Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.09.2009, RV/4143-W/02

Erging der Bescheid über die Zurücknahme der Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse gemäß §2 iVm §11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz wegen nicht rechtzeitiger Mängelbehebung zu Recht?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§§ 85, 275 BAO) gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 2 iVm § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, EWAZ 0xxx/9 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Bescheid über die Zurücknahme der Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 2 iVm § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz wegen nicht rechtzeitiger Mängelbehebung durch den Bw. zu Recht erging.

1. Verfahren

Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG D1 vom 26.11.2001erhob der Bw. Berufung. Da der Bw. in der Berufung nur darauf hinwies, dass die besseren Grundstücke aufgewertet wurden, aber nicht, in welchen Punkten er die Schätzung anfechtet, stellte ihm das Finanzamt die Schätzungsunterlagen zur Verfügung und erließ den Bescheid vom , in welchem es den Bw. aufforderte, die Mängel bis zu beheben, andernfalls die Berufung als zurückgenommen gilt. Der Bw. stellte Fristverlängerungsansuchen bis , die ihm gewährt wurden. Am brachte er per Fax ein weiteres Schreiben an das Finanzamt ein.

Das Finanzamt erklärte mit Bescheid vom die Zurücknahme der Berufung, da der Bw. bis dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war.

Fristgerecht erhob der Bw. gegen den Zurücknahmebescheid Berufung. Eingewendet wurde, dass der Bw. seine Berufung nicht zurücknehme. Die Fristverlängerung bis sei in eine arbeitsfreie Zeit von vier Tagen gefallen und daher nicht zu rechnen.

2. Sachverhalt

Der Bw. und C B wohnen in der D D1 . Beide sind Eigentümer je eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Bw. ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes zu EW-AZ 0xxx /9, EZ x1, KG D1 . C B ist Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes zu EW-AZ 0yyy/1, EZ y1, KG D1 . In der Zeit vom bis wurden die Bodenschätzungsergebnisse EZ x1 , und EZ x2 KG D1 (Bw.) sowie die Bodenschätzungsergebnisse EZ y1 , y2, y3, y4 und EZ y5, KG D1 überprüft. Die Verfahren des Bw. und C B verliefen weitestgehend parallel. Einige Schreiben an das Finanzamt wurden von A und C B gemeinsam eingebracht, aber nicht alle. Die Berufungsentscheidung RV/4142-W/02 betreffend C B erging mit heutigem Tag.

Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG D1 vom erhob der Bw. Berufung, die er dem Finanzamt am persönlich überreichte, mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Es wurde mir zugesichert, dass bei Bewertung der Grundstücke die schlechteren Grundstücke abgewertet werden und die besseren aufgewertet werden. Die schlechteren Grundstücke sind gleich geblieben und die besseren Grundstücke wurden wesentlich aufgewertet.....Weiters wurde gesagt, dass wir bei Abschluss der Bewertung verständigt werden....Ich könne mir bei Bedarf bei der Abschlussbegehung Bodenproben nehmen. Das ist nicht geschehen. Ich erhebe Einspruch, da ich durch dieses Verhalten einen wirtschaftlichen Schaden haben werde. Ich ersuche um eine ausführliche Aussprache....Ich ersuche um eine schriftliche Nachricht."

Das Schreiben des Finanzamtes vom (mit RSb) an den Bw. hat folgenden Inhalt:

"Betreff: EW-AZ xxx : Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gem. § BoschG.

Bitte halten Sie sich am Freitag, den , für ein aufklärendes Gespräch betreffend der durchgeführten Bodenschätzung in der KG D1x2 bereit.

Treffpunkt: D2 ab ca. 9:00 Uhr.

Sollten Sie mit dem vorgeschlagenen Termin nicht einverstanden sein, bitte ich um Ihren Rückruf unter der Tel.... Bodenschätzung, ....bzw. Herrn ....unter Klappe, Bewertungsstelle."

