TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 20.10.2008, ZRV/0034-Z3K/08

Anerkennung von Alternativnachweisen zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Anschrift, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg, vertreten durch HR Dr. Andreas Angermüller, vom , Zl. 600000/00000/12/2006, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gegenüber der Festsetzung im Berufungsverfahren ergibt sich folgende zusätzliche Gutschrift: Zoll (Z1) 10.935,48; Einfuhrumsatzsteuer (EU) 38.649,93; Abgabenerhöhung (ZN) 922,71; Ausgleichszinsen (ZK) 250,08 (alle Beträge in EUR). Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern abgeändert, als die tabellarische Übersicht unter Punkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Bisherige Festsetzung
Neufestsetzung
Unterschiedsbetrag
Zoll (Z1)
499.850,00
32.300,29
467.549,71
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
1.822.715,21
117.462,15
1.705.253,06
Abgabenerhöhung (ZN)
117.202,65
11.106,04
106.096,61
Ausgleichszinsen (ZK)
7.054,32
528,27
6.526,05
Summe (in EUR)
2.446.822,18
161.396,75
2.285.425,43

Die Berechnung der Eingangsabgaben und Ausgleichszinsen ist der beiliegenden Aufstellung mit der Bezeichnung "Beilage zur Berufungsentscheidung vom , Zahl: ZRV/0034-Z3K/08", die Berechnung der Abgabenerhöhung den beiliegenden elf Berechnungsblättern, jeweils mit der Bezeichnung "Berechnung der Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG", zu entnehmen; die zwölf Berechnungsblätter bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Zahlungshinweis

Die aus der vorliegenden Entscheidung resultierenden kassentechnischen Veranlassungen sind durch das Zollamt Salzburg zu treffen.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2006 führte das Zollamt Salzburg bei der A-GmbH, in weiterer Folge als Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet, eine Betriebsprüfung/Zoll durch. Prüfungsgegenstand war die Buchführung im Rahmen der aktiven Veredelung sowie das Vereinfachte Anmeldeverfahren. Unter anderem wurde dabei zu den Anschreibenummern laut Beilage 3 der Niederschrift vom , Zahl: 600/000000/2004, festgestellt, dass für die dort aufgelisteten Warenexporte keine Austrittsnachweise vorliegen und daher das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet worden ist.

Mit Bescheid vom , Zl. 600000/00000/2006, teilte das Zollamt Salzburg der Bf. die dadurch nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 ZK in Verbindung mit § 2 Absatz 1 ZollR-DG entstandene Zollschuld mit. Begründend führt die belangte Behörde aus, die verfahrensgegenständlich betroffenen Waren wären zwar zur Beendigung des Verfahrens im bewilligten vereinfachten Verfahren zur Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung angemeldet und mit einem Handels- und Verwaltungspapier (HuV-Papier) zur Ausgangszollstelle befördert worden, den Prüfungsfeststellungen zufolge würden dafür jedoch keine Austrittsnachweise vorliegen. In diesen Fällen wäre das Verfahren der aktiven Veredelung bis zum Ablauf der Beendigungsfrist nicht ordnungsgemäß beendet worden. Dadurch habe die Bf. Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens ergeben hätten, nicht erfüllt.

