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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.07.2010, RV/0018-G/08

keine fristgerechte Mängelbehebung - Gegenstandsloserklärung der Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T. AG, inW., vertreten durch Hübner & Leisch Steuerberatung GmbH, 4600 Wels, Carl-Blum-Straße 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Gegenstandsloserklärung einer Berufung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom für die Bürgschaftserklärung vom gegenüber der T. AG (in der Folge auch Berufungswerberin genannt) eine Gebühr von 6.301,02 € fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt am ) die Berufung mit dem Hinweis, dass die Berufungsbegründung nach rechtlicher und steuerlicher Betrachtung durch den Wirtschafts- und Steuerberater, dessen Steuerkanzlei zwischen Weihnachten und Neujahr unbesetzt sei, nachgereicht werde.

Nachdem die Berufungsbegründung nicht nachgereicht worden ist, erließ das Finanzamt am hinsichtlich der Berufung einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO, da das Rechtsmittel hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) den Mangel aufweise, dass eine Begründung fehlt. Als letzter Tag der Frist zur Behebung des angeführten Mangels wurde vom Finanzamt der festgesetzt und darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.

Dennoch erfolgte bis zum Ende der vom Finanzamt gesetzten Frist zur Behebung des Mangels von Seiten der Berufungswerberin keine Reaktion; auch ein rechtzeitiger Fristerstreckungsantrag wurde nicht gestellt.

Daraufhin wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom die Berufung gegen den Gebührenbescheid vom als gegenstandslos erklärt, In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 256 Abs. 3 BAO die Berufung als zurückgenommen gelte, da die aufgetragene Frist, eine Berufungsbegründung bis zum nachzureichen, versäumt wurde.

Gegen diesen Zurücknahmebescheid erhob die Berufungswerberin am die Berufung mit der Begründung, dass das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft nicht zu Stande gekommen sei und es wurde gleichzeitig die Begründung der Berufung gegen den Gebührenbescheid nachgereicht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass bei Fristversäumnis die einmal eingetretene Sanktion des § 275 BAO nicht nachträglich wieder beseitigt werden könne (). Die Nachreichung der Begründung mit gleichem Schriftsatz vom habe daher keine Wirkung.

Daraufhin stellte die Berufungswerberin am den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne ergänzende Begründung, allerdings wurde das Finanzamt für die Vorlage der Berufung an die zweite Instanz um eine Fristverlängerung bis ersucht, da vom Rechtsbeistand der Berufungswerberin noch Unterlagen ausständig seien. Auch diese Frist verstrich ergebnislos.

Der Vorlagebericht langte danach am beim UFS ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

§ 275 BAO idF vor dem AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009, lautete:

"Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

§ 275 BAO idF vor dem AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009, sah somit ein Mängelbehebungsverfahren für die Fälle vor, in denen eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 BAO normierten Voraussetzungen entspricht.

Informell wird festgestellt, dass seit dem Inkrafttreten des AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009, () das Mängelbehebungsverfahren - zur Vereinfachung des Abgabenverfahrensrechtes - sowohl für formelle, als auch für inhaltliche Mängel von Eingaben in § 85 Abs. 2 BAO geregelt ist.

Die Frist zur Mängelbehebung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt aber keine hemmende Wirkung zu. Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist (vgl. , und ).

Bereits aus der Berufung vom gegen den Gebührenbescheid mit dem Hinweis, dass die Berufungsbegründung nachgereicht werde, ergibt sich die Mangelhaftigkeit der Berufung im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO.

Nachdem zwei Monate später die Berufungsbegründung von der Berufungswerberin noch nicht nachgereicht worden ist, erweist sich der vom Finanzamt am erlassene Mängelbehebungsauftrag mit Fristsetzung bis zum als berechtigt.

Innerhalb der seitens des Finanzamtes gesetzten und durchaus angemessenen Frist erfolgte von der Berufungswerberin weder eine Mängelbehebung, noch ein Fristerstreckungsansuchen, sodass die Berufung mit Bescheid vom zu Recht vom Finanzamt als gegenstandslos zu erklären war.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, von der Behörde im Sinne des § 275 BAO idF vor dem AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009, zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. , und Stoll, BAOKommentar, 2702).

Ein Zurücknahmebescheid ist selbst dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgte (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 275, Tz. 16 sowie die dort angeführte VwGH-Judikatur).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die versuchte Mängelbehebung betreffend die Berufung gegen den Gebührenbescheid erst im Laufe des den Zurücknahmebescheid betreffenden Berufungsverfahrens und somit im Sinne der obigen Ausführungen verspätet.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
fehlende Berufungsbegründung
Mängelbehebungsauftrag
Gegenstandsloserklärung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at