Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 26.04.2013, RV/0335-K/09

Berufsnotwendiger Abschluss einer NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung einer Berufsausbildungsassistentin als begünstigte Fortbildungsmaßnahme

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0335-K/09-RS1
Zeigt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles, dass sich die Aspekte einer privaten Anwendungsmöglichkeit von vermittelten Bildungsinhalten als bloße Folge von untrennbar dem objektiv beruflichen Zweck erfolgten "notwendigen" Bildungserwerb darstellen, so kann diesbezüglich ein Abzugsverbot für diese Kurskosten nicht Platz greifen. Dies vor allem dann nicht, wenn die persönlichen bzw. privaten Weiterentwicklungsaspekte auf Grund der jeweiligen Bildungsmaßnahme von berufsspezifischen und berufsnotwendigen Veranlassungserfordernissen "überwiegend" überlagert werden und folglich den sich insoweit zwangsläufig ergebenden privaten Mitveranlassungskomponenten eine völlig untergeordnete Bedeutung beizumessen ist.
RV/0335-K/09-RS2
Von einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme ist jedenfalls dann zu sprechen, wenn die vermittelten Kurs- oder Ausbildungsinhalte berufsspezifische (notwendige) Fachkenntnisse vermitteln und diese im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich verwertet bzw. angewendet werden können.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der mit Eingabe vom abgeänderten Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer am im elektronischen Wege eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung für 2008 diverse Aufwendungen unter dem Titel Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 3.290,03 (Pendlerpauschale KZ 718: € 1.179,00, Fachliteratur KZ 720: € 83,05, Aus- u. Fortbildungskosten KZ 722: € 2.027,98) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Berufsausbildungsassistentin geltend.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw. vom Finanzamt ersucht, ihre im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 geltend gemachten Aufwendungen durch Vorlage von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom legte die Bw. dem Finanzamt die entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege zu den geltend gemachten Werbungskosten vor und gab in einer Aufstellung ua. bekannt, woraus sich die Fortbildungskosten in Höhe von € 2.027,98 (Bl. 2/2008: = Reisekosten € 270,78, NLP-Kurskosten € 1.119,20, Hotelkosten: € 601,00 und div. Prüfungsgebühren € 37,00) betragsmäßig zusammensetzten.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2008 fest und berücksichtigte bei Berechnung der Einkommensteuer lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,00. Die gänzliche Nichtanerkennung der beantragten Aufwendungen als Werbungskosten begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass das große Pendlerpauschale ab 20 Kilometer nicht gewährt werden konnte, da auf der überwiegenden Fahrtstrecke zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung ein öffentliches Verkehrsmittel zur Benützung zur Verfügung gestanden sei und darüber hinaus die einfache Wegstrecke lediglich 19,2 Kilometer laut Routenplaner betragen habe. Die Absolvierung des beantragten NLP-Kurses sei weder für die Berufsanstellung noch für die weitere berufliche Existenz eine Voraussetzung gewesen. Es liege beim NLP-Kursbesuch keine berufsspezifische Wissensvermittlung vor, sondern es seien nach dem Kursprogramm kommunikative Fähigkeiten vermittelt worden, die nicht nur für eine Vielzahl von anderen Berufssparten, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten in der Privatsphäre von Bedeutung seien. Die bloße Nützlichkeit von diversen Kurs- bzw. Lehrinhalten sei für die Anerkennung von Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 jedoch nicht ausreichend.

Mit Berufungseingabe vom berief die Bw. form- und fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und führte darin als Berufungsbegründung Nachstehendes wörtlich aus:

"BERUFUNG

I.

a. Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienstort von mehr als 20 km

- Wohnort von dem aus der Weg zur Arbeitsstätte begonnen wird: Adr.1

- Dienstort (Dienstzettel siehe Anlagen): Adr.2

Die einfache Strecke von Wohnort zum Dienstort beträgt eindeutig mehr als 20 km und nicht wie im Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt angegeben 19,2 km. Die einzelnen Nachweise zu nachstehender Tabelle finden sich in den Anlagen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnungsgrundlage
Stecke in km
Kommentar
Routenplaner: Google Maps Österreich
21,1 km
Berechnungsgrundlage Strecke in km Kommentar Die Berechnung beginnt erst ab der Bundesstraße B83 und nicht direkt am Wohnhaus Adr.1a
Routenplaner: Map 24
20,2 km
Die Berechnung beginnt erst ab der Bundesstraße B83 und nicht direkt am Wohnhaus Adr.1a und endet bereits bei der Kreuzung Jessernigstraße - Adr.2a. Option: ,Kürzeste Strecke'.
Tatsächlich zu fahrende (kürzeste)Strecke laut Kilometerzähler des PKW.
20,8 km
Es handelt sich hierbei um die tat-sächlich zurückgelegte Strecke ohne Berechnung mittels Näherungswerten.

b. Großes PendlerpauschaleIch bin von Beruf Berufsausbildungsassistenz (BAS) gem. § 8b Berufsausbildungsgesetz (eine genaue Berufsbeschreibung erfolgt an späterer Stelle; die entsprechenden Nachweise finden sich in den Anlagen). In meiner Funktion als Berufsausbildungsassistenz müssen regelmäßig Außendienste in ganz Kärnten zu Firmen, KlientInnen sowie deren Angehörigen, Berufsschulen, Behörden etc. wahrgenommen werden. Da seitens des Dienstgebers kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden kann, ist es zur Erfüllung des Anforderungsprofils zwingend notwendig, meinen Privat-PKW dem Verein Fa2 als Dienstgeber für die Dienstwege zur Verfügung zu stellen. (siehe Betriebsvereinbarung zwischen dem Verein Fa2 als Dienstgeber und den Arbeitnehmerlnnen des Vereins sowie die Stellenbeschreibung und den Fördervertrag in den Anlagen). Die Dienstwege beginnen und enden im Regelfall am Dienstort.

Es ist damit für meine berufliche Existenz zwingend notwendig mit dem Privat-PKW zum Dienstort zu fahren, da ich denselben dem Dienstgeber im Rahmen meiner Dienstreisen zur Verfügung stellen muss. Die Zurverfügungstellung eines Privat-PKW ist essentielle Grundlage für die Anstellung als BAS.

Hinzu kommt, dass die Dienstzeiten als BAS unregelmäßig und angesichts der Aufgabe, im Bedarfsfall als Kriseninterventionsdienst tätig zu werden, keinesfalls planbar sind.

Des Weiteren ist zu vermerken, dass ich Mutter einer Tochter bin, die im Jahr 2008 fünf Jahre alt war. Es liegt in der Natur von Kindern dieser Altersgruppe, dass sie während der Arbeitszeiten der Eltern eine qualifizierte Betreuungseinrichtung benötigen, zu der sie angesichts einer angezeigten lebenspraktischen Betrachtung nur schwerlich eigenständig anreisen können. Meine Tochter besuchte im Jahr 2008 den Kindergarten XX, da der gemeindeeigene Kindergarten YY, der sich tatsächlich ,am Berg, nämlich in ZZ befindet, einen Fahrtumweg von ca. 8 km erfordern würde.

Bei der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel würde sich folgender Zeitablauf ergeben (Fahrpläne siehe Anhang):

1. Begleitung meiner Tochter zum Kindergarten Pörtschach in Verbindung mit der Fahrt zur Arbeitsstätte (frühest mögliche Verbindung):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von
Nach
von
bis
Verkehrsmittel
Adr.1
Bushaltestelle (Bh) AA Fabrik
6:35
6:43
per pedes
Bh AA Fabrik
Bh XX
6:43
6:54
Bus
Bh XX
Kindergarten XX (Einlass ab 7:00)
6:54
7:04
per pedes
KiGa XX
Bahnhof XX
7:04
7:14
per pedes
Bahnhof XX
Klagenfurt HBhf
7:43
7:56
Zug
Klagenfurt HBhf
Obstbahnhof, 9020
7:59
8:12
Bus
Obstbahnhof
Adr.2
8:12
8:15
per pedes
Gesamtdauer Hinfahrt
6:35
8:15
Zeitaufwand Hinfahrt
1h 40 min

Mein regulärer Dienstbeginn ist mit 7:45 Uhr festgelegt.

2. Fahrt von der Arbeitsstätte zum Wohnort in Verbindung mit der Abholung meiner Tochter vom Kindergarten (letztmögliche Verbindung):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von
Nach
von
bis
Verkehrsmittel
Adr.2
Klagenfurt HBhf
15:45
16:02
per pedes
Klagenfurt HBhf
Bahnhof XX
16:02
16:15
Zug
Bahnhof XX
Kindergarten XX
16:15
16:25
per pedes
Kindergarten XX
Bahnhof XX
16:25
16:35
er pedes
Bahnhof XX
Bahnhof Velden
16:43
16:49
Zug
Bahnhof Velden
Bushaltestelle Velden
16:49
16:57
per pedes
Bushaltestelle Velden
Bushaltestelle AA Fabrik
17:19
17:24
Bus
Bushaltestelle AA Fabrik
Adr.1
17:24
17:32
per pedes
Gesamtdauer Heimfahrt
15.45
17.32
Zeitaufwand Heimfahrt
1h 47 min

Der tägliche Zeitaufwand bei Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel beträgt 3 Stunden 27 Minuten.

Die maximal mögliche Arbeitszeit pro Tag beträgt somit 7 Stunden 30 Minuten.

Eine andere als die dargelegte Variante der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich.

c. Kosten der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung als ausschließlich berufsbezogene Aus- bzw. Weiterbildung

Ich bin von Beruf, Berufsausbildungsassistentin BAS) gem. § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG). Die Aufgaben der BAS sind im § 8b BAG ausführlich legal definiert (siehe Anlage). Eine Kerndefinition findet sich in Abs. (6) und lautet wie folgt:

"Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen die ihnen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat vor Beginn der integrativen Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrbetrieben oder den besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung zum Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den genannten, an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen".

Abs. (7) sieht unter anderem eine Übertragung der Funktion der BAS vor:

"Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 7 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 2 nur eintragen, wenn eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes oder einer Gebietskörperschaft bzw. einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. Diese können eine bewährte Einrichtung auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betrauen".

In Kärnten übernimmt der Verein Fa2 auf der Grundlage eines Fördervertrages (siehe Anhang) mit dem Bundessozialamt die Durchführung der BAS.

In dieser Fördervereinbarung des ,Projekts Berufsausbildungsassistenz' zwischen der Republik Österreich vertreten durch das Bundessozialamt Landesstelle Kärnten und dem Europäischen Sozialfonds (EFS) sowie dem Verein Fa2 werden unter anderem folgenden Kriterien festgelegt:

Erfolgskriterien (Kap. 6, Fördervereinbarung):"Die Erfolgskriterien der BAS orientieren sich an der Zielsetzung, den Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen der Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung einen erfolgreichen Abschluss der gewählten Ausbildung zu ermöglichen und somit den Rahmen für eine längerfristige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu schaffen".

Personal (Kap. 8, Fördervereinbarung):"Die BAS soll durch geeignete Personen erfolgen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung im psychologischen, sozialen pädagogischen oder wirtschaftlichen Bereich und längere einschlägige Berufserfahrung verfügen und in Gesprächs- und Beratungstechniken geschult sind.

Weitere Voraussetzungen sind.

- Kenntnisse über den Arbeitsmarkt über Berufe und Ausbildungswege,- Kenntnisse über Fertigkeiten/ die im Wirtschaftsleben verwertbar sind,- Kenntnisse über relevante gesetzliche Grundlagen (Arbeits-, Sozial-, Behindertenrecht),- Kenntnisse über Prozesse der Berufsfindung und Zukunftsplanung,- Kenntnisse über berufliche Integration".