In der form- und fristgerecht erhobenen Berufung vom bleibt die Tatsache der fehlenden Austrittsbestätigungen grundsätzlich unbestritten. Die Bf. macht dafür einerseits die angebliche Arbeitsüberlastung der Hafenzollämter Hamburg, Bremen und Rotterdam verantwortlich und behauptet in diesem Zusammenhang, Zollbeamte würden dort "liegen gebliebene" HuV-Papiere nicht weiter bearbeiten, was dazu führe, dass die Einschreiterin über keine Austrittsbestätigung hinsichtlich des jeweiligen Frachtgutes verfüge. Weiters wird vorgebracht, Zweck der Austrittsbestätigung sei es, nachzuweisen, dass die Ware das Zollgebiet tatsächlich verlassen habe. Dies könne jedoch auch durch eine Ersatzbeurkundung erfolgen. Alternativnachweise nach Artikel 365 ZK-DVO würden nichts anderes darstellen als "Ersatzbeurkundungen der Austrittsbestätigung". Richtigerweise wäre im Rahmen der durchgeführten Überprüfung der Hinweis auf die fehlenden Austrittsbestätigungen erteilt worden, die Berufungswerberin habe jedoch zwischenzeitig nicht für sämtliche Geschäftsfälle entsprechende Bestätigungen der ausländischen Zollbehörden recherchieren können.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 600000/00000/12/2006, wurde der Berufung teilweise stattgegeben, und zwar in allen Fällen, in denen während des Berufungsverfahrens nachträglich ordnungsgemäße Austrittsbestätigungen oder Alternativnachweise vorgelegt worden waren. Hinsichtlich der übrigen Fälle wurde die Berufung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. mit Schreiben vom als Rechtsbehelf der zweiten Stufe beim Zollamt Salzburg frist- und formgerecht eine Beschwerde ein. Diese wurde dem Unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes im Februar 2008 übermittelt. In der Beschwerde legt die Bf. eingangs den Sachverhalt dar. Im Wesentlichen bringt sie vor, im vorliegenden Fall würden Einfuhrverzollungspapiere, Airwaybills, Aircargomanifeste bzw andere in Kopie vorgelegte Urkunden nicht anerkannt werden. Nach Ausführungen zur Beweiskraft von Urkunden meint die Bf., es wäre völlig unerfindlich, weshalb die entscheidende Behörde erster Instanz die in Kopie vorgelegten Urkunden als nicht ausreichend beweiskräftig ansehe, insbesondere die tschechische Einfuhrverzollung, die albanische Einfuhrverzollung, den Airwaybill oder das Aircargomanifest. Darüber hinaus wäre es Sache der Behörde gewesen, vorab darauf hinzuweisen, dass diesen Urkunden nach Meinung der Behörde keine ausreichende Beweiskraft zukommt, und daher wäre die Bf. aufzufordern gewesen, weitere Alternativnachweise vorzulegen. Unter Punkt 3. wird das Thema Alternativnachweise wie folgt abgehandelt:

"Zu den Fällen, hinsichtlich derer die Berufung abgewiesen wurde und die auf Seite 8 der Bescheidbegründung aufgeführt sind, wird nun ergänzend im Einzelnen vorgelegt:

a) Zu den Anschreibenummern 020420 (lfd. Nr. 277), 020421 (lfd. Nr. 278), 020422 (lfd. Nr. 279), weiters 020439 (lfd. Nr. 286), 020440 (lfd. Nr. 287), 020441 (lfd. Nr. 288), 020458 (lfd. Nr. 297) sowie 020459 (lfd. Nr. 298) wird vorgelegt ein Originalschreiben der DA Company Limited vom , mit welchem bestätigt wird, dass der "truecopy" - Stempel dem Lieferanten zuzuordnen ist.

b) Zu Anschreibenummer 020465 (lfd. Nr. 299) wird vorgelegt die Kopie eines Bankauszuges, aus welcher ein Zahlungseingang von USD 330.585,07 ersichtlich ist, mit welchem Betrag auch die gegenständliche Lieferung auch bezahlt wurde. Eine Aufschlüsselung des Betrages kann jederzeit nachgebracht werden. Weiters wird vorgelegt ein Urkundenkonvolut darstellend insbesondere eine "Packing List", aus welcher sich ergibt, dass die zuzuordnenden Waren beim Kunden eingelangt sind.

c) Zu den Anschreibenummern 020317 (lfd. Nr. 1), 020325 (lfd. Nr. 2), 020423 (lfd. Nr. 9), 020424 (lfd. Nr. 10), 020429 (lfd. Nr. 11), 020430 (lfd. Nr. 12), 020637 (lfd. Nr. 24), 020855 (lfd. Nr. 33), 020011 (lfd. Nr. 37), 020099 (lfd. Nr. 47), 020120 (lfd. Nr. 48), 020121 (lfd. Nr. 49), 020412 (lfd. Nr. 124) sowie 020414 (lfd. Nr. 125) wird ergänzend vorgelegt ein Schreiben vom , welches per Mail bei der Beschwerdeführerin eingelangt ist. In diesem Mailschreiben bestätigt H. N., General Manager der M B Metals Sales Co., Ltd., die zu den einzelnen Anschreibenummern bzw. den laufenden Warennummern der Beschwerdeführerin zugehörigen Waren bei der Firma M B Metals Sales Co., Ltd., tatsächlich eingelangt sind, somit der Warenausgang tatsächlich durchgeführt wurde. Weiters wird vorgelegt ein Kontoauszug der Bank Österreich AG, aus welchem sich ergibt, dass seitens der M B Metals Sales Co., Ltd. ein Betrag von USD 127.642,42 zugunsten A L GmbH & Co KG überwiesen wurde, der Verwendungszweck wurde mit "VP- 00000/00/00" angegeben, womit jedenfalls die Anschreibenummern 020317, 020325 und weitere erfasst sind.

