Aufwendungen für ein Zweitstudium und für einen Spanischkurs Werbungskosten einer angestellten Unternehmensberaterin?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Christian Walla, 3100 St. Pölten, Porschestrasse 21, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Dr. Christoph Seydl, vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) war im streitgegenständlichen Jahr 2010 als Unternehmensberaterin angestellt und erzielte darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Als Werbungskosten betreffend der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden € 159,00 an Arbeitsmittel, € 226,55 an Fachliteratur, € 5.250,00 Studiengebühren und € 567,00 für einen Spanischkurs, in Summe somit € 6.202,55 geltend gemacht.
Am erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von € 385,55.
Es ist im genannten Einkommensteuerbescheid keinerlei Begründung ersichtlich, warum das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten nicht zur Gänze anerkannte.
Am erhob der steuerliche Vertreter der Bw das Rechtsmittel der Berufung und beantragte Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von € 5.817,00 zu berücksichtigen, da diese Kosten im Einkommensteuerverfahren 2010 auch beantragt worden seien.
Am erließ das Finanzamt einen Vorhalt, in dem ersucht wurde, die beantragten Werbungskosten zu belegen. Auch wäre der Zahlungsfluss nachzuweisen, bekanntzugeben, welches Studium absolviert worden sei und auch den Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu erläutern.
Mit Schreiben vom erhob die Bw durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung und ersuchte, die weiteren erklärten Werbungskosten von € 5.817,00 zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom wurde die Bw ersucht, "die beantragten Werbungskosten nachzuweisen. Desweiteren wäre der Zahlungsfluss nachzuweisen, die Bekanntgabe, um welche Studienrichtung es sich handle sowie den Zusammenhang mit der derzeitigen Tätigkeit."
Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter mit, seine Mandantin sei als "Unternehmensberaterin mit internationaler Klientel tätig". "Der geltend gemachte Uni-Lehrgang ,International Relations' sowie auch der geltend gemachte Spanischkurs dient der Vertiefung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit."
Laut einer Rechnung der Donau Universität Krems vom betrug die Teilnahmegebühr am Universitätslehrgang "International Relations, M. A.", Start Wintersemester 2010, € 10.500,00, wovon die erste Rate von € 2.625,00 im Jahr 2012, die weiteren drei Raten alle im Jahr 2011 fällig waren.
Laut Internet-Banking-Ausdrucken wurde die erste Rate am , die zweite Rate am überwiesen.
Aktenkundig ist folgende Beschreibung des Studienlehrganges:
"Studieninhalte
International Relations, M.A. (in Modulen)
Der Universitätslehrgang "International Relations" umfasst folgende fachliche Schwerpunkte (vorbehaltlich kurzfristiger Änderungen).
Modul Einführung in die internationalen Beziehungen
Die weltpolitische Entwicklung seit 1945
Grundlagen und Theorien der internationalen Beziehungen
Einführung in das Recht der internationalen Staatengemeinschaft
Modul Die internationalen Organisationen
Die internationalen Organisationen
Die IAEO und die Problematik der neuen Atommächte
Illegaler grenzüberschreitender Transport von nuklearem und radioaktivem Material
Exkursion zu den Vereinten Nationen in Wien
Modul Die transatlantischen Beziehungen
Die historische, politische und wirtschaftliche Entwicklung der transatlantischen Beziehungen
Die Nordatlantische Vertragsorganisation (NATO)
Grundzüge der Außenpolitik der Vereinigten Staaten
Modul Interkulturelles Management, Arbeiten bei den Vereinten Nationen, Konsular- und Diplomatenrecht
Interkulturelles Management
Arbeiten bei den Vereinten Nationen
Konsular- und Diplomatenrecht
Modul Europäische und internationale Wirtschaft
Einführung in die internationale Wirtschaft
Internationale Wirtschaftsräume/Wirtschaftsblöcke
