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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 03.04.2008, FSRV/0089-L/03

Berufung gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten betreffend Schuld- und Strafausspruch wegen Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen für Verdienstentgang.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 5 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Mag. Waltraud Schirz und Mag. Herbert Steiblmüllner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen KP, Landesbediensteter, geb. am 19XX, whft. in T, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Grieskirchen, nunmehr Grieskirchen Wels, vertreten durch den Amtsbeauftragten Hofrat Kurt Brühwasser, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 044-2003/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat Kurt Brühwasser sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Finanzamtes Grieskirchen Wels dahingehend abgeändert, dass das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass er für die Jahre 1993 bis 1998 erhaltene Versicherungsleistungen für Verdienstentgang nicht gegenüber der Abgabenbehörde erklärt habe, eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998 iHv. insgesamt 9.664,00 € (richtig tatsächlich: 9.664,11 €) bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, unter der StrNr. 044-2003/00000-001, anhängige Finanzstrafverfahren

in Bezug auf die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt 100.929,00 ATS bzw. 7.334,80 € (1993: 31.890,00 ATS bzw. 2.317,54 €; 1994: 16.448,00 ATS bzw. 1.195,32 € und 4.286,00 ATS bzw. 311,48 €; 1995: 22.616,00 ATS bzw. 1.643,57 €; 1996: 24.980,00 ATS bzw. 1.815,37 € und 652,00 ATS bzw. 47,38 € sowie 1997: 57,00 ATS bzw. 4,14 €) gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c, letzte Alt. und 136, 157 FinStrG und

in Bezug auf die Veranlagungsjahre 1997 bis 1998 und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt 32.052,00 ATS bzw. 2.329,31 € (1997: 12.115,00 ATS bzw. 880,43 €; 1998: 7.053,00 ATS bzw. 512,56 € und 12.884,00 ATS bzw. 936,32 €) gemäß §§ 136, 157 FinStrG im Zweifel zu seinen Gunsten

eingestellt wird.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 044-2003/00000-001, hat das Finanzamt Grieskirchen, nunmehr Grieskirchen Wels, als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich für die Jahre 1993 bis 1998 die erhaltenen Versicherungsleistungen für Verdienstentgang nicht erklärt, in der Folge vorerst keine Einkommensteuererklärungen abgegeben und die daraus erwachsenen Bezüge in den eingereichten Anträgen [ergänze: zur Durchführung des Jahresausgleiches (1993) bzw. zur Durchführung der] Arbeitnehmerveranlagung (ergänze: 1994 bis 1998) nicht angeführt und dadurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer (für) 1993 bis 1998 iHv. insgesamt 9.664,00 € (richtig: 9.664,11 €) bewirkt und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 5 (ergänze: iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 € bestimmt.

Weiters wurde das darüber hinaus mit Bescheid vom gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfes, er habe vorsätzlich für die Jahre 1991 und 1992 die erhaltenen Versicherungsleistungen für Verdienstentgang nicht erklärt, in der Folge vorerst keine Einkommensteuererklärungen abgegeben und dadurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer iHv. 3.507,69 € bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 136 (Ergänze: iVm. § 82 Abs. 3 lit. a) FinStrG eingestellt.

