Erging der Bescheid über die Zurücknahme der Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse gemäß §2 iVm § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz wegen nicht rechtzeitiger Mängelbehebung zu Recht?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§§ 85, 275 BAO) gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 2 iVm § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, EW-AZ 0yyy/1, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Bescheid über die Zurücknahme der Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 2 iVm § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz wegen nicht rechtzeitiger Mängelbehebung durch die Bw. zu Recht erging.
1. Verfahren
Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG D1 vom erhob die Bw. Berufung. Da die Bw. in der Berufung nur darauf hinwies, dass die besseren Grundstücke aufgewertet wurden, aber nicht, in welchen Punkten sie die Schätzung anfechtet, stellte ihr das Finanzamt die Schätzungsunterlagen zur Verfügung und erließ den Bescheid vom , in welchem es die Bw. aufforderte, die Mängel bis zu beheben, andernfalls die Berufung als zurückgenommen gilt.
Das Finanzamt erklärte mit Bescheid vom die Zurücknahme der Berufung, da die Bw. bis dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war.
Fristgerecht erhob die Bw. gegen den Zurücknahmebescheid Berufung. Eingewendet wurde, dass die Bw. ihre Berufung nicht zurücknehme.
2. Sachverhalt
Die Bw. und A B wohnen in der D. Beide sind Eigentümer je eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Bw. ist Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes zu EW-AZ 0yyy /1 , EZ y1, KG D1. A B ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes zu EW-AZ 0xxx/9, EZ x1, KG D1 . In der Zeit vom bis wurden die Bodenschätzungsergebnisse EZ y1 , y2, y3, y4 und EZ y5, KG D1 (Bw.) sowie die Bodenschätzungsergebnisse EZ x1 , und EZ x2 KG D1 (A B ) überprüft. A B erhob gegen die Ergebnisse am Berufung und ersuchte um Gespräche und Übersendung der Schätzungsunterlagen. Die Verfahren der Bw. und von A B verliefen weitestgehend parallel. Einige Schreiben an das Finanzamt wurden von A und C B gemeinsam eingebracht, aber nicht alle. Einige Eingaben wurden nur von A B getätigt, nicht aber von der Bw. In einigen Schreiben, wie zum Beispiel der Berufungsbegründung gegen den Zurücknahmebescheid bezieht sich die Bw. auf den Schriftverkehr zwischen A B und dem Finanzamt. Die Berufungsentscheidung RV/4143-W/02 betreffend A B erging mit heutigem Tag.
Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG D1 vom erhob die Bw. Berufung, die sie dem Finanzamt am persönlich überreichte, mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Ich erhebe Einspruch gegen die bei mir neu bestimmten Bodenwerte (Einheitswerte....bei der im Sommer 2001 durchgeführten Begehung wurde gesagt, dass die minderwertigen Felder weniger bewertet und die besseren Felder höher bewertet werden. Auch wurde uns zugesagt, dass wir bei der Abschlussbegehung Bodenproben entnehmen können, doch wir wurden nicht dazu eingeladen. Ich brauche eine schriftliche Angabe meiner Bodenwerte (Einheitswert) mit Beilage der alten Bodenwerte (Einheitswerte). Zu Ihren neuen Werten kann ich nicht ja sagen, wenn ich gar nicht weiß, wie diese aussehen. Ich ersuche um die baldige Zusendung ihrer neuen Einheitswerte...."
Das Schreiben des Finanzamtes vom (mit RSb) an die Bw. hat folgenden Inhalt:
"Betreff: EW-AZ yyy : Berufung vom .
Die von Ihnen....fristgerecht schriftlich eingebrachte Berufung gegen die in der Zeit vom bis überprüften Bodenschätzungsergebnisse, EZ y1 , y2 , y3 , y4 und EZ y5 , Katastralgemeinde D1 , ist mangelhaft.
