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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 11.12.2006, FSRV/0017-I/06

strafbestimmender wertbetrag und Verböserungsverbot bei Abgabenhinterziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

1. Der Berufungswerber Bw., ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Innsbruck als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Zeiträume 08-11/2003 sowie 01/2005 und 03-09/2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 5.143,38 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird daher über ihn eine Geldstrafe von € 900,00 (in Worten: Euro neunhundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 90,00 festgesetzt.

2. Das überdies gegen den Berufungswerber zur SN X eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe betreffend die Zeiträume 01-07/2003, 12/2003 und 02/2005 Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN X, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 01-12/2003 und 01-09/2005 in Höhe von € 5.143,38 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung des Beschuldigten vom . Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hat der Berufungswerber im Schriftsatz vom dazu begründend im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Der Berufungswerber weise den Tatvorwurf entschieden zurück. Da er selbst als Lieferant und Unternehmer unschuldigerweise zu Schaden gekommen sei und aufgrund dieser Situation seine Bank die Konten gesperrt habe, sei er auch nicht in der Lage gewesen, die Umsatzsteuer sowie andere Rechnungen zu begleichen. Von den aushaftenden Beträgen für eingekauftes Material, die per Gericht eingeklagt worden seien, habe er die Umsatzsteuer vom Finanzamt auch nie eingefordert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Der Berufungswerber ist seit 1990 (Vermietung und Verpachtung bzw. technische Beratung) unternehmerisch tätig. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die hier gegenständlichen Zeiträume - 01-12/2003 und 01-09/2005 - ergibt sich aus dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des Berufungswerbers, StNr. Y, folgendes Bild:

Für die Zeiträume 01-06/2003 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Zu Beginn der am zu AB-Nr. Bp1 durchgeführten USt-Sonderprüfung hat der Berufungswerber die "UVA-Daten" für 01-06/2003 bekannt gegeben. Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für 01-06/2003 entsprechend diesen "Daten" mit € 4.047,15 festgesetzt.

Für den Zeitraum 07/2003 hat der Berufungswerber am eine Gutschrift von € 534,89 geltend gemacht.

Die Umsatzsteuerzahllast für 08/2003 in Höhe von € 1.461,13 hat der Berufungswerber am bekannt gegeben. Die Umsatzsteuerzahllast für 09/2003 in Höhe von € 2.054,82 hat er am und jene für 10/2003 in Höhe von € 1.646,98 am bekannt gegeben. All diese Bekanntgaben der Umsatzsteuerzahllasten erweisen sich damit als verspätet.

Für die Zeiträume 11-12/2003 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Zu Beginn der am zu AB-Nr. Bp2 durchgeführten USt-Sonderprüfung hat der Berufungswerber eine Selbstanzeige für die Zeiträume 12/2003 bis 11/2004 erstattet. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde die Umsatzsteuer für 11-12/2003 mit € 900,00 ermittelt und dem Berufungswerber mit Bescheid vom vorgeschrieben.

Bei der Umsatzsteuer-Jahresveranlagung für 2003 wurden die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2003 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 184 BAO geschätzt und die Umsatzsteuer für 2003 mit € 11.000,00 festgesetzt, sodass sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer von € 1.424,81 ergab.

Diese zuletzt angeführte Abgabennachforderung wurde von der Vorinstanz als strafbestimmender Wertbetrag für 01-12/2003 angesetzt.