Der Beschuldigte beziehe aus einem im Jahr 1989 erlittenen Verkehrsunfall seit dem Jahr 1991 jährliche einkommensteuerpflichtige Versicherungs-Zahlungen (Entschädigung für Verdienstentgang) und habe diese Zahlungen der Abgabenbehörde gegenüber erst im August 2001 mit der als (strafbefreiende) Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu wertenden Offenlegung der aus dem Verdienstentgang erhaltenen Zahlungen betreffend die Jahre 1999 und 2000 bekannt gegeben. Dass es sich bei den erhaltenen Entschädigungszahlungen nicht um Schadenersatzzahlungen (Schadensersatztangente), sondern um Entschädigungen für Verdienstentgang (brutto) gehandelt habe, ergebe sich aus einem die Details des Umfanges des ersetzten Verdienstausfalles abschließend regelnden Urteil des Landesgerichtes Wels vom und sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, zumindest nach entsprechender Belehrung durch seinen (damaligen) Rechtsanwalt, ab diesem Zeitpunkt um die Steuerpflicht der aus dem Titel Verdienstentgang bereits erhaltenen bzw. noch zu erhaltenden Zahlungen gewusst habe. Während für die Jahre 1991 und 1992 (im Zweifel) jedoch noch kein Wissen um die Steuerpflicht bzw. kein Vorsatz beim Beschuldigten erwiesen werden könne, sei für die Jahre 1993 bis 1998 von einem entsprechenden Vorsatz iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Erstinstanz gehe von Verkürzungsbeträgen aus zugeflossenen Schadenersatzzahlungen ("Verdienstentgang") iHv. 170.000,00 ATS (1993), 100.000,00 ATS (1994), 69.061,00 ATS (1995), 0,00 ATS (1996), 44.048,38 ATS (1997) und 185.021,18 ATS (1998) bzw. davon aus, dass der Beschuldigte, indem er spätestens nach einem Urteil des Landesgerichtes Wels im Jahr 1996 von seinem Anwalt auf die abgabenrechtlichen Belange hingewiesen worden sei, eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen bzw. zu verantworten habe.

Auf dieser Grundlage hätte jedoch die Finanzstrafbehörde für die Jahre 1993 bis 1995 bzw. 1996 (kein Zufluss an Schadenersatzzahlungen) das Finanzstrafverfahren einzustellen gehabt.

Ein von der Rechtsmittelbehörde durchzuführendes Beweisverfahren werde aber ergeben, dass auch für die Jahre 1997 und 1998 Gründe vorlägen, die ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten ausschlössen.

Es werde daher beantragt, das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen bzw. vor dem zuständigen Berufungssenat eine mündliche Verhandlung durchzuführen und über die Berufung zu entscheiden.

Aus Anlass der vorstehenden mündlichen Berufungsverhandlung wurde der spruch- bzw. verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Aufnahme weiterer Beweise, nämlich insbesondere der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn GF, Steuerberater bzw. Geschäftsführer des ehemaligen steuerlichen Vertreters des Beschuldigten, der Wirtschaftstreuhand-GmbH F, ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Aus den neben den von der Verteidigung in der Verhandlung vorgelegten Schriftstücken, den Akten zur StrNr. 044-2003/00000-001 bzw. StNr. 12 sowie zur StNr. 34, sowie insbesondere aus den Ergebnissen der (ergänzenden) Beweisaufnahme im Rechtsmittelverfahren ist für die über die vorliegende Berufung zu treffende Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachfolgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:

Der bis 1989 ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit iSd. § 25 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) aufweisende Bw. erhielt aufgrund eines am erlittenen, für ihn mit erheblichen Verletzungen (Grad der Behinderung: 40 %) und in weiterer Folge mit einem gesundheitlich bedingten Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. mit einer darüber hinausgehenden Beeinträchtigung seines Erwerbes (in Form einer Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft) verbundenen Verkehrsunfalles neben Versicherungszahlungen für Schmerzensgeld ab 1991 auch in der gerichtlich festgestellten Höhe (vgl. dazu das Urteil des Landesgerichtes Wels vom , Az. 56) in mehreren Teilzahlungen ab 1994 jährliche Zahlungen für Verdienstentgang von 72.857,00 ATS (jeweils 1991 und 1992); 108.841,00 ATS (1993); 72.051,00 ATS (1994); 77.187,00 ATS (1995); 81.403,00 ATS (1996); 37.266,00 ATS (1997); 58.217,00 ATS (1998); 68.781,00 ATS (1999); 127.455,00 ATS (2000) und 89.338,00 ATS (2001) ausbezahlt.