Das Fa2-interne Anforderungs- bzw. Stellenprofil für MitarbeiterInnen der BAS (siehe Anlage) sieht darüber hinaus folgendes vor:

"Persönlich:- Kommunikationsfähigkeit- Soziale Kompetenz- Teamfähigkeit- Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung- Belastbarkeit- Flexibilität- Eigenverantwortliches Arbeiten".

Ein ausführliches Schema der Aufgaben der BAS sowie weiteres Infomaterial findet sich in den Anlagen.

Die Zielgruppe des zu betreuenden Personenkreises ist ebenfalls im BAG § 8b (4) legal definiert und lautet wie folgt:

"Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Lehrstelle im Sinne des § 1 gefunden werden kann".

Weniger abstrakt formuliert, begleitet und unterstützt die Berufsausbildungsassistenz unter anderem Personen mit folgenden konkreten Beeinträchtigungen bzw. Problemsphären:

- Jugendliche mit Lernschwäche (SPF).- Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung bzw. geistiger und körperlicher Behinderung.- Jugendliche mit massiven Verhaltensauffälligkeiten wie erhöhtem Aggressionspotenzial bzw. akuter Gewaltbereitschaft (insb. Abgängerinnen der Allgemeinen Sonderschule oder Sonderpädagogischen Zentren mit gravierenden sozial-emotionalen Problemlagen).- Jugendliche mit beispielsweise den Diagnosen (It. Gutachten): Instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline, Perfektionswahn, Suizidgefährdung bez. -versuchen, Selbstverletzendes Verhalten, Magersucht, Alkoholsucht, Drogensucht, Depression, Angst- und Zwangsneurosen etc.- Jugendliche die im Familienverband prägende Situationen mit Scheidung, Krankheit, Tod uä durchlebt haben- Jugendliche, die zu Außenseitern geworden sind- Mehrfach missbrauchte Jugendliche- Vernachlässigte Jugendliche- Jugendliche deren gesamte Familie vom ,Phänomen Arbeitslosigkeit' gekennzeichnet ist- Jugendliche mit massiven Motivationsdefiziten- Jugendliche mit fehlender Zukunftsorientierung- Jugendliche mit Vorstrafen- Jugendliche mit schwachem bzw. keinem Selbstwertgefühl- Jugendliche die sich in der Prostitutionsszene bewegen- Migrantlnnen- etc.

sowie deren Angehörige, die mitunter hilfesuchend an die BAS herantreten, aber in Extremfällen ähnliche Problemlagen wie die Jugendlichen aufweisen.

Damit ergeben sich aus den Oberbegriffen der "Unterstützungstätigkeit bei sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen" konkret beispielsweise folgende Aufgaben der BAS (eine detaillierte Aufstellung findet sich in den Anlagen):

- Unterstützung bei der betrieblichen Integration- Unterstützung bei der schulischen Integration- Krisenprävention- Krisenintervention- Konfliktmanagement- Unterstützung der Jugendlichen im Bereich der Weiterentwicklung der Soft Skills, bedarfsorientierte Motivationsarbeit, Zielarbeit, Erarbeitung von Lernstrategien, Erarbeitung von Arbeitsstrategien, Überwindung von Prüfungsängsten, Umgang mit Autoritätsproblemen, Erarbeitung von Strategien zur sozialen Integration, Erarbeitung von Strategien zum Umgang mit Schulängsten, Erarbeitung von Strategien zur Milderung von Aggressionen etc.- Unterstützung und Hilfestellung im Hinblick auf Probleme im Arbeitskontext, im schulischen Bereich sowie im persönlichen Umfeld.- Organisatorische Hilfestellungen- etc.

Daraus resultiert weiters eine intensive Zusammenarbeit sowohl mit den Jugendlichen als Klienten, den betroffenen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, den AusbildnerInnen im Ausbildungsbetrieb, BerufsschullehrerInnen, dem Schulpsychologischen Dienst, Jugendämtern und psychosozialen Institutionen (Heilpädagogische Station, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendanwaltschaft, ... ) und vielen mehr.

Gerne werden auf Anfrage des Finanzamtes weitere Informationen zur Tätigkeit sowie zum Aufgabenbereich der BAS zur Verfügung gestellt. Auch ist es möglich auf Wunsch umfangreiche Fallbeispiele anhand mehrhundertseitiger Dokumentationsverläufe nachzuweisen.

Ich habe in den Jahren 2005/2006 die NLP-Practitioner-Diplomausbildung absolviert. Die Finanzierung dieser berufsspezifischen Aus bzw. Fortbildungsmaßnahme wurde mir zu 100% durch die sogenannte Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (AMS, ESF) sowie durch meinen damaligen Dienstgeber (Fa1) bereitgestellt.

Es folgt ein Auszug aus den damals geltenden Förderrichtlinien:- Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 3)

Wer?- ArbeitgeberInnen

Was?- Gefördert werden die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen von

ArbeitnehmerInnen

Voraussetzungen?Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und das Begehren vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht wird.

Förderbare Personen sind- Frauen- Männer ab 45 Jahre- Unqualifizierte Männer unter 45 Jahre ausschließlich im Rahmen von JobRotation-Projekten oder Qualifizierungsverbünden- die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden.

Art und Ausmaß?Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der Kursgebühren. Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt € 10.000,-- pro Teilnehmerln und Begehren. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte aus Mitteln des AMS und ESF.

Durch die erfolgte Gewährung der Förderung wurde seitens des Österreichischen Arbeitsmarkt Service sowie dem Europäischen Sozialfonds die Fortbildung im Rahmen der NLP-Practitioner Diplomausbildung als Qualifizierungsmaßnahme, die als "arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist" bewertet.

Die Inhalte des in den Jahren 2005/2006 erfolgreich absolvierten NLP-Practitioner Diplomkurses lauteten wie folgt:

Modul 1: Kommunikation: Kommunikation, Rapport, Pacing-Leading, sich abgrenzen;Modul 2: Repräsentationssysteme: Augenzugangshinweise, sinnesspezifische Sprache, Wahrnehmen vs. Interpretieren, persönliche Lernstrategien;Modul 3: Ankern: Elizitieren von Gefühlen, Erkennen eigener und fremder Reizreaktionsmuster, Veränderung dieser Muster;Modul 4: Metamodell, Zielmodell: Wirksames Fragen, Problemrahmen vs. Lösungsrahmen, Zielformulierung, Zielverankerung, Zielökologie und Zielkontext;Modul 5: Submodalitäten: Fast Phobia, Umgang mit Angstgegnern und Reizworten, Glaubenssätze, Swish;Modul 6: Trance und Hypnose: Transderivationale Suche, Trance Induktion, Hypnotische Sprachmuster, Metaphern;Modul 7: Reframing: Kontextreframing, Inhaltsreframing, Six-Step-Reframing, Selbsttrance, Verhandlungsreframing, New Behavior Generator;Modul 8: Testing und Abschluss: Mind Mapping, Disney-Modell, Schriftliches und Praktisches Testing;

Meine, für die gegenständliche Berufung relevanten Aus- und Weiterbildungen mit Fokus auf das Jahr 2008 lassen sich wie folgt skizzieren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1991-1996
Höhere Technische Bundeslehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Informatik
1997-2004
Diplomstudium Geschichte, Wahlfächer: Germanistik, Philosophie (Universität Klagenfurt)
2002-2003
Teilstudium der Rechtswissenschaften, 1. Diplomprüfung des Studiums der Rechtswissenschaften (2003) (Universität Linz)
seit 2004
Regelmäßige Teilnahme an div. Einzel-, Gruppen-, Fall- sowie Themensupervisionen
2005
Seminar ,Train the Trainer' (SZS Schulungszentrum Schottenring, Wien)
2005-2006
NLP-Practitioner-Diplomausbildung (InMind, Klagenfurt)
2007
Rechtliche Rahmenbedingungen, Arbeitsrecht (biv integrativ, Wien)
2007-2008
NLP-Master-Diplomausbildung (Spectrum KommunikationsTraining, Berlin)
2008
Psychische Erkrankungen ( CC)
2008
Melba/lda Zertifizierung 1 (Miro GmbH Deutschland, WW)
2008
Ausbildnerlnnentraining für die Lehrlingsausbildung (WIFI, Klagenfurt)

Ab 2009 habe ich als weitere Fortbildungsmaßnahme das Psychotherapeutische Propädeutikum an der Universität Klagenfurt geplant. Mein langfristiger Bildungsplan sieht vor, in den kommenden Jahren die Ausbildung zur Neuro-Linguistischen Psychotherapeutin (zur Anerkennung per Bescheid des Österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom wird weiter unten noch ausführlich Stellung bezogen) abzuschließen.

Relevante Berufserfahrung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
seit März 2007
Berufsausbildungsassistenz gem. §8b Berufsausbildungsgesetz Fa2 IntegrationsFachDienst, Adr.2
Juli 2006-Feb. 2007
Mitarbeiterin im Bereich Anlehrausbildung/Lernförderung Fa3
März 2004-Juni 2006
Mitarbeiterin im Bereich Projektabwicklung, Konzeptentwicklung Fa4Aufgabengebiete: Projektleiterin von arbeitsmarktpolitischen Qualifizierungsmaßnahmen (uA Reha) Laufende Konzept- und Projektentwicklung Ausarbeitung der Broschüre ,Juno - You know! Ratgeberin in finanziellen Fragen' 2005 und 2006 (http://www.frauen.ktn.gv.at) Projektmitarbeit im Frauenprojekt ,Equalize Start-up' (Equal)
1996-2004
Freiberufliche Mitarbeiterin im Technischen Bereich bei div. Unternehmen Tirana/ Albanien

Im Jahr 2007 begann ich die Aus- bzw. Weiterbildung im Rahmen der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung, deren anfallende Kosten im Jahr 2008 hier als Anerkennung von Werbungskosten zur Diskussion stehen.

Hierzu ist folgendes auszuführen:Im Jahr 2007 wurde mir seitens meines Dienstgebers (Fa2) ein Teil der Kurskosten (Euro 421,78) finanziert (Nachweis siehe Anlage). Zudem wurde mir seitens des Dienstgebers ermöglicht die Aus- bzw. Weiterbildung so weit als möglich im Rahmen des "Bildungsurlaubes" (32 Stunden pro Jahr pro Vollzeitkraft) zu absolvieren (siehe Betriebsvereinbarung sowie genehmigte Urlaubsanträge in den Anlagen). Die Fortbildung wurde des Weiteren als berufliche "Entwicklungsmaßnahme" schriftlich vereinbart (siehe Anlage). Im Jahr 2008 trug ich die Kurskosten eigenständig, da mir seitens des Dienstgebers die restlichen oben bereits angeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen finanziert wurden. Der "Bildungsurlaub" wurde 2008 im vollen Maße für die NLP-Master-Practitioner-Ausbildung konsumiert.

Leider war es für die NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung in den Jahren 2007/2008 auf Grund der geänderten Zielgruppenvoraussetzungen (nur mehr gering qualifizierte Frauen bzw. Frauen ab 45 Jahren) nicht mehr möglich, die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (AMS/ESF) in Anspruch zu nehmen.

Weiters ist zu vermerken, dass die "Neuro-Lingiustische Psychotherapie" deren methodischer Unterbau vollinhaltlich auf den Elementen des NLP basiert, durch Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom akkreditiert wurde (Bescheid siehe Anlagen). Hierfür wurden über 70 Sachverständigengutachten und Stellungnahmen zu NLP vorgelegt, die das Methodenspektrum von NLP und dessen zentrale Einsatzgebiete in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit/Pädagogik sowie Sozialwissenschaften/Pflege wissenschaftlich fundiert belegen. Sowohl die Liste der vorgelegten Gutachten, als auch eine Auswahl dieser Gutachten liegt den Anlagen bei. Zudem sind ausführliche Unterlagen zur NLPt (Neuro-Linguistischen Psychotherapie) in den Anlagen zu finden. Beides scheint zweifellos besser geeignet zu sein, sich mit den Inhalten von NLP vertraut zu machen, als der in gewissen Entscheidungen des UFS zitierte Artikel aus Wikipedia, der sich aus einem Sammelsurium von (Laien)Meinungen zusammensetzt und dessen Qualität als angemessene Argumentationsbasis an dieser Stelle vehement in Zweifel gezogen wird.