d) Zu Anschreibenummer 020178 (lfd. Nr. 58) wird neuerlich auf die tschechische Einfuhrverzollung hingewiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass dieser Geschäftsfall sowohl im vorliegenden Bescheid als auch im Bescheid zu Zahl 600000/09019/6/2006 erfasst wird. Auf die Ausführungen zur Beweiskraft einer Urkunde wird verwiesen. Zu Anschreibenummer 020418 (lfd. Nr. 127) wird vorgelegt ein Schreiben der ACC, Inc. aus D, mit welchem bestätigt wird, dass die zugehörige Ware am beim Empfänger eingelangt ist. Weiters wird vorgelegt ein Kontoauszug der Bank AG, aus welchem sich ergibt, dass der zugehörige Geschäftsfall mit einem Betrag von USD 6.736,24 als Zahlungseingang verbucht wurde.

e) Zu Anschreibenummer 020148 (lfd. Nr. 230) wird zu der schon vorliegenden albanischen Einfuhrverzollung ein Kontoauszug der Bank AG vorgelegt, aus welchem sich mit Wertstellung ein Zahlungseingang von EUR 43.360,00 ergibt, wobei es sich hiebei um die gegenständliche Lieferung handelt.

f) Zu Anschreibenummer 020704 (lfd. Nr. 27) wird vorgelegt ein Mailschreiben des Kunden Ronal CR, aus welchem sich ergibt, dass die Waren beim Kunden eingetroffen sind. Angeschlossen ist weiters der Nachweis des Zahlungseinganges."

Am wurde im Rahmen eines Erörterungstermins mit den beiden Parteien des Verfahrens die Sach- und Rechtslage eingehend besprochen. Nachdem man zu keiner übereinstimmenden Beurteilung der vorgelegten Alternativnachweise kam, ersuchte der Vertreter der Bf. um eine zweimonatige Frist zur Beibringung allfälliger weiterer Unterlagen; diese Frist wurde in der Folge mehrmals verlängert. Mit Schreiben vom 05. Juni und legte die Bf. zusätzliche Unterlagen vor und beantragte abschließend, die vorgelegten Alternativnachweise anzuerkennen sowie hinsichtlich der Anschreibenummern 020855, 020099, 020120 sowie 020121 von einer Abgabenvorschreibung abzusehen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit dem Bescheid vom , Zahl 600000/00000/2006, wurde zu 300 Anschreibenummern gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK eine Einfuhrzollschuld wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der aktiven Veredelung geltend gemacht, weil für die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren keine Austrittsbestätigungen vorlagen und somit für diese Waren der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Verfahrens als nicht erbracht gilt. Im erstinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren erfolgte eine teilweise Stattgabe, weil es der Bf. gelungen war, zu 270 Anschreibenummern nachträglich Austrittsbestätigungen bzw gültige Alternativnachweise vorzulegen. Gegen die Abweisung der Berufung in den restlichen 30 Fällen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Bereits mit der Beschwerde sowie mit zwei weiteren Schreiben, vom 05. Juni und vom , reichte der Vertreter der Bf. diverse Unterlagen als alternative Nachweise zur Beurkundung der Ausfuhr der verfahrensgegenständlich betroffenen Waren nach.

Als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung dient in erster Linie die Austrittsbestätigung auf dem Exemplar 3 des Einheitspapiers (Normalverfahren) oder dem Handels- oder Verwaltungspapier (Vereinfachtes Verfahren). In begründeten Ausnahmefällen können auch solche Unterlagen anerkannt werden, die als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des externen Versandverfahrens anzuerkennen wären (Alternativnachweis). Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Alternativnachweisen sind in der ZK-DVO normiert. Artikel 365 Absatz 2 und 3 lauten wie folgt:

"(2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann durch Vorlage einer von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 406, bei einem zugelassenen Empfänger gestellt worden sind.(3) Ein gemeinschaftliches Versandverfahren gilt ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den Zollbehörden anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält. Abschriften und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt sein."