Volks- und finanzwirtschaftliche Aspekte der EU
Die wirtschaftliche Bedeutung der Europäischen Union und ihre internationalen Wirtschaftsbeziehungen
Internationale Finanzmärkte
Modul Die Europäische Union
Die Europäische Union - Geschichte, politisches System, Institutionen und Akteure
Die Außenbeziehungen der Union
EU-Verträge mit Drittstaaten
Das Europäische Sicherheitssystem
Die EU in den Medien
Die Union vor neuen Herausforderungen - Entwicklungstendenzen, Erweiterung, Nachbarschaftspolitik und Mittelmeerdialog
Modul Krisengebiete, Konfliktzonen und neue Herausforderungen
Krisengebiete, Konfliktzonen und neue sicherheitspolitische Herausforderungen
Europäisches Konflikt- und Krisenmanagement in der Praxis
Die Entwicklung des Islam im 20. Jahrhundert
Das Rechtsverständnis im Islam - Islamisches Recht
Grundlagen des Terrorismus
Der neue internationale Terrorismus
Modul Specialized English Communication I
Modul Menschenrechte, Minderheiten und Migration
Migration und Grundrechtsschutz in Europa
Menschenrechte und ihre Rechtsdurchsetzung
Minderheiten und Minderheitenpolitik in Europa
Internationale Entwicklungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit
Modul Specialized English Communication II
Modul Area Studies
Der Nahe Osten
Die Türkei im 20. Jahrhundert - Geschichte, Politik, Gesellschaft
Aktuelle politische Herausforderungen im Beitrittsprozess der Türkei unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer Aspekte
Der Balkan
Rohstoffe und Energie - wie abhängig ist Europa wirklich?
Die Evolution der Außen- und Sicherheitspolitik des postsowjetischen Russland - von der "romantischen Periode" zur "vielpoligen Welt" und Energiegroßmacht
Die Europäische Union - Partner oder Vorbild für Ostasien?
Modul Einführung in das Europarecht
Institutionelles Europarecht
Grundbegriffe des Gemeinschaftsrechts
Einführung in das materielle Europarecht
Modul Der EU-Binnenmarkt
Kapitalverkehrsfreiheit
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Warenverkehrsfreiheit
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Gerichtsbarkeit in der Union
Modul Legal Language of the European Union
Introduction to the Legal Language of the European Union
The Legal Language of the European Union
Wissenschaftliches Arbeiten
Masterthese
Die Masterthese ist eine schriftliche Arbeit zu einem konkreten Thema aus den Studienschwerpunkten und dient dem Ausweis fundierter Kenntnisse und wissenschaftlichen Arbeitens im Bereich der internationalen Beziehungen.
Distinguished Lectures
Spezialvorträge zu aktuellen Themen"
Vorgelegt wurden ferner zwei Zahlungsbelege über jeweils € 283,50 an das Instituto Cervantes.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 als unbegründet abgewiesen. "Der Universitätslehrgang sowie die Kosten für den Spanischkurs stellen keine Aus- und Fortbildungskosten dar."
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom führt der steuerliche Vertreter namens seiner Mandantin unter anderem aus:
"In der genannten Berufungsvorentscheidung wird ausgeführt "der Universitätslehrgang sowie die Kosten für den Spanischkurs stellen keine Aus- und Fortbildungskosten dar".
Gemäß § 16 Abs.1 Z 10 EStG sind als Werbungskosten abzugsfähig "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen".
Nach der Rechtsprechung handelt es sich um Fortbildung dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (z.B. E , 2001/14/0102).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen die eine Berufsausübung ermöglichen. Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für eine weitere Berufsausübung geschaffen (E , 2004/15/0118).
Für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit des Steuerpflichtiger oder ein abstraktes Berufsbild (Doralt, EStG 16 Tz 233/2 ff).
Im konkreten Fall ist meine Mandantin - wie ich bereits in meiner Beantwortung des Ergänzungsersuchens mit Schreiben vom ausgeführt habe - als Unternehmensberaterin mit internationaler Klientel tätig.