Meine Aus- bzw. Weiterbildung zum NLP-Master-Practitioner (im Übrigen ein Teilschritt der mehrjährigen Gesamtausbildung zum Neuro-linguistischen-Psychotherapeuten) absolvierte ich in Berlin, unter der Leitung folgender hochqualifizierter Personen:Evelyne Maaß: Diplom-Soziologin, NLP-Lehr-Trainerin und Lehr-Coach, BusinessTrainerin, Hypnotherapeutin, Heilpraktikerin (Psychotherapie), Ausbildung zur integralen Tanzleiterin, Prozessorientierte Psychologie, Bewegungstherapie nach Subprabto Suryodamo, Yoga und Meditation, systemische Therapie, Grundlagen der integralen Theorie;

Berufstätigkeit: Forschung für den Sen. Farn. Jug. und Sport Berlin, Supervision in Wien, Linz und Berlin (Aids-Hilfe), Dozentin bei der GFI (Gesellschaft für Fortbildung und Innovation mbH, Berlin), Kursleiterin bei denkste e.V., Dozentin beim sozialpädagogischen Institut Berlin (SPI), Fortbildungsmaßnahmen für Berliner Familienhelfer, Mitglied im Prüfungsausschuss für Sozialpädagogen; Zahlreiche Buchveröffentlichungen: "NLP-Spiele-Spectrum", "Der Geist des NLP ", "Phantasiereisen leicht gemacht", "Teamgeist", "Coaching mit NLP", "Das Spiel der Intelligenzen", "Die Freiheit zu lieben".

Karsten Ritschl: Diplom-Psychologe, NLP-Lehr-Trainer und Lehr-Coach, Business-Trainer, LAB-Trainer; Fortbildungen in verschiedenen Methoden der humanistischen Psychologie, Atemtherapie, Prozessorientierte Psychologie, Hypnotherapie, systemische Therapie, Grundlagen der integralen Theorie; Dozent bei der GFI (Gesellschaft für Fortbildung und Innovation mbH, Berlin) und beim sozialpädagogischen Institut Berlin (SPI). Konzeption und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Berliner Familienhelfer; Zahlreiche Buchveröffentlichungen: "Der Geist des NLP ", "Phantasiereisen leicht gemacht", "Teamgeist", "Coaching mit NLP", "Das Spiel der Intelligenzen", "Die Freiheit zu lieben", "Integrale Erwachsenenbildung", u.a.

Die Inhalte meiner NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung gestalteten sich inhaltlich wie folgt (meine persönliche Ausbildungs- bzw. Mitschriftenmappe liegt als eigenständige Anlage -verbunden mit der Bitte um Retournierung- der gegenständlichen Berufung zum Nachweis bei) und sind wie im (beispielhaften) Vergleich angeführt, essentiell für die erfolgreiche Erledigung der Aufgaben einer Berufsausbildungsassistenz, ohne die ich die geforderten Coaching-Komponenten der Aufgabensphäre nicht erfüllen könnte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Thema
Zweck:
Konkrete Probleme bzw. Anwendungen im Rahmen der Aufgaben als Berufsausbildungs-assistenz gem. § 8b BAG:
SCORE-Modell
1. Einteilung von Interventionsformaten 2. Eigenständiges Interventionsformat
1. Passendes Interventionsformat für das Problem des Klienten finden. 2. Die Klienten vom Problem zur Lösungsstrategie führen.
Visionen und Ziele
Durch das Bewusstmachen längerfristiger Wünsche, die gegenwärtige Motivation steigern. Durch das bewusste Formulieren von (Teil)Zielen, die übergeordneten Ziele erreichbar machen.
Der Klient denkt daran die Ausbildung abzubrechen. Er hat etwa "keinen Bock mehr auf Lernen", hat "keine Lust mehr" zu Arbeiten oder geht nicht mehr regelmäßig zur Arbeit bzw. zur Berufsschule. Der Klient zeigt seinem Vorgesetzten, dass ihn seine Lehre nicht mehr interessiert. Der Klient stellt sich die Frage "Warum die Lehre fertig machen, wenn ich doch als Hilfsarbeiter gleich mehr verdiene"? etc. Der Klient hat Angst die Berufsschule oder die (Lehr)Abschlussprüfung nicht zu schaffen. etc. Weiterentwicklung der Soft Skills.
Ressourcen mobilisieren
Positives Zustandsmanagement
Positive Zustände anstelle von ,Angstsituationen' schaffen: Der Klient hat enorme Prüfungsängste, leidet häufig unter Black-Outs bei schriftlichen Arbeiten, hat ganz allgemein Schulängste und es kommt zur kompletten Schulverweigerung, der Jugendliche wird zum Außenseiter, da er sich nicht in Gruppen bewegen kann, etc. Im Arbeitskontext gibt es Arbeiten, die der Jugendliche nicht zufriedenstellend erledigt (abgegrenzt von seiner vorhandenen fachlichen Kompetenz), etc. Weiterentwicklung der Soft Skills.
Muster verändern
Muster sind meist unbewusste Schemen (automatische Programme) die im selben Kontext jeweils in derselben Art und Weise ablaufen. Solche Muster verankern sich im Verhalten und Denken eines Menschen in günstiger oder auch ungünstiger Form. Muster besitzen ein immer gleich ablaufendes Zusammenspiel von Denken, Gefühl, Körperhaltung und Atmung. Durch die Veränderung eingefahrener Muster können langfristig günstigere Verhaltensweisen etabliert werden.
Der Ausbildner beschwert sich, dass der Jugendliche frech ist und häufig zurückredet. Der Jugendliche ist unpünktlich, unsauber (häufiges und massives Problem bei Lehrlingen im lebensmittelverarbeitenden Bereich) oder unordentlich. Der Jugendliche zeigt im Arbeitskontext fehlende Flexibilität. Der Jugendliche zeigt ein bestimmtes Reiz-Reaktionsmuster in Bezug auf Aggression, Frustration oder Ähnliches. ZB: Der Lehrling wirft dem Ausbildner in einem Wutausbruch den Hammer nach. Der Klient leidet unter Perfektionswahn und besitzt nicht die Flexibilität Arbeitsschritte nach den Anforderungen des Arbeitgebers zu verrichten. Der Klient leidet unter Angstzuständen div. Art. Der Klient findet unzählige Argumente warum er die Ausbildung nicht abschließen "kann".
Arbeit mit Glaubenssätzen und -systemen (Timelinearbeit, Neuprägung, Sleight of mouth, Systemisches NLP, ... )
Ungünstige persönliche Überzeugungen erkennen, hinterfragen und überwinden.
Die ,beliebtesten' Glaubenssätze bei Jugendlichen in Verlängerbarer Lehre bzw. Teilqualifikation : "Ich kann das nicht", " Ich kann mir das einfach nicht merken", "Ich bin zu blöd", "Lehrer sind Trottel", "Arbeit ist Scheiße", "Die Anderen sind schuld", "Mich mag keiner", "Das ist nichts für mich", "Das ist viel zu schwierig", .. .
ModelIierung + Projekt
Lernen lernen Erarbeitung von günstigen Lernstrategien
Die Lernschwäche bzw. die Lernprobleme des Jugendlichen resultieren aus ungünstigen Lernstrategien. Bei intellektuellen Minderbegabungen kann durch verbesserte Lernstrategien der Lernerfolg gehoben werden.
LAB-Profil
Erstellung von Anforderungs- und Fähigkeitsprofilen Konfliktmanagement Krisenintervention Krisenprävention Motivationsarbeit Selbst-Management
Im Ausbildungsbetrieb kommt es immer wieder zu Konflikten. Jede Konfliktpartei behauptet steif und fest " Recht" zu haben. Die betriebliche Integration findet kaum bzw. nur schleppend statt, da "die Chemie" nicht stimmt. Alle Beteiligten sind frustriert, da die Zusammenarbeit nicht wie gewünscht funktioniert. Arbeitsaufträge werden vom Jugendlichen nicht zur Zufriedenheit des Ausbildners ausgeführt, der Jugendliche ist jedoch der Meinung, dass "eh alles passt". Entwicklung der Soft Skills der Jugendlichen etc. Erstellung von firmenseitigen Anforderungs- sowie klientenseitigen Fähigkeitsprofilen für nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt (Ähnlich den Instrumenten IDA/ MELBA).
Soziales Panorama
Die Arbeit mit dem Sozialen Panorama (entwickelt durch Lukas Derks) trägt zur Bewusstmachung der inneren Repräsentationen von Menschen und Beziehungen bei. Vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich um eine,Systemaufstellung im Kopf', wobei den visuellen Submodalitäten Richtung, Größe und Distanz besondere Bedeutung zukommt. Durch die Veränderung der inneren Verortung (Submodalitäten) von repräsentierten Personen, wird eine Änderung der Beziehungsmodalität bewirkt. -Autoritätsprobleme -Entmachtung von Angstgegnern -Umgang mit Gruppen -Neue Beziehungsebenen erarbeiten
Der Jugendliche hat (irrationale) Angst vor Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Lehrern oder Schulkameraden. Er ist sehr zurückgezogen und traut sich kaum zu sprechen. Der Jugendliche hat Schulangst und verweigert den Berufsschulbesuch, da er Angst hat sich in Gruppen zu bewegen oder vor ihnen zu sprechen. Der Jugendliche ängstigt sich vor Referaten oder mündlichen Prüfungen. Der Jugendliche wird gemobbt und entwickelt Hassgefühle. Der Jugendliche leidet an einem gravierenden Minderwertigkeitsgefühl, dass sich negativ auf den Entwicklungsfortschritt im Rahmen der Ausbildung auswirkt. Der Jugendliche ist gegenüber Autoritätspersonen aggressiv, provokant u.Ä.
CORE-Transformation
Der Klient leidet unter hinderlichen Gefühlen, Reiz-Reaktions-Muster, Glaubenssätzen u.A.
Siehe alle bereits genannten Problemlagen.
Vertiefende Trance-Arbeit, Metaphern, Phantasiereisen
Grundvoraussetzung für alle Interventionsformate -Krisenintervention -Mediation -Feedback bei Problemen geben
Siehe alle bereits genannten Problemlagen. Der Ausbildner, Lehrling, Lehrer, Angehörige etc. zeigt ein Problemverhalten, dass den Entwicklungsfortschritt der Ausbildung untergräbt und das es seitens BAS sensibel zu thematisieren gilt.
Werte-Arbeit Sinn und Werte
Werte sind übergeordnete Maßstäbe, internalisierte Vorstellungen über das Wünschbare. Ein Wert ist eine Nominalisierung, die weder ein Gefühl noch eine Emotion ist. Emotionen ergeben sich aus dem Vergleich von Realität (= da Draußen) und (inneren) Werten. -Innere und äußere Konflikte lösen -Motivationsarbeit -Handlungen hinterfragen
Der Jugendliche legt ,unverständliche' Handlungen an den Tag. Der Jugendliche möchte die Ausbildung abbrechen. Der Jugendliche zeigt eine gering ausgeprägte Zukunftsorientierung. Es mangelt ihm an Motivation und er verrichtet seine Aufgaben nachlässig. Dem Jugendlichen fehlt es an Zielorientierung und er hadert mit sich selbst und seiner Umwelt etc. Der Jugendliche befindet sich in einem ,Ja-Aber' -State.