Sie werden eingeladen, am Montag, den 11. Feber 2002, in der Zeit von 8-12 Uhr, Zimmer 231, Bodenschätzung, vorzusprechen. Zur Behebung der Berufungsmängel können Sie sich Abschriften aus den Schätzungsreinkarten von den überprüften Bodenschätzungsergebnissen betreffend die Einlagezahlen y1 , y2 , y3 , y4 und EZ y5 , selbst anfertigen.
Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, bitte ich um telefonische Rücksprache unter der TelNr....."
Die Bw. und AB antworteten dem Finanzamt am mit einem von beiden unterzeichneten Schreiben (auszugsweise Wiedergabe):
"Ich kann zu Ihrer Einladung nicht kommen, da wir an diesem Tag schon einen anderen Termin haben. Wir möchten Sie daran erinnern - es wurde auch im Einspruch von CB vom ausführlich festgehalten - dass das Finanzamt verpflichtet ist, ausführliche Auskunft schriftlich über diese Neufeststellung des Einheits- und Bodenwertes, den alten Einheitswert, sowie den neuen zu geben oder zu schicken. Man sagte uns, auch die Verweigerung der Auskunft wäre ein...(Berufungs-)Grund"
Am erließ das Finanzamt (mit RSb) den "Bescheid: Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse der Katastralgemeinde D1 " mit folgender Begründung:
"Ihre Berufung vom gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG D1 am weist hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind abweichend vom Einheitswert ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung.
Die Bodenschätzungsergebnisse sind Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit (Bodenart), der Ertragsfähigkeit (Wertzahlen), der Abgrenzung (Klassenflächen) getroffen und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind.
Aus Ihrer Berufung vom geht nicht hervor, in welchen Punkten (Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit, Abgrenzung der in Ihrem Eigentum befindlichen Grundstücksflächen) der Feststellungsbescheid angefochten wird, welche Änderungen Sie beantragen wollen, sowie eine Begründung.
Bitte geben Sie bekannt wo:
- die Feststellungen der Bodenschätzung bei den in Ihrem Eigentum befindlichen Grundstücksflächen in der Katastralgemeinde D1 hinsichtlich Beschaffenheit (Bodenart), der Ertragsfähigkeit (Wertzahlen) und der Abgrenzung der Klassenflächen nicht zutreffen
- welche Änderungen Sie beantragen wollen.
- eine Begründung.
Anlage: Auszüge (Kopien) aus den Schätzungskarten der im Eigentum von BC befindlichen Grundstücke. Die grün umrandeten Klassenflächen enthalten die Bodenformel mit den Wertzahlen.
Die angeführten Mängel sind beim FA Eisenstadt - Außenstelle GA 5 - Bodenschätzung gemäß § 275 BAO zu beheben.
First zur Beantwortung bis zum .
Achtung! Bei Versäumnis dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurückgenommen."
Die dem Bescheid beigelegten Anlagen enthalten sowohl eine Darstellung in Text- und Zahlenform, als auch die Schätzungskarten.
Am überreichte AB dem Finanzamt ein weiteres Schreiben, das auch von der Bw. unterschrieben ist, mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Wenn die Parzellen gemeinsamer Besitz A und CB neu bewertet wurden, das sind die Parzellen z2, z3-6, sowie das Alleineigentum Parzelle y6 von CB ....so brauchen wir auch diese Unterlagen samt Bescheid, sowie auch die alten Unterlagen der alten Bewertung...."
Mit Schreiben vom (mit RSb), adressiert an AB verlängerte das Finanzamt die Frist zur Behebung der Mängel an AB und übersendete die Schätzungsunterlagen aus dem Jahr 1959:
"Betrifft: Ihr Schreiben vom , Ergänzung der EZ z1, BA und Mitbesitzer.
Das Grundstück mit der Grundstücknummer z2 wurde nicht gem. § 2 BoschG 1970 überprüft; dieses wurde vom FA Eisenstadt, Ref. 84 - Bewertungsstelle, als unbebautes Grundstück erfasst (§ 52 (2) BewG1955).