Am wurde am Wohnort des Bw. (D2 , D3) vom Bodenschätzer eine Niederschrift ausgenommen:

"Herr B wurde über das durchgeführte Bodenschätzungsverfahren gem. § 2 BoschG, die KG D1 betreffend, aufgeklärt. Er hält an der am eingebrachten Berufung fest und wird im Laufe des Berufungsverfahren, nach Fristsetzung, die Berufungsmängel beheben. Die Niederschrift wurde vorgelesen. Eine Durchschrift der Niederschrift wurde ausgehändigt."

Der Bw. hat die Niederschrift unterschrieben.

Am übersendete das Finanzamt an dem Bw. mit RSb neuerlich ein Schreiben:

"Betreff: EW-AZ xxx : Berufung vom

Die von Ihnen am beim Finanzamt Eisenstadt fristgerecht schriftlich eingebrachte Berufung gegen die in der Zeit vom bis überprüften Bodenschätzungsergebnisse, EZ x1 und EZ x2, Katastralgemeinde D1 , ist mangelhaft.

Sie werden eingeladen, am Montag, den 11. Feber 2002, in der Zeit von 8-12 Uhr, Zimmer 231, Bodenschätzung, vorzusprechen. Zur Behebung der Berufungsmängel können Sie sich Abschriften aus den Schätzungsreinkarten von den überprüften Bodenschätzungsergebnissen betreffend die Einlagezahlen x1 bzw. x2 selbst anfertigen.

Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, bitte ich um telefonische Rücksprache unter der TelNr....."

Der Bw. und CB antworteten dem Finanzamt am (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich kann zu Ihrer Einladung nicht kommen, da wir an diesem Tag schon einen anderen Termin haben. Wir möchten Sie daran erinnern - es wurde auch im Einspruch von CB vom ausführlich festgehalten - dass das Finanzamt verpflichtet ist, ausführliche Auskunft schriftlich über diese Neufeststellung des Einheits- und Bodenwertes, den alten Einheitswert, sowie den neuen zu geben oder zu schicken. Man sagte uns, auch die Verweigerung der Auskunft wäre ein...(Berufungs-)Grund"

Am erließ das Finanzamt (mit RSb) den "Bescheid: Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse der Katastralgemeinde D1 " mit folgender Begründung:

"Ihre Berufung vom gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG D1 am weist hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:

Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind abweichend vom Einheitswert ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung.

Die Bodenschätzungsergebnisse sind Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit (Bodenart), der Ertragsfähigkeit (Wertzahlen), der Abgrenzung (Klassenflächen) getroffen und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind.

Aus Ihrer Berufung vom geht nicht hervor, in welchen Punkten (Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit, Abgrenzung der in Ihrem Eigentum befindlichen Grundstücksflächen) der Feststellungsbescheid angefochten wird, welche Änderungen Sie beantragen wollen, sowie eine Begründung.

Bitte geben Sie bekannt wo:

- die Feststellungen der Bodenschätzung bei den in Ihrem Eigentum befindlichen Grundstücksflächen in der Katastralgemeinde D1 hinsichtlich Beschaffenheit (Bodenart), der Ertragsfähigkeit (Wertzahlen) und der Abgrenzung der Klassenflächen nicht zutreffen

- welche Änderungen Sie beantragen wollen.

- eine Begründung.

Anlage: Auszüge (Kopien) aus den Schätzungskarten der im Eigentum von BA befindlichen Grundstücke. Die grün umrandeten Klassenflächen enthalten die Bodenformel mit den Wertzahlen.

Die angeführten Mängel sind beim FA Eisenstadt - Außenstelle GA 5 - Bodenschätzung gemäß § 275 BAO zu beheben.

First zur Beantwortung bis zum .

Achtung! Bei Versäumnis dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurückgenommen."

Die dem Bescheid beigelegten Anlagen enthalten sowohl eine Darstellung in Text- und Zahlenform, als auch die Schätzungskarten.