Dabei ist sie Teilnehmerin internationaler Teams oder Leiter dieser internationalen Teams, um für internationale Kunden weltweite Projekte zu betreuen.
Der Umfang ihrer Tätigkeit umfasst europarechtliche Aspekte, wie beispielsweise die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Betreuung von Kunden in regulierten Märkten, wie auch die Vertretung gegenüber internationalen Organisationen und Regulierungsbehörden.
Diese Teams werden wie gesagt, international gebildet.
Dies umfasst neben dem europäischen Zentralraum auch Kunden bis hin zum südamerikanischen Bereich, wodurch die Fortbildungsnotwendigkeit hinsichtlich der Sprachkenntnisse bereits nachgewiesen ist, da hier auch mit Spanisch sprechenden Teammitgliedern ein Austausch zu erfolgen hat.
Eine Einsichtnahme in das Programm des geltend gemachten Universitätslehrgangs "International Relations, M.A." zeigt, dass der Lehrgang folgende fachliche Schwerpunkte umfasst (Auszugsweise sind hier zu nennen internationale Organisationen, transatlantische Beziehungen, europäische und internationale Wirtschaft, die europäische Union, Einführung in das Europarecht der EU, Binnenmarkt).
Diese Aufzählung zeigt, dass die im Universitätslehrgang umfassten fachlichen Schwerpunkte mit der von meiner Mandantin ausgeübten Tätigkeit in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Frage, ob es sich um Fortbildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen im Sinne der Rechtsprechung handelt, nicht weiter vertieft werden muss.
Gleiches gilt für die beantragten Kosten hinsichtlich des Spanischkurses, der ebenfalls durch die Tätigkeit meiner Mandantin bedingt ist.
Mein Antrag vom , diese Kosten von insgesamt € 5.817,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen, bleibt daher aufrecht...."
Das Finanzamt richtete hierauf mit Datum nachstehendes "schriftliches Auskunftsersuchen" an die Bw:
"Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
Sie werden aufgefordert, folgende Fragen bis zu beantworten:
1. Übermitteln Sie bitte Nachweise (in Kopie) bzgl. geltend gemachter Sonderausgaben für Spenden (KZ 451) in der Gesamthöhe von 408,- Euro!
2. Übermitteln Sie bitte Belege (in Kopie) bzgl. geltend Ausgaben für Fachliteratur (KZ 720) in der Gesamthöhe von 226,55 Euro!
3. In Ihrem Vorlageantrag schreiben Sie unter Bezugnahme auf Doralt (EStG 13, § 16 Tz 203/2 ff), dass auch ein abstraktes Berufungsbild für die Abzugsfähigkeit der Bildungsmaßnahme maßgeblich sei. Tatsächlich lautet Tz 203/3 allerdings: "Für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit des Steuerplichtigen nicht aber [...] ein abstraktes Berufsbild." Ähnlich formulieren es auch Atzmüller/Lattner (in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 7. GL § 16 Anm. 137). Schließen Sie sich der Rechtsansicht an, wonach ausschließlich dem konkreten Berufsbild rechtliche Relevanz beizumessen ist? Falls nein, weshalb nicht?
4. FirmaX berät in IT-Fragen. Demnach erscheint die Ausbildungsschwerpunkt internationale Beziehungen (anstatt International Management) überwiegend an einem allgemeinen Interesse an Weltpolitik als an den konkreten Erfordernissen des Berufsbildes orientiert zu sein, weshalb diese Bildungsmaßnahme - trotz einer nichtbestreitbaren Förderung des Berufs - unter das Abzugsverbots des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG zu subsumieren wäre. Stimmen Sie dieser Vermutung zu? Falls nein, wird höflichst um eine entsprechende Stellungnahme (inkl. Darstellung konkreter beruflicher Erfordernisse im spezifischen Kontext) ersucht!