Das Grundstück mit der Nummer y6 wurde gem. § 2 BoschG 1970 überprüft, ist jedoch gem. § 29 BewG 1955 dem Weinbauvermögen (Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) zugeordnet und gemäß § 48 BewG 1955 bewertet.
Die Bodenschätzungsergebnisse der Katastralgemeinde D1 wurden gemäß § 2 BoschG 1970 in der Zeit vom bis überprüft:
§ 2 (1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen.
(2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschatzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur über einstimmen.
(3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern.
Die Bodenschätzungsergebnisse der Erstschätzung aus dem Jahr 1959 sind somit sowohl nach dem Inhalt, als auch nach dem Zeitpunkt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
(Beiliegende Schätzungsreinkarten mit den Ergebnissen aus dem Jahr 1959 (Rolle!) sind bis zum - dem FA Eisenstadt, Aussenstelle GA 5 - Bodenschätzung - Neusiedler Strasse 46, 7001 Eisenstadt zu retournieren!)
Sie haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die im Überprüfungsverfahren objektiv festgestellten Bodenschätzungsergebnisse - Auszüge der in Ihrem Eigentum bzw. im Eigentum von BC befindlichen Grundstücke wurden bereits übersandt - durch Ihre gesetzliche Standesvertretung bzw. einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Dazu wird die Frist zur Behebung der Berufungsmängel bis zum verlängert.
Anlagen:5 Auszüge (Kopien)1 Rolle (Schätzungsreinkarten der KG D1 - Erstschätzung aus dem Jahre 1959)."
Am gab die Bw. ein maschingeschriebenes und ein handschriftliches Schreiben ab:
"Anlässlich des Schätzungsergebnisses zur Einheitswertfeststellung möchte ich Einspruch erheben und begründe dies wie folgt:
In ihrem Schreiben vom fordern Sie mich auf zur Bodenschätzung in der KG D1 betreffend meiner Grundstücke Gründe bekannt zu geben, warum ich mit der Einstufung durch Herrn DI E nicht einverstanden bin. Es ist für mich jedoch sehr schwierig nachzuvollziehen, wie sich Wertzahlen, Bodenbeschaffenheit bzw. Abgrenzung der Klassenflächen von der letzten Bodenbewertung, und erst kürzlich durchgeführten, verändert haben.
Hiermit ersuche ich Sie mir frühere Bewertungen zukommen zu lassen bzw. in diese Einsicht nehmen zu können. Danach erst wird es mir möglich sein auf Ihre Aufforderung hin Stellung zu nehmen.
....Es gibt mehrere Grundstücke, hinsichtlich derer Herr E wegen des guten Bodens eine hohe Bewertung in Aussicht stellte....In diesen Grundstücken gab es aber keine Änderung, keine Drainage oder Kommassierungen,....sie befinden sich noch im ursprünglichen Zustand."
Am sprachen die Bw. und AB beim Finanzamt vor und erkundigten sich, wie hoch die landwirtschaftlichen Beiträge sein werden, wenn die von DI E geschätzten Grundstücke in dieser Höhe bewertet werden. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass die Berufung gegen die Feststellungen der Schätzung gerichtet ist, dass daher dagegen Einwendungen vorgebracht werden müssen, und erst danach die Höhe des Einheitswertes feststellbar ist. A B erklärte daraufhin, sich einen Gutachter nehmen zu wollen.
A B stellte in seinem Verfahren (Parallelverfahren) Fristverlängerungsansuchen bis , die ihm gewährt wurden. Am brachte er per Fax ein weiteres Schreiben an das Finanzamt ein.
Die Bw. hatte kein Ansuchen auf Verlängerung der Frist bis eingebracht.
Am erließ das Finanzamt den Bescheid:
"Ihre Berufung vom gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG D1 gilt gemäß § 275 Bundesabgabenordnung als zurückgenommen.Begründung:Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Berufung bis zum zu beheben, nicht entsprochen. Daher war gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt."
