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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 16.11.2007, FSRV/0100-L/07

Berufung gegen Straferkenntnis wegen Finanzordnungswidrigkeit durch Verletzung der Erklärungspflicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JV, Industrial Graphic Design, geb. 19XX, whft. in P, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom , SN 046-2005/00004-001, vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe sowie hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:

I.1. JV ist schuldig, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er für das Jahr 2001 keine Jahressteuererklärungen abgegeben hat.

Er hat dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

400,00 €

(in Worten: vierhundert Euro)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

fünf Tagen

verhängt werden.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von 40,00 € und gegebenenfalls die mit gesondertem Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

I.2. Das gegen JV beim Finanzamt Linz darüber hinaus unter der angeführten SN wegen des Verdachtes, er habe, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, durch die Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen 2002 vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt und auch dadurch (ebenfalls) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren werden gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 046-2005/00004-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgaberechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er für die Jahre 2001 und 2002 keine bzw. verspätete Steuererklärungen abgegeben habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 100,00 € bestimmt.

In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen darauf, dass sich die Tatbildmäßigkeit der Handlungsweise des Bw. daraus ableite, dass er zur StNr. 215/4808 die Jahres-Umsatz- und -Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002 jeweils verspätet eingereicht habe. Der zumindest bedingte Vorsatz erschließe sich daraus, dass der Beschuldigte die von ihm ins Treffen geführten Fristverlängerungsansuchen jeweils außerhalb der ihm abgabenbehördlich eingeräumten Fristen gestellt habe. Hinsichtlich der Strafausmessung wurde auf die persönlichen bzw. wirtschaftlichen Täterverhältnisse, auf den Unrechtsgehalt und den Verschuldensgrad sowie auf die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit (strafmildernd) und die Tatwiederholung (straferschwerend) verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei davon auszugehen, dass die spruchgegenständlichen Steuererklärungen jeweils nach Absprache mit der Abgabenbehörde bzw. deren Organwalter rechtzeitig abgegeben worden seien. Im Hinblick auf den von der Abgabenbehörde akzeptierten Umstand, dass er sich mit dem Wegfall des Steuerberaters selbst mit der Materie befassen habe müssen, seien ihm vom Finanzamt jeweils Fristverlängerungen gewährt worden bzw. habe er zu keiner Zeit behördliche Mitteilungen, wonach er gegen bestehende Gesetze verstoßen habe, erhalten. Die Abgabe der Steuererklärungen 2002 habe sich auf Grund persönlicher Umstände, wie Krankheit und Tod der Eltern laut Beilagen bzw. Unzugänglichkeit der für die Erklärungserstellung benötigten Unterlagen, Übersiedlung in Folge einer Scheidung, Auflösung der elterlichen Wohnung etc., verzögert und sei dies vom Finanzamt auch immer akzeptiert worden. Von einer Missachtung von behördlichen Fristen könne daher keine Rede sein. Am sei dem Finanzamt schließlich seine neue Anschrift bekannt gegeben worden und neben einem neuerlichen Fristverlängerungsansuchen die Abgabenbehörde ersucht worden, eventuelle vorhandene Korrespondenz an die neue Anschrift zu übersenden. Die Abgabenbehörde habe zur Abgabe der Jahreserklärungen 2002 eine Fristverlängerung bis Ende 2004 gewährt. Gleichzeitig sei jedoch im Oktober 2004 eine abgabenbehördliche Schätzung für 2002 erfolgt und seien die Bescheide irrtümlich an die Adresse seiner geschiedenen Gattin geschickt worden. Es stelle sich daher die Frage, ob nicht auch weitere abgabenbehördliche Schreiben, wie Erinnerungen etc., irrtümlich an seine Ex-Gattin und trotz Bekanntgabe der neuen Anschrift nicht an ihn ergangen seien. Insgesamt stelle sich der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt so dar, dass der Schuldvorwurf seinen Grund in den "merkwürdigen" Pannen beim Finanzamt, wie Nichteingang bzw. Nichtregistrierung des angeführten Schreibens vom , irrtümliche Verwendung einer falschen Anschrift für abgabenbehördliche Zustellungen, habe. Im Übrigen hebe die, von ihm aus diesem Grund nicht unterfertigte, Verhandlungsniederschrift der Strafbehörde vom nicht den tatsächlichen Verhandlungslauf wieder. Es werde daher aus den angeführten Gründen die Einstellung des Strafverfahrens begehrt.