5. Nach Kenntnisstand der Abgabenbehörde ist bei FirmaX Spanisch nicht Konzernsprache, sondern Englisch. Welche südamerikanischen Kundinnen und Kunden werden von Österreich aus betreut? Weshalb läuft die Kommunikation dann nicht auf Englisch, wie in der IT-Branche üblich? Bitte, erläutern Sie weshalb der Spanischkurs - nicht den privaten Neigungen (z.B. Urlaub) - sondern dem Beruf dient!
6. Übermitteln Sie bitte das Kursprogramm und einen Erfolgsnachweis (in Kopie) zum steuerlich geltend gemachten Spanischkurs!"
Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter Zahlungsbelege betreffend Spenden an Ärzte ohne Grenzen (€ 25,00), Hilfswerk Austria International (€ 200,00 sowie € 63,00), Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Wien (€ 120,00), Fachliteratur (Entwicklungspolitik: Theorien - Probleme - Strategien, € 51,19; Heidegger, Einführung in die internationale Politik, € 46,06; Fischer Weltalmanach 2011, € 17,50; Kodex Europarecht 2010, € 27,50, Spanischkursbuch € 44,20; The Globalizal, € 36,45), eine Notificación de Calificación Nivel A2 sowie ein Diploma de Espanol como lengua extranjera Nivel A2, beide den Kurs am Instituto Cervantes de Vienna betreffend, und erläuterte:
"...ad 1. und 2.: Die angeforderten Belege für Spenden und Fachliteratur finden Sie in der Anlage.
ad 3.: Die aufgeworfene Frage, ob eine "Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem abstrakten Berufsbild" abzugsfähig ist, was nach Doralt EStG 13 § 16 Tz 203/3 im Zusammenhang mit Ausbildungsmaßnahmen vertreten wird, ist insofern irrelevant, da die Bildungsmaßnahme meiner Mandantin ganz offensichtlich im konkreten Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit steht.
ad 4. und 5.: Entgegen dem Erkenntnisstand der Behörde berät FirmaX nicht nur in IT-Fragen, sondern bietet auch Management Beratung an.
Gerade in diesem Bereich ist meine Mandantin tätig, worauf ich bereits im Vorlageantrag vom hingewiesen habe.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist meine Mandantin im Kontakt mit CEOs und CFOs ihrer Kunden, die zum Teil in regulierten Branchen tätig sind (beispielsweise Energiesektor).
Zur beruflichen Veranlassung des Spanischkurses schreibt meine Mandantin folgendes: "Neben österreichischen Kunden berate ich auch Schweizer und Deutsche Konzerne, die international tätig sind und auch Tochtergesellschaften in Spanien und Lateinamerika haben. Namen meiner Kunden darf ich leider nicht nennen. Wie bereits erwähnt, bin ich in einer Managementberatung tätig.
Das heißt, selbst wenn Projektsprache bei meinen Kunden vielleicht Englisch ist, so wird es in der direkten Kommunikation natürlich begrüßt, wenn man gewisse Grundlagen in der anderen Sprache beherrscht. Auch wir Österreicher freuen uns, wenn uns jemand in unserer Sprache begrüßt. Ist quasi eine gewisse Form der Höflichkeit.
ad 6.: Beleg und Diplom hinsichtlich des Spanischkurses finden Sie in der Anlage.
Ich hoffe, dass nun alle Fragen geklärt sind und der gesetzlich gebotenen Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Bildungsmaßnahmen meiner Mandantin - die ganz offensichtlich und direkt im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit steht - nichts mehr im Wege steht..."
Aktenkundig ist folgende Übersicht betreffend den Spanischkurs aus der Website des Instituto Cervantes Wien:
"Spanischkurse - Start 1 und 2
Übereinstimmung mit dem neuen Plan Curricular del Instituto Cervantes: A1 (60 Stunden) und A2 (60 Stunden)
Niveau A1 (Start 1)
Zum Besuch eines Kurses der Niveaustufe A1 sind keine Spanischkenntnisse vonnöten.