Fristgerecht erhob die Bw. dagegen Berufung:
"....In der Verlängerung, die sie mir gaben, waren vier Tage keine Arbeitszeit....weswegen sie nicht zu rechnen sind....Ich habe in meinem Fax auch geschrieben, warum ich die gegebene Zeit nicht einhalten konnte und mit leeren Versprechungen hingehalten wurde. Ich ziehe somit meine Berufung nicht zurück...."
Über die Berufung wurde erwogen:
3. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:
a.) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d.) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
3.1. Die Berufung entsprach nicht den Erfordernissen
Im Berufungsschreiben erklärt die Bw. Einspruch zu erheben. Bei einer früheren Begehung sei gesagt worden, dass die minderwertigen Felder weniger bewertet und die besseren Felder höher bewertet werden. Zu den neuen Werten könne sie nichts sagen, da sie nicht wisse, wie diese aussehen.
§ 275 BAO setzt ein Anbringen voraus, dem zumindest ansatzweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen (; , 97/17/0401). Die Bezeichnung des Schriftsatzes ist bei der Beurteilung, ob eine Berufung vorliegt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung (, Ritz, BAO3, § 275, Tz 4).
Mit dem Schreiben vom wollte die Bw. eindeutig eine Berufung erheben, womit sie sich gegen die Aufwertung von Grundstücken anlässlich der Bodenschätzung wendet.
Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet (; , 99/14/0104; , 99/13/0120). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (; , 2004/14/0035), wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss (z.B. , Ritz, BAO3, § 250, Tz 11). Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO stellt dar: die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch, oder die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (, Ritz, BAO3, § 250, Tz 15).
Die Bw. erklärt zwar, Berufung zu erheben, sie bringt aber nicht konkret vor, welche Punkte der Bodenschätzungsergebnisse sie überprüft haben möchte. Das Vorbringen der Bw., es sei bei der Begehung im Sommer 2001 gesagt worden, dass die minderwertigen Felder weniger bewertet und die besseren Felder höher bewertet werden, versetzt die Behörde nicht in die Lage, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Bw. die Berufung für Erfolg versprechend hält.
Das Schreiben der Bw. vom ist zwar eine Berufung. Mangels konkreten Vorbringens entspricht sie aber nicht den Erfordernissen.
3.2. Ermittlungsverfahren des Finanzamtes
Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die Rechtsfolgen zu belehren. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Die Bw. ersuchte im Berufungsschreiben, dass sie eine schriftliche Angabe ihrer Bodenwerte brauche (Einheitswerte) mit Beilage der alten Bodenwerte (Einheitswerte), sowie grundsätzlich eine ausführliche schriftliche Auskunft über die Neufeststellung des Einheits- und Bodenwertes.
Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse der Bodenschätzung im Jahr 2001 gemäß § 2 BoSchätzG überprüft, wobei es teilweise zu einer Erhöhung der Werte kam. Die Ergebnisse der Überprüfung sind im Gemeindeamt bzw. im Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Gemäß § 11 Abs. 6 BoSchätzG sind diese zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid gemäß § 185 BAO. Das Bodenschätzungsverfahren ist ein komplexes Verfahren, weswegen das Finanzamt im Rahmen der Manuduktionspflicht dem Ersuchen der Bw. nachkam.
Mit Schreiben vom gab das Finanzamt der Bw. eine Gelegenheit, bei der Bodenschätzung vorzusprechen und teilte ihr mit, dass sie zur Behebung der Berufungsmängel Abschriften aus den Schätzungsreinkarten von den überprüften Bodenschätzungsergebnissen betreffend die Einlagezahlen EZ y1 , y2 , y3 , y4 und EZ y5 , selbst anfertigen könne. Sollte die Bw. zu diesem Termin verhindert sein, ersuchte das Finanzamt um Rücksprache. Dazu teilte die Bw. am mit, dass sie an diesem Termin verhindert wäre zu kommen und das Finanzamt verpflichtet wäre, eine ausführliche Auskunft schriftlich zu erteilen.