Dass die Nennung der als Alternativnachweise in Frage kommenden Belege in Artikel 365 Absatz 2 und 3 ZK-DVO taxativen Charakter hat, ergibt sich aus einem Vergleich mit deren Vorgängerbestimmung, nämlich Artikel 380 ZK-DVO in der Urfassung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom . Aus dem einleitenden Satz in Artikel 380 ZK-DVO "Der Nachweis [...] wird den zuständigen Behörden insbesondere wie folgt erbracht" ist ersichtlich, dass es sich dabei ursprünglich um eine demonstrative Aufzählung gehandelt hat (idS auch Rz 83 im Urteil des EuGH in der Rs C-104/02 sowie Fußnote 36 der Schlussanträge der Generalanwältin in der Rs C-460/01). Mit der Verordnung (EG) Nr. 482/96 der Kommission vom wurde allerdings im Rahmen einer Änderung des Artikels 380 ZK-DVO das Wort "insbesondere" aus dieser Bestimmung entfernt und auch bei der Ersetzung durch Artikel 365 ZK-DVO nicht wieder aufgenommen. Diese legistische Änderung hat zweifelsohne zur Folge, dass die Art der anzuerkennenden Alternativnachweise nunmehr abschließend geregelt ist; andere als die in Artikel 365 Absatz 2 und 3 genannten Dokumente kommen seither als Alternativnachweise nicht mehr in Frage!

Bestätigt wird diese Rechtsansicht durch die Rechtsprechung und die einschlägige Fachliteratur. So hielt der VwGH im Erkenntnis vom , 2006/16/0026, zu Artikel 365 Absatz 2 ZK-DVO fest: "Andere Nachweisführungen für die Beendigung des Versandverfahrens [...] sind nach den zollrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig; eine Zeugenaussage oder eine Übernahmebestätigung des Empfängers sind keine Nachweise für die Beendigung des Versandverfahrens." Auch laut Versandverfahrenshandbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (TAXUD/801/2004-De, Punkt 3.4.2. ff) sehen die oben genannten Rechtsvorschriften nur diese zwei Arten von Unterlagen als Alternativnachweise vor; andere Belege sind als Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens demnach nicht anzuerkennen. Und nach Witte/Kampf, Zollkodex4 Art 92 Rz 15, kommen als alternative Nachweise iSd Artikels 365 Absatz 3 ZK-DVO ausschließlich Zollbelege des Drittlandes in Frage, aus denen die Überführung der betreffenden Waren in ein dortiges Zollverfahren ersichtlich ist (alternativ: beglaubigte Fotokopie oder Abschrift).

Keine der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Bei dem unter Punkt 3. lit a) der Beschwerdeschrift genannten Schreiben handelt es sich um ein Ersuchen des drittländischen Vertragspartners der Bf. an eine ausländische Zollbehörde, bestimmte Dokumente mit dem Vermerk "TRUE COPY" zu stempeln. Bankauszüge und Packlisten (lit b) erfüllen im Lichte der oben dargelegten Rechtslage genauso wenig die Voraussetzungen wie Empfangsbestätigungen und Kontoauszüge (lit c, d, e und f) oder unbestätigte Kopien von drittländischen Verzollungsbelegen (lit d). Dies wurde dem Vertreter der Bf. im Rahmen eines am abgehaltenen Erörterungsgespräches auch mitgeteilt und ihm über einen Zeitraum von fünf Monaten die Gelegenheit zur Vorlage entsprechender Nachweise eingeräumt.

Mit Schreiben vom legte die Bf. zu den Anschreibenummern 020439, 020440, 020441, 020458 und 020459 (laufende Nummern 286 bis 288 sowie 297 und 298 der 300 Fälle umfassenden Gesamtvorschreibung) zusätzliche Unterlagen vor. Außerdem stellte sich in der Zwischenzeit aufgrund einer ergänzenden Untersuchung durch das Zollamt Salzburg heraus, dass es sich beim Original-Stempelabdruck des "Jebel Ali Customs Centre" mit dem Vermerk "TRUE COPY" (Sammelverzollung liegt bei Anschreibenummer 20456, lfd Nr 295) um einen von einer Zollbehörde Dubais verwendeten Stempel handelt. Somit liegt für die genannten Fälle eine amtlich beglaubigte Kopie eines Zollpapiers über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland iSd Artikels 365 Absatz 3 ZK-DVO vor. Der Beschwerde zu den Anschreibenummern 020439, 020440, 020441, 020458 und 020459 war daher stattzugeben.