Für die Zeiträume 01-09/2005 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen (rechtzeitig) abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Zu Beginn der am zu AB-Nr. Bp3 durchgeführten Außenprüfung hat der Berufungswerber eine Selbstanzeige erstattet. Die Umsatzsteuer für 01-09/2005 wurde daraufhin mit € 6.500,00 festgesetzt und dem Berufungswerber mit Bescheid vom vorgeschrieben. In der Folge reichte der Berufungswerber (zu einem aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt ) Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Zeiträume ein, aus denen folgende Zahllasten bzw. Gutschriften ersichtlich sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
U 01/2005
Zahllast
411,51
U 02/2005
Überschuss
-87,75
U 03/2005
Zahllast
193,89
U 04/2005
Zahllast
548,32
U 05/2005
Zahllast
759,13
U 06/2005
Zahllast
179,19
U 07/2005
Zahllast
865,92
U 08/2005
Zahllast
383,23
U 09/2005
Zahllast
465,13

Mit Bescheiden vom wurde das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 01-09/2005 wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für 01-09/2005 mit € 3.718,57 festgesetzt. Dieser Betrag wurde von der Vorinstanz als strafbestimmender Wertbetrag für 01-09/2005 angesetzt.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz , sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist aber gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG insoweit eingeschränkt, als eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig ist.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält

Der oben dargestellte Sachverhalt ist nach Ansicht der Berufungsbehörde in objektiver Hinsicht wie folgt zu beurteilen:

Mit der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen für 01-06/2003 wurde das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht. Die zu Beginn der USt-Sonderprüfung (AB-Nr. Bp1) erfolgte Bekanntgabe der "UVA-Daten" ist als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu betrachten: wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird gemäß § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG). Diese vom Gesetz geforderte rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge ist erfolgt: bereits am hat der Berufungswerber (unter anderem) die Umsatzsteuer für 01-06/2003 unter Erteilung einer entsprechenden Verrechnungsweisung entrichtet (vgl. Kopie der Auftragsbestätigung der X-Bank im Arbeitsbogen AB-Nr. Bp1, die Niederschrift über das Ergebnis dieser USt-Sonderprüfung vom sowie das Abgabenkonto des Berufungswerbers, Kto-Nr. Y). Die Selbstanzeige entfaltet somit strafbefreiende Wirkung; daher war das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Zeiträume 01-06/2003 aufzuheben und das mit Bescheid vom eingeleitete Finanzstrafverfahren zu SN X in diesem Umfang einzustellen (§§ 136, 157 FinStrG).

Für den Zeitraum 07/2003 wurde vom Berufungswerber eine Gutschrift in Höhe von € 534,89 geltend gemacht. Anhaltspunkte, dass diese zu Unrecht geltend gemacht worden sei, liegen nicht vor. Da für diesen Zeitraum keine Abgabenverkürzung bewirkt wurde, wurde der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht verwirklicht. Auch für diesen Zeitraum war daher das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen (§§ 136, 157 FinStrG).

Die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 08/2003 hat der Berufungswerber am (und damit verspätet) mit € 1.461,13 bekannt gegeben. Für 09/2003 hat er die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen am (und damit ebenfalls verspätet) mit € 2.054,82 bekannt gegeben. Für 10/2003 schließlich hat er die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen am (und damit abermals verspätet) mit € 1.646,98 bekannt gegeben. Zwar sind auch diese Bekanntgaben als Selbstanzeigen zu betrachten; es erfolgte aber keine rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge, sodass diese Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung nach sich ziehen können (der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Entrichtung von € 1.646,98 am mangels Verrechnungsweisung nicht auf die hier gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, sondern gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen war).

Die Verkürzung einer Abgabe im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die nicht rechtzeitige Bekanntgabe der Höhe bzw. Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 08-10/2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.162,93 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Auch mit der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen für 11-12/2003 wurde das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht. Die zu Beginn der USt-Sonderprüfung (AB-Nr. Bp2) am erstattete Selbstanzeige für die Zeiträume 12/2003 bis 11/2004 entfaltet jedoch - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - für 12/2003 strafbefreiende Wirkung: die strafrelevante Umsatzsteuer (resultierend aus den Provisionen des Berufungswerbers) wurde für 11/2003 mit € 634,50 und für 12/2003 mit € 196,38 ermittelt. Der Berufungswerber hat für 11/2003 keine Selbstanzeige erstattet, für 12/2003 hingegen schon und die Zahllast für diesen Zeitraum mit € 196,38 bekannt gegeben. Die mit Bescheid vom vorgeschriebene Umsatzsteuer für 11-12/2003 in Höhe von € 900,00 (inkl. Sicherheitszuschlägen, Fälligkeitstag ) wurde bereits am zur Gänze entrichtet (vgl. Abgabenkonto des Berufungswerbers, StNr. Y). Daher war das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich des Zeitraumes 12/2003 aufzuheben und das gegenständliche Finanzstrafverfahren auch in diesem Umfang einzustellen (§§ 136, 157 FinStrG). Die strafrelevant verkürzte Umsatzsteuer für 11/2003 beläuft sich auf € 634,50.

