1. Beurteilung von Aufwendungen für den Umbau eines Bauernhauses in ein Gebäude mit Büro- und Geschäftsräumlichkeiten als Instandsetzungsaufwendungen oder Herstellungskosten 2. Nutzungsdauer eines in Holzskelettbauweise errichteten Gebäudes
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0173-F/10-RS1 | Herstellungsaufwand liegt auch vor, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert wird; das ist insbesondere gegeben, wenn die Maßnahme zur Erweiterung (zB Aufstockung eines Gebäudes) oder zur über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt (vgl. und ). Maßgeblich ist dabei, dass sich die Funktion, also die Zweckbestimmung oder die Nutzungsmöglichkeit ändert.
Wird der ehemalige Wohntrakt eines Bauernhauses durch umfangreiche Baumaßnahmen den zeitgemäßen Anforderungen an ein der Vermietung zu betrieblichen Zwecken (Büro- und Geschäftsräumlichkeiten) dienendes Gebäude angepasst, wird dadurch eine Änderung des Nutzungspotentials und damit der Wesensart des Gebäudes bewirkt. Die anfallenden Aufwendungen stellen daher keine Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG 1988, sondern aktivierungspflichtige Herstellungskosten dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat im Jahr 1999 die Liegenschaft A-Straße in B mit einem darauf befindlichen, aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammenden Rheintalhaus im Erbweg erworben. In den Jahren 2006 und 2007 wurde das Objekt in ein Büro- und Geschäftshaus umgestaltet, wobei der in Massivbauweise errichtete bisherige Wohntrakt saniert und der daran angeschlossene, als Holzskelettbau mit Bretterverkleidung errichtete Stall- bzw. Stadeltrakt umgebaut wurde.
Aus den aktenkundigen Unterlagen geht dazu hervor, dass die meisten Bauteile des Wohnhauses (Innentüren, Kastenfenster mit gebogenen Gläsern, Fensterläden, Haustüre mit Windfangportal, Kachelofen, Stube mit Vertäferungen und Parkett) im Original erhalten und grundsätzlich in gutem Zustand waren. Lediglich die Innentreppe aus Holz und die Sandsteinaußentreppe waren in baufälligem Zustand und wurden erneuert. Die 2,4 Meter hohen Räume im Wohnhaus waren für eine Nutzung als Büroräume geeignet, der Dachboden wurde zu einem Büro ausgebaut. Der Stadel wurde zu einem offenen Atelier mit einer Fassade aus Polycarbonatpaneelen umgebaut, wobei die gesamte Stadelkonstruktion inklusive Stall, Stehern, Streben und Sparren erhalten blieb und gereinigt wurde. Angrenzend an das Wohnhaus wurde ein neuer Einbau mit WC`s im Erd- und im Obergeschoß sowie einem Technikraum für die Gaszentralheizung in die Stadelkonstruktion eingefügt, wobei im Obergeschoß eine neue Verbindung zum Wohnhaus erstellt wurde. Die Dachkonstruktion wurde gedämmt, die Ziegeleindeckung erneuert und hinterlüftet ausgeführt.
Bei der Ermittlung der aus der Vermietung der geschaffenen Büroräumlichkeiten resultierenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dem Altbestand Aufwendungen in Höhe von 356.250,17 € und dem Um- bzw. Neubau des Stadeltraktes Aufwendungen in Höhe von 250.590,22 € zugeordnet. Die Aufwendungen für den Altbestand hat der Berufungsführer als Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG 1988 gewertet und dementsprechend die Zehntelabsetzung geltend gemacht. Die Aufwendungen für den Stadelumbau wurden als Herstellungskosten aktiviert und die AfA, gestützt auf ein Gutachten eines Sachverständigen, in dem die Nutzungsdauer mit 20 Jahren ermittelt worden war, mit 5% bemessen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung des ehemaligen Wohngebäudes als aktivierungspflichtige Herstellungskosten beurteilt und die AfA mit 2% bemessen. Hinsichtlich des Scheunentraktes wurde der AfA-Satz von bisher 5% auf 3% reduziert.