Zu den Anschreibenummern 020317, 020325, 020423, 020424, 020429, 020430, 020637, 020011, 020412 sowie 020414 (lfd. Nrn. 1, 2, 9 bis 12, 24, 37 sowie 124 und 125) lagen ursprünglich lediglich Schriftstücke mit japanischen Schriftzeichen vor. Diese, offenbar als drittländische Verzollungsbelege intendierten Unterlagen konnten, abgesehen von der fehlenden Übersetzung, als Alternativnachweise iSd Artikels 365 Absatz 3 ZK-DVO nicht anerkannt werden, weil es sich dabei lediglich um unbeglaubigte Kopien handelt. Mit Schreiben vom reichte die Bf. dazu fünf Schreiben der holländischen Zollstelle "Douane Zuid/kantoor Heerlen" vom nach. Diese wiederum erfüllen die Voraussetzungen zur Anerkennung als Alternativnachweise iSd Artikels 365 Absatz 2 ZK-DVO deshalb nicht, weil sie keine Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten und folgedessen daraus auch nicht hervorgehen kann, dass die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden wären. Zu "goederen" (dt: Waren), "Anzahl der Colli" und "Gewicht" scheint das Wort "onbekend" (dt: unbekannt) auf. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zu den Anschreibenummern 020317, 020325, 020423, 020424, 020429, 020430, 020637, 020011, 020412 sowie 020414 weder ein Alternativnachweis nach Artikel 365 Absatz 2 noch nach Absatz 3 ZK-DVO vorliegt und deshalb die Beschwerde bezüglich dieser Anschreibenummern abzuweisen war.

Zur Anschreibenummer 020855 hält die Bf. im Schriftstück vom fest, die Anschreibenummer könne nicht eindeutig zugeordnet werden; zu den Anschreibenummern 020099, 020120 und 020121 können laut Bf. keine Alternativnachweise vorgelegt werden. Dem Antrag der Bf., hinsichtlich dieser Anschreibenummern von einer Abgabenvorschreibung abzusehen, konnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden.

Die tschechische Einfuhrverzollung zu Anschreibenummer 020178 (lfd Nr. 58) liegt lediglich in Form einer unbeglaubigten Kopie vor. Hinsichtlich der Anschreibenummern 020704, 020255, 020418, 020016, 020148, 020530, 020420, 020421, 020422 und 020465 (lfd Nr. 27, 75, 127, 170, 189, 230, 277, 278, 279 und 299) war die Beschwerde abzuweisen, weil ursprünglich entweder überhaupt keine Nachweise vorgelegt wurden bzw die vorgelegten Nachweise nicht den Anforderungen der Bestimmungen des Artikels 365 Absatz 2 und Absatz 3 ZK-DVO entsprachen. Im Beschwerdeverfahren wurden dazu keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Weder das Beschwerdevorbringen zur Beweiskraft von Urkunden noch die Ansicht, es wäre "völlig unerfindlich, weshalb die entscheidende Behörde erster Instanz die in Kopie vorgelegten Urkunden als nicht ausreichend beweiskräftig ansieht", vermögen der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Sowohl der Vorschreibungsbescheid vom als auch die Berufungsvorentscheidung vom sind sehr ausführlich und fallspezifisch begründet, ebenso detailliert wird die Rechtslage dargestellt. Maßstab für die Beurteilung der verfahrensgegenständlich vorgelegten Urkunden ist - für die erste Instanz genauso wie für den in zweiter Instanz entscheidungsbefugten UFS - ausschließlich das gemeinschaftliche Zollrecht in der Gestalt des Artikels 365 Absatz 2 und Absatz 3 ZK-DVO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der konkreten Normauslegung und der sich daraus ergebenden Bewertung der Vorlage von unbeglaubigten Kopien auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.

Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Aufstellung samt Berechnung der Eingangsabgaben und Ausgleichszinsen sowie 11 Berechnungsblätter zur Abgabenerhöhung.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Alternativnachweis
aktive Veredelung
Austrittsnachweis
Wiederausfuhr
Verweise

104/02
Witte/Kampf, Zollkodex4 Art 92 Rz 15

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at