Am erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit welchem es der Bw. auftrug, die Mängel bis zu beheben, andernfalls die Berufung als zurückgenommen gilt. Gleichzeitig übersendete das Finanzamt der Bw. die Auszüge aus den Schätzungskarten der im Eigentum der Bw. befindlichen Grundstücke und wies darauf hin, dass die grün umrandeten Klassenflächen die Bodenformel mit den Wertzahlen enthalten. Mit Schreiben vom wollte die Bw. eine Auskunft und die Unterlagen der alten Bewertung. Am reichte das Finanzamt an A B und Mitbesitzer, EZ z1 , 5 Auszüge in Kopie und die Unterlagen über die Erstschätzung aus dem Jahr 1959 nach und erteilte die Auskunft.
Die Bw. hat in ihren Schreiben trotz der Unterlagen keine Gründe angegeben, warum sie mit der Schätzung nicht einverstanden sei, sondern teilte im handschriftlichen Schreiben vom nur mit, dass es mehrere Grundstücke gäbe, hinsichtlich derer der Bodenschätzer eine höhere Bewertung wegen des guten Bodens ankündigte. Nach Ansicht der Bw. befänden sich diese aber noch in ursprünglichem Zustand, es hätte weder eine Drainage noch eine Kommassierung gegeben. Es sei für sie sehr schwierig, nachzuvollziehen, wie sich Wertzahlen, Bodenbeschaffenheit bzw. Abgrenzung der Klassenflächen von der letzten Bodenbewertung und erst kürzlich durchgeführten, verändert hätten, sie ersuchte aber nicht um Fristverlängerung.
Das Finanzamt hat der Bw. die Möglichkeit zu persönlichen Gesprächen geboten. Mit der Übersendung der Auszüge aus den Bodenschätzungsunterlagen ist das Finanzamt in analoger Anwendung dem Normzweckes des § 245 Abs. 2 BAO nachgekommen, die Bw. in die Lage zu versetzen, eine sinnvolle und zielführende Mängelbehebung der Berufung zu verfassen (Ritz, BAO3, § 245, Tz 30).
3.3. Keine Mängelbehebung
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. ).
Laut Stoll, BAO, Bd. 3, zu § 275, 2700, ist es nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist (gleichgültig wann der Antrag eingebracht wird) überhaupt nicht abspricht, sondern, sofern die Behebungsfrist ungenützt abläuft (also ohne dass der Berufungswerber die Mängel innerhalb der Behebungsfrist beseitigt), sogleich gemäß § 275 vorgeht und die Berufung als zurückgenommen feststellt ( u. , 92/13/215).
Gerechnet vom Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom beträgt die Frist bis ein Monat. Insgesamt stand der Bw. jedoch eine Frist seit Ende Jänner zur Verfügung, da sie bereits mit Schreiben des Finanzamtes vom auf die Mangelhaftigkeit der Berufung hingewiesen wurde und sie aus diesem Grund eingeladen wurde, beim Finanzamt, Bodenschätzung, vorzusprechen. Die Bw. antwortete darauf, dass sie diesen Termin nicht einhalten könne, aber eine schriftliche Auskunft wolle. Das Finanzamt übersendete ihr daraufhin in Kopie die Schätzungsunterlagen und erteilte am eine Auskunft und überreichte A B und Mitbesitzer die geforderten Schätzungsunterlagen aus dem Jahr 1959. Da der Bw. bereits am , von der Bw. übernommen am , vom Finanzamt mitgeteilt wurde, dass die Berufung Mängel aufweist, kann die vom Finanzamt gesetzte Frist von rund einem Monat bis nicht als unangemessen kurz gelten.