Begründend wurde im Betriebsprüfungsbericht im Wesentlichen ausgeführt, Aufwendungen in Zusammenhang mit umfangreichem Herstellungsaufwand, die nicht einwandfrei dem Erhaltungsaufwand zugerechnet werden könnten, seien zur Gänze als Herstellungsaufwand anzusehen. Das Gebäude stamme aus dem 19. Jahrhundert und habe ursprünglich aus einem Wohnhaus und einem Stalltrakt bestanden. Da die umfangreichen Baumaßnahmen für den Altbau den Wert des gesamten Gebäudeteils "Alt" (= ehem. Wohnhaus) wesentlich übersteigen würden, könnten diese Kosten nicht als Instandsetzung angesehen werden und seien als Herstellungskosten im Wege der AfA abzuschreiben. In Summe sei von einer Generalsanierung auszugehen. Die Änderung der Wesensart werde nicht "benötigt", um diese Aufwendungen als Herstellungskosten zu qualifizieren. Es genüge, wenn ein Gebäude "betriebsbereit" gemacht werde.
Hinsichtlich des Stadeltraktes wurde angemerkt, dass der für die Bemessung der AfA maßgeblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes, wohl um die Aufteilung in Wirtschaftsgüter mit unterschiedlich langer Lebensdauer zum Neuherstellungszeitpunkt zu vermeiden, nur jene Bauteile zugrunde zu legen seien, die im Laufe einer Gebäudelebensdauer üblicherweise nicht erneuert würden. Der steuerlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 liege der Gedanke zugrunde, nicht austauschbare Bauteile mit längerer Nutzungsdauer (tragende Konstruktion) und austauschbare Bauteile mit kürzerer Nutzungsdauer (zB Fenster, Türen, Heizung) als Einheit anzusehen und seien daher auch diese auf die längere Nutzungsdauer der tragenden Teile abzuschreiben. Erneuerungen der vorzeitig verschleißenden Ausstattungselemente könnten dafür im jeweiligen Jahr der Instandsetzungsmaßnahme bzw. in 10 Jahresteilbeträgen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Im vorgelegten Gutachten sei aus dem gewogenen Mittel der jeweiligen Nutzungsdauer der einzelnen Bauteile eine Nutzungsdauer von 20,29 Jahren ermittelt worden. Dabei sei jedoch nicht beachtet worden, dass "Bauteile" wie Bauleitung, Baufreimachung, Stromanschluss, Verwaltungsabgabe, Wasseranschlussgebühr, Werkzeuge, Material und Montagen für die Nutzungsdauer des Gebäudes nicht von Bedeutung seien. Weiters gehörten "Bauteile" wie Außenanlage, Steinpflaster und Möbel nicht zu den Anschaffungskosten des Gebäudes. Nach Ausscheiden dieser "Bauteile" aus der Berechnung ergebe sich eine Nutzungsdauer von 33,51 Jahren. Dieses Verfahren entspreche dem § 5 LBG. Die beantragte Restnutzungsdauer von 20 Jahren erscheine bei dieser Betrachtung weder schlüssig noch angemessen. Vielmehr sei auch unter Berücksichtigung, dass die Grundbalkenkonstruktion bereits seit 160 Jahren funktionstüchtig und mangels Schäden bei der Sanierung nicht ausgetauscht worden sei, nicht einzusehen, warum dieser Hauptbauteil bereits in 20 Jahren versagen sollte. In Anbetracht aller Fakten erscheine daher eine AfA von 3% angemessen.
In der gegen den den Feststellungen des Prüfers Rechnung tragenden Einkommensteuerbescheid 2007 erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
1. Instandsetzungskosten
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 definiere Instandsetzungsaufwendungen als jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehörten und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhten oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängerten.
Der Verwaltungsgerichtshof (), werte als Herstellung die erstmalige Schaffung eines Wirtschaftsgutes oder die auf Werterhöhung gerichteten Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut, dessen Wesensart geändert werde, was bei Gebäuden dann der Fall sei, wenn die Maßnahmen zur Erweiterung (zB Aufstockung) führten.