d. Einschlägige Fachliteratur für die Arbeit im psycho-sozialen Bereich

Im Zuge der Arbeitnehmerinnenveranlagung 2008 wurden folgende Druckwerke als Fachliteratur (Werbungskosten) deklariert und seitens der Finanzverwaltung völlig ohne Begründung abgewiesen:- Hans-Christian Kossack, Hypnose. Lehrbuch für Psychotherapeuten und Ärzte (1997):Es handelt sich hierbei um ein wissenschaftliches Standardwerk an Universitäten! Der Autor gilt zudem als NLP-Kritiker, der die bedenklichen Aspekte des, NLP der ersten Generation' pointiert - und nach Meinung der Berufungswerberin- sehr treffend formuliert, jedoch die Weiterentwicklung von NLP durch eine "Zweite Generation" von qualifizierten Wissenschaftlern und Praktikern nicht in seine Betrachtung mit einbezieht. Eine ähnliche Beurteilung der "Ersten Generation" findet sich auch in dem durch die Berufungswerberin zusammengestellten Fragenkatalog zu NLP (siehe Anlagen).- Lucas Derks, Das Spiel sozialer Beziehungen. NLP und die Struktur zwischenmenschlicher Erfahrungen (2000):Es handelt sich hierbei um die Beschreibung eines einschlägigen Interventionsformates (Soziales Panorama), dass im Zuge der Coaching-Aufgaben der BAS extrem häufig zur Anwendung kommt.- Robert B. Dilts u.A., Identität, Glaubenssysteme und Gesundheit (2006):Sachverständigengutachten zu den Werken von Dilts wurden im Zuge des Akkreditierungsverfahrens von NLPt des BMGF eingereicht und finden sich in der Anlage. Das gegenständliche Fachbuch behandelt einschlägige Themen zu Coaching, Psychologie, Pädagogik und Veränderungsarbeit.- GEOkompakt, Wie wir denken. Das Gehirn: Intelligenz, Gefühle, Bewusstsein (2008)Es handelt sich um einen Überblick über den Status Quo zur Forschung.

Die genannten Druckwerke wurden der gegenständlichen Berufung als eigenständige Anlagen zum Nachweis beigefügt. Diese sind nach Abschluss des Verfahrens zu retournieren.

II.

Gegen den Einkommensbescheid des Finanzamts Klagenfurt vom , zugestellt am , erhebe ich in offener Frist Berufung an das Finanzamt Klagenfurt und stelle die Anträge, das Finanzamt möge den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass

a. die tatsächlich zurückzulegende einfache und kürzeste Fahrstrecke zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der Berufungswerberin von nachweislich 20,8 km im gegenständlichen Bescheid Berücksichtigung findet.

b. das große Pendlerpauschale gem. § 16. EStG 1988 (1) Z6 lit. c idgF gewährt wird.

c. die berufsspezifische Fortbildung in Form der NLP-Master-Diplomausbildung sowie die in diesem Zusammenhang unstrittig angefallenen Kosten als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 idgF anerkannt und entsprechend berücksichtigt werden.

d. die unstrittig nachgewiesenen Kosten für Fachliteratur als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 idgF anerkannt und entsprechend berücksichtigt werden.

III.

Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:

a. Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienstort von mehr als 20 kmGemäß § 16. EStG (1) Z6 lit. b sind für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, und die mehr als 20 km beträgt folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen, sofern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist:Bei einer Fahrtstrecke von20 km bis 40 km 630 Euro jährlich40 km bis 60 km 1.242 Euro jährlichüber 60 km 1.857 Euro jährlich

Meine einfache Fahrstrecke zwischen meiner Wohnung (Adr.1) und meiner Arbeitsstätte (Adr.2) beträgt -zugegebener Maßen nur sehr knapp, jedoch für den gesetzlichen Tatbestand völlig ausreichend- eindeutig mehr als 20 km.

Leider wurde in der, vom Finanzamt im gegenständlichen Bescheid für die Abweisung formulierten Begründung lediglich der Hinweis "It. Routenplaner" vermerkt. Weder wurde der konkrete Routenplaner namentlich genannt, noch wurde der für die Berechnung eingegebene genaue Abfahrts- und Ankunftspunkt bekanntgegeben, sodass eine konkrete Überprüfung nicht vorgenommen werden kann.

Tatsache ist, dass sich sowohl nach Berechnung der zwei gängigsten Routenplaner (Map 24 und Google Maps) als auch nach dem Kilometerzähler des PKWs jedenfalls und in jeder möglichen Variante (über Bundesstraße, Autobahn, Seitenstraßen) eine Fahrstrecke über 20 km ergibt.

Damit sind die gesetzlichen Bestimmungen des § 16 EStG (1) Z6 zumindest hinsichtlich lit. b anzuwenden und der entsprechende Pauschalbetrag von 630 Euro jährlich zu berücksichtigen, sofern man davon ausgeht, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist.

b. Großes Pendlerpauschale§ 16 EStG (1) lautet: " Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.[ . .}Werbungskosten sind auch:6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:[ .. .}c} Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar; dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von2 km bis 20 km 342 Euro jährlich20 km bis 40 km 7.356 Euro jährlich40 km bis 60 km 2. 367 Euro jährlichüber 60 km 3.372 Euro jährlich".

Für die Erfüllung des Anforderungsprofils der BAS (siehe Anlagen) ist es wie bereits Eingangs darstellt zwingend notwendig Dienstreisen zu absolvieren. Die Dienstwege beginnen und enden jeweils am Dienstort. Zentrales Einstellungskriterium ist das zur Verfügung stellen des Privat-PKWs der Dienstnehmer für diese Dienstreisen. Kann der Dienstnehmer keinen Privat-PKW für die Dienstreisen zur Verfügung stellen, ist auch eine Anstellung als Berufsausbildungsassistenz nicht möglich.Es ist damit für meine berufliche Existenz zwingend notwendig, meinen Privat-PKW dem Dienstgeber für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen, um die "Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" gem. § 16 EStG (1) vorzunehmen. Es ist mir deshalb "die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" gem. Z 6 lit. c in Verbindung mit der Eingangsbestimmung des § 16 EStG (1) "nicht zumutbar", da ich, würde ich dieselben benützen, meinen Privat-PKW zwangsläufig dem Dienstgeber nicht mehr zur Verfügung stellen könnte und ich damit gleichzeitig meinen derzeitigen Arbeitsplatz verlieren würde. Dies würde die Eingangsbestimmung des § 16 EStG (1) "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" zwangsläufig ad absurdum führen.

Hinzu kommt, dass meine Dienstzeiten unregelmäßig und nicht planbar sind, da die Aufgaben der BAS im Bedarfsfall auch spontane Kriseninterventionen in ganz Kärnten erfordern.

Damit sind die Bestimmungen des § 16 EStG (1) Z6 lit. c einschlägig und der Pauschalbetrag von 1.356 Euro jährlich zu berücksichtigen.

Und selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, so wäre es mir angesichts der bestehenden Betreuungspflichten gegenüber meiner im Jahr 2008 fünfjährigen Tochter schlichtweg nicht möglich, bei Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel zu meinen regulären Dienstbeginn um 7:45 Uhr (von frühzeitigen Dienstbeginnen in Krisenfällen ganz abgesehen) zum Dienst zu erscheinen.Weiters ist vorzubringen, dass ich meinen Dienst bereits um 15:45 Uhr beenden müsste und mir somit nur eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden 30 Minuten möglich wäre. Die Gesamtreisezeit für die Hin- sowie Rückfahrt beträgt für knapp 42 km in Summe 3 Stunden 27 Minuten, wodurch das Kriterium der Zumutbarkeit erneut ist Frage zu stellen ist.

c. Kosten der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung als ausschließlich berufsbezogene Aus- bzw. Weiterbildung

Im Einkommenssteuerbescheid 2008 wurden die unstrittig angefallenen Kosten für die Absolvierung des NLP-Master-Diplomkurses mit folgender Begründung nicht berücksichtigt:"Die Absolvierung eines NLP-Kurses ist weder für die Einstellung noch für die weitere berufliche Existenz Voraussetzung. Es liegt somit keine berufsspezifische Wissensvermittlung vor, sondern es werden kommunikative Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur für eine Vielzahl anderer Berufssparten von Bedeutung sind, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten ganz allgemein im Zusammenleben mit Menschen. Die bloße Nützlichkeit ist für die Anerkennung als Werbungskosten gem. § 76 EStG 1988 jedoch nicht ausreichend".

Wie bereits ausgeführt wurde mir die NLP-Practitioner-Diplomausbildung (2005/2006) in einer Ko-Finanzierung von Arbeitsmarktservice Kärnten, Europäischen Sozialfond sowie meinem damaligen Arbeitgeber, der Firma Online, ermöglicht. Damit wurde von zwei staatlichen Stellen die sich als sachkundig für arbeitsmarktrelevante Qualifizierungen bezeichnen dürfen, sowie von meinem damaligen Arbeitgeber, der die Kriterien für die berufliche Notwendigkeit beziehungsweise Einstellungsvoraussetzung in letzter Konsequenz de facto festlegt, die berufliche Notwendigkeit in Hinblick auf die Ausbildung zum NLP-Practitioner bejaht.

Die seitens des Finanzamtes gegebene Begründung: "Es liegt somit keine berufsspezifische Wissensvermittlung vor, sondern es werden kommunikative Fähigkeiten vermittelt die nicht nur für eine Vielzahl anderer Berufssparten von Bedeutung sind, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten ganz allgemein im Zusammenleben mit Menschen" mag für die ersten Einführungsmodule des NLP-Practitioners -in denen zweifellos grundlegende kommunikative Fähigkeiten vermittelt werden- durchaus ihre Berechtigung haben, endet jedoch spätestens mit den ebenfalls bereits im Zuge des NLP-Practitioners vermittelten einschlägigen Interventionsformaten, die nur mehr in ausschließlich berufsrelevanten Coaching-, Beratungs- und Kriseninterventionssettings zum Einsatz gelangen können.

Und selbst die Einführungsmodule des NLP-Practitioners, in denen zweifellos noch allgemeine kommunikative Fähigkeiten vermittelt werden, werden in der Deutschen Rechtsprechung, deren gesetzliche Grundlage ebenfalls die Differenzierung von abzugsfähigen Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen kennt, sowie von derselben Definition von Werbungskosten ("Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)) ausgeht, völlig zu Recht als abzugsfähig bewertet:Das BFH-Urteil vom - VI R 44/04 lautet auszugsweise:"Das FG hat seine Würdigung maßgeblich darauf gestützt dass in den Seminaren Wissenselemente vermittelt worden seien, die auch zur persönlichen Weiterbildung geführt hätten. Es hat hierzu ausgeführt dass in den NLP-Kursen Aspekte des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Vertrauensbildung in beruflicher und privater Hinsicht berücksichtigt und Instrumente zur Anwendung im beruflichen wie im partnerschaftlichen Bereich angeboten worden seien.

Die vom FG angenommenen privaten Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind jedoch unbeachtlich wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergehen (vgl. BFH-Urteile vom 77. Juli 1992 Vl R 12/91, BFHE 168; 567; BStBI II 1992; 1036; vom VI R 40/94, BFH/NV 2002; 182; Seiler in Kirchhof a.a.O., § 12 Rz 15). Hierzu hat das FG zu Unrecht keine Ausführungen gemacht da es den Inhalt der NLP-Kurse nicht vollständig in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat.[...]Die vom FG hervorgehobenen privaten Anwendungsmöglichkeiten sind eine bloße Folge der durch die NLP-Kurse erreichten Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit der Klägerin und stehen daher dem Abzug der auf die NLP-Kurse entfallenden Aufwendungen nicht entgegen. Denn die Kommunikationsfähigkeit gehört als Bestandteil der Sozialkompetenz zu den Schlüsselqualifikationen (''soft skills '')[...]b) Ein weiteres gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen stellt --neben dem berufsbezogenen Inhalt der NLP-Kurse-- der homogene Teilnehmerkreis dar (vgl. II. 1.). Entgegen der Auffassung des FG ist es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nicht erforderlich dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 182, unter II.2.b aa der Gründe). Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben (vgl. bereits BFH-Urteile vom I R 212/72 BFHE 113, 274, BStBI II 1975, 70, unter 3.b der Gründe; vom VI R 110/89, BFH/NV 1992, 801)".

