzug durch Abreise in die Heimat etc.) gemeldet. Mit Schreiben vom wurden von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse betreffend den Bw Versicherungszeiten vom 9. Feber 1977 bis bestätigt. Für den Zeitraum vom bis wurde eine Kopie des Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, vorgelegt. Im Bescheid vom wurde die Zuerkennung der Pension (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) ab ausgesprochen.

Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe der Bw ab April 1992 bis jetzt und weiterhin seine Enkelkinder KE, geboren am , KI, geboren am und KEa, geboren am , mit Hilfe seines Verdienstes in Österreich zur Gänze erhalten. Die Eltern der Enkelkinder, der Vater KH, geboren am , und die Mutter KIa, geboren am 8. Feber 1960, seien beide beschäftigungslos und hätten keinerlei Einkünfte. Ab April 1992 bis jetzt hätte in J beziehungsweise in B niemand - auch die Eltern nicht - einen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für die erwähnten Enkelkinder. Das einzige Haushaltsmitglied, welches einen Verdienst hat, sei ab April 1992 der Bw, welcher ein österreichischer Pensionist ist. Er bringe oder schicke über einen Kollegen durchschnittlich jeden Monat je ATS 1.000 für den Unterhalt der erwähnten Enkelkinder. Von keiner dritten Seite hätten die Enkelkinder Unterhaltsleistungen bezogen. Daher hätten die erwähnten Beträge von je ATS 1.000 den Gesamtkosten für den Unterhalt der Enkelkinder (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung, ärztliche Betreuung usw) entsprochen. Diese Angaben wurden vom Großkomitat von ZD, Kanton von ZD, Ortsgemeinschaft GLMZ, Föderation von B und g, B und g, am gemacht. Eine Familienstandsbescheinigung sowie Auszüge aus den Matrikelbüchern betreffend Geburt der Enkelkinder und deren Eltern sowie ein Auszug aus dem Matrikelbuch betreffend Heirat der Kindeseltern vom wurden ebenfalls beigelegt. Dieselben Bestätigungen wurden betreffend die Enkelkinder ME, geboren am , MB, geboren am , MM, geboren am , MMr, geboren am , vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde der rechtliche Vertreter vom Finanzamt ersucht, folgende Ergänzungspunkte zu erklären und mittels Unterlagen Nachweise zu erbringen:

  • Es werde Familienbeihilfe für den Zeitraum April 1992 bis Juli 1994 beantragt. Im ersten Schriftverkehr vom habe der ursprüngliche Antragszeitraum den Zeitraum vom bis miteinbezogen. Es werde daher um diesbezügliche Stellungnahme und Zurücknahme des Antrages für den Zeitraum August 1994 bis September 1996 gebeten.

  • Es werde um einen Nachweis der Lohnbezüge für den Zeitraum April 1992 bis Juli 1994 bzw September 1996 (siehe oben) mittels Kopien der Lohnkonten gebeten.

  • Ebenfalls werde um Vorlage einer Arbeitserlaubnis/Beschäftigungsbewilligung bzw eines Befreiungsscheines ab - falls der ursprüngliche Antragszeitraum weiterhin aktuell bleibe - gebeten.

  • Es sei ein Nachweis der behaupteten Unterhaltsleistungen im beantragten Zeitraum unbedingt erforderlich. Die Bestätigung darüber sei nicht ausreichend.

Das Finanzamt ersuchte den rechtlichen Vertreter mit Ersuchen vom noch folgende Punkte zu klären:

Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen von monatlich ATS 7.000 für die Enkelkinder nach B in die Ortschaft Mj gelangt sind, zum Beispiel durch Vorlage von Überweisungsbelegen, Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach B glaubhaft zu machen. Die Höhe der Unterhaltskosten pro Person in B in den Jahren 1992 bis 1996 sei anzugeben. Es sei außerdem bekanntzugeben, ob vor April 1992 und nach Juli 1994 auch Unterhaltsleistungen getragen wurden. Ein Nachweis sei vorzulegen. Es werde auch gebeten bekanntzugeben, für wieviele Personen der Unterhalt von monatlich ATS 7.000 verwendet worden ist (nur für sieben Enkelkinder oder auch für die Eltern der Kinder oder auch noch für andere Verwandte (Gattin und Sohn Si). Wenn der Unterhalt von ATS 7.000 nur die Enkelkinder betrifft, sei nachzuweisen, wovon der Rest der Familie lebte. Es sei die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Gattin und den Sohn Si in den Jahren 1992 bis 1994 nachzuweisen. Ebenfalls werde ein Nachweis verlangt, wie diese Unterhaltszahlungen finanziert wurden.