Die Abgabenbehörde wurde vom - ab Dezember 2000 von der o. a. Wirtschaftstreuhand-GmbH steuerlich vertretenen - Bw. (Vollmachtsvorlage am ), der bis dahin lediglich jeweils (Einkommensteuer-) Gutschriften nach sich ziehende Erklärungen zur Durchführung des Jahresausgleiches (1991 bis 1993; Gutschrift 1993: 4.781,00 ATS bzw. 347,45 € laut Bescheid vom ) bzw. der Arbeitnehmerveranlagung (1994: Gutschrift laut Bescheid vom : 4.286,00 ATS bzw. 311,48 €; 1995: Gutschrift laut Bescheid vom : 120,00 ATS bzw. 8,72 €; 1996: Gutschrift laut Bescheid vom : 652,00 ATS bzw. 47,38 €; 1998: Gutschrift laut Bescheid vom : 12.115,00 ATS bzw. 880,43 € und 1998: Gutschrift laut Bescheid vom : 12.884,00 ATS bzw. 936,32 €) beim Finanzamt eingereicht hatte, erstmals mit Schreiben vom (Offenlegung der erhaltenen Zahlungen für Verdienstentgang für die Jahre 1999 und 2000) von den zusätzlich zu den nichtselbständigen Einkünften bezogenen Zuflüssen in Kenntnis gesetzt.

In weiterer Folge wurden dann vom Bw. nach dem , teilweise erst über entsprechende Aufforderungen des Finanzamtes, auch zu den hier verfahrensgegenständlichen Jahren 1993 bis 1998, die jeweils in den einzelnen Zeiträumen bezogenen und als sonstige Einkünfte iSd. § 29 EStG 1988 zu qualifizierenden Versicherungszahlungen ausweisende Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht und diese Angaben in den jeweils gemäß § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wiederaufgenommenen Abgabenverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998 den Festsetzungen, jeweils vom (1993: 2.317,54 €; 1994: 1.195,32 €; 1995: 1.643,57 €; 1996: 1.815,37 €; 1997: 4,14 € und 1998: 512,56 €), zu Grunde gelegt.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis des Abgabenanspruches entweder nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG idF. vor dem AbgÄG 1998, BGBl I 28/1999, d. h. für mögliche Tatsachverhalte vor dem ) oder mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG; zur gesetzlichen Erklärungsfrist iSd. § 134 BAO vgl. ).

Den Bestimmungen der §§ 119 ff BAO zufolge hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen bzw. dem Finanzamt auch all jene Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabenpflicht diese begründen, ändern oder beendigen.

Grundsätzlich ist auch der Abgabenpflichtige, der nachträglich erkennt, dass er gegenüber der Abgabenbehörde einer ihm (gemäß §§ 119 ff BAO) obliegenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht bzw. nicht voll entsprochen hat, und dies zu einer Abgabenverkürzung geführt hat bzw. erst führen kann, zu einer Anzeige (bei der Abgabenbehörde) verpflichtet und kann eine diesbezügliche Pflichtverletzung zu einer (erstmaligen) Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 1 FinStrG führen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein nach dem (früheren) Erfolgseintritt (siehe dazu unten) gesetztes Verhalten nicht mehr (neuerlich) kausal iSd. der angeführten Bestimmung sein kann (vgl. z. B. ).

Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend (§ 34 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Fest steht, dass hinsichtlich der vom erstinstanzlichen Tatvorwurf umfassten Handlungsweisen des Bw. bzw. der hier (überhaupt noch) iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG verfahrensgegenständlichen Jahre (1993 bis 1998) unter Verletzung der angeführten abgabenrechtlichen Verpflichtungen einerseits mit Ablauf der oben angeführten Fristen des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG idF. vor dem AbgÄG 1998, BGBl I 28/1999, d. h. für die Jahre 1993 bis 1996 jeweils mit dem Ablauf des 31. März des dem Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres, bzw. des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG idgF., d. h. für die Jahre 1997 und 1998 jeweils mit dem Ablauf des 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres, und andererseits mit der Zustellung der jeweils unzutreffenden Bescheide über den Jahresausgleich (1993) bzw. die oben näher bezeichneten Arbeitnehmerveranlagungen [d. h. drei Tage nach dem jeweiligen Bescheiddatum, vgl. dazu §§ 97 Abs. 1 und 98 Abs. 1 BAO iVm § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG)] Einkommensteuerbeträge iHv. insgesamt 9.664,11 € (1993: 2.317,54 €; 1994: 1.195,32 € zuzüglich einer zu Unrecht gewährten Gutschrift im Ausmaß von 311,48 €; 1995: 1.643,57 €; 1996: 1.815,37 € zuzüglich einer zu Unrecht gewährten Gutschrift von 47,38 €; 1997: 4,14 € zuzüglich einer zu Unrecht gewährten Gutschrift von 880,43 € und 1998: 512,56 € zuzüglich einer zu Unrecht gewährten Gutschrift von 936,32 €) verkürzt wurden und damit in Bezug auf die genannten Abgaben bzw. Abgabenbeträge jeweils das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt wurde.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Bezogen auf § 33 Abs. 1 FinStrG heißt das, dass der objektiv tatbildlich Handelnde vor bzw. zu den jeweiligen Erfolgszeitpunkten (=Eintritt der Abgabenverkürzungen, siehe dazu oben) einerseits die Verletzung der angeführten abgabenrechtlichen Pflichten und andererseits dem Grunde nach den eingetretenen Taterfolg (der Abgabenverkürzung) zumindest ernsthaft für möglich halten muss und sich mit dieser Möglichkeit auch abfindet.