Hingegen liege Erhaltungsaufwand vor, wenn vorhandene Teile eines bereits bestehenden Wirtschaftsgutes ausgetauscht würden. Der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung bessere Materialien oder eine modernere Ausführung gewählt würden, führe, solange die Wesensart des Wirtschaftsgutes nicht verändert werde, nicht zu Herstellungsaufwand. Auch der Austausch eines wesentlichen Teiles eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Generalsanierung sei nicht als Herstellung zu qualifizieren, solange die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten werde.
Würden in einem Gebäude Leitungen für Strom, Gas, Wasser, Kanal etc. erneuert bzw. ausgetauscht, liege Erhaltungsaufwand vor. Gleiches gelte für den Austausch oder die Verbesserung der Wärmeversorgung oder der Dacheindeckung. Es werde lediglich die bereits bestehende Versorgung des Gebäudes gesichert. Die Verwendung von besserem Material lasse das Wesen des Wirtschaftsgutes unberührt.
Durch Herstellung entstehe ein neues Wirtschaftsgut mit einem bestimmten Nutzungspotential. Der ursprüngliche neue Zustand gelte als Maßstab, ob spätere Aufwendungen sicherten, dass das ursprüngliche Nutzungspotential weiterhin genutzt werden könne (Erhaltung, Instandsetzung) oder aber das Wirtschaftsgut in seinem Wesen veränderten und so zur Schaffung eines neuen Wirtschaftsgutes mit einem neuen Nutzungspotential führten (Herstellung).
Beim Gebäude A-Straße handle es sich um ein ca. 160 Jahre altes Rheintalhaus. Der Erhaltungswürdigkeit Rechnung tragend (das Bundesdenkmalamt habe beabsichtigt, das Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen) sei bei der Generalsanierung darauf geachtet worden, die Wesensart des Gebäudes nicht zu verändern, wodurch nicht unbeträchtliche Mehrkosten entstanden seien. So seien beispielsweise die Fenster in ihrem ursprünglichen Zustand belassen und aufwändig mit originalem antikem Glas saniert worden. Das Gebäude sei weder aufgestockt worden, noch seien zusätzliche Räume geschaffen worden, wovon sich der Betriebsprüfer überzeugen habe können und was auch unwidersprochen geblieben sei.
Das Finanzamt versuche durch Kreierung neuer Kriterien für die Beurteilung eines Aufwandes als Herstellungsaufwand die Aktivierungspflicht der Sanierungskosten zu begründen, indem es die "fiktiven Anschaffungskosten" mit den Kosten der Sanierung vergleiche.
Die Generalsanierungskosten lägen bei alten Gebäuden wohl nicht selten über dem "Restwert" des zu sanierenden Gebäudes. Die Beurteilung der Aktivierungspflicht als Herstellungsaufwand hänge jedoch nicht von der Höhe der Kosten, sondern davon ab, ob das Gebäude in seiner dem ursprünglichen Neuzustand entsprechenden Wesensart geändert worden sei. Diese ursprüngliche Wesensart sei beim Gebäude A-Straße in keiner Weise verändert worden, es sei im Gegenteil sogar darauf geachtet worden, die ursprüngliche Wesensart zu erhalten.
Das Finanzamt selbst gehe von einer "Generalsanierung" aus, führe dann jedoch, sich selbst widersprechend, aus, die Änderung der Wesensart werde "nicht benötigt", um Aufwendungen als Herstellungskosten zu qualifizieren. Es genüge, wenn ein Gebäude "betriebsbereit" gemacht werde. Was darunter zu verstehen sein solle, lasse die Behörde offen, da ja das Gebäude bereits vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in seiner Wesensart nutzbar gewesen wäre und diese Wesensart durch die Sanierungsmaßnahmen in keiner Weise verändert worden sei, sondern das bestehende Gebäude durch Verwendung hochwertiger Materialien lediglich verbessert worden sei.