Am überreichte der Bw. dem Finanzamt ein weiteres Schreiben, das auch von CB unterschrieben ist, mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Wenn die Parzellen gemeinsamer Besitz A und CB neu bewertet wurden, das sind die Parzellen z2, z3-6, sowie das Alleineigentum Parzelle y6 von CB ....so brauchen wir auch diese Unterlagen samt Bescheid, sowie auch die alten Unterlagen der alten Bewertung...."

Mit Schreiben vom (mit RSb) verlängerte das Finanzamt die Frist zur Behebung der Mängel:

"Betrifft: Ihr Schreiben vom , Ergänzung der EZ z1, BA und Mitbesitzer.

Das Grundstück mit der Grundstücknummer z2 wurde nicht gem. § 2 BoschG 1970 überprüft; dieses wurde vom FA Eisenstadt, Ref. 84 - Bewertungsstelle, als unbebautes Grundstück erfasst (§ 52 (2) BewG1955).

Das Grundstück mit der Nummer y6 wurde gem. § 2 BoschG 1970 überprüft, ist jedoch gem. § 29 BewG 1955 dem Weinbauvermögen (Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) zugeordnet und gemäß § 48 BewG 1955 bewertet.

Die Bodenschätzungsergebnisse der Katastralgemeinde D1 wurden gemäß § 2 BoschG 1970 in der Zeit vom bis überprüft:

§ 2 (1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen.

(2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschatzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur über einstimmen.

(3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern.

Die Bodenschätzungsergebnisse der Erstschätzung aus dem Jahr 1959 sind somit sowohl nach dem Inhalt, als auch nach dem Zeitpunkt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

(Beiliegende Schätzungsreinkarten mit den Ergebnissen aus dem Jahr 1959 (Rolle!) sind bis zum - dem FA Eisenstadt, Aussenstelle GA 5 - Bodenschätzung - Neusiedler Strasse 46, 7001 Eisenstadt zu retournieren!)

Sie haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die im Überprüfungsverfahren objektiv festgestellten Bodenschätzungsergebnisse - Auszüge der in Ihrem Eigentum bzw. im Eigentum von BC befindlichen Grundstücke wurden bereits übersandt - durch Ihre gesetzliche Standesvertretung bzw. einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Dazu wird die Frist zur Behebung der Berufungsmängel bis zum verlängert.

Anlagen:5 Auszüge (Kopien)1 Rolle (Schätzungsreinkarten der KG D1 - Erstschätzung aus dem Jahre 1959)."

Am gab der Bw. ein maschingeschriebenes und ein handschriftliches Schreiben ab:

"Anlässlich des Schätzungsergebnisses zur Einheitswertfeststellung möchte ich Einspruch erheben und begründe dies wie folgt:

In ihrem Schreiben vom fordern Sie mich auf zur Bodenschätzung in der KG D1 betreffend meiner Grundstücke Gründe bekannt zu geben, warum ich mit der Einstufung durch Herrn DI E nicht einverstanden bin. Es ist für mich jedoch sehr schwierig nachzuvollziehen, wie sich Wertzahlen, Bodenbeschaffenheit bzw. Abgrenzung der Klassenflächen von der letzten Bodenbewertung, und erst kürzlich durchgeführten, verändert haben.

Hiermit ersuche ich Sie mir frühere Bewertungen zukommen zu lassen bzw. in diese Einsicht nehmen zu können. Danach erst wird es mir möglich sein auf Ihre Aufforderung hin Stellung zu nehmen.

....Es gibt mehrere Grundstücke, hinsichtlich derer Herr E wegen des guten Bodens eine hohe Bewertung in Aussicht stellte....In diesen Grundstücken gab es aber keine Änderung, keine Drainage oder Kommassierungen,....sie befinden sich noch im ursprünglichen Zustand"

Am bestätigte das Finanzamt für Herrn A B 10 Mappenblätter KG D1 übernommen zu haben.

Am sprachen der Bw. und CB beim Finanzamt vor und erkundigten sich, wie hoch die landwirtschaftlichen Beiträge sein werden, wenn die von DI E geschätzten Grundstücke in dieser Höhe bewertet werden. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass die Berufung gegen die Feststellungen der Schätzung gerichtet ist, dass daher dagegen Einwendungen vorgebracht werden müssen, und erst danach die Höhe des Einheitswertes feststellbar ist. Der Bw. erklärte daraufhin, sich einen Gutachter nehmen zu wollen.