Im Unterschied zu reinen Dauerdelikten schließt ein erst nach der Tat hinzukommender Vorsatz (=dolus superveniens), hier in Bezug auf das Tatbild bzw. den Taterfolg der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, die Zurechnung eines solchen Vorsatzes aus ("dolus superveniens non nocet"). Ist die ursprüngliche Pflichtverletzung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. §§ 119 ff BAO schuldlos, z. B. aus einem entschuldbaren Irrtum heraus, erfolgt, so kann der Abgabepflichtige bei Vorliegen eines dolus superveniens für die erstmalige (objektive) Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht überhaupt nicht bestraft werden, hat jedoch durch die Verletzung des § 139 BAO möglicherweise eine selbständigen Deliktstatbestand nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gesetzt (vgl. z. B. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 TZ 33).

Jedenfalls müssen für die Annahme von Vorsatz die einzelnen Tatbildmerkmale vom Bewusstsein des Täters (vor bzw. zum Tatzeitpunkt) umfasst sein. Der Abgabepflichtige muss daher beispielsweise wissen, dass seine Handlungsweise gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt; ein bloßes "wissen müssen" reicht hiefür nicht aus (vgl. z. B. ).

Gemäß § 8 Abs. 2 1. Satz FinStrG handelt fahrlässig, wird die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Die Schuldform der Fahrlässigkeit kann sich dabei wiederum als, eine unmittelbar an den bedingten Vorsatz anschließende, ebenfalls ein entsprechendes Wissen um die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung voraussetzende und letztlich nur den mangelnden Willen bzw. ein Nicht-Sich-Abfinden mit dem Erfolg von diesem unterscheidende, bewusste oder als unbewusste, in § 8 Abs. 2 1. Satz FinStrG angeführte, Fahrlässigkeit darstellen.

Grundvoraussetzung für ein fahrlässiges Schuldverhalten ist jedoch stets eine der Handlungsweise zugrunde liegende objektive Sorgfaltswidrigkeit, gemessen an dem Wertmaßstab eines einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis und in der spezifischen Lage des Täters (vgl. z. B. ).

Gemäß § 31 Abs. 1 und 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist (vgl. §§ 53 und 58 leg. cit.), jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist, d. i. bei Erfolgsdelikten mit dessen Eintritt, zehn Jahre verstrichen sind.

Damit erweisen sich aber die ob des oben dargestellten objektiven Tatbildcharakters bei einem entsprechenden Verschulden des Bw. (Vorsatz) denkmöglicherweise heranzuziehenden Delikte iSd. §§ 33 Abs. 1 bzw. 34 Abs. 1 FinStrG aber auch (bei erst nachträglichem Erkennen der Pflichtverletzungen bzw. Pflichtverletzungen iSd. § 139 BAO) gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im Hinblick auf die Veranlagungsjahre 1993 bis 1996 bzw. 1997 hinsichtlich der durch die Nichtabgabe einer entsprechenden die Verdienstentgangszahlungen offen legenden Einkommensteuererklärung (Verkürzungsbetrag: 4,14 €) als absolut verjährt und damit einem bestätigenden bzw. erstmaligen Schuldausspruch im nunmehrigen Berufungsverfahren von vornherein nicht (mehr) zugänglich (vgl. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG).