Mit Eingabe vom legte der rechtliche Vertreter des Bw zwei eidesstattliche Erklärungen der Kindeseltern samt beglaubigter Übersetzungen über den Geldempfang vor, woraus ersichtlich sei, dass die Eltern der Enkelkinder den angeführten Unterhalt tatsächlich erhalten haben sowie eine beglaubigte Bestätigung der Gemeinde Z vom . Zusätzlich übermittle er auch die Gehaltsabrechnungen für die Jahre 1992 und 1993 und Krankengeldbelege betreffend das Jahr 1994. Da durch die seinerzeitigen Kriegshandlungen weder Post noch Banküberweisungen möglich waren, habe der Antragsteller das Geld für den Unterhalt der Enkelkinder über die Kollegen, die sich nicht mehr in Österreich aufhalten, geschickt bzw über die humanitären Organisationen und Vereine, die nicht mehr existieren, übermittelt. Der Geldfluss ins Ausland sei sohin dreifach mit öffentlichen Urkunden bestätigt und zwar einmal auf der Familien-, einmal auf der Unterhaltsbescheinigung und dann noch mit der beglaubigten Erklärung der Kindeseltern. Da die überwiegende bzw alleinige Erhaltung der Enkel vom Antragsteller durch die oben angeführten Urkunden nachgewiesen wurden, erscheine eine zusätzliche Glaubhaftmachung zufolge bereits vorgelegter Beweismittel nicht mehr notwendig.

Laut Bestätigung vom wurde von der Ortsgemeinschaft "G" bescheinigt, dass der Bw, Sohn des Mo, aus Ma, und welcher in Österreich beschäftigt war, im Zeitraum ab dem Jahre 1992 bis Juli 1994 die in Rede stehenden Enkelkinder samt Eltern erhalten habe. Der Genannte habe den angeführten Kindern regelmäßig jeden Monat eine Geldhilfe übermittelt, was hieramts bekannt und was den Kindern für den Unterhalt in den schwersten Kriegsjahren von Nutzen gewesen sei, und zwar in einem Betrag von ca. ATS 1.000. Die Richtigkeit dieser Anführungen würden auch die Eltern der genannten Kinder bestätigen. Die Bestätigung sei über Ersuchen des Genannten ausgestellt worden, und zwar aufgrund des Tatbestandes zwecks Regelung des Anspruches auf eine Vergütung in Österreich, wobei derselbe ein Pensionist sei, als Zulage für die Enkelkinder, und als solche könne sie für andere Zwecke nicht verwendet werden.

Außerdem wurden Kopien betreffend Kontoauszüge, einer Kassa-Auszahlung per , diverse Überweisungsbelege und Bezugsabrechnungen betreffend die Jahre 1992 und 1993 vorgelegt.

Im Akt befindet sich auch eine übersetzte Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und g, vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte, welche das Minimum für das biologische Überleben einer vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie, welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.

Laut Ermittlungen des Finanzamtes ergab sich für 1992 ein monatliches Nettoeinkommen des Bw von ATS 17.509,5, für 1993 monatlich ATS 16.117 und für 1994 wurde eine Auflistung der in diesem Jahr erhaltenen Bezüge aus der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beigelegt.

Mit Bescheid vom wurde das formlose Ansuchen vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für sieben Enkelkinder von April 1992 bis Juli 1994 abgewiesen, da der Aufforderung vom nicht vollständig nachgekommen worden sei. Dieses Verhalten werde in Ausübung der freien Beweiswürdigung als Anzeichen dafür angesehen, dass die für die Zuerkennung der beantragten Leistungen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

Mit Eingabe vom erhob der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte aus, dass die Erstbehörde offensichtlich trotz der vorgelegten öffentllichen Urkunden die überwiegende bzw urkundlich bescheinigte sogar alleinige Kostentragung des Bw für seine in B lebenden minderjährigen Enkelkinder im Antragszeitraum (Kriegsereignisse in B-g) für nicht glaubhaft bzw nicht nachgewiesen halte. Diese Ansicht der Behörde sei in keiner Weise nachvollziehbar und werde im angefochtenen Bescheid auch nicht näher bzw entsprechend begründet.

Gemäß § 168 BAO sei die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß § 292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen begründen, was darin von der Behörde (hier: bn Heimatgemeinde - als für den Bereich der Familienbeihilfe in J gemäß Art. 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) die allein zuständige Behörde) amtlich verfügt oder erklärt wird oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird.

