Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.12.2006, RV/0066-G/04

Studiengebühren

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0066-G/04-RS1
wie RV/0788-S/02-RS1
Studiengebühren eines Universitätsassistenten für ein Doktoratsstudium stellen keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Berufungswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw), erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Universitätsassistentin. Am beantragte sie in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 unter anderem die Berücksichtigung der in Streit stehenden Studiengebühren als Werbungskosten. Mit Einkommensteuerbescheid vom versagte das Finanzamt die Anerkennung der Studiengebühren als Werbungskosten mit der Begründung, es handle sich dabei um nicht abzugsfähige Fortbildungskosten. In der dagegen eingebrachten Berufung vom (eingelangt am ) führte die Bw zu den Studiengebühren aus, dass das Absolvieren eines Doktoratsstudiums zu ihren Dienstpflichten als Universitätsassistentin gehört und die Aufwendungen daher beruflich veranlasst sind. In der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung vom verwies das Finanzamt auf § 16 Abs 1 Z 10 EStG, demzufolge Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Im Vorlageantrag vom (eingelangt am ) erläuterte die Bw abermals den unmittelbaren Zusammenhang des Doktoratsstudiums mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Universitätsassistentin und beantragte die Studiengebühren als Werbungskosten in Anzug zu bringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF BGBl. I 106/1999 sind ab dem Jahr 2000 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung stellen jedoch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen (zu dem auch das Doktoratsstudium zählt), keine Werbungskosten dar.

Wenn die Finanzverwaltung (vgl Knörzer, Aktuelles aus der Lohnsteuer, FJ 2002, 225) die Auffassung vertritt, dass die Dissertation ebenso wie die selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zwar zu den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Universitäten zählen, ein Doktoratsstudium jedoch weder Voraussetzung für die Bestellung zum wissenschaftlichen Mitarbeiter ist noch gesondert entlohnt wird, und es hinsichtlich der Studiengebühren daher beim Abzugsverbot bleibt, so ist dem zuzustimmen: Auch die in der Berufung vorgebrachte Ansicht von Kofler (SWK 2002 S 310) vermag für den vorliegenden Berufungsfall nicht zu überzeugen: Nach der vom Autor dargelegten RSpr des VwGH (, 89/14/0171 und , 94/14/0130) sind die Aufwendungen für ein Doktoratsstudium grundsätzlich den Kosten für die private Lebensführung zuzurechnen. Aus diesem Grunde scheidet ein Abzug nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 EStG aus. Ein Abzug gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG scheitert wiederum am eindeutigen Wortlaut. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken Koflers sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: Wie auch in der Berufung vorgebracht, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 als verfassungswidrig aufgehoben. Dieses Erkenntnis hat allerdings auf das gegenständliche Berufungsverfahren keinerlei Auswirkungen, weil die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge erst mit Ablauf des in Kraft trat.

In Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, der keinen Interpretationsspielraum zulässt hat auch der UFS bereits in einer Mehrzahl von Entscheidungen (; , RV/1342-W/03; , RV/0418-W/04 oder 27.23.2006, RV/4639-W/02) die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Doktoratsstudium eines Hochschulassistenten verneint.

Der Berufung war daher in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

Hinsichtlich der im Rahmen der Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten kommt es zu keiner Änderung.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studiengebühren eines Universitätsassistenten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at