Am faxte der Bw. folgendes Schreiben an das Finanzamt:

"Ersuche um acht Tage Verlängerung meiner Frist Bodenerhebung da ich auf Grund der Urlaubszeit 5 Mal auf Band gesprochen habe und keine Antwort erhielt. Zwei haben abgesagt ohne Begründung."

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Ansuchen statt und verlängerte die Frist bis .

Mit Fax vom überreichte der Bw. ein handschriftliches Schreiben vom , dass er diesen Termin 16.8. nicht einhalten konnte, da er keinen Gutachter erreicht hätte.

Darauf erließ das Finanzamt den Bescheid vom :

"Ihre Berufung vom gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG D1 gilt gemäß § 275 Bundesabgabenordnung als zurückgenommen.Begründung:Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Berufung bis zum zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen, weil Ihr Schreiben erst am vom Faxgerät der Gemeinde D1 abgesendet wurde. Daher war gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt."

Fristgerecht erhob der Bw. dagegen Berufung:

"....In der Verlängerung, die sie mir gaben, waren vier Tage keine Arbeitszeit....weswegen sie nicht zu rechnen sind....Ich habe in meinem Fax auch geschrieben, warum ich die gegebene Zeit nicht einhalten konnte und mit leeren Versprechungen hingehalten wurde. Ich ziehe somit meine Berufung nicht zurück...."

Über die Berufung wurde erwogen:

3. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:

a.) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d.) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

3.1. Die Berufung entsprach nicht den Erfordernissen

Im Berufungsschreiben erklärt der Bw. Einspruch zu erheben, da er einen wirtschaftlichen Schaden erleide. Die besseren Grundstücke seien aufgewertet worden.

§ 275 BAO setzt ein Anbringen voraus, dem zumindest ansatzweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen (; , 97/17/0401). Die Bezeichnung des Schriftsatzes ist bei der Beurteilung, ob eine Berufung vorliegt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung (, Ritz, BAO3, § 275, Tz 4).

Mit dem Schreiben vom wollte der Bw. eindeutig eine Berufung erheben, womit er sich gegen die Aufwertung von Grundstücken anlässlich der Bodenschätzung wendet.

Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet (; , 99/14/0104; , 99/13/0120). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (; , 2004/14/0035), wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss (z.B. , Ritz, BAO3, § 250, Tz 11). Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO stellt dar: die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch, oder die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (, Ritz, BAO3, § 250, Tz 15).

Der Bw. erklärt zwar, Berufung zu erheben, er bringt aber nicht konkret vor, welche Punkte der Bodenschätzungsergebnisse er überprüft haben möchte. Das Vorbringen des Bw., es sei ihm zugesichert worden, dass bei Bewertung der Grundstücke die schlechteren abgewertet werden und die besseren aufgewertet werden, doch die schlechteren Grundstücke seien gleich geblieben und die besseren Grundstücke seien wesentlich aufgewertet worden versetzt die Behörde nicht in die Lage, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Bw. die Berufung für Erfolg versprechend hält.

Das Schreiben des Bw. vom ist zwar eine Berufung. Mangels konkreten Vorbringens entspricht sie aber nicht den Erfordernissen.

3.2. Ermittlungsverfahren des Finanzamtes

Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die Rechtsfolgen zu belehren. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Der Bw. ersuchte im Berufungsschreiben vorerst um Anhörung und um schriftliche Nachricht.

Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 2 BoSchätzG überprüft, wobei es teilweise zu einer Erhöhung der Werte kam. Die Ergebnisse der Überprüfung sind im Gemeindeamt bzw. im Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Gemäß § 11 Abs. 6 BoSchätzG sind diese zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid gemäß § 185 BAO. Das Bodenschätzungsverfahren ist ein komplexes Verfahren, weswegen das Finanzamt im Rahmen der Manuduktionspflicht dem Ersuchen des Bw. nachkam. Der Bodenschätzer führte am ein aufklärendes Gespräch mit dem Bw. an dessen Wohnort durch, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde. Der Bw. wurde auf die Berufungsmängel aufmerksam gemacht. Er hielt an der Berufung fest und wollte im Lauf des Berufungsverfahren die Berufungsmängel nach Fristsetzung beheben. Der Bw. unterschrieb die Niederschrift.

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt dem Bw. eine weitere Gelegenheit, bei der Bodenschätzung vorzusprechen und teilte ihm mit, dass er zur Behebung der Berufungsmängel Abschriften aus den Schätzungsreinkarten von den überprüften Bodenschätzungsergebnissen betreffend die Einlagezahlen x1 und x2 selbst anfertigen könne. Sollte der Bw. zu diesem Termin verhindert sein, ersuchte das Finanzamt um Rücksprache. Dazu teilte der Bw. am mit, dass er an diesem Termin verhindert wäre zu kommen und das Finanzamt verpflichtet wäre, eine ausführliche Auskunft schriftlich zu erteilen.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit welchem es dem Bw. auftrug, die Mängel bis zu beheben, andernfalls die Berufung als zurückgenommen gilt. Gleichzeitig übersendete das Finanzamt dem Bw. die Auszüge aus den Schätzungskarten der im Eigentum des Bw. befindlichen Grundstücke und wies darauf hin, dass die grün umrandeten Klassenflächen die Bodenformel mit den Wertzahlen enthalten. Mit Schreiben vom wollte der Bw. eine Auskunft und die Unterlagen der alten Bewertung. Am verlängerte das Finanzamt die Frist zur Behebung der Mängel bis und reichte dem Bw. "und Mitbesitzer, EZ z1 ", 5 Auszüge in Kopie und die Unterlagen über die Erstschätzung aus dem Jahr 1959 nach.

Der Bw. hat in seinen Schreiben trotz der Unterlagen keine Gründe angegeben, warum er mit der Schätzung nicht einverstanden sei, sondern teilte im handschriftlichen Schreiben vom nur mit, dass es mehrere Grundstücke gäbe, hinsichtlich derer der Bodenschätzer eine höhere Bewertung wegen des guten Bodens ankündigte. Nach Ansicht des Bw. befänden sich diese aber noch in ursprünglichem Zustand, es hätte weder eine Drainage noch eine Kommassierung gegeben. Es sei für ihn sehr schwierig, nachzuvollziehen, wie sich Wertzahlen, Bodenbeschaffenheit bzw. Abgrenzung der Klassenflächen von der letzten Bodenbewertung und erst kürzlich durchgeführten, verändert hätten.

Das Finanzamt hat dem Bw. die Möglichkeit zu persönlichen Gesprächen geboten, die der Bw. auch wahrnahm. Der Bw. wurde anlässlich eines solchen Gespräches am am Wohnort des Bw. über das durchgeführte Bodenschätzungsverfahren aufgeklärt und darauf aufmerksam gemacht, dass seine Berufung nicht den Erfordernissen entspricht, worauf er erklärte, die Mängel zu beheben. Mit der Übersendung der Auszüge aus den Bodenschätzungsunterlagen ist das Finanzamt in analoger Anwendung dem Normzweckes des § 245 Abs. 2 BAO nachgekommen, den Bw. in die Lage zu versetzen, eine sinnvolle und zielführende Mängelbehebung der Berufung zu verfassen (Ritz, BAO3, § 245, Tz 30).

3.3. Keine Mängelbehebung trotz mehrfacher Fristverlängerung

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. ).

Laut Stoll, BAO, Bd. 3, zu § 275, 2700, ist es nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist (gleichgültig wann der Antrag eingebracht wird) überhaupt nicht abspricht, sondern, sofern die Behebungsfrist ungenützt abläuft (also ohne dass der Berufungswerber die Mängel innerhalb der Behebungsfrist beseitigt), sogleich gemäß § 275 vorgeht und die Berufung als zurückgenommen feststellt ( u. , 92/13/215).

