TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.09.2009, RV/0490-L/08

Pendlerpauschale bei zwei Dienstverhältnissen - nur bei zeitlichem Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Einkommensteuer

Gesamtbetrag der Einkünfte
20.601,39 €
Einkommen
20.441,39 €
Einkommensteuer
3.782,68 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 2.355,63 €

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006 festgesetzt. Da der Berufungswerber die zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht eingereichte, hätte die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden müssen. Bei dieser Festsetzung wurden zwei übermittelte Lohnzettel berücksichtigt (D Handels GmbH, S Sicherheitsdienst GmbH). Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid vom auf elektronischem Weg eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber zu seiner Nebenerwerbstätigkeit (Sicherheitsdienst) auf Grund beruflicher Veranlassung Fahrten unternehmen und für diese Kosten selbst aufkommen hätte müssen. Durch die Verwendung des eigenen KFZ werde das amtliche KM-Geld geltend gemacht. Über die gefahrenen KM liege ein Fahrtenbuch vor. Diese seien vom seinerzeitigen Arbeitgeber bestätigt worden und würden jederzeit auf Verlangen vorgelegt werden können.

In einem Ersuchen um Ergänzung seitens des zuständigen Finanzamtes vom wurde der Berufungswerber aufgefordert, sämtliche Werbungskosten und Sonderausgaben belegmäßig nachzuweisen (Fahrtenbuch und genaue Berechnung des KM-Geldes).

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen Rechnung getragen. In einer Jahresübersicht 2006 über die gefahrenen Kilometer wurden die monatlich gefahrenen Kilometer aufgelistet (als Security in Discos und bei verschiedenen Festen): Einsätze im Jänner: an 9 Tagen Einsätze im Februar: an 6 Tagen Einsätze im März: an 2 Tagen Einsätze im April: an 8 Tagen Einsätze im Mai: an 5 Tagen Einsätze im Juni: an 8 Tagen Einsätze im Juli: an 8 Tagen Einsätze im August: an 8 Tagen Einsätze im September: an 8 Tagen Einsätze im Oktober: an 7 Tagen Einsätze im November: an 7 Tagen Einsätze im Dezember: an 13 Tagen Summe Kilometer 2006: 11.004 Summe 2006: 4.137,50 € In einer weiteren Beilage wurden die angefahrenen Orte (Großteils Diskotheken) einzeln aufgelistet (samt Angabe der gefahrenen Kilometer). Diese Daten wurden in einer eigenen Beilage vom Arbeitgeber bestätigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich gemäß § 16 EStG 1988 bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Fahrten handle, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Pendlerpauschale abgegolten seien. Laut eigenen Angaben und den Ausführungen in der Berufung sei der Berufungswerber bei der Firma S beschäftigt und für diese Firma an verschiedensten Arbeitsstätten tätig gewesen. Diese Arbeitsstätten würden jeweils direkt vom Wohnort mit dem eigenen PKW aufgesucht werden. Im gegenständlichen Fall würden zu den einzelnen Arbeitsstätten daher Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte vorliegen, die gemäß § 16 EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Die gelten gemachten KM-Gelder hätten daher nicht anerkannt werden können. Im Dezember sei der Berufungswerber überwiegend (mehr als 10 mal) am gleichen Arbeitsort (P Haag) tätig gewesen und somit könne das große Pendlerpauschale für diesen Monat in Höhe von 244,25 € anerkannt werden.

Mit Eingabe von wurde ein Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO eingebracht. Der Berufungswerber gab bekannt, dass es sich um zwei Berufe handeln würde. Für die Fahrten zur Firma D würde er das Pendlerpauschale bekommen. Für die Nebenbeschäftigung hätte er Aufträge zu Fahrten an verschiedenen Arbeitseinsatzorten erhalten. Die Reisen (Dienstreisen) seien immer direkt angefahren worden. Werbungskosten würden geltend gemacht, da eine Reise im steuerlichen Sinn vorliegen würde. Reisekostenersätze hätte er von der Firma S nicht erhalten, daher würden sie als Werbungskosten in der Höhe der Auflistung gelten gemacht. Bei Entfernungen über 25km würden hingegen in der Regel sowohl die Voraussetzungen für eine Reise als auch eine Dienstreise vorliegen. Wenn der Arbeitgeber keine Reisekostenersätze bezahle, könne der Arbeitnehmer die zulässigen pauschalen Reisekostenersätze nach § 26 Z 4 EStG als Werbungskosten geltend machen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß Z 6 leg. cit. auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen (Pendlerpauschale) sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Tatsächlich Fahrtkosten z.B. in Form von Kilometergeldern sind also nicht zu berücksichtigen.

Gemäß Z 9 leg. cit. auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.