Das BFH-Urteil vom - VI R 35/05 lautet auszugsweise:" 1. Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit der Ablauf des Lehrgangs sowie die teilnehmenden Personen.2. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet".

Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, warum diese lebensnahen und juristisch einwandfreien Argumente in der Österreichischen Rechtsprechung völlig ignoriert werden. Die Berufungswerberin kann sich dies an dieser Stelle nur damit erklären, dass die in den 80er Jahren - zum Teil durchaus zu Recht- entstandenen Vorurteile gegen die sogenannte ,Erste Generation von NLP' nach wie vor in emotionaler Weise in die Rechtsprechung Eingang finden, während die Weiterentwicklungen der ,Zweiten Generation' von NLP mit einem tragfähigen moralisch-ethischen-Unterbau und einer fokussierten Anwendung im psycho-sozialen Bereich schlichtweg ignoriert wird.

Abgesehen von dieser persönlichen Meinung der Berufungswerberin und dem zugegebener Maßen recht weit gespannten Betrachtungsbogen der obigen Ausführungen und Argumentationsführung, war bereits die Absolvierung des NLP-Practitioners, wie leicht zu beweisen sein wird, für die Einstellung als Berufsausbildungsassistenz (im Jahr 2007) conditio sine qua non und somit für die gegenwärtige berufliche Existenz sehr wohl zwingende Voraussetzung:Die vom Bundessozialamt Kärnten im Fördervertrag geforderten Personalanforderungen an die Berufsausbildungsassistenz lauten, wie bereits belegt:"Die BAS soll durch geeignete Personen erfolgen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung im psychologischen, sozialen, pädagogischen oder wirtschaftlichen Bereich und längere einschlägige Berufserfahrung verfügen und in Gesprächs- und Beratungstechniken geschult sind."

In meinem Fall war und ist der letzte Fall von Bedeutung, da ich aus dem wirtschaftlichen Bereich komme und Berufserfahrung sowohl im wirtschaftlichen als auch im sozialen Bereich nachweisen kann. Ich verfügte im Jahr 2007 über keine Berufsausbildung im psychologischen, sozialen, pädagogischen Bereich. Somit wurde die kumulative Voraussetzung in "Gesprächs- und Beratungstechniken geschult" für eine Anstellung als Berufsausbildungsassistenz erforderlich. Diese Vorrausetzung konnte ich mit dem Nachweis meiner Ausbildung zum NLP-Practitioner erbringen, wodurch meine Einstellung als Berufsausbildungsassistenz erst möglich wurde.

Vice verso ist es somit eindeutig, dass mit dem Wegfall der NLP-Ausbildung auch die Beschäftigung als Berufsausbildungsassistenz in ihrer konkreten Form entfiele, womit bereits die Ausbildung zum NLP-Practitioner eine wesentliche und essentielle Säule für die "Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" im Sinne des § 16 EStG (1) etablierte, also für die weitere berufliche Existenz sehr wohl und unwiderlegbar zwingende Voraussetzung war und ist.

Hinzu kommt, dass auch qualifizierte persönliche Eigenschaften von den Trägerinnen der Berufsausbildungsassistenz erwartet werden, die sich tagtäglich in extrem schwierigen Situationen bewegen und durch das Spannungsverhältnis zwischen den Beteiligten der Integrativen Berufsausbildung mitunter unter enormen Druck geraten. Diese persönlichen Eigenschaften sind unter anderem im Stellenprofil der BAS festgeschrieben:" Persönlich:- Kommunikationsfähigkeit- Soziale Kompetenz- Teamfähigkeit- Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung- Belastbarkeit- Flexibilität- Eigenverantwortliches Arbeiten".

Damit leistet die Ausbildung in NLP auch einen maßgeblichen Beitrag zu den tagtäglich geforderten Soft Skills der Berufsausbildungsassistentinnen.

Aber nun zu der im Jahr 2008 absolvierten NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung in der keine ,Kommunikativen Grundkompetenzen' mehr vermittelt wurden - die ich im Übrigen auch vor der Absolvierung des NLP-Practitioners bereits besessen habe-, sondern die die Vermittlung von einschlägigen Interventions- Coaching- und Beratungsformaten zum Inhalt hatte, die nur mehr in einschlägigen Beratung- Coaching- und Interventionssettings Eingang finden können, wie sie in der Arbeit von Berufsausbildungsassistentinnen tagtäglich auf dem Programm stehen. Bedauerlicher Weise hat es das Finanzamt Klagenfurt nicht einmal der Mühe Wert befunden, sich über die Inhalte der absolvierten Bildungsmaßnahme zu informieren, sondern ist pauschal von einer "Allgemeinen Wissensvermittlung" ausgegangen. Hierzu ist folgendes auszuführen:§ 16 (1) EStG lautet: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...].Werbungskosten sind auch:"[...]"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit [!] und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen" (§ 16 (1) Z 10 EStG).

"Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können".

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Dies wurde im Zuge des hier gegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2008 vernachlässigt. Insbesondere ist es rechtsstaatlich bedenklich, ohne Einsichtnahme in das jeweilige Curriculum einer Fortbildung, also letztlich de facto im "Blindflug" Aussagen über die Bildungsinhalte und -ziele der Maßnahme zu tätigen.Weder wurde im gegenständlichen Fall seitens des Finanzamtes Klagenfurt ausgeführt, in welcher Form Belange der privaten Lebensführung durch die Absolvierung des NLP-Master- Practitioner überhaupt tangiert worden sein sollten, noch in welchem geschätzten Ausmaß das Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit, frei vermutet wurde.

Hierzu führt der VwGH folgendes aus: "Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Sinne der Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. für viele das Erkenntnis vom , 96/14/0055).

Und nun aber endlich zur konkreten Subsumierung der im NLP-Master-Practitioner vermittelten Bildungsinhalte und den konkreten Aufgabengebieten einer BerufsausbiIdungsassistenz:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Thema
Beispiele für konkrete Probleme bzw. Anwendungen im Rahmen der Aufgaben als Berufsausbildungsassistenz gem. § 8b BAG:
SCORE-Modell
1. Passendes Interventionsformat für das Problem des Klienten finden. 2. Die Klienten vom Problem zur Lösungsstrategie führen.
Visionen und Ziele
Der Klient denkt daran die Ausbildung abzubrechen. Er hat etwa "keinen Bock mehr auf Lernen", hat "keine Lust mehr" zu arbeiten oder erscheint nicht mehr regelmäßig zur Arbeit bzw. zur Berufsschule. Der Klient zeigt seinem Vorgesetzten, dass ihn seine Lehre nicht mehr interessiert. Der Klient stellt sich die Frage "Warum die Lehre fertigmachen, wenn ich doch als Hilfsarbeiter gleich mehr verdiene"? etc. Der Klient hat Angst die Berufsschule oder die (Lehr)Abschlussprüfung nicht zu schaffen etc. Weiterentwicklung der Soft Skills.
Ressourcen mobilisieren
Positive Zustände anstelle von ,Angstsituationen' schaffen: Der Klient hat enorme Prüfungsängste, leidet häufig unter Black-Outs bei schriftlichen Arbeiten, hat ganz allgemein Schulängste und es kommt zur kompletten Schulverweigerung, der Jugendliche wird zum Außenseiter, da er sich nicht in Gruppen bewegen kann, etc. Im Arbeitskontext gibt es Arbeiten, die der Jugendliche nicht zufriedenstellend erledigt (abgegrenzt von seiner vorhandenen fachlichen Kompetenz), etc. Weiterentwicklung der Soft Skills.
Muster verändern
Der Ausbildner beschwert sich, dass der Jugendliche frech ist und häufig zurückredet. Der Jugendliche ist unpünktlich, unsauber (häufiges und massives Problem bei Lehrlingen im lebensmittelverarbeitenden Bereich) oder unordentlich. Der Jugendliche zeigt im Arbeitskontext fehlende Flexibilität. Der Jugendliche zeigt ein bestimmtes Reiz-Reaktionsmuster in Bezug auf Aggression, Frustration oder Ähnliches. ZB: Der Lehrling wirft dem Ausbildner in einem Wutausbruch den Hammer nach. Der Klient leidet unter Perfektionswahn und besitzt nicht die Flexibilität Arbeitsschritte nach den Anforderungen des Arbeitgebers zu verrichten. Der Klient leidet unter Angstzuständen div. Art. Der Klient findet unzählige Argumente warum er die Ausbildung nicht abschließen "kann".
Arbeit mit Glaubenssätzen und systemen (Timelinearbeit, Teilqualifikation: Neuprägung, Sleight of mouth Systemisches NLP, ... )
- Die ,beliebtesten' Glaubenssätze bei Jugendlichen in Verlängerbarer Lehre bzw. Teilqualifikation: "Ich kann das nicht", " Ich kann mir das einfach nicht merken", "Ich bin zu blöd", "Lehrer sind Trottel ", "Arbeit ist Scheiße", "Die Anderen sind schuld", "Mich mag keiner", "Das ist nichts für mich", "Das ist viel zu schwierig", ...
ModelIierung + Projekt
Die Lernschwäche bzw. die Lernprobleme des Jugendlichen resultieren aus ungünstigen Lernstrategien. Bei intellektuellen Minderbegabungen kann durch verbesserte Lernstrategien der Lernerfolg gehoben werden.
LAB-Profil
Im Ausbildungsbetrieb kommt es immer wieder zu Konflikten. Jede Konfliktpartei behauptet steif und fest "Recht" zu haben. Die betriebliche Integration findet kaum bzw. nur schleppend statt, da "die Chemie" nicht stimmt. Alle Beteiligten sind frustriert, da die Zusammenarbeit nicht wie gewünscht funktioniert. Arbeitsaufträge werden vom Jugendlichen nicht zur Zufriedenheit des Ausbildners ausgeführt, der Jugendliche ist jedoch der Meinung, dass "eh alles passt". Entwicklung der Soft Skills der Jugendlichen etc. Erstellung von firmenseitigen Anforderungs- sowie klientenseitigen Fähigkeitsprofilen für nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt (Ähnlich den Instrumenten IDA/ MELBA).
Soziales Panorama
Der Jugendliche hat (irrationale) Angst vor Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Lehrern oder Schulkameraden. Er ist sehr zurückgezogen und traut sich kaum zu sprechen. Der Jugendliche hat Schulangst und verweigert den Berufsschulbesuch, da er Angst hat sich in Gruppen zu bewegen oder vor ihnen zu sprechen. Der Jugendliche ängstigt sich vor Referaten oder mündlichen Prüfungen. Der Jugendliche wird gemobbt und entwickelt Hassgefühle. Der Jugendliche leidet an einem gravierenden Minderwertigkeitsgefühl, das sich negativ auf den Entwicklungsfortschritt im Rahmen der Ausbildung auswirkt. Der Jugendliche ist gegenüber Autoritätspersonen aggressiv, provokant u.Ä.
CORE-Transformation
Siehe alle bereits genannten Problemlagen.
Vertiefende Trance-Arbeit, Metaphern, Phantasiereisen
Siehe alle bereits genannten Problemlagen. Der Ausbildner, Lehrling, Lehrer, Angehörige etc. zeigt ein Problemverhalten, dass den Entwicklungsfortschritt der Ausbildung untergräbt und das es seitens BAS sensibel zu thematisieren gilt.
Werte-Arbeit Sinn und Werte
Der Jugendliche legt ,unverständliche' Handlungen an den Tag. Der Jugendliche möchte die Ausbildung abbrechen. Der Jugendliche zeigt eine gering ausgeprägte Zukunftsorientierung. Es mangelt ihm an Motivation und er verrichtet seine Aufgaben nachlässig. Dem Jugendlichen fehlt es an Zielorientierung und er hadert mit sich selbst und seiner Umwelt etc. Der Jugendliche befindet sich in einem ,Ja-Aber'-State.

