zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.10.2008, RV/2306-W/08

Vertreterpauschale für Projektentwickler eines Bauträgers

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2306-W/08-RS1
Da ein Projektentwickler eines Bauträgers im Außendienst nicht überwiegend mit Kundenkontakten (Wohnungssuchenden), sondern mit Tätigkeiten, die erst zur Herstellung der Wohnungen führten, beschäftigt war, steht ein Vertreterpauschale nicht zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Treubilanz Dr