Mit Berufungsentscheidung vom , FSRV/0059-L/05, gab die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz insofern Folge, als, unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Milderungsgrundes, die Geldstrafe mit 900,00 €, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen und der Kostenersatz mit 90,00 € festgesetzt wurden, wies jedoch im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Abgabenerklärungen für 2001 nach Fristverlängerungen bis zum (Erinnerung) bzw. bis zum (Telefonat mit der Abgabenbehörde) tatsächlich am und die Abgabenerklärungen für 2002 nach Fristverlängerungen bis zum bzw. bis zum (jeweils Erinnerung) tatsächlich am eingereicht worden seien. Es sei aufgrund des Akteninhaltes davon auszugehen, dass der Bw. durch die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen 2001 und 2002 bis zum Ablauf des bzw. bis zum Ablauf des (§ 134 Abs. 2 BAO) gegen die abgabenrechtliche Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht verstoßen und damit im Hinblick auf die genannten Jahressteuererklärungen objektiv tatbildlich iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt habe.

Die erforderliche subjektive Tatseite erschließe sich aus dem nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhalten des auf Grund seiner unternehmerischen Erfahrung hinreichend über die termingebundenen Erklärungspflichten informierten Beschuldigten.

Gegen diese Entscheidung erhob der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd. § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 12, hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG auf.

In seiner Begründung verwies das Höchstgericht darauf, dass mangels Überprüfbarkeit einer offenbar von der belangten Behörde angenommenen Verlängerung der (gesetzlichen) Fristen zur Einreichung der Jahreserklärungen 2001 bzw. 2002 durch die, jeweils an den Bw. ergangenen behördlichen Erinnerungen samt Einräumung weiterer (Nach-)Fristen zur Erklärungsabgabe, sowie auf Grund dessen, dass telefonische Fristverlängerungen nicht geeignet seien, normative Wirkung zu entfalten (2001), der angefochtene Bescheid in Verkennung der Rechtslage von einem Ablauf der für § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG maßgeblichen Fristen zur Erklärungsabgabe am (2001) bzw. am (2002) ausgegangen und daher schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit der Erklärungsabgabe 2002 bzw. der diesbezüglich angelasteten Finanzordnungswidrigkeit darauf hingewiesen, dass selbst bei angenommener Fristverlängerung durch eine behördliche Erinnerung, den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ein vom Bw. am eingebrachtes und somit innerhalb offener Frist gestelltes Fristverlängerungsansuchen entgegenstehe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Durch die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Berufung vom gegen das Straferkenntnis des Finanzamtes Linz vom wiederum als unerledigt, wobei § 63 Abs. 1 VwGG zufolge bei unverändert, rechtlich erheblichen Sachverhalt die Rechtsanschauungen des Höchstgerichtes der neuerlichen Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu legen sind.

Der seit Anfang 2002 abgabenbehördlich nicht mehr vertretene Bw. betreibt seit 1991 ein im spruchgegenständlichen Zeitraum im Bereich des Finanzamtes Linz gelegenes Einzelunternehmen (seit August 2004 Sitzverlegung an die nunmehrige Anschrift) mit dem Betriebsgegenstand Industriegrafik und erzielt(e) daraus steuerpflichtige Umsätze bzw. Einkünfte gemäß §§ 1 Abs. 1 UStG 1994 und 23 Z. 1 EStG 1988 (StNr. 34).

Am wurden dem Bw. die Formulare für die Jahressteuererklärungen 2001 (Abgabefrist gemäß § 134 Abs. 1 BAO idgF: ) zugesandt. Infolge Nichtabgabe bis zum genannten Termin erging am der an die aktenkundige Anschrift gerichtete (abgabenbehördliche) Bescheid des Finanzamtes Linz (vgl. § 93 BAO), mit dem einerseits auf die Nichtabgabe der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärung 2001 hingewiesen und gleichzeitig eine Nachfrist zur Erklärungsabgabe bis zum Ablauf des gewährt wurde (vgl. §§ 92 Abs. 1 lit. a, 110 Abs. 2 und 134 Abs. 2 BAO). Hinweise darauf, dass die behördlichen Sendungen dem Bw. nicht ordnungsgemäß zugestellt (§§ 97 f BAO) bzw. ihn allenfalls erst nach Ablauf der darin angeführten Fristen erreichten, bietet die Aktenlage nicht.