Daraus ergibt sich, dass die in der NLP-Master-Diplomausbildung vermittelten Bildungsinhalte essentiell für die Arbeit als Berufsausbildungsassistenz sind, ohne die das konkrete Beschäftigungsverhältnis auf Grund der Nichterfüllung des Anforderungsprofils entfallen würde, womit das gegenständliche Seminar ausschließlich aus beruflicher "Notwendigkeit" besucht worden ist.Es wurde seitens des Finanzamtes Klagenfurt weiters auch nicht begründet, inwiefern oder unter welchen Perspektiven eine private Veranlassung für meinen Besuch des NLP-Master-Practitioners bestanden haben soll. Weder mangelt es mir an "entfalteter" Persönlichkeit, noch an privater Kommunikations- oder Konfliktlösungskompetenz.

Für die "berufliche Notwendigkeit" der betreffenden Aufwendungen spricht im gegenständlichen Fall insbesondere auch der Umstand, dass im Anforderungsprofil einer Berufsausbildungsassistenz (sowohl ex lege im Berufsausbildungsgesetz, als auch durch den Fördervertrag zwischen der Republik Österreich und den Verein Fa2 als auch im vereinsinternen Stellenprofil für BAS-Mitarbeiter) die im Rahmen des NLP-Master-Practitioner- Diplomkurses vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten als Anforderung ausdrücklich angeführt sind, sowie, dass die Kurskosten des NLP-Practitioners von meinem ehemaligen Dienstgeber der Fa5, dem AMS sowie dem EFS finanziert wurden und des Weiteren der hier gegenständliche NLP-Master-Practitioner im Jahr 2007 zum Teil (Euro 421,78) vom nunmehrigen Dienstgeber finanziert wurde und zudem zum Besuch der Fortbildung Bildungsurlaub im Jahr 2007 sowie 2008 im maximal zur Verfügung stehenden Ausmaß von 50 Arbeitsstunden seitens des Dienstgebers gewährt wurde. Hinzu kommt, dass dieses Seminar im betrieblichen Förderblatt für die Berufungswerberin im Jahr 2007 als Entwicklungsmaßnahme schriftlich festgelegt wurde.

Und selbst wenn man all diesen argumentatorisch einwandfreien Gründen noch immer nicht zustimmen möchte, wäre die Absolvierung des NLP-Master-Practitioners immer noch als "Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen", nämlich des angestrebten Berufes als Psychotherapeutin (Neuro-Linguistische Psychotherapie) im Sinne des § 16 (1) Z 10 EStG) anzusehen, dessen Ausübung nach der erfolgreichen mehrjährigen Ausbildung der Berufungswerberin höhere finanzielle Einnahmen sicherstellt.

d. Einschlägige Fachliteratur für die Arbeit im psycho-sozialen BereichWie bereits ausführlich dargelegt, arbeite ich im psycho-sozialen Bereich, in dem es notwendig ist, seine Methodenkompetenz in den Bereichen Coaching, Krisen- und Konfliktmanagement, Beratung, Veränderungsarbeit etc. ständig zu erweitern und auf dem aktuellsten Stand der Wissenschaft zu halten. Die im Jahr 2008 angeschaffte einschlägige Fachliteratur, deren Kosten unstreitig nachgewiesen worden sind, stellt einen maßgeblichen Beitrag hierzu dar. Eine private Veranlassung ist nicht gegeben. In diesem Sinne sind die Kosten für die im Jahr 2008 angekaufte Fachliteratur als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 idgF seitens des Finanzamtes zu berücksichtigen."

Im Zuge des Berufungsverfahrens forderte das Finanzamt die Bw. mit Bedenkenvorhalt vom ua. auf, geeignete Nachweise (Aufzeichnungen) vorzulegen, aus denen hervorgehe, an welchen Tagen bzw. wie oft pro Monat von ihr die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt worden sei. Des Weiteren wurde um konkrete Beweisführung darüber ersucht, wonach ein angestrebter Berufswechsel als Neuro- Linguistische Psychotherapeutin ableitbar sei und ab wann daraus mit der Erzielung von Einkünften zu rechnen wäre.

Mit Eingabe vom legte die Bw. dem Finanzamt eine Arbeitgeberbestätigung vor, aus der ua. die Anzahl der monatlichen Dienstantrittstage und -beendigungstage am Arbeitsort (Büro) des Jahres 2008 hervorgehen. Zur Frage einer beruflichen Veränderung als Neuro-Linguistische Psychotherapeutin führte die Bw. aus, dass sie Schritt für Schritt die Ausbildung zur Neuro-Linguistischen Psychotherapeutin plane. Viele ihrer bisher absolvierten Aus- bzw. Fortbildungen bzw. ihre Berufserfahrung mit der laufenden Supervision durch qualifizierte Psychotherapeuten seien auf diese Ausbildung anrechenbar. Da die Ausbildung jedoch berufsbegleitend erfolge, sei der Abschluss der Ausbildung nicht exakt fixierbar. Nach Ende der Ausbildung denke sie nicht daran, sich hauptberuflich selbständig zu machen, sondern die erworbenen Qualifikationen vor allem im Rahmen ihrer laufenden Tätigkeit einzusetzen. Parallel dazu plane sie eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Neuro-Linguistische Psychotherapeutin, um ihre derzeitigen Einkünfte zu erhöhen. Die tatsächliche Höhe der Einkünfte daraus lasse sich für sie jedoch dabei realistischer Weise noch nicht abschätzen. Jedenfalls würden sich durch die angestrebte Ausbildung ihre Berufschancen sowie Verdienstmöglichkeiten deutlich verbessern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren der Bw. durch Anerkennung eines kleinen Pendlerpauschales in Höhe von € 588,00 teilweise statt und führte dazu folgende Begründung an:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Pendlerpauschale:Es ist als erwiesen anzunehmen, dass ihre Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und Sie diese Strecke in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen überwiegend zurückgelegt haben.Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt; bei starker Gehbehinderung oder wenn die Wegzeit hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist.Die Tatsache, dass sich für Sie am Weg zur und von der Arbeit zusätzliche Wegzeiten aufgrund der Mitnahme Ihres Kindes zur Betreuungseinrichtung ergeben, ist kein Grund für die Unzumutbarkeit und somit den Anspruch auf das sog. große Pendlerpauschale. Vielmehr liegt dieser Umstand im rein privaten Bereich und ist davon eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern betroffen.Es wird Ihnen daher das kleine Pendlerpauschale für die Entfernung ab 20 km zuerkannt.
2.
NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung:NLP-Ausbildungskurse (Einführungslehrgang, Practitioner, Master-Practitioner) vermitteln persönlichkeitsbildende Elemente und Möglichkeiten des erfolgreichen zwischenmenschlichen Kommunizierens, wobei diese Kenntnis und Fertigkeiten sowohl in privaten als auch in beruflichen Lebensbereichen Anwendung finden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehrfacher Rechtsprechung mit "NLP-Kursen" beschäftigt und aus der Tatsache, dass NLP-Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht werden, abgeleitet, dass das in NLP-Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist. In den Erkenntnissen vom , 92/14/0173, , 98/14/0004 und vom , 2000/14/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof ua auch ausgesprochen, dass die Lehrinhalte von NLP-Kursen nicht geeignet seien, eine berufsspezifische Wissensvermittlung, aufzuzeigen und dass folglich die in diesem Zusammenhang erwachsenen Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und daher die Voraussetzungen für die Anerkennung als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht erfüllen.Aus Ihren Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen (Anforderungsprofil, Arbeitsplatzbeschreibung und Dienstverträgen) ergibt sich unbestritten, dass für die von Ihnen zu bewältigenden Aufgaben- und Tätigkeitsgebieten der Kompetenz in "Kommunikation" eine besondere Bedeutung zukommt, und dass das Wissen über erfolgreiche kommunikative Kompetenzen eine "Notwendigkeit" für ihre Berufsausübung darstellt.Im Rahmen Ihrer Ausbildung vor Beginn der Tätigkeit als Berufsausbildungsassistentin haben Sie entsprechendes Wissen im psychosozialen Bereich nicht erworben und es erscheint glaubhaft, dass Ihnen die Ausbildung zum NLP-Practitioner für den Einstieg in diesen Beruf einen wesentlichen Vorteil gebracht hat. Dass darüber hinaus die Wissensvertiefung im Rahmen der Master-Ausbildung ausschließlich beruflich veranlasst sei, ist jedoch aus derzeitiger Sicht nicht anzunehmen.Sog. "Gemischte Aufwendungen" als steuerliche Abzugsposten finden nur Berücksichtigung, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil im Schätzungswege ist nicht zulässig. Ist eine einwandfreie Trennung der beruflichen von der privaten Sphäre, wie auch im vorliegenden Streitpunkt, nicht möglich, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ein striktes Aufteilungsverbot, mit der Folge, dass den gesamten Aufwendungen der Werbungskostencharakter abzusprechen ist (vgl. , , 2000/14/0096, 0097).In Beantwortung des Fragenvorhaltes haben Sie auch erklärt, dass Sie Schritt für Schritt die Ausbildung zur Neuro-Linguistischen Psychotherapeutin absolvieren würden und für später nicht die Selbständigkeit anstrebten, sondern nebenberuflich damit Ihre Einkünfte erhöhen wollten, weshalb aus derzeitiger Sicht auch nicht von Umschulungsmaßnahmen ausgegangen werden kann, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes (einer anderen Haupttätigkeit) abzielen.Ihrem Berufungsbegehren kann aus den genannten Gründen in diesem Punkt nicht entsprochen werden (vgl. dazu auch UFSK vom , RV/0314-K/02 betreffend NLP-Ausbildung einer Berufsorientierungstrainerin).
3.
Fachliteratur:Bei den von Ihnen angekauften Werken handelt es sich einerseits um solche, die im Zusammenhang mit Ihrer NLP-Master-Ausbildung stehen und andererseits um Literatur, die auch bei nicht in Ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, weshalb ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt."

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt diesen Berufungsfall dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Unter Hinweis auf die Begründungsargumente in der Berufungsvorentscheidung vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung.

Unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht des Finanzamtes führte die Bw. in ihrer Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom folgende Bemerkungen und Berufungsergänzungen ins Treffen:

"I. Strittig ist nicht allein die Anerkennung der Kosten des durch mich absolvierten NLP-Master-Practitioner-Kurses, sondern vielmehr auch die Anerkennung des großen Pendlerpauschales sowie die Anerkennung diverser Fachliteratur, wie in meiner Berufung zum Einkommensteuerbescheid 2008 ausführlich dargelegt wurde.