Aufgrund der vorgelegten öffentlichen Urkunden, die von der hiefür zuständigen Behörde in B-g ausgestellt wurden und aus welchen unmissverständlich klar und deutlich sowie widerspruchsfrei und eben rechtlich verbindlich hervorgeht, dass der Bw aufgrund der Kriegsereignisse in B-g und mangels Unterhaltsfähigkeit bzw -möglichkeit seitens der Kindeseltern seine in B lebenden minderjährigen Enkelkinder im Antragszeitraum zur Gänze, das heisst allein, erhalten hat, sei für eine von der Behörde angeblich vorzunehmende freie Beweiswürdigung, noch dazu diese im klaren Widerspruch zum Inhalt der vorgenannten Urkunden, kein Platz.

Nicht nachvollziehbar bzw teilweise für den geltend gemachten Anspruch überhaupt ohne Relevanz seien die im Ergänzungsansuchen der Behörde vom an den Bw gerichteten Aufforderungen bzw Fragestellungen. Diesbezüglich werde ergänzend auch auf die Ausführungen in der Berufung im Rahmen eines Parallelverfahrens zugunsten eines anderen namentlich genannten Bw verwiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auch auf die dortigen weiteren Berufungsausführungen verwiesen.

Aufgrund der obigen Darlegungen werde sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw im Wege einer Berufungsvorentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Bw die verminderte Familienbeihilfe für seine sieben in B lebenden minderjährigen Enkelkinder, die im Antragszeitraum von ihm allein und zur Gänze erhalten worden sind, für den Zeitraum April 1992 bis einschließlich Juni 1994 gewährt und nachgezahlt wird.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den rechtlichen Vertreter abermals auf, die bereits im Schreiben vom angeführten Fragen zu beantworten und die dargestellten Sachverhalte wie dort dargestellt nachzuweisen. Außerdem wurde noch ersucht bekanntzugeben, bis wann die Familienbeihilfe nunmehr beantragt werde (30. Juni oder ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik J über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik B-g aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).

Gemäß des Abkommens über die Soziale Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil anzuwenden.

Nach den obigen Ausführungen ist der Anspruch auf ausländische Beihilfe beihilfenschädlich:

Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde Z, vor.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt haben.

In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass trotz Vorlage der durch die Gemeinde Z ausgestellten Familienstandsbescheinigungen die Haushaltszugehörigkeit der Kinder (Kindeskinder) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc. unterbrochenen Aufenthalt des Bw in Österreich vermögen zum Beispiel eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw zu bewirken.

Zur Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes auszuführen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen die Höhe jener Unterhaltskosten für die in Rede stehenden sieben Enkelkinder, die mit ihren jeweiligen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in B-g, geführten Haushalt leben, zum anderen ob der Geldfluss in die Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die bezeichneten sieben Enkelkinder darstellen:

§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen. Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht zumutbar sein (siehe 940/60). Im vorliegenden Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.

Der rechtiche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunde, Familienstandsbescheinigungen, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von ATS 1.000 pro Enkelkind, Kopie des Befreiungsscheines, Kopie des Reisepasses, Kopie des Pensionsbescheides etc.). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und der Berufungsbehörde wurde die monatliche Höhe des Nettoeinkommens des Bw pro Kalenderjahr berechnet sowie ein Versicherungsdatenauszug erstellt, aus dem hervorging, dass der Bw ab in vorzeitiger Alterspension stand. Vom 22. Jänner bis bezog er Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) und laut Auflistung der nachgewiesenen Versicherungszeiten in der Bescheinigung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom ergibt sich, dass er bis bei der P und erst wieder vom bis bei der AUNB beschäftigt war und somit im Zeitraum von bis weder beschäftigt war noch Krankengeld bezog.

Aufgrund der in der Datenbank übermittelten Angaben ergaben sich nach Berücksichtigung etwaiger Kranken- bzw Arbeitslosengelder folgende monatliche Nettoeinkünfte des Bw:

1992 rund ATS 17.868, 1993 rund ATS 16.310 und 1994 rund ATS 29.072,35

Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des Bw ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten, auch den Enkelkindern die von ihm angeführten Beträge bezahlen hat können. Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , 2842/78, ist es nämlich nicht allein ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist ausschließlich maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder überwiegend getragen hat.

Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern sowie die Familienstandsbescheinigungen und eine beglaubigte Bestätigung der Gemeinde Z vom vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der dort angegebenen Höhe geleistet hat. Als Überbringer hat er die persönliche Übergabe anlässlich regelmäßiger Familienheimfahrten, die Übermittlung durch dritte Personen (Kollegen) als Boten bzw die Einschaltung humanitärer Organisationen genannt. Dass er in Zeiten der Kriegswirren keine Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.

Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und g, vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder aufzukommen.

Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw seine Enkelkinder in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je ATS 1.000 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt der Kinder (zumindest überwiegend) aufgekommen ist.

Der Berufung wird daher Folge gegeben und es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Enkelkinder
überwiegende Kostentragung
Glaubhaftmachung
Ausland

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-12915