Die SchülerInnen beginnen vom ersten Kurstag an, im Unterricht Spanisch zu sprechen. Im Rahmen der beiden Module lernen Sie, unmittelbare Geschehnisse und Bedürfnisse zu artikulieren, täglich gebrauchte Redensweisen zu verstehen und zu verwenden. Sie erlernen einfache Sätze für den unmittelbaren Einsatz in einfachen Situationen.
...
Niveau A2 (Start 2)
In Stufe A2 lernen die SchülerInnen, mit einfachen Worten Aspekte aus der Vergangenheit und dem unmittelbaren Umfeld zu beschreiben und sich in alltäglichen Situationen und Bedürfnislagen auszudrücken. Sie lernen, kurze Konversationen zu führen und mit einfachen Worten das Alltagsleben zu beschreiben, Postkarten und einfache Briefe zu schreiben und kurze Geschichten zu erzählen.
..."
Ferner ist folgende Beschreibung des Universitätslehrganges International Relations M. A. aktenkundig:
"Der Universitätslehrgang "International Relations" eröffnet Studierenden die Möglichkeit, Fachwissen im Bereich der internationalen Beziehungen zu erlangen und so zur Expertin bzw. zum Experten in einem Bereich zu werden, der ständigen Veränderungen unterworfen ist und sich durch große Dynamik auszeichnet.
Auf der Grundlage eines interdisziplinären Ansatzes aus Recht, Politik und Wirtschaft erhalten die Studierenden eine fundierte und den aktuellen Entwicklungen Rechnung tragende Ausbildung, die darauf abzielt, Probleme der Weltpolitik kritisch beurteilen zu können, die Komplexität der internationalen Beziehungen verstehen bzw. einordnen zu können sowie Lösungsansätze auszuarbeiten und anzubieten.
Zielgruppe: AbsolventInnen von Universitäten und Fachhochschulen jeglicher Studienrichtung und Personen im Berufsleben mit gleichzuhaltender Qualifikation in adäquater Position - vor allem aus folgenden Berufssparten: Presse/Medien, Interessenvertretungen, Internationalen Organisationen, NGOs, Wirtschaft, Industrie, öffentliche Verwaltung, Politikberatung, Wissenschaft..."
Mit am eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
"Abweichend von der BVE beantragt die Abgabenbehörde die geltend gemachten Werbungskosten für Fachliteratur in der Höhe von 226,55 Euro steuerlich nicht anzuerkennen.
1. Spanischkurs A1 und A2
Strittig ist die Geltendmachung eines Spanischkurses auf dem Niveau Al und A2 (Grundkenntnisse; 40/2010/E) inkl. dazugehöriger Fachliteratur.
Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für jeweils ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist ( 88/14/0091 ).
Als Fremdsprache gilt jede von der Muttersprache verschiedene Sprache. Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (z.B. Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze).
Fortbildungskosten haben das Ziel, die Fähigkeiten in einem bereits erlernten und ausgeübten Beruf (Tätigkeit) zu verbessern. Darunter fallen Sprachausbildungen die - aufbauend auf allgemeine Sprachkenntnisse spezielle berufsbezogene Fremdsprachkenntnisse (z.B. eine speziell auf unternehmensberaterische Tätigkeit etc.) vermitteln.
Kosten der Lebensführung sind auch dann gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 (kurz: EStG) nicht abzugsfähig, wenn sie u.a. zur Förderung des Berufes bzw. der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Hierunter fallen jene Sprachausbildungen die vor allem Umgangssprachkenntnisse, wie sie nicht nur im Beruf, sondern auch im Privatleben (Urlaub, Reisen, Fremdsprachenliteratur) von Nutzen sind, vermitteln.
Maßgeblich für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungskosten ist der Zusammenhang mit der der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit.
Während nun ein solcher beruflicher Zusammenhang von Kosten für den Besuch von Sprachkursen, die allgemeine Sprachkenntnisse vermitteln, bei Kellnern oder Verkäuferinnen noch zu erkennen ist, reichen doch für diese Berufe zumeist allgemeine, nicht unbedingt perfekte Sprachkenntnisse, die nicht sonderlich über das Pflichtschulniveau hinausgehen, ist ein solcher bei überwiegend akademischen Tätigkeiten wie etwa der Unternehmensberatung nicht mehr gegeben (vgl. RV/0046-W/07 ).