II. Weiters wurden als Anlagen zur Berufung nicht allein die seitens des FA angeführten Beilagen, sondern auch die als Werbungskosten beantragte Fachliteratur beigefügt. Dies sind im Einzelnen: Hans-Christian Kossack, Hypnose. Lehrbuch für Psychotherapeuten und Ärzte (1997); Lucas Derks, Das Spiel sozialer Beziehungen. NLP und die Struktur zwischenmenschlicher Erfahrungen (2000); Robert B. Dilts u.A., Identität, Glaubenssystemen und Gesundheit (2006); GEOkompakt, Wie wir denken. Das Gehirn: Intelligenz, Gefühle, Bewusstsein (2008);

III. Weiters verweist das FA Klagenfurt in seinem Vorlagebericht auf eine "detaillierte Begründung" des ergangenen Bescheides und beantragt aus diesem Grund die Abweisung der Berufung.Tatsächlich handelt es sich um eine im höchsten Maße unvollständige und unzureichende Bescheidbegründung, in der unzählige Kernargumente der Berufung zum o.g. Einkommensbescheid schlichtweg ignoriert wurden.

Als Beispiel hierfür sei etwa genannt:Auszug Berufung Seite 2, Sachverhalt, Großes Pendlerpauschale:"In meiner Funktion als Berufsausbildungsassistenz müssen regelmäßig Außendienste in ganz Kärnten zu Firmen, KlientInnen sowie deren Angehörigen, Berufsschulen, Behörden etc. wahrgenommen werden. Da seitens des Dienstgebers kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden kann, ist es zur Erfüllung des AnforderungsprofiIs zwingend notwendig, meinen Privat-PKW dem Verein Fa2 als Dienstgeber für die Dienstwege zur Verfügung zu stellen. (siehe Betriebsvereinbarung zwischen dem Verein Fa2 als Dienstgeber und den Arbeitnehmerlnnen des Vereins sowie die Stellenbeschreibung und den Fördervertrag in den Anlagen). Die Dienstwege beginnen und enden im Regelfall am Dienstort.Es ist damit für meine berufliche Existenz zwingend notwendig mit dem Privat-PKW zum Dienstort zu fahren, da ich denselben dem Dienstgeber im Rahmen meiner Dienstreisen zur Verfügung stellen muss. Die Zurverfügungstellung eines Privat-PKW ist essentielle Grundlage für die Anstellung als BAS".Vgl. hierzu weiters die entsprechende Begründung auf den Seiten 17/18.Auf die seitens der Berufungswerberin sehr ausführlich angeführte Argumentation bezüglich der ausschließlich beruflichen Veranlassung der Absolvierung eines NLP-Master-Diplomkurses sowie die entsprechenden Nachweise wurde in der Bescheidbegründung des FA Klagenfurt tatsächlich überhaupt nicht eingegangen.Die Reihe der Beispiele für die unzureichende Beweiswürdigung ließen sich an dieser Stelle in ausfüllendem Maße fortsetzten, weshalb ich dringend um eine angemessene und sachgerechte Prüfung der eingebrachten Berufung ersuche.

IV. Letztendlich möchte ich ergänzend zu meiner Berufung noch auf die aktuellen positiven Entwicklungen der Judikatur des UFS (Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) UFSL, GZ RV/0943-L/05 vom ) hinweisen."

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt ua. zu den ergänzenden Einwendungen der Bw. eine Stellungnahme ab und wies zum Berufungseinwand der Bw. nach Punkt IV. im Wesentlichen darauf hin, dass von Seiten des Finanzamtes gleichfalls auf die aktuelle UFS-Judikatur (siehe UFS-Entscheidung vom , RV/1132-L/06) verwiesen werde, mit welcher allerdings klar der Standpunkt des Finanzamtes untermauert werde. Klarstellend wurde von Seiten des Finanzamtes jedoch angemerkt, dass sich auf Grund der jüngsten Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von "Umschulungskosten" eine Änderung der Sichtweise des Finanzamtes - gegenüber der in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten - insofern ergeben habe, als dass dabei für die steuerliche Anerkennung nicht mehr auf das Erfordernis einer sogenannten neuen Haupttätigkeit abgestellt werde, sondern es werde diesbezüglich als ausreichend erachtet, wenn die Umschulungsmaßnahme nachweislich auf die Erzielung von zukünftigen Steuersubstraten abziele. Das Zutreffen dieser Sachverhaltsumstände in puncto "Umschulungsmaßnahme" müsse jedoch durch die Bw. glaubhaft offen- bzw. dargelegt werden.

Im Rahmen des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wurde die Bw. mit Bedenkenvorhalt des UFS-Referenten ua. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die "Einzelfalltatsachen", welche die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines "NLP-Kurses" unter dem Titel Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen würden, ausschließlich sie zu tragen habe.

Von der Bw. wurde anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache beim UFS am ein Konvolut von Unterlagen zur Beweisführung ihres Berufungsbegehrens beigebracht. Ergänzend wurde von der Bw. vorgetragen, dass ihr von Seiten des Dienstgebers zur Aufrechterhaltung bzw. Fortsetzung des Dienstverhältnisses eine verpflichtende Ausbildung bzw. Qualifizierung zur "Fachkraft der beruflichen Integration" vorgeschrieben worden sei. Diese berufsspezifische Ausbildung zur Fachkraft der beruflichen Integration habe von Oktober 2007 bis Mai 2011 angedauert, wobei auch "Modulanrechnungen" des in Rede stehenden "NLP-Master-Lehrganges" erfolgt seien. Zu den weiteren Einzelheiten der beigebrachten Beweisunterlagen (Dienstvertrag, Nachtrag zum Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung für das Kj. 2008, Sonderurlaubsanträge wegen Fortbildungen, Protokolle über Mitarbeiterorientierungsgespräche, verbindliche bzw. verpflichtende Fortbildungsvereinbarungen und Fortbildungsmaßnahmen zB. "Fachkraft der beruflichen Integration") wird auf den diesbezüglich vom UFS-Referenten aufgenommenen Aktenvermerk (dat. ) nebst Anlagen verwiesen.

Mit Eingabe vom zog die Bw. ihre Berufungspunkte "großes Pendlerpauschale und Fachliteratur" für das Streitjahr 2008 zur Gänze zurück. Als Anlage wurde von der Bw. ua. die Rechnung Nr. 10/A137 vom der "biv - die Akademie für integrative Bildung" vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass bei der Bw. in der Ausbildung "Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration" ua. auch eine Modulanrechnung auf Grund des Zertifikates NLP Master (Kommunikation und Beratung, Konflikt/Krisenmanagement, zielorientierte Gesprächsführung) vorgenommen worden sei.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Finanzamt die von der Bw. zum Berufungsfall unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Beweisunterlagen mit Schreiben vom zur Kenntnisnahme übermittelt.

Unter Bezugnahme auf die ergänzend beigebrachten Beweismittel der Bw. teilte die Amtspartei in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen mit, dass es sich bei der Ausbildung zum NLP-Master um eine Bildungsmaßnahme handle, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trage als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffe. Damit Aufwendungen für Ausbildungen der in Rede stehenden Art als Werbungskosten Berücksichtigung finden können, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht allein die berufliche Veranlassung ausreichend, sondern es müsse dafür zweifelsfrei eine "berufliche Notwendigkeit" vorliegen. Ob die Anrechnung von Ausbildungsstunden des NLP-Lehrganges bei der für die Bw. verpflichtend zu absolvierenden, berufsspezifischen Ausbildung zur "Fachkraft in der beruflichen Integration" eine berufliche Notwendigkeit der NLP-Ausbildung begründet habe, sei fraglich. Im Übrigen habe die Bw. einen entsprechenden Nachweis dieser Anrechnung auf Grund der derzeitigen Aktenlage auch noch nicht erbracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren steht ausschließlich die Frage in Streit, ob die von der Bw. im Zusammenhang mit der Fortsetzung bzw. des Abschlusses eines NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges am Institut "Spectrum KommunikationsTraining" in Berlin erwachsenen Kosten in Höhe von € 2.027,98 (= Reisekosten € 270,78, NLP-Kurskosten € 1.119,20, Hotelkosten: € 601,00 und div. Prüfungsgebühren € 37,00) im Rahmen der Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2008 als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu berücksichtigen sind oder nicht.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1. Die Bw. nahm ihre berufliche Tätigkeit als "Berufsausbildungsassistentin" mit beim Verein Fa2a auf. Laut Dienstvertrag wurde das Dienstverhältnis auf Probezeit, befristet mit , eingegangen.

2. Am schloss die Bw. mit ihrem Dienstgeber nachfolgende Fortbildungsvereinbarung ab. "Antrag auf Fortbildung BAS", Veranstalter: Spectrum KommunikationsTraining in Berlin, Seminarbezeichnung: "NLP-Master-Ausbildung" (Modul 1: 16. - , Modul 2: 5. - , Modul 3: 25. - , Modul 4: 7. - ), Seminarkosten: gesamt: € 2.487,10, davon Modul 1: € 621,78. Als sonstige Vereinbarung wurde festgehalten, dass ein Zuschuss zu den Seminarkosten von Modul 1 beantragt wird (Selbstbehalt: € 200,00). Die Reisekosten trägt die Antragstellerin.

3. Im Protokoll des Mitarbeiterorientierungsgespräches und des Förderungsblattes, je datiert mit , wurde zwischen der Bw. und ihrer Dienstvorgesetzten als "Entwicklungsmaßnahme" die NLP-Master-Ausbildung (Abschluss: Juli 2008) festgehalten.

4. Mit Wirkung ab wurde das ursprünglich lediglich befristet eingegangene Probedienstverhältnis der Bw. in Einvernehmen mit ihrem Dienstgeber "auf unbestimmte Zeit in Teilbeschäftigung in einem Ausmaß von 32 Wochenstunden" abgeändert (Nachtrag zum Dienstvertrag, datiert mit ).

5. Aus den vorgelegten Urlaubsanträgen der Bw. zum Streitjahr 2008 geht hervor, dass ihr von Seiten des Dienstgebers für die Absolvierung des NLP-Kursmodules 3 vom 25. - ein Erholungsurlaub (32 Std.) und für den Besuch des NLP-Kursmodules 4 am ein Erholungsurlaub (7 Std.) sowie vom 8. - ein Sonderurlaub für Fortbildung (25 Std.) gewährt worden war.

6. Evident ist die Tatsache, dass die Bw. für die von ihr verausgabten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Absolvierung des NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges im Kalenderjahr 2008 in Höhe von € 2.027,98, keinerlei Fortbildungszuschüsse von dritter Seite erhalten hat.

7. Zum Zwecke der eigenen Arbeitsplatzerhaltung musste die Bw. in Entsprechung der von der Dienstgeberseite geforderten berufsspezifischen Fachqualifizierung bzw. -kompetenz als "Berufsausbildungsassistentin" (vgl. dazu das Anstellungsanforderungsprofil nach § 13 der Betriebsvereinbarung für ArbeitnehmerInnen des Vereins Fa2a) auch eine Ausbildung zur "Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration", abschließen. Diese berufsbegleitend modular aufgebaute Fachkraftausbildung (Gesamtausbildungsstundenzahl: 248 Stunden) wurde von der Bw. an der biv - die Akademie für integrative Bildung, im Zeitraum von Oktober 2007 bis Mai 2011, erfolgreich absolviert (siehe Zertifikat, datiert mit Juli 2012).

8. Laut Rechnung der biv - die Akademie für integrative Bildung Nr. 10/A137 vom wurde der Bw. ua. auch 1 Ausbildungsmodul - Zertifikat NLP-Master-Practitioner (Kommunikation und Beratung, Konflikt/Krisenmanagement, zielorientierte Gesprächsführung) - bei der Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration, angerechnet. Laut Aufstellung der Bw. entsprach diese NLP-Master-Practitioner - Anrechnung einem Zeitumfang von insgesamt 56 Fachkraftausbildungsstunden (= Kommunikation und Beratung: 16 Std., Krisen- und Konfliktmanagement im betrieblichen Kontext: 16 Std., Lernen und Begleiten am Arbeitsplatz: 8 Std., zielorientierte Gesprächsführung: 16 Std.) an der biv - die Akademie für integrative Bildung.