Nachdem bis zum genannten Termin vom Bw. weder Erklärungen eingereicht noch ein Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt Linz eingebracht wurden, wurde in einem Ende Dezember 2002, und somit nach Ablauf der gewährten Frist, laut Aktenlage zur StNr. 56 bzw. 34 vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes mit dem Bw. geführten Telefonat eine Erklärungsabgabe 2001 bis Ende Jänner 2003 bzw. bis zum vereinbart (vgl. Aktenvermerk vom laut Veranlagungsakt).

Da auch bis zum letztgenannten Termin keine Erklärungsabgabe für 2001 erfolgte, führte das Finanzamt eine, in die Abgabebescheide vom (Umsatz- und Einkommensteuer 2001) mündende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO durch. Innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist, u.zw. am (vgl. § 245 Abs. 1 BAO), wurden sodann vom Bw. die entsprechenden Jahressteuererklärungen 2001 bei der Abgabenbehörde eingereicht.

Am wurden dem Bw. die Formulare für die Jahressteuererklärungen 2002 (Abgabefrist gemäß § 134 Abs. 1 BAO: ) zugesandt. Infolge Nichtabgabe bis zum genannten Termin erging am der an die aktenkundige Anschrift gerichtete (abgabenbehördliche) Bescheid des Finanzamtes Linz (vgl. § 93 BAO), mit dem einerseits auf die Nichtabgabe der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärung 2002 hingewiesen und gleichzeitig eine Nachfrist zur Erklärungsabgabe bis zum gewährt wurde (vgl. §§ 92 Abs. 1 lit. a, 110 Abs. 2 und 134 Abs. 2 BAO). Nach Nichtabgabe bis zum genannten Termin erging am eine weitere (bescheidmäßige) Erinnerung an den Bw., mit dem auf die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen 2002 hingewiesen und, unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO), eine (neuerliche) Nachfrist zur Erklärungsabgabe bis zum gewährt wurde.

Am , somit noch innerhalb offener Frist, beantragte der Bw. in einer per Telefax beim Finanzamt Linz eingebrachten Eingabe, ohne Benennung eines konkreten Termins zur Erklärungsabgabe 2002, unter Hinweis auf eine schwere Erkrankung seiner Eltern, eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Jahressteuererklärungen für 2002.

Am stellte der zuständige Sachbearbeiter der Abgabenbehörde fest, dass bisher zur StNr. 34 keine Erklärungsabgabe erfolgt sei (vgl. diesbezügl. Aktenvermerk im Veranlagungsakt) und leitete hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2002 ein Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO in die Wege, welches mit der Erlassung der Jahresteuerbescheide vom endete. Am schließlich langte beim Finanzamt Linz ein, in weiterer Folge von der Abgabenbehörde als Antrag auf Wiederaufnahme der zuletzt genannten Abgabenverfahren gemäß § 303 BAO gewertetes, als Steuerklärung 2002 überschriebenes und die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen für 2002 enthaltendes Schreiben des Bw. ein.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich (des Finanzvergehens) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen im oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist für das gegenständliche Berufungsverfahren nunmehr davon auszugehen, dass der Bw., indem er die ihm von der Abgabenbehörde zur Abgabe der Jahressteuerklärungen für 2001 bescheidmäßig eingeräumte Frist bis zum nicht eingehalten hat, objektiv tatbildmäßig iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat.