Reisekosten: Im Vorlageantrag vom führte der Berufungswerber auch aus, dass pauschale Reisekostenersätze nach § 26 Z 4 EStG beantragt werden. Hierzu ist auszuführen, dass diese nur dann zustehen, wenn tatsächlich ein so genannter Verpflegungsmehraufwand verursacht wurde. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Unabhängigen Finanzsenates liegt ein derartiger Mehraufwand allerdings nur dann vor, wenn sowohl das Frühstuck als auch das Abendessen auswärts eingenommen werden müsse (vgl. ; ). Dies wird also bei Reisen mit Übernachtungen der Fall sein. Aus den Ausführungen des Berufungswerbers könne ein derartiger Mehraufwand nicht erkannt werden.

KM-Gelder: Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der beantragten Fahrtkosten mit der Begründung, dass diese mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem allenfalls zu berücksichtigenden Pendlerpauschale abgegolten seien, da hier jeweils Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte vorliegen würden. Lediglich im Dezember wurde das große Pendlerpauschale berücksichtigt, da der Berufungswerber in diesem Monat mehr als 10 mal (11 mal) am gleichen Arbeitsort tätig gewesen sei. Die übrigen Fahrten seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Wie oben erwähnt, sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allenfalls zustehenden Pendlerpauschale sämtliche Aufwendungen für diese Fahrten abgegolten.

Für das Dienstverhältnis mit der Firma D wurde bereits der Verkehrsabsetzbetrag und ein Pendlerpauschale berücksichtigt.

Nunmehr ist die Frage zu klären, ob für das Dienstverhältnis mit der Firma S noch ein weiterer Pauschbetrag zu berücksichtigen ist. Der Verkehrsabsetzbetrag steht jedenfalls nur einmal zu.

Wesentlich ist, ob der Berufungswerber die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Der Lohnzahlungszeitraum ist mit dem Kalendermonat ident. Ein Überwiegen liegt vor, wenn an mindestens 10 Tagen im Monate die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt wird. Als Arbeitsstätte ist der jeweilige Einsatzort zu betrachten (also die Disco bzw. das Fest oder die sonstige Veranstaltung). Meist war der Berufungswerber an 7 bis 9 Tagen im Monat für die Firma S im Einsatz; dies an verschiedenen Einsatzorten: z.B.: Jänner/2006: 8x Linz, 1x Sattledt Februar/2006: 1x Sattledt, 1x Mauthausen, 1x Linz, 3x Ternberg Oktober/2006: 5x Ternberg, 1x St. Valentin, 1x Mauthausen Dezember/2006: 11x Haag, 1x Ternberg, 1x Urfahr Der Berufungswerber war meist an Wochenenden bei diversen Veranstaltungen im Einsatz. Zu prüfen ist also, ob er überwiegend im Lohnzahlungszeitraum die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt hat und somit ein Pauschbetrag zu berücksichtigen ist oder nicht.

Eine Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Eine Arbeitsstätte liegt auch dann vor, wenn das Tätigwerden auf Grund einer Entsendung durch den Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden während der Arbeitszeit erfolgt. Die Räumlichkeiten des Kunden (Discobetreiber, Festveranstalter, ...) sind also als Arbeitsstätte zu qualifizieren.

Im Erkenntnis vom , 98/14/0099 wurde ausgesagt, dass die Fahrtaufwendungen auch dann durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind, wenn die Fahrten am Wochenende erfolgen. Die Regelung über die Pauschalierung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt unabhängig davon, wie oft, zu welchen Zeiten und aus welchem Grund die Fahrten durchgeführt werden.

Im Gegensatz zum Verkehrsabsetzbetrag kann das Pendlerpauschale für weitere Dienstverhältnisse, zu denen von der Wohnung aus gefahren wird, dann geltend gemacht werden, wenn überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zusätzliche Wegstrecken verursacht werden (vgl. ).

Wesentlich für die gegenständliche Beurteilung ist die Tatsache, dass der Berufungswerber "unter der Woche" für die Firma D tätig ist und meist an Wochenenden für die Firma S. Der Berufungswerber steht mit der Firma S in einem Dienstverhältnis; er erzielt also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in diesem Fall durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten. Tatsächlich angefallene Kosten (Km-Geld) sind nicht zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Kosten ist der Lohnzahlungszeitraum, also der Kalendermonat, relevant. Die angeführten Aufwendungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie überwiegend im Kalendermonat angefallen sind. Wie im Sachverhalt angeführt, war der Berufungswerber lediglich in einem Lohnzahlungszeitraum (Dezember) überwiegend (mehr als 10x) für die Firma S tätig. Für die restlichen Zeiträume lässt also das Gesetz keinen Spielraum zur Anerkennung allfälliger Aufwendungen zu. Erklärend wird noch ergänzt, dass dem Berufungswerber auch keine zusätzlichen Aufwendungen gewährt werden würden, wenn er für die Firma D auch am Wochenende tätig gewesen wäre. Wesentlich ist, dass diese Kosten im Lohnzahlungszeitraum überwiegend und zusätzlich angefallen sind. Auch wenn der Berufungswerber an einzelnen Tagen sowohl für die Firma D als auch für die Firma S tätig war, so kann aus den übermittelten Unterlagen kein Überwiegen festgestellt werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at