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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.12.2006, RV/1864-W/06

Zurücknahmeerklärung gemäß § 275 BAO


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Miterledigte GZ:
RV/1049-W/05
RV/1050-W/05

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0010 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Veltze, Mares und Partner KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden: Die Berufung gilt gemäß § 275 BAO als zurückgenommen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gesellschafter sind zu 80% X. und zu 20% Y., welche auch mit der Geschäftsführung betraut ist.

Das Finanzamt erließ nach einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung, welche den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 umfasste, am Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 und am Haftungsbescheide gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2000.

Diese Bescheide und der Betriebsprüfungsbericht vom wurden laut den vorliegenden Rückscheinen (Rsb) am 6. und an den mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt.

Die Bw. erhob mit Schreiben vom fristgerecht Berufung gegen diese Bescheide und stellte den Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung der Berufungsbegründung bis zum .

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, die inhaltlichen Mängel der Berufung vom (es fehle die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen begehrt werden, sowie eine ausführliche Begründung) bis zum zu beheben und wies darauf hin, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte.

Am gewährte das Finanzamt der Bw. Akteneinsicht. Laut einem im Veranlagungsakt befindlichen Aktenvermerk, welcher vom Fachbereichsleiter des Finanzamtes und vom steuerlichen Vertreter der Bw. unterfertigt wurde, konnte der Arbeitsbogen der Betriebsprüfung nicht eingesehen werden, weshalb vom Finanzamt keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bw. folgendes mit: "Um dem Berufungswerber die nötige Zeit zur Akteneinsicht gem. § 90 BAO in die Unterlagen der BP zu gewähren (der zuständige Gruppenleiter ist derzeit auf Urlaub und erst wieder ab für die entsprechende Einsicht erreichbar), wird die Berufungsfrist bis (Bescheide v. ) verlängert".

Mit Schreiben vom erfolgte die Mängelbehebung zur Berufung vom . Die Bw. führte ergänzend aus, dass die mit Bescheid vom 14. Juni2004 gesetzte Mängelbehebungsfrist wegen des Versagens der Akteneinsicht in den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung vom Finanzamt am auf den verlängert worden sei.

Die Berufung wurde am zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Mit Schreiben vom wurde die Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs aufgefordert den Nachweis dafür zu erbringen, dass bis zum ein fristgerechter Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist beim Finanzamt eingebracht wurde. Bezugnehmend darauf legte die Bw. eine Kopie des Schreibens vom des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 250 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, muss die Berufung enthalten:

  • die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

  • die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,

  • die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

  • eine Begründung

Gemäß § 275 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Die Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche Frist. Sie kann daher gemäß § 110 Abs. 2 verlängert werden. Eine solche Verlängerung setzt einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus (vgl. ).

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. ). Nach der Rechtsprechung ist ein Zurücknahmebescheid auch dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgte (vgl. ). Auch wenn das Finanzamt der Meinung ist, es lägen berücksichtigungswürdige Gründe für die Überschreitung der Mängelbehebungsfrist vor, hat ein Zurücknahmebescheid zu ergehen (vgl. ).

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom der Bw. die Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1997 bis 2000 bis zum aufgetragen. Das Finanzamt hat im Bescheid darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.

Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die Bw. nicht zeitgerecht (innerhalb der bis zum gesetzten Mängelbehebungsfrist) nach. Eine Verlängerung dieser vom Finanzamt gesetzten Mängelbehebungsfrist setzt nach der dargestellten Rechtslage einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus. Eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Bw. hat trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür erbracht, dass bis zum ein Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist beim Finanzamt eingebracht wurde. Die tatsächliche Mängelbehebung am erfolgte somit verspätet. Ist die Frist zur Mängelbehebung versäumt, so kann die einmal eingetretene Sanktion des § 275 BAO - vom Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308) abgesehen - nicht nachträglich wieder beseitigt werden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist, unter Verweis auf § 284 BAO, noch auszuführen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine Berufungserledigung durch Zurücknahme gemäß § 275 BAO erfolgt. Auch ist anzumerken, dass der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung, welcher von der Bw. erst mit Schreiben vom gestellt wurde, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung vermittelt (vgl. ; , 97/15/0208).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsfrist
Antrag auf Fristverlängerung
Fristverlängerung von Amts wegen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at