Ein entsprechender, zumindest in der Form des dolus eventualis (vgl. dazu zB. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 8/10) vor bzw. spätestens zum Tatzeitpunkt vorliegender, Vorsatz ergibt sich dabei einerseits aus den persönlichen Umständen des Bw., der als langjähriger steuerpflichtiger Unternehmer um die termingebundene Anzeige- und Offenlegungspflichten gegenüber der Abgabenbehörde wusste und dem vor allem mit der an ihn (persönlich) ergangenen abgabenbehördlichen Erinnerung vom , die Pflicht zur Erklärungsabgabe innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich bis zum , nachdrücklich bewusst gemacht wurde und andererseits aus den oben ausgeführten Tatumständen. Auch wenn der Bw. infolge einer bis Ende 2001 andauernden steuerlichen Vertretung bisher nur gleichsam mittelbar mit den abgabenrechtlichen Pflichten bzw. entsprechenden behördlichen Kontaktaufnahmen vertraut gewesen sein will, so ist dem Wortlaut des an ihn ergangenen Bescheides vom klar und eindeutig die ihm von der Abgabenbehörde auferlegte rechtsverbindliche Pflicht zur Erklärungsabgabe bis zum Ablauf des zu entnehmen. Dass der Bw. trotz dieses bei ihm vorhandenen Wissens um die rechtlich gebotene Vorgangsweise die gewährte Frist einfach ungenutzt verstreichen ließ und (vgl. Aktenvermerk vom ) erst nach deren Ablauf, nämlich erstmals Ende Dezember 2002, Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen und dabei mehrfach spätere Erklärungsabgaben in Aussicht gestellt hat, begründet schon den Vorwurf einer vorsätzlichen Handlungsweise iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, da er damit die von ihm zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehende Möglichkeit einer Rechtsverletzung (vgl. ) billigend in Kauf genommen hat.

Anders verhält sich die Situation hingegen in Bezug auf die ebenfalls verspätet erfolgte Erklärungsabgabe für 2002. Wenngleich auch hier der Bw. die ihm von der Behörde zur Abgabe der Abgabenerklärungen (bescheidmäßig) eingeräumte Frist (zuletzt bis zum Ablauf des ) letztlich nicht wahrgenommen und die bescheidgegenständlichen Abgabenerklärungen nicht bzw. erst verspätet abgegeben hat, so steht, nach der für den Anlassfall verbindlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 12), sein binnen offener Frist eingebrachtes, von der Abgabenbehörde nicht erledigtes Fristerstreckungsansuchen der Annahme einer allenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 letzter Satz BAO bewirkten Verletzung der Erklärungspflicht iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG jedenfalls entgegen.

Der Bw. hat somit lediglich im Hinblick auf die Erklärungsabgabe 2001 eine Finanzordnungswidrigkeit nach der zitierten Gesetzesbestimmung zu verantworten, die nach §§ 51 Abs. 2 iVm. 20 Abs. 2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 3.625,00 € bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu sanktionieren ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG sind die Strafen nach der Schuld des Täters, den im Anlassfall vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründen iSd. §§ 32 ff des Strafgesetzbuches, BGBl. 1974/60 idgF. (StGB) und die Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnissen auszumessen. Daneben sind bei der innerhalb der vorgegebenen Kriterien zu treffenden behördliche Ermessensentscheidung auch spezial- und generalpräventive Überlegungen nicht außer Acht zu lassen.

Da insbesondere die im Zusammenhang mit der verspäteten Erklärungsabgabe 2002 ins Treffen geführten Berufungsausführungen (schwere Erkrankung von Familienangehörigen etc. ab Sommer 2003) im Hinblick auf den nunmehrigen Tatvorwurf (Begehungszeitpunkt: ) keine Relevanz (mehr) zukommt, stellt sich das Verschulden des Bw. als geradezu typisch iSd. zitierten Bestimmung dar und entspricht sein (rechtswidriges) Verhalten im Wesentlichen dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, sodass insbesondere für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FinStrG kein Raum bleibt.

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des bereits von der Erstbehörde festgestellten Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) sowie der mangels gegenteiliger bzw. ergänzender Anhaltspunkte weitestgehend aus dem Erstverfahren zu übernehmenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint, auch unter Beachtung des Umstandes, dass der Strafausspruch sowohl den Täter als auch die Allgemeinheit von der Begehung künftiger gleichartiger Finanzvergehen abhalten soll, mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 400,00 €, de. annähernd 11 % der vorgesehenen Höchststrafe, den Kriterien des Anlassfalles und den Strafzielsetzungen des FinStrG hinreichend Rechnung getragen.

Gleiches gilt für die Ausmessung der gemäß § 20 FinStrG zwingend festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch hier der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten insofern keine Relevanz zukommt, als diese gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängen ist.

Die (Abänderung der) Kostenentscheidung gründet sich ebenso wie die für das Teilfaktum Erklärungsabgabe 2002 im Grunde des § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG vorzunehmende Verfahrenseinstellung auf die angezogenen Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verletzung der Erklärungspflicht
Tatvorsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at