Die Kosten der Generalsanierung eines Gebäudes ohne Veränderung der Wesensart seien nach Literatur und Rechtsprechung als Instandsetzungskosten und nicht als Herstellungskosten zu beurteilen. Eine Aktivierung von Instandsetzungskosten sei nicht vorzunehmen. Die Kosten seien im Falle der Vermietung eines Gebäudes zu Wohnzwecken zwingend auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Im Falle der Nutzungsüberlassung eines Gebäudes zu anderen als Wohnzwecken, bestehe ein Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Verteilung auf zehn Jahre.
2. Abschreibung Neubau "Stalltrakt"
Wie im bisherigen Verfahren wiederholt ausgeführt und auch im Betriebsprüfungsbericht unwidersprochen erwähnt, sei der Stalltrakt dadurch einer wirtschaftlichen Nutzung zugänglich gemacht worden, dass das Holzbalkenskelett mit Polycarbonatplatten ummantelt worden sei, Decken eingezogen worden seien und ein WC- und Technikturm errichtet worden sei.
Unbestritten handle es sich bei der Polycarbonatummantelung um eine Leichtbauweise, der üblicherweise eine Abschreibung von 4% zugrunde zu legen sei. Laut Schätzgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen betrage die Nutzungsdauer des Stalltraktes 20 Jahre.
Die Behörde lege im angefochtenen Bescheid der Abschreibung eine Nutzungsdauer von 33,33 Jahren (AfA: 3%) zugrunde und begründe dies im Wesentlichen damit, dass die Grundbalkenkonstruktion bereits seit 160 Jahren "funktionstüchtig" sei und damit "nicht einzusehen" wäre, warum dieser "Hauptbauteil" bereits in 20 Jahren "versagen soll".
Der Argumentation des Finanzamtes sei bereits im Vorfeld (Schriftsatz vom ) entgegen gehalten worden, dass das Holzbalkenskelett als solches nicht einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung zugeführt werden könne, sondern erst die Polycarbonatverkleidung (Leichtbauweise) eine solche ermöglicht habe. Der Gesamtbauaufwand von 250.590,22 € gebe Zeugnis davon, dass die Errichtung des Anbaus unter Verwendung von Baumaterialien erfolgt sei, die eine über einen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren hinausgehende wirtschaftliche Nutzung nicht ermöglichten. Diese Tatsache erfahre durch das Sachverständigengutachten Bestätigung und werde durch die Ausführungen im Prüfbericht in keiner Weise entkräftet.
Auf Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates hat der Berufungsführer eine Auflistung der Gesamtbaukosten mit entsprechender Zuordnung zum Neubau bzw. zum Altbestand, die angeforderten Angebote und Rechnungen betreffend die durchgeführten Baumeisterarbeiten, Elektroinstallationen, Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie Trockenausbau- und Zimmermannsarbeiten, die Baueingabe und die Baubewilligung vorgelegt. Hinsichtlich der Frage betreffend Änderung der Wesensart hinsichtlich des bisherigen Wohntraktes verwies er auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Instandsetzungskosten
Gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 sind Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, sieht die Bestimmung für Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, eine verpflichtende Verteilung auf zehn Jahre vor. Als Instandsetzungsaufwendungen werden dabei jene Aufwendungen definiert, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand ist hingegen zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt abzusetzen.
Herstellung liegt jedenfalls vor, wenn ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Herstellungsaufwand auch vor, wenn Maßnahmen am Wirtschaftsgut die Wesensart dieses Wirtschaftsgutes verändern (vgl. , betreffend eine Wasserversorgungsleitung, sowie , mwN).
Erhaltungsaufwand dient hingegen dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen Zustand zu versetzen. Dazu gehören insbesondere notwendige Ausbesserungsarbeiten. Erhaltungsaufwand liegt auch vor, wenn vorhandene Teile ausgetauscht werden, wobei der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausstattung gewählt wird, den Aufwendungen nicht den Charakter als Erhaltungsmaßnahme nimmt (vgl. , mwN).
Dementsprechend zählt bei Gebäuden insbesondere ein Gebäudezubau oder eine Gebäudeaufstockung zu den Herstellungskosten (vgl. ), während beispielsweise die regelmäßig erforderlichen Ausbesserungen am Gebäude, auch wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt, Erhaltungsaufwand darstellen (vgl. ).