Was die übrigen, vom Ersterkenntnis angezogenen Tatvorwürfe nach § 33 Abs. 1 FinStrG, nämlich die (zu Unrecht) im Wege des Jahresausgleiches 1997 und 1998 jeweils beanspruchten Gutschriften von 12.115,00 ATS, d. e. 880,43 € (1997) bzw. 12.884,00 ATS, d. e. 936,32 € (1998) und die durch die Nichtoffenlegung der Verdienstentgangszahlungen für 1998 objektiv bewirkte Abgabenverkürzung von 7.053,00 ATS bzw. 512,56 € angeht, so bietet der im Berufungsverfahren zu Tage getretene Sachverhalt letztlich nicht genügend Anhaltspunkte, um entweder einen Vorsatz nach § 33 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG oder auch nur eine Fahrlässigkeit nach §§ 34 Abs. 1 iVm. 8 Abs. 2 FinStrG zweifelsfrei nachzuweisen.

So ist zwar aus dem, nach der Darstellung in der Berufungsverhandlung nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Wels Az. 56 vom eindeutig ableitbar, dass es sich bei den schon zuvor erhaltenen bzw. zugesprochenen Schadenersatzzahlungen auch um (einkommensteuerpflichtige) Entschädigungen für Verdienstentgang gehandelt hat, doch kann die Verantwortung des Bw., der ja, wenn auch objektiv verspätet, letztlich in Bezug auf die diesbezüglichen Zahlungszuflüsse von sich aus (im Dezember 2000) einen Steuerberater konsultiert bzw. (mit Vollmachtsvorlage vom bzw. mit Schreiben vom ) an die Abgabenbehörde herangetreten ist, er habe von der grundsätzlichen Steuer- bzw. der ihm obliegenden Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (durch seinen Rechtsvertreter im Schadenersatzverfahren) im Nachhinein bzw. erst unmittelbar vor der erstmaligen Kontaktaufnahme mit seinem (damaligen) steuerlichen Vertreter erfahren, nicht von vornherein widerlegt werden.

Da auch die Aufnahme weiterer, angesichts des Zeitablaufes allerdings auch nur möglicherweise Klarheit über den Zeitpunkt der erstmaligen Information des Bw. hinsichtlich des Charakters bzw. der Steuerpflicht der Entschädigungszahlungen durch seinen Rechtsvertreter im Schadenersatzverfahren liefernde Beweismittel (z. B. zeugenschaftliche Einvernahme des seinerzeitigen Klagsvertreters) angesichts der Bestimmungen des § 104 FinStrG bzw. in Anbetracht der auch für diese Fakten zeitnahe bevorstehenden Verjährung nicht zweckmäßig erscheint, war im Zweifel zu Gunsten des Bw. von einer Nichterweisbarkeit eines entsprechenden Wissensstandes und damit eines Tatvorsatzes iSd. §§ 33 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen.

Auch der Vorwurf einer (unbewusst) fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG scheitert hier schon an dem Nachweis des oben dargestellten Kriteriums der objektiven Sorgfaltswidrigkeit, ausgehend von einem speziellen, einerseits durch den verkehrskreisbedingten mangelhaftem bzw. allenfalls nur sehr eingeschränkt vorhandenem steuerlichem Basiswissen über die (teilweise) Einkommensteuerpflicht der erhaltenen Versicherungsleistungen, die dem Bw. nicht nur erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit, sondern darüberhinaus nicht in Einem, sondern in mehreren, sich über einige Jahre erstreckenden Teilzahlungen, teils als Entschädigung für erlittene Schmerzen, teils für entgangene Verdienste, zugeflossen sind, bzw. von einer - jedenfalls aus der Sicht des Bw. zumindest bis zum endgültigen Ausgang der diversen Gerichtsverfahren hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche - generell unübersichtlichen Situation. Ob nämlich auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen in der geschilderten Lage des Beschuldigten erwartet hätte werden können, dass er sich schon vor einem die endgültigen Rechtsfolgen des Schadenersatzprozesses darlegenden Abschlussgespräch mit seinem Rechtsvertreter über die möglichen sich für ihn ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen des Verfahrensausganges informiert, ist bei der gegebenen Beweislage wiederum auch in Anbetracht des Zeitablaufes nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu klären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Abgabenverkürzung
Finanzordnungswidrigkeit
Vorsatz
Fahrlässigkeit
Verjährung
Nachweisbarkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at