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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.04.2013, RV/0263-S/11

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Verlassenschaft XXX, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Nußbaumer, betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 entschieden:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Nach einer Betriebsprüfung bei XX im Jahr 2005 kam es zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 und zwar hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkommensteuerbescheide sind datiert mit und adressiert an XXXX.

Diese Einkommensteuerbescheide wurden mittels Berufung, eingebracht vom steuerlichen Vertreter des XX am , bekämpft.

Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung im Sinne des Berufungsbegehrens am erledigt und die BVE adressiert an "VerlassenschaftnachXX".

Der darauf folgende Antrag auf Vorlage der Berufung vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dieser am vorgelegt.

Herr XX ist am ZZ verstorben. Die Verlassenschaft wurde am YY1 den Erben Frau MM und Herrn BB eingeantwortet (siehe dazu Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes YY).

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung:

Die Wirksamkeit von Erledigungen (also deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (Ritz, BAO § 97 Tz. 1).

Nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft zu richten, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen, ist doch die Verlassenschaft nur bis zur Einantwortung parteifähig, während danach nur die Erben legitimiert sind. Im Abgabenverfahren ist daher bei jeder Verfahrenshandlung zu prüfen, ob sie an die richtige Person (Abgabepflichtiger, Verlassenschaft, Erbe) gerichtet ist, da anderenfalls die Abgabenbescheide keine Wirkung zu erzielen vermögen (vgl und die dort angeführte Literatur).

Da die Berufungsvorentscheidung nach Einantwortung noch an die Verlassenschaft nach XX gerichtet wurde, entfaltet sie keinerlei Rechtswirkungen.

Zulässigkeit des Vorlageantrages:

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Dies gilt nach § 276 Abs. 4 BAO auch sinngemäß für Vorlageanträge.

Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus. Die Bestimmung des § 273 Abs. 2 BAO, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, gilt mangels Verweises in § 276 Abs. 4 BAO nicht für Vorlageanträge. Vor Wirksamkeit der Berufungsentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind deshalb ohne rechtliche Wirkung und als unzulässig zurückzuweisen (vgl -S/11 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Im gegenständlichen Fall ist mangels Bekanntgabe an die richtigen Bescheidadressaten, nämlich Frau MM und Herr BB , über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 noch keine Berufungsvorentscheidung ergangen.

Der Vorlageantrag vom war daher zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at