Nach § 28 Abs. 2 EStG 1988 sind auch Instandsetzungsaufwendungen, also Aufwendungen, die - bei Beibehaltung der Wesensart des Wirtschaftsgutes - den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern, Erhaltungsaufwendungen. Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut zählen folglich nicht deshalb zu den Herstellungskosten, weil sie den Nutzungswert des Wirtschaftsgutes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern (vgl. und ). Auch der Austausch eines wesentlichen Teiles eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Generalsanierung stellt daher keine Herstellungsmaßnahme dar, solange die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten bleibt (vgl. ).
Vor diesem Hintergrund kann die im Betriebsprüfungsbericht zum Ausdruck gebrachte Auffassung, es läge kein Instandsetzungsaufwand vor, weil die Kosten für die umfangreichen Baumaßnahmen für den Altbau den Wert des gesamten Gebäudeteils überstiegen bzw. es sei eine Änderung der Wesensart für eine Qualifikation als Herstellungskosten nicht erforderlich, nicht geteilt werden. Im Ergebnis ist für den Berufungsführer damit jedoch nichts zu gewinnen, da nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates durch den Umbau des ehemaligen Wohnhauses in ein der Vermietung zu betrieblichen Zwecken dienendes Gebäude eine für das Vorliegen von Herstellungskosten erforderliche Wesensänderung eingetreten ist.
Die Wesensart eines bestehendes Wirtschaftsgutes wird insbesondere dann geändert, wenn die Maßnahme zur Erweiterung (zB Aufstockung eines Gebäudes) oder zur über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt (vgl. und ). Maßgeblich ist dabei, dass sich die Funktion, also die Zweckbestimmung oder die Nutzungsmöglichkeit ändert (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 125 f, sowie Lang, RdW 12/2012, 690 ff). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof die Renovierung eines vom Verfall bedrohten Bauernhauses nicht als Änderung der Wesensart beurteilt und das Vorliegen von Herstellungsaufwand verneint (vgl. ). Hingegen liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Änderung der Wesensart vor, wenn ein WC in einen Baderaum umgestaltet wird (vgl. 994/80) oder Gebäudeteile, die bisher Wohnzwecken dienten, zu Geschäftsräumlichkeiten umgebaut werden (vgl. ).
Das im Eigentum des Berufungsführers stehende Gebäude wurde auf die eingangs geschilderte Art und Weise aus- und umgebaut, wobei anstelle des bisherigen Stadelraktes ein neuer Anbau errichtet wurde und das bestehende vormals Wohnzwecken dienende Wohngebäude für eine betrieblichen Zwecken dienende Nutzung ausgebaut wurde. Eine weitere Nutzung zu Wohnzwecken war nach den Ausführungen des Berufungsführers von vornherein nicht vorgesehen. Auch die Baubewilligung wurde von der Gemeinde für den mit Eingabe vom beantragten Umbau in ein Bürogebäude erteilt. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde zwar die Raumeinteilung als solche und auch das äußere Erscheinungsbild des bisherigen Wohntraktes nicht geändert, da aber erstmalig eine Zentralheizung eingebaut wurde, der Dachboden in ein offenes Büro umgebaut und im Obergeschoss eine neue Verbindung in den neu errichteten Bauteil mit vier WC`s geschaffen wurde, das gesamte Dach erneuert und erstmals isoliert wurde und auch die gesamte Elektrik erneuert und den Erfordernissen für eine betriebliche Nutzung angepasst wurde, kann nicht von einer bloß substanzerhaltenden Bestandteilserneuerung ausgegangen werden, sondern es liegt insgesamt gesehen vielmehr eine Anpassung eines ursprünglich Wohnzwecken dienenden Bauernhauses an die zeitgemäßen Anforderungen an ein Gebäude mit Büro- und Geschäftsräumlichkeiten vor. Damit aber wurde auch das Nutzungspotential wesentlich angehoben, was wohl auch durch erheblich höhere Mieten, als sie bei einer Vermietung von Wohnräumlichkeiten erzielbar wären, zum Ausdruck kommt und wurde solcherart ohne Zweifel eine Änderung der Wesensart des Gebäudes bewirkt.