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim Finanzamt am wurde die Sach- und Rechtslage mit ihm erörtert. Am ersuchte der Bw. um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist um 8 Tage, da er versuche, einen Gutachter zu bekommen. Das Finanzamt verlängerte die Frist bis . Mit Fax vom teilte der Bw. mit, dass er den Termin 16.8. nicht einhalten könne, da er keinen Gutachter erreicht hätte. Dem Schreiben ist zwar zu entnehmen, dass er Unterlagen beibringen wollte, jedoch nicht einmal ansatzweise, in welchen Punkten die Bodenschätzung angefochten wird. Es wurde auch kein weiterer Antrag auf Fristverlängerung gestellt.

Gerechnet vom Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom beträgt die Frist bis zweieinhalb Monate. Insgesamt stand dem Bw. jedoch eine Frist seit zur Verfügung, da er anlässlich des Gespräches mit dem Bodenschätzer auf die Mangelhaftigkeit der Berufung hingewiesen wurde und er auch aus diesem Grund vom Finanzamt mit Schreiben vom eingeladen wurde, beim Finanzamt, Bodenschätzung, vorzusprechen. Der Bw. antwortete darauf, dass er diesen Termin nicht einhalten könne, aber eine schriftliche Auskunft wolle. Das Finanzamt übersendete ihm daraufhin in Kopie die Schätzungsunterlagen aus dem Jahr 1959. Da dem Bw. bereits am vom Finanzamt mitgeteilt wurde, dass die Berufung Mängel aufweist, kann die vom Finanzamt gesetzte Frist von zweieinhalb Monaten nicht als unangemessen kurz gelten.

Obwohl der Bw. am ersuchte, ihm die Frist zur Mängelbehebung um weitere 8 Tage zu verlängern, gab ihm das Finanzamt eine Fristverlängerung bis . Der Bw. habe seinen eigenen Schreiben zufolge vom 23. Juli bis vergeblich versucht, einen Gutachter zu bekommen.

Der Bw. wendet in seiner Berufung gegen den Zurücknahmebescheid ein, dass am vier arbeitsfreie Tage gewesen wären und er deshalb die Frist nicht einhalten konnte. Der Feiertag, der 15. August fiel im Jahr 2002 auf einen Donnerstag, demnach war der 16. August ein Freitag und kein arbeitsfreier Tag. Wenn der Bw. mit "waren vier Tage keine Arbeitszeit....weswegen sie nicht zu rechnen sind" so genannte "Zwickel- oder Fenstertage" anspricht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Alltagsdiskurs damit Arbeitstage bezeichnet, die zwischen einen Feiertag und einem Wochenende liegen. Auch die Bundesabgabenordnung zählt solche Tage nicht zu den arbeitsfreien Tagen. Endet daher die Frist an einem solchen Tag und hält der Bw. die Frist nicht ein, hat er die Nachteile selbst zu tragen.

Das Finanzamt erließ daher zu Recht den Bescheid, mit welchem die Zurücknahme der Berufung vom festgestellt wurde.

4. § 12 BoSchätzG 1970 lautet:

Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (§ 275 BAO).

5. Zusammenfassung

Mit Schreiben vom hat der Bw. Berufung gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben. Der Bw. schreibt nur, dass bei der Bodenschätzung die schlechten Grundstücke gleich geblieben sind und die besseren Grundstücke aufgewertet wurden. Auf die Mängel in der Berufung wurde der Bw. anlässlich des Gespräches mit dem Bodenschätzer am und mit Schreiben des Finanzamtes vom hingewiesen und ihm ein Termin für eine Vorsprache eingeräumt.

Der Bw. hatte zu diesem Termin keine Zeit und ersuchte um schriftliche Auskunft.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt dem Bw. eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum eingeräumt und auf die Folgen aufmerksam gemacht: "Achtung! Bei Versäumnis dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurückgenommen". Gleichzeitig überreichte es die Bodenschätzungsunterlagen in Kopie an den Bw.

Mit Schreiben vom ersuchten der Bw. um weitere Auskunft und um die Unterlagen der alten Bewertung.

Mit Schreiben vom erteilte das Finanzamt dem Bw. die Auskunft, überreichte ihm die Unterlagen der Bewertung 1959, ersuchte um Zurückreichung der "Rolle" bis , wies ihn auf die Möglichkeit hin, die Bodenschätzungsergebnisse durch einen Gutachter überprüfen zu lassen und verlängerte daher seine Frist zur Behebung der Berufungsmängel bis .

Mit Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass der Bodenschätzer bei einigen Grundstücken wegen des guten Bodens auf eine höhere Bewertung hingewiesen hätte, doch tatsächlich befänden sich diese Grundstücke noch im ursprünglichen Zustand.

Am sprach er persönlich beim Finanzamt vor und teilte mit, sich einen Gutachter zu nehmen.

Die Frist zur Behebung der Mängel wurde bis verlängert. Der 16. August fiel im Jahr 2002 weder auf einen gesetzlichen Feiertag, noch auf ein Wochenende, sondern auf einen Freitag. Der Bw. brachte erst am per Fax ein Schreiben ein.

Nach der Bundesabgabenordnung muss eine Berufung aber bestimmte Erfordernisse erfüllen, damit die Berufungsbehörde die Bodenschätzungsergebnisse, die als Bescheid des Finanzamtes gelten, überprüfen kann. Die Angaben des Bw. sind so allgemein gehalten, dass nicht zu erkennen ist, welche Unrichtigkeit der Bodenschätzung tatsächlich angelastet wird. Der Bw. hat in seinen Schreiben trotz Übersendung der Unterlagen an ihn keine Gründe angegeben, warum er mit der Schätzung nicht einverstanden ist, sondern erklärt, dass er die Bodenschätzung nicht nachvollziehen könne und einen Gutachter nehmen wolle. Die Erklärung des Bw., dass er die Bodenschätzung nicht nachvollziehen könne und sich einen Gutachter nehmen wolle ist allenfalls eine Begründung für einen Antrag auf Fristverlängerung, aber keine Begründung der Berufung, warum er mit der Schätzung nicht einverstanden ist. Das Finanzamt hat dem Bw. daher mit Bescheid vom zu Recht aufgetragen, die Mängel zu beheben.

Auf der anderen Seite muss das Finanzamt den Bw. auch in die Lage versetzten, dass er die Berufung zielführend abfassen und die Mängel beheben kann. Der Bw. ersuchte das Finanzamt um Übersendung der Unterlagen und um persönliche Gespräche. Das Finanzamt hat dem Bw. auch die Schätzungsunterlagen betreffend seiner Grundstücke übersendet. In den persönlichen Gesprächen zwischen dem Bw. und dem Finanzamt am und am wurde die Bodenschätzung durchbesprochen, und der Bw. vom Finanzamt aufgeklärt, dass er schreiben solle, warum er mit der Einstufung seiner Grundstücke durch den Bodenschätzer nicht einverstanden wäre. Damit hat das Finanzamt den Bw. in die Lage versetzt, die Mängel in der Berufung beheben zu können.

Das Finanzamt machte den Bw. bereits am auf die Mängel in der Berufung aufmerksam, weswegen die Frist bis angemessen war.

Der Bw. hat die Frist bis zur Mängelbehebung nicht genützt und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Das Finanzamt hat daher zu Recht mit Bescheid vom erklärt, dass die Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 2 iVm § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz wegen nicht rechtzeitiger Mängelbehebung durch den Bw. als zurückgenommen gilt.

Gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz BoSchätzG konnte deshalb eine Anhörung des Landesschätzungsbeirates unterbleiben.

Aus all diesen Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebung
Bodenschätzung
Verweise
Ritz, BAO, 3. Auflage, zu §§250, 275
Stoll, BAO, Band 3, zu §275

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at