8. Von der Bw. wurden in der Berufungsschrift vom die von ihr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Grund des absolvierten NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges (siehe Aufstellung laut Seiten 12, 13 und 14 zu den NLP-Master-Coaching-Komponenten bzw. Modellen) mit gleichzeitiger konkreter Benennung deren An- und Verwendung in den täglichen Arbeitsprozessen im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Berufsausbildungsassistentin (BAS) objektiv beschrieben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 leg.cit. in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004) zählen dazu auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Aufwendungen für "Fortbildungsmaßnahmen" sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch die jeweilige Bildungsmaßnahme seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder durch den Bildungserwerb den jeweiligen besonderen berufsspezifischen An- und Herausforderungen gerecht werden kann.

Nach Lehre und Rechtsprechung stellen Fortbildungsaufwendungen, die objektiv durch die individuellen beruflichen Verhältnisse (Berufsbild, Tätigkeitsbereich, berufsspezifische Schwerpunkte bzw. Erfordernisse, etc.) des Steuerpflichtigen veranlasst sind, Werbungskosten dar. Wenn im Einzelfall objektiv feststeht, dass Aufwendungen oder Ausgaben durch eine einkunftsquellenbezogene Veranlassung verursacht wurden, ist damit eine Prüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit grundsätzlich entbehrlich.

Eine finale Betrachtung ist immer dann geboten, wenn die Bildungsaufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Denn gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Für die Anerkennung von "Fortbildungsaufwendungen" als Werbungskosten ist daher erforderlich, dass der Steuerpflichtige gegenüber der Abgabenbehörde, auch im Eigeninteresse der steuerlichen Berücksichtigung von Bildungsausgaben, jene bedeutsamen Umstände offenlegt (§ 119 BAO), die auf eine tätigkeitsbezogene erforderliche und im Zweifelsfalle "notwendige" Fortbildungsmaßnahme schließen lassen. Ob dies der Fall ist oder andere Motive (zB. Kursbesuche, die auch für den privaten Lebensbereich von Interesse sind) der jeweiligen Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu Grunde liegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Im Übrigen hat die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammenhang mit der Qualifizierung von Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 und dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. In diesem Fall müssen Aufwendungen weder unvermeidbar noch im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein. Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt, ist belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen. Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird (vgl. ).

Für die Fragenbeurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines "NLP-Kurses" unter dem Titel Werbungskosten ergibt sich daraus, dass, je mehr sich ein Wissenserwerb nach der Verkehrsauffassung auch im Bereich persönlicher Erfahrungen bzw. privater Entwicklungen bewegt, desto höher muss im jeweiligen "Einzelfall" die Intensität der Nachweisführung bezüglich objektiv beruflicher Veranlassungsgründe durch den Steuerpflichtigen erfolgen. Daher tritt die sogenannte amtswegige Ermittlungspflicht des Finanzamtes zur Erforschung des diesbezüglich maßgebenden Sachverhaltes in den Hintergrund.

Für die Entscheidung, ob die in Rede stehende NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung auf eine allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf der Bw. abgestellten wichtigen fachspezifischen Erkenntnissen bzw. einschlägigen Arbeitstechniken ausgerichtet ist oder aber, ob das Kriterium für die Notwendigkeit des NLP-Kursbesuches vorlag, bedarf es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates konkreter Einzelfallfeststellungen.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der von der Bw. beantragten Fortbildungsaufwendungen für den im Kalenderjahr 2008 erfolgreich zum Abschluss gebrachten NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung (Module 3 und 4) in Form von Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Wissenserwerb zweifelsohne auch im Bereich der privaten Lebensführung oder zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich und einsetzbar ist. Dies deshalb nicht, da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang von Bildungsmaßnahmen, die auch Lehrinhalte zur persönlichen Weiterbildung umfassen, dann nicht Platz greifen kann, wenn sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles ergibt, dass sich die Aspekte einer privaten Anwendungsmöglichkeit von vermittelten Bildungsinhalten als bloße Folge von untrennbar dem objektiv beruflichen Zweck erfolgten Bildungserwerb darstellt. Von einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme ist jedenfalls dann zu sprechen, wenn die vermittelten Kurs- oder Ausbildungsinhalte berufsspezifische (notwendige) Fachkenntnisse vermitteln und diese im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich verwertet bzw. angewendet werden können.

Im vorliegenden Berufungsfall wurde von der Bw. die berufsspezifisch geforderte Fachkompetenz, bezogen auf das Aufgaben- und Tätigkeitsprofil einer Berufsausbildungsassistentin(BAS), in der Berufungsschrift vom im Detail dargelegt und findet in den von ihr zitierten Gesetzesbestimmungen und Arbeitsvorschriften (zB. § 8b BAG, Fa2 - internes Anforderungs- bzw. Stellenprofil für MitarbeiterInnen der BAS, § 13 Betriebsvereinbarung für ArbeitnehmerInnen des Vereins Fa2a) eine klare inhaltliche Bestätigung.

Unter Bezugnahme auf das Tätigkeitsprofil "BAS" wurde von der Bw. in der Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass von ihr bereits in den Jahren 2005 und 2006 ein NLP-Practitioner Diplomkurs erfolgreich absolviert worden war, in dem grundlegende Ideen und Werkzeuge (siehe ua. Berufungsschrift Seite 8, Lehrinhalte der "Einstiegsmodule 1 bis 8") des NLP - also zweifellos noch allgemeine kommunikative Fähigkeiten - vermittelt worden waren. Die Bw. führte dazu auch ergänzend ins Treffen, dass das von ihr im NLP-Practitioner im Jahr 2007 erlernte "NLP-Grundwissen" für den Berufseinstieg als Berufsausbildungsassistentin bereits eine zwingende Anstellungsvoraussetzung dargestellt habe. In der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung seien hingegen keine "kommunikativen Grundkompetenzen", sondern vielmehr einschlägige "Interventions- Coaching- und Beratungsformate" vermittelt worden, die zu den tagtäglich essentiell notwendigen Fachkompetenzen (siehe Stellenprofil der BAS) für die erfolgreiche Erledigung der Aufgaben einer Berufsausbildungsassistentin zählen. Unter Bezugnahme auf die konkreten Lehrinhalte des NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges wies die Bw. sodann auch darauf hin, welche Ausbildungsinhalte auf die besonderen berufsspezifischen Tätigkeitsanforderungen der Bw. als Berufsausbildungsassistentin abzielten. Damit legte die Bw. schlüssig dar, dass, aufbauend auf die Inhalte der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung, es ihr fachspezifisch ermöglicht wurde im Beruf als Berufsausbildungsassistentin auf dem Laufenden zu bleiben um Jugendliche kompetent und professionell im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildungsphase beraten und begleiten zu können.

An Hand von Praxisbeispielen aus dem Bereich der integrativen Berufsausbildung, die das herausfordernde Aufgabengebiet als Berufsausbildungsassistentin (BAS) und die vielfältige Anwendung sowie Verwertbarkeit der von ihr im Rahmen der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung erworbenen Kenntnisse wiederspiegeln, wurde von der Bw. eindrucksvoll und für den Unabhängigen Finanzsenat glaubhaft nachvollziehbar die konkrete Berufsbezogenheit der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme aufgezeigt.

Das Merkmal der berufsspezifischen "Notwendigkeit" für den Besuch der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme ist gegenständlich bereits im Kalenderjahr 2007, durch die zwischen der Bw. und ihrem Dienstgeber schriftlich getroffenen Fortbildungsvereinbarung (siehe obige Sachverhaltsdarstellung: Punkt 2) auch nach außen hin klar und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen. Des Weiteren wurde im ersten Mitarbeiterorientierungsgespräch am - zu diesem Zeitpunkt stand die Bw. noch in einem Probedienstverhältnis - zwischen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten und der Bw. als "Entwicklungsmaßnahme" die in Rede stehende NLP-Master-Ausbildung mit Abschlussvermerk "Juli 2008" protokolliert und unterzeichnet (siehe obige Sachverhaltsdarstellung: Punkt 3). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellt ein schriftlich festgehaltenes Mitarbeiterorientierungsgespräch - auch mit Anführung einer im beidseitigen beruflichen Interesse gelegen Fortbildungsmaßnahme - arbeitsrechtlich eine verbindliche Basis, für die Zusammenarbeit im kommenden Arbeitsjahr dar. Auch dieses Indiz spricht zweifelsohne für die "berufliche Notwendigkeit" des Einhaltens der getroffenen Fortbildungsvereinbarung durch die Bw. und somit für Abschluss der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung im Kalenderjahr 2008.

Im Umstand der Sonderurlaubsgewährung im Jahreshöchstausmaß von 25 Stunden durch den Dienstgeber der Bw. für den Besuch des 4. Modules (Beendigung) des NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges (siehe obige Sachverhaltsdarstellung: Punkt 5) kann gegenständlich ein klares weiteres Indiz für die berufliche Bedingtheit der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme erblickt werden.

Im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wurde zudem von der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in ausreichender Art und Weise glaubhaft vorgetragen (siehe obige Sachverhaltsdarstellung: Punkte 7 und 8), dass die gegenständlich in Rede stehende und von der Bw. mit Zertifizierung abgeschlossene NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung im zeitlichen Umfang von 56 Fachkraftausbildungsstunden, in der von ihrer Dienstgeberseite verpflichtend zu absolvierenden Ausbildung zur "Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration", modular zur Anrechnung gekommen war. Auch mit diesem überzeugenden Vorbringen vermochte die Bw. in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine konkrete Untermauerung ihrer Angaben zur objektiven Berufsbezogenheit der NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung aufzuzeigen.

Anhaltspunkte dafür, dass von der Bw. die NLP-Master-Practitioner- Diplomausbildung (Module 3 und 4) auf Grund privater Aspekte absolviert worden sind vermag der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der gegebenen Sach- und Aktenlage nicht zu erkennen. Im gegenständlichen Berufungsfall werden daher nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates die persönlichen bzw. privaten Weiterentwicklungsaspekte von sowohl notwendigen vermittelten Bildungsinhalten als auch berufsspezifischen Veranlassungserfordernissen der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme "überwiegend" überlagert und sind daher in Wertung einer sog. "privaten Mitveranlassung" von gänzlich untergeordneter Bedeutung und somit ohne Belang.

In Gesamtwürdigung der entscheidungsrelevanten Sachverhaltsumstände zeigt sich, dass im gegenständlichen Berufungsverfahren von der Bw. in ausreichender Art und Weise dargelegt wurde, dass bei ihr für die Fortsetzung bzw. für den Abschluss des NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildungslehrganges im Kalenderjahr 2008 sowohl überwiegend berufsspezifische Veranlassungsgründe als auch die Merkmale einer beruflichen Notwendigkeit vorgelegen waren.

Entsprechend obiger Ausführungen sind der Bw. im Streitjahr 2008 aus dem Titel einer "Fortbildungsmaßnahme" Aufwendungen in Höhe von € 2.027,98 als Werbungskosten anzuerkennen.

Nachdem die Bw. ihr Berufungsbegehren "großes Pendlerpauschale" mit Eingabe vom zur Gänze zurückgenommen hat, wird ihr nunmehr in Entsprechung des Eventualbegehrens auf Zuerkennung des "kleinen Pendlerpauschales" in Höhe von € 588,00, laut Berufungsantrag Punkt III. lit. a, Seite 17, zweiter Absatz, Rechnung getragen. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des "kleinen Pendlerpauschales für die Entfernung ab 20 km" darf auf die Begründungselemente des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen werden.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher in puncto Werbungskosten dementsprechend abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fortbildungsaufwendungen
NLP-Master-Practitioner-Diplomausbildung
berufliche Notwendigkeit
Berufsausbildungsassistentin

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at