Im Ergebnis ist das Finanzamt daher zutreffend vom Vorliegen von aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand ausgegangen. Soweit das Finanzamt die AfA von den Herstellungskosten mit 2% bemessen hat, kann sich der Berufungsführer nicht als beschwert erachten und sieht sich auch der Unabhängige Finanzsenat diesbezüglich zu keiner Änderung veranlasst.
2. Abschreibung Neubau "Stalltrakt"
Außer Streit steht, dass das Holzbalkenskelett des ehemaligen Stall- bzw. Stadeltraktes mit Polycarbonatplatten ummantelt und das Dach erneuert wurde, Decken eingezogen wurden und zwischen ursprünglichem Wohntrakt und Neubau ein WC- und Technikturm errichtet wurde. Basierend auf einem Schätzgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hat der Berufungsführer die Nutzungsdauer mit 20 Jahre angenommen, die AfA dementsprechend mit 5% geltend gemacht.
Die im Gutachten des Sachverständigen vom ermittelte Nutzungsdauer ergab sich aus dem gewogenen Mittel der jeweiligen Nutzungsdauer der einzelnen Bauteile. Der Prüfer hat einzelne dabei berücksichtigte Parameter (Bauleitung, Baufreimachung, Stromanschluss, Verwaltungsabgabe, Wasseranschlussgebühr, Werkzeuge, Material und Montagen) ausgeschieden, da diese für die Nutzungsdauer des Gebäudes nicht von Bedeutung seien und ausgehend von den Angaben im Gutachten eine Nutzungsdauer von 33,51 Jahren ermittelt und die AfA mit 3% berücksichtigt.
Gegen die Ermittlung der Nutzungsdauer durch den Prüfer hat der Berufungsführer nichts Konkretes vorgebracht und stellt sich diese auch nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats als nicht unschlüssig dar. Soweit sich die Ausführungen in der Berufung auf die Nutzungsdauer der Poycabonatummantelung beziehen, ist dem Berufungsführer entgegenzuhalten, dass die Nutzungsdauer des Gebäudes nicht allein bzw. tragend durch diese bestimmt wird und auch der Gutachter nicht ausschließlich auf die Nutzungsdauer der Gebäudehülle abgestellt hat. Vielmehr wird die Nutzungsdauer durch die tragenden Teile des Gebäudes bestimmt. Inwieweit dabei der Gesamtbauaufwand von 250.590,22 € Zeugnis davon geben sollte, dass die Errichtung des Anbaus unter Verwendung von Baumaterialien erfolgt sei, die eine über einen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren hinausgehende wirtschaftliche Nutzung nicht ermöglichten, bleibt dem Unabhängigen Finanzsenat verschlossen, ist doch eine Abhängigkeit von Nutzungsdauer einerseits und Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits nicht erkennbar. Gesamthaft kann sich der Berufungsführer daher jedenfalls nicht als beschwert erachten, wenn der Prüfer die AfA mit 3% berücksichtigt hat und war der Berufung in diesem Punkt wie auch gesamthaft gesehen daher ein Erfolg zu versagen.
Soweit der Berufungsführer mit Schreiben vom unter Hinweis darauf, dass die Berufung vom Finanzamt völlig unerwartet und entgegen dem Verlauf sämtlicher bisheriger Verfahren ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt worden sei, wodurch ihm verfahrensrechtlich der Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung genommen worden sei, die Beantragung einer mündlichen Senatsverhandlung durch den zuständigen Referenten angeregt hat, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass einerseits eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht besteht und andererseits ein Verlangen des Referenten auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nach § 282 Abs. 1 BAO zulässig ist, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, diese Voraussetzungen nach Ansicht des Referenten gegenständlich aber nicht gegeben waren. Auch wurde der Berufungsführer bereits im Schreiben vom darauf hingewiesen, dass es ihm offen stehe, allfällige Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen, im Schriftwege einzubringen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at