Die Bw. behauptet auch nicht, dass der berufliche Bedarf über allgemeine Konversation (z.B. Begrüßung in Landessprache) mit spanischsprachigen Kolleginnen und Kollegen hinausgeht (29/2010/E). Ein ähnliche "Form der Höflichkeit" wäre auch ein Geburtstagsgeschenk, welches - trotz der möglichen Verbesserung des Arbeitsklimas - ebenso dem Abzugsverbot gem. § 20 EStG unterliegen würde.
Die geltend gemachten Kosten für den Spanischkurs (inkl. dazugehöriger Fachliteratur) sind daher gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG nicht anzuerkennen.
2. Universitätslehrgang "International Relations" an der Donau-Universität Krems
Die Bw macht die Fortbildungskosten für einen Lehrgang im Bereich Internationale Beziehungen geltend.
Merkmal beruflicher Fortbildung ist, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf dient; d.h. es muss sich um eine berufsspezifische Fortbildung handeln ( RV/0289-K/09 ). Für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit der Stpfl., nicht aber ein abstraktes Berufsbild (Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/3).
Der Aufforderung der Abgabenbehörde die beruflichen Erfordernisse den konkreten beruflichen Bedarf darzustellen (26/2010/E), kam die Bw. nicht nach. Sie behauptet lediglich, dass die Bildungsmaßnahme "ganz offensichtlich im konkreten Zusammenhang" mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit stehe (28/2010/E). Weiters führt die Bw. aus, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit mit CEOs und CFOs in Kontakt sei, welche teilweise in regulierten Branchen (z.B. Energiesektor) tätig seien (29/2010/E). Die Bw. gibt allgemein auch an, Teilnehmerin internationaler Teams oder Leiterin dieser internationalen Teams zu sein und dabei für internationale Kundinnen und Kunden weltweite Projekte zu betreuen (24/2010/E). Namen Ihrer Mandantinnen und Mandanten könne sie keine nennen (29/2010/E); auf etwaige Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Abgabenbehörde berief sich Bw. nicht.
Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass der durch einen berufsrechtlich befugten Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder vertretenen Bw. die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a Abs. 1 BAO bekannt ist. Es ist daher nicht unbillig, der Abgabenbehörde nähere Angaben zum spezifischen Berufsbild zu machen.
Die Angaben der Bw. zu ihrer beruflichen Tätigkeit sind derart diffus, dass sich die Abgabenbehörde kein Bild über die konkrete Arbeit der Bw. machen kann (Beratung von internationalen Unternehmen ist sehr unspezifisch und in weiten Feldern ist das Thema Internationale Beziehungen kaum bis gar nicht relevant: Marketing, Unternehmensstrategie, Controlling, Finanzierung, SOX, Standortentscheidungen, zivilrechtiche Beratung, Steuerberatung, Investitionsentscheidungen, Personalmanagement, Technologieberatung, Qualitätsmanagement, Projektmanagement, PR-Management, Sicherheitsberatung, Beschaffungsoptimierung etc.?) und die Angaben der Bw. - mangels konkret bezeichneter Arbeitsinhalte - weder verifizieren noch widerlegen kann.
Die Bw deutet vage an, mit Arbeitnehmerfreizügigkeit (ein Kurs von mehr als 50 Kursen) und in Bezug auf Europarecht mit regulierten Unternehmen und internationalen Organisationen zu tun zu haben, ohne die Behauptungen durch genaue Inhalte zu untermauern.
Beispielsweise gehört die Arbeitnehmerfreizügigkeit an sich zum nicht-akademischen Allgemeinwissen. Welche darüber Detailfragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit darüber hinaus, welche in den Einführungsmodulen ihres abgeschlossenen Diplomstudiums (Mag. rer. soc. oec.) nicht abgehandelt worden sind, in der beruflichen Tätigkeit Gegenstand sind bleibt im Unklaren.
Auch dürfte es - sofern es nicht um Detailfragen geht - zum Allgemeinwissen medial interessierter Bürgerinnen und Bürger gehören, dass der Energiesektor ein reguliertes Gewerbe ist (Stichwort: E-Control-Strompreisrechner).
Unstrittig ist, dass der Universitätslehrgang "International Relations" an der Donau-Universität Krems auch Personen aus der Wirtschaft von beruflichem Nutzen sein kann (42/2010/E). Die Zielgruppe wird von der Donau-Universität Krems selbst nicht eingeschränkt: "AbsolventInnen von Universitäten und Fachhochschulen jeglicher Studienrichtung" (42/2010/E). Ziel des berufsbegleitenden Lehrgangs ist es, "Probleme der Weltpolitik kritisch beurteilen zu können, die Komplexität der internationalen Beziehungen verstehen bzw. einordnen zu können sowie Lösungsansätze auszuarbeiten und anzubieten". Aus den Angaben der Ausbildungsorganisation lässt sich nicht - wie die Bw. behauptet (28/2010/E) - ableiten, dass die zwingende berufliche Verwertbarkeit der Lehrinhalte durch Unternehmensberaterin als gesamte Berufsgruppe offensichtlich ist.
Bei Bildungsmaßnahmen, die berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen wie auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist - im Hinblick auf das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG - zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL, § 16 Anm. 140).
Die Verwaltungspraxis zeigt, dass Studienlehrgängen mit politikwissenschaftlicher Schwerpunktsetzung, insb. Internationale Beziehungen, eine im privaten Interesse gelegenen Anziehungskraft ausüben, wobei die wirtschaftliche Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse im politikwissenschaftlichen Bereich keine bzw. lediglich eine rudimentäre Rolle spielt (z.B. UFS Wien, Senat 9, RV/3937-W/10). Für ein konkretes in der privaten Lebensführung gelegenes Interesse am weltpolitischen Geschehen spricht nach Ansicht der Abgabenbehörde die Anschaffung eines Fischer Weltalmanachs 2011 durch die Bw. (36/2010/E). Ebenso ist aus dem Umstand, dass es sich bei Nachrichtenmagazine mit politischem Schwerpunkt (z.B. News, Format) um Druckwerke von generellem Interesse handelt ( RV/0323-L/03 ), ableitbar, dass Interesse an politischen Zusammenhängen und Geschehen weit verbreitet in der privaten Lebensführung - und nicht von vornherein in der beruflichen Sphäre - verankert ist.
Angesichts einer privaten (Mit-)Veranlassung (siehe obige Ausführungen) ist dahingehend zu prüfen, ob das Tätigen der Aufwendungen für die Erzielung von Einkünften objektiv sinnvoll ist (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL, § 16 Anm. 3). Aus den bisher getätigten Angaben der Bw. geht hervor, dass allenfalls ein 1-stelliger Prozentsatz des Studienplans (Arbeitnehmerfreizügigkeit und regulierte Gewerbe: Zweifel der Abgabenbehörde bestehen bzgl. diesbezüglichen Ausbildungsbedarf) in Fortbildungsmöglichkeiten erscheint es als objektiv nicht sinnvoll, eine Fortbildungsmaßnahme mit einem derart geringen Effektivitätsgrad zu wählen.
Aufgrund der - mangels ausreichender Mitwirkung - anzunehmenden überwiegend privaten Veranlassung der Fortbildung und mangels nachvollziehbarer und objektiv überprüfbarer Darlegung des Nutzens für die ausgeübte berufliche Tätigkeit (wie zuvor erklärt) geht die Abgabenbehörde von aus, dass keine Fortbildung i.S.d. § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG vorliegt und die Ausgaben für diese Bildungsmaßnahme außerdem gern. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG einem Abzugsverbot unterliegt.
Die geltend gemachten Werbungskosten für den Universitätslehrgang "International Relations" an der Donau-Universität Krems (inkl. Kursliteratur) sind nach Ansicht der Abgabenbehörde folglich steuerlich nicht anzuerkennen.
3. Fischer Weltalmanach
Nach der Judikatur des VwGH stellen insbesondere allgemein bildende Nachschlagewerke und Lexika (; ) keine Werbungskosten dar. Der Fischer Weltalmanach ist folglich steuerlich nicht absetzbar ( RV/0111-W/10 )."
Eine Äußerung der Bw hierzu erfolgte nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten "die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen."
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch "Ausgaben für Arbeitsmittel", nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen".
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden unter anderem "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Die als "Fachliteratur" geltend gemachten Aufwendungen stehen offenkundig nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Bw als Unternehmensberaterin im allgemeinen, sondern mit dem Studium an der Donauuniversität Krems und teilen daher das steuerliche Schicksal der Studienkosten.
Das Finanzamt hat in seinem Vorlagebericht detailliert die Voraussetzungen für das Vorliegen steuerlich maßgeblicher Aus- und Fortbildungskosten dargelegt und die Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt erläutert.
Kosten für ein Zweitstudium können dann Fortbildungskosten sein, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf ausübt, für den die durch ein Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage sind und das Zweitstudium seiner Art nach geeignet ist, den für die praktische Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 13. EL § 16 Anm. 134).
Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, sind die Angaben der Bw zu ihrem beruflichen Aufgabenbereich und zur konkreten Verwertung der Studieninhalte in ihrem Beruf zu unbestimmt, um feststellen zu können, dass der Studienlehrgang "International Relations" an der Donau-Universität Krems der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.
Worin die konkrete Anwendbarkeit eines Großteils der oben wiedergegebenen Studieninhalte im Beruf der Bw besteht, legt diese nicht dar. Die Bw beschränkt sich vielmehr auf allgemeinen Ausführungen, die - wie das Finanzamt richtig schreibt - derart diffus sind, dass sich die Abgabenbehörde kein Bild über die konkrete Arbeit der Bw machen und die berufliche Veranlassung des Besuchs des Studienganges nicht feststellen kann.
Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, dass offenkundig der Studienlehrgang überwiegend aus persönlichem Interesse besucht wird, auch wenn eine untergeordnete berufliche Mitveranlassung vorliegt.
Damit greift aber das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Dieses soll verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 13. EL § 20 Anm. 9).
Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (). Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen zB vor, wenn auf den ausgeübten oder verwandten Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte berufsspezifische Sprachkenntnisse vermittelt werden oder wenn auf Grund der (konkreten) Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 13. EL § 16 Anm. 34).
Auch hier ist das Finanzamt im Recht, dass die Bw einen relevanten Zusammenhang einfacher Spanischkenntnisse mit ihrem Beruf nicht darstellen konnte. Es mag gewiss für ein angenehmes Gesprächsklima von Vorteil sein, wenn ein Gesprächspartner mit einigen Worten in seiner Landessprache begrüßt wird, dies allein vermag jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit eines allgemeinen Spanischkurses nicht zu begründen. Mit dieser Argumentation könnte die Bw praktisch jede Sprache der Welt lernen und sich die Aufwendungen dafür von der Steuer absetzen.
Selbst wenn eine gewisse geringe berufliche Mitveranlassung des Spanischkurses gegeben gewesen sein mag, ist ein - über Begrüßungsworte hinausgehender - Einsatz der erworbenen Kenntnisse im konkreten Beruf der Bw nicht nachgewiesen worden.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 war daher als unbegründet abzuweisen und zugleich der Einkommensteuerbescheid 2010 zu Ungunsten der Bw dahingehend abzuändern, dass auch die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur von € 226,50 keine Werbungskosten darstellen.
An abzugsfähigen Werbungskosten verbleiben somit € 159,00 an Arbeitsmitteln.
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -K/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at