Die Bw. kam dem Auftrag zur Konkretisierung ihres Berufungsbegehrens nicht nach. Ihren diversen Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass sie meint, dass die Schätzung zu hoch ausgefallen sei. Sie führt nicht an, hinsichtlich welcher konkreten Grundstücke ihres landwirtschaftlichen Betriebes die Schätzung zu hoch ist und auch nicht, in welchen Punkten die Schätzung ihrer Meinung nach verfehlt sei.
Die Bw. wendet in ihrer Berufung gegen den Zurücknahmebescheid ein, dass am vier arbeitsfreie Tage gewesen wären und sie deshalb die Frist nicht einhalten konnte. Da die Frist für die Mängelbehebung für die Bw. bereits am abgelaufen war, erließ das Finanzamt zu Recht den Bescheid, mit welchem die Zurücknahme der Berufung vom festgestellt wurde.
4. § 12 BoSchätzG 1970 lautet:
Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (§ 275 BAO).
5. Zusammenfassung
Mit Schreiben vom hat die Bw. Berufung gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben. Die Bw. schreibt nur, dass ihr bei der Begehung im Sommer 2001 gesagt worden sei, dass die minderwertigen Felder weniger bewertet und die besseren Felder höher bewertet werden, zu den neuen Werten könne sie nichts sagen, da sie nicht wisse, wie sie aussehen. Auf die Mängel in der Berufung wurde die Bw. mit Schreiben des Finanzamtes vom hingewiesen und ihr ein Termin für eine Vorsprache eingeräumt.
Die Bw. hatte zu diesem Termin keine Zeit und ersuchte um schriftliche Auskunft.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt dem Bw. eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum eingeräumt und auf die Folgen aufmerksam gemacht: "Achtung! Bei Versäumnis dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurückgenommen". Gleichzeitig überreichte es die Bodenschätzungsunterlagen in Kopie an die Bw.
Mit Schreiben vom teilte die Bw. mit, dass der Bodenschätzer bei einigen Grundstücken wegen des guten Bodens auf eine höhere Bewertung hingewiesen hätte, doch tatsächlich befänden sich diese Grundstücke noch im ursprünglichen Zustand. Die Bw. ersuchte nicht um Fristverlängerung.
Nach der Bundesabgabenordnung muss eine Berufung aber bestimmte Erfordernisse erfüllen, damit die Berufungsbehörde die Bodenschätzungsergebnisse, die als Bescheid des Finanzamtes gelten, überprüfen kann. Die Angaben der Bw. sind so allgemein gehalten, dass nicht zu erkennen ist, welche Unrichtigkeit der Bodenschätzung tatsächlich angelastet wird. Während des Ermittlungsverfahrens wurde von der Bw. nichts unternommen, ihr Berufungsvorbringungen auch nur annähernd genauer darzustellen. Das Finanzamt hat der Bw. daher mit Bescheid vom zu Recht aufgetragen, die Mängel zu beheben.
Auf der anderen Seite muss das Finanzamt die Bw. auch in die Lage versetzten, dass sie die Berufung zielführend abfassen und die Mängel beheben kann. Das Finanzamt hat der Bw. die Schätzungsunterlagen betreffend ihrer Grundstücke übersendet und sie aufgeklärt, dass sie schreiben solle, warum sie mit der Einstufung ihrer Grundstücke durch den Bodenschätzer nicht einverstanden wäre. Damit hat das Finanzamt die Bw. in die Lage versetzt, die Mängel in der Berufung beheben zu können.
Das Finanzamt machte die Bw. bereits am auf die Mängel in der Berufung aufmerksam, weswegen die Frist bis , die es mit Bescheid vom setzte, angemessen war.
Die Bw. hat die Frist bis zur Mängelbehebung nicht genützt und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Das Finanzamt hat daher zu Recht mit Bescheid vom erklärt, dass die Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 2 iVm § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz wegen nicht rechtzeitiger Mängelbehebung durch die Bw. als zurückgenommen gilt.
Gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz BoSchätzG konnte deshalb eine Anhörung des Landesschätzungsbeirates unterbleiben.
Aus all diesen Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Mängelbehebung Bodenschätzung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at