zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.09.2009, RV/0586-L/09

Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Name, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 (eingelangt beim Finanzamt am ) Sonderausgaben "lt. Beilage" zu berücksichtigen.

Lt. einer Bestätigung des Amts der Oö. Landesregierung vom haben die Annuitätsraten für das je zur Hälfte seiner Gattin und dem Abgabepflichtigen gehörenden Einfamilienhaus 1.084,96 € im Jahr 2008 betragen. In einer weiteren Beilage (vom ) wird von der Versicherungsanstalt für EB bestätigt, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2008 insgesamt 7.860 € an Beiträgen zur gesetzlichen Höherversicherung geleistet hat.

In einem Aktenvermerk vom wird vom Finanzamt festgehalten:

"lt. Telef. mit VA f. E Höherversich. Keine Weitervers."

Lt. einer weiteren Bestätigung der C Versicherungs AG vom Jänner 2009 für betrug im Jahr 2008 die Prämie für eine Rentenversicherung 2.572,69 €, für eine Unfallversicherung 39,13 € und für eine Krankenversicherung 15,02 €.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom berücksichtigte das Finanzamt Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) in Höhe von 730 € (Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf Sonderausgaben)).

Mit Schreiben vom erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und begründete diese damit, dass Sonderausgaben (KZ 450) in Höhe von 7.860 € nicht berücksichtigt worden seien. Der Berufung wurde eine Kopie der schon oben erwähnten Bestätigung der Versicherungsanstalt für EB beigelegt.

In einem Urgenzschreiben vom wurde um schnelle Erledigung der Berufung ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt an:

"Aufwendungen für Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Witwen-, Witwer-, Waisenversorgung und Pensions- bzw. Sterbekassen), freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung ,Wohnraumschaffung und -sanierung, Genussscheine und junge Aktien werden auch als "Topf-Sonderausgaben" bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 € jährlich abzugsfähig. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.

Laut vorgelegter Bestätigung der Versicherungsanstalt für EB werden Beiträge für eine Höherversicherung geleistet. Es liegt keine freiwillige Weiterversicherung bzw. kein Nachkauf von Versicherungszeiten vor. Die Höherversicherung fällt unter die "Topf-Sonderausgaben".

Da der Höchstbetrag für die "Topf-Sonderausgaben" bereits ausgeschöpft ist, war ihre Berufung als unbegründet abzuweisen. "

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus, dass es sehr seltsam sei dass das, was 2006, 2007 richtig war (Beilagen), 2008 nicht mehr zähle. Die persönlichen Voraussetzungen seien wie 2007. Als Beilagen wurden Kopien der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 beigelegt, in denen die Zahlungen unter dem Titel "freiwillige Weiterversicherung" als Sonderausgaben anerkannt worden waren.

Weiters wurde die Ablichtung eines Schreibens der Versicherungsanstalt für EB vom mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"Wir bestätigen, dass Sie im Jahr 2008 7.860 € an Beiträgen zur gesetzlichen Höherversicherung eingezahlt haben.

Die Höhe der Beiträge kann von Ihnen selbst bestimmt werden, die Beiträge dürfen lediglich im Kalenderjahr das Sechzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

Im Jahr 2009 beträgt der jährliche Höchstbetrag an Höherversicherungsbeiträgen 8.040 €. Wenn Sie die Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Stichtag in Anspruch nehmen, könnte ein Maximalbetrag von 1.340 € entrichtet werden. Die Einzahlung sollte bis spätestens vorgenommen werden. Erlagscheine zur Beitragsentrichtung liegen bei.

Zur Erlangung einer Pension ist rechtzeitig ein entsprechender Antrag an die Versicherungsanstalt für EB notwendig. Dieser kann auch mit formlosen Schreiben gestellt werden, wichtig ist die Willenserklärung, die darin zum Ausdruck kommt. Wir empfehlen, nach Absprache und im Einvernehmen mit ihrer Dienststelle den Pensionsantrag im Monat vor dem gewünschten Pensionsbeginn bei der Versicherungsanstalt für EB einzubringen."

Mit Vorlagebericht (eingelangt am ) wurde die Berufung vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde neuerlich die Erledigung der Berufung urgiert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18. Abs. 1 EStG 1988 sind u.a. folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

.........

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

In § 18 Abs. 3 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt:

1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.

2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.

Im vorliegenden Fall liegt eine Bestätigung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vor, in der diese eindeutig die Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichenHöherversicherung bestätigt, welche als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Für solche Beiträge zu einer gesetzlichenHöherversicherung bestehtnach den oben dargestellten gesetzlichen Grundlagen im Rahmen der Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 (sog. Topfsonderausgaben) ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro , wobei diese Ausgaben nur zu einem Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben absetzbar sind.

Wie oben dargestellt besteht für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen kein Höchstbetrag. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Beiträgen um Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung handelt.

Lt. Aktenlage wurde im vorliegenden Fall als Topfsonderausgaben beantragt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beiträge zu einer Pensionsversicherung
2.572,69 €
Beiträge zu Unfallversicherung
39,13 €
Beiträge zu Krankenversicherung
15,02 €
Wohnraumschaffung
1.084,96 €
Summe
3.711,80 €

Allein durch diese Beiträge wird daher der Höchstbetrag von 2 920 Euro überschritten. Der steuerlich wirksame Betrag (ein Viertel des Höchstbetrages) ist daher mit 730 € limitiert. Die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichenHöherversicherung haben daher keine steuerliche Auswirkung mehr.

Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at