Die Nachforderung aus der Umsatzsteuer-Jahresveranlagung für 2003 laut Umsatzsteuerbescheid vom (€ 1.424,81) basiert auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung. Zwar hindert grundsätzlich die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung, die Finanzstrafbehörde trifft jedoch Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung (vgl. etwa VwGH 22.2.2996, 93/15/0194). Im vorliegenden Fall lässt sich eine Dokumentation der Schätzung den vorliegenden Akten nicht entnehmen; es ist nicht erkennbar, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten (geschätzten) Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2003 geführt haben sollen. Die Verkürzung an Umsatzsteuer für 2003 in dem im Bescheid vom festgestellten Ausmaß ist mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderliche Bestimmtheit nicht nachweisbar.

Insgesamt ergibt sich damit für das Jahr 2003, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Zeiträume 08-11/2003 den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Der strafbestimmende Wertbetrag beliefe sich nach diesen Feststellungen auf € 5.797,43. Hinsichtlich der Zeiträume 01-07/2003 und 12/2003 hingegen war das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen.

Für die Zeiträume 01-09/2005 hat der Berufungswerber zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Aus den nach der Erlassung des Festsetzungsbescheides für 01-09/2005 am (festgesetzte Umsatzsteuer € 6.500,00) eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen (welche - auch wenn der genaue Termin der Einreichung aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist - jedenfalls verspätet eingebracht wurden) ergeben sich für die Zeiträume für 01/2005 und 03-09/2005 Zahllasten von insgesamt € 3.806,32 sowie für 02/2005 eine Gutschrift von € 87,75. Die verspätete Bekanntgabe der verkürzten Beträge kann schon mangels rechtzeitiger Entrichtung der geschuldeten Beträge keine strafbefreiende Wirkung entfalten (§ 29 Abs. 2 FinStrG).

Hinsichtlich der Zeiträume 01/2005 und 03-09/2005 hat der Berufungswerber somit durch die Nichtbekanntgabe der Höhe bzw. die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 3.806,32 den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht. Für den Zeitraum 02/2005 hingegen erfolgte keine Abgabenverkürzung; damit wurde der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht verwirklicht. Für 02/2005 war daher das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen (§§ 136, 157 FinStrG).

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Berufungswerber eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 08-11/2003 sowie 01/2005 und 03-09/2005 in Höhe von insgesamt € 9.603,75 zu verantworten hätte.

Eine nähere Aufschlüsselung des strafbestimmenden Wertbetrages wurde im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorgenommen. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde der "hinterzogene Betrag" für U 01-12/2003 mit € 1.424,81 und für U 01-09/2005 mit € 3.718,57 angegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Saldierung von Umsatzsteuerzahllasten mit der in einem anderen Zeitraum entstandenen Umsatzsteuergutschrift nicht zulässig ist.

Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG kann die Berufungsbehörde den dem Berufungswerber vorzuwerfenden strafbestimmenden Wertbetrag nicht erhöhen. Die Vorinstanz hat dem Berufungswerber für den gesamten Tatzeitraum lediglich einen strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt € 5.143,38 zur Last gelegt; dieser ist auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Aus den obigen Feststellungen der Berufungsbehörde ergibt sich damit (unter Berücksichtigung des Verböserungsverbotes), dass der Berufungswerber als Abgabepflichtiger unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Zeiträume 08-11/2003 sowie 01/2005 und 03-09/2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jedenfalls € 5.143,38 bewirkt hat.

Hinsichtlich der Zeiträume 01-07/2003, 12/2003 und 02/2005 war das Finanzstrafverfahren hingegen einzustellen.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit einer nachfolgenden Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht (vgl etwa ). Da im gegenständlichen Fall der Berufungswerber die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen für 08-11/2003 (wenn auch verspätet) und ebenso jene für 01/2005 und 03-09/2005 (ebenfalls verspätet) bekannt gegeben hat, liegt hier keine (versuchte) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, sondern - wie bereits im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen - eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor. Anzumerken ist, dass aufgrund der mehrere Monate auseinander liegenden Tatzeiträume hier keine einheitliche Tathandlung und damit kein fortgesetztes Delikt vorliegt.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am angegeben, es sei ihm (in den hier gegenständlichen Zeiträumen) schon bewusst gewesen, dass monatlich die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen sei. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, ist in seinen "dramatischen finanziellen Schwierigkeiten" (so seine Angaben in der oben angeführten mündlichen Verhandlung) zu sehen. Zweifellos hat er aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrungen gewusst, dass er durch das Unterlassen der Bekanntgabe der geschuldeten Beträge und das Nichtentrichten der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirkt. Der Berufungswerber hat damit vorsätzlich (in Form der Wissentlichkeit im Hinblick auf den Verkürzungserfolg) gehandelt und somit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht.

Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, dass sich die Höhe der hinterzogenen Beträge in den nunmehr strafrelevanten Zeiträumen aus den Angaben des Berufungswerbers im Abgabenverfahren ergibt (und zudem aufgrund des Verböserungsverbotes nicht mit der tatsächlich festgestellten Höhe berücksichtigt wurden konnte). Wenn der Berufungswerber vorbringt, er sei nicht in der Lage gewesen, die Umsatzsteuer zu begleichen, so ist darauf zu verweisen, dass sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Berufungswerber durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. etwa ).

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

Die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag von insgesamt € 5.143,38 beträgt die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 10.286,76.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG idF des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Berufungswerbers in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG lediglich auf die Zeiträume 01/2005 und 03-09/2005 anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention.

Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung zutreffenderweise die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen das deliktische Verhalten über einen längeren Zeitraum gewertet. Die Geldstrafe wurde mit € 1.000,00 ausgemessen, das sind rund 9,72% des Strafrahmens. Zwar führten die oben dargestellten Feststellungen der Berufungsbehörde nicht zu einer Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrages (vielmehr verhindert das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG, dass dieser Entscheidung die volle Höhe der verkürzten Beträge zugrunde gelegt werden kann), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich nunmehr ergeben hat, dass der Tatzeitraum kürzer und die Anzahl der für den Schuldspruch relevanten Tathandlungen geringer ist wie von der Vorinstanz festgestellt. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit den Verfehlungen nur ein vorübergehender Abgabenkredit erzwungen werden sollte, eine angestrebte dauernde Abgabenvermeidung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG aber nicht vorgeworfen worden ist. Auch die Mitwirkung des Berufungswerbers an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachträglichen Abgabenerklärungen und die finanzielle Zwangslage, welche ihn offenkundig zu seinem Fehlverhalten verleitet hatte, sind neben der bereits angeführten bisherigen Unbescholtenheit und teilweisen Schadensgutmachung als mildernd zu werten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Bedachtnahme auf die in der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz vom erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag als gerade noch schuld- und tatangemessen. Eine weitere Reduzierung der Strafe kommt aus spezial- wie aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens gründet auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
strafbestimmender Wertbetrag
Selbstanzeige
Verböserungsverbot

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at