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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 30.05.2012, ZRV/0009-Z1W/11

Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK liegen nicht vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen Bf., Adresse1, damals vertreten von Frau NN., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. ZzZ, schrieb das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der Bf., Adresse1 im Zuge einer auf Art. 220 Abs. 1 ZK gestützten Nachforderung die Zollschuld vor. Gegenstand dieser Nacherhebung war die Einfuhr von aus China und von chinesischen Versendern stammenden Textilien, Schuhen und anderen Waren. Die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgte auf Antrag der NNGesmbH. (nunmehr Bf.), die laut Zollschuldbescheid in allen betreffenden Zollanmeldungen als indirekte Vertreterin des Warenempfängers aufgetreten ist.

Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid beantragte die Bf. mit Eingabe vom die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK.

Mit Bescheid vom , Zl. zZz, wies das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt den o.a. Antrag vom um Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK iVm Art. 245 ZK und § 212a BAO ab.

U.a. gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Mit Vorhalt vom forderte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt die Bf. gemäß Art. 244 dritter Unterabsatz ZK auf, im Hinblick auf die begehrte Aussetzung der Vollziehung Sicherheit zu leisten.

Auf diesen Vorhalt reagierte die Bf. mit Eingabe vom , der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Versuch der Einbringung gravierende und unverhältnismäßige Nachteile für das Unternehmen bedeuten würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, wies das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt die Berufung vom als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluss vom TTMMJJJJ, xxx, über die Bf. das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Herr Dr. M. bestimmt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 243 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiete des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Art. 244 ZK in der Fassung der Berichtigung der deutschsprachigen Ausgabe ABlEG Nr. L 79 vom , lautet:

"Art. 244 Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

Ist einer der beiden Tatbestände des Art. 244 zweiter Unterabsatz ZK erfüllt, so hat die Zollbehörde, wenn sie nicht in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Forderung einer Sicherheitsleistung absieht, eine Sicherheit zu fordern ().

Zu prüfen ist zunächst, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen.

Dazu genügt der Hinweis, dass sich die Bf. auch in ihrer Beschwerde diesbezüglich auf ein völlig anderes Abgabenverfahren bezieht, indem sie einerseits auf Abgabenvorschreibungen Bezug nimmt, denen die Fehltarifierung von Zucker zugrunde liegt und andererseits vorbringt, dass Zollamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Höhe der einzuhebenden Abgaben sei nicht mehr von der Erledigung einer Berufung abhängig.

Dies obwohl das Zollamt die Bf. schon in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen hat, dass das die Ausgangslage für den gegenständlichen Aussetzungsantrag bildende Abgabenverfahren, die Nachforderung von Eingangsabgaben für die Einfuhr von Textilien betrifft. Das Zollamt hat die Bf. in dieser Berufungsvorentscheidung auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Abweisung des Aussetzungsantrages mit dem o.a. Bescheid vom nicht damit begründet worden ist, dass die Höhe der einzuhebenden Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung abhängig sei.

Die in der Beschwerde erhobenen Einwände, die sich trotz dieser Hinweise wiederum auf die bereits in der Berufung vorgebrachten Ausführungen beschränken, denen ein Bezug auf das vorliegende Abgabenverfahren nicht zu entnehmen ist, sind daher nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne des Art.244 ZK aufzuzeigen.

Zu prüfen bleibt, ob der Bf. ein unersetzbarer Schaden durch die Vollziehung entstehen könnte.

Laut Urteil des EuGH, , C-130/95, ist ein finanzieller Schaden nur dann als unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die Existenzgefährdung eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit einer Person.

Die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden. Die angefochtene Entscheidung muss für die Gefahr eines unersetzbaren Schadens ursächlich sein. Dabei spielt es aber keine Rolle mehr, wenn der Schaden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten hätte können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden (beispielsweise der Konkurs eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit) aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Einfuhrabgabenschuldners oder einer aufgrund konkreter Tatsachen absehbaren Entwicklung ohnehin eintritt oder sicher zu erwarten ist.

Die Bf. stützt den Antrag auf Aussetzung auch in der Beschwerdeschrift ausschließlich auf ihre Ausführungen betreffend die Nachforderungen in den "Zuckerfällen", die aber - wie bereits erwähnt - nicht Gegenstand des vorliegenden Aussetzungsverfahrens sind. Dass die in Art. 244 ZK geforderten Tatbestandsmerkmale auch auf Grund des o.a. Zollschuldbescheides vom erfüllt werden, behauptet sie nicht.

Wenn aber die Gefahr eines unersetzbaren Schadens laut Parteienvorbringen schon alleine auf Grund der Nacherhebungen nach den "Zuckerfällen" bestand, war die dem vorliegenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Festsetzung der Zollschuld in den "Textilfällen" nicht kausal für eben diese Gefahr.

Die von der Zollschuldnerin geltend gemachten Gründe sind daher nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung zu begründen, sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen war.

Selbst wenn das Vorliegen einer der beiden alternativen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung zu bejahen wäre, ist für die Einschreiterin nichts gewonnen. Denn Art. 244 dritter Satz ZK sieht eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor. Die Sicherheitsleistung ist eine Bedingung der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Witte, Zollkodex-Kommentar4, Rz 40 und 42 zu Art. 244).

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat der Bf. eine Sicherheitsleistung abverlangt. Diese hat jedoch eine solche Sicherheitsleistung nicht erbracht und auch mit keinem Wort behauptet, dass eine derartige Forderung auf Grund ihrer Lage zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Demnach hat das Zollamt auch aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht die Aussetzung der Vollziehung versagt ().

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 244
ZK, Zollkodex Art. 220 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 245
ZK, Zollkodex Art. 244 dritter Unterabsatz
ZK, Zollkodex Art. 244 zweiter Unterabsatz


ZK, Zollkodex Art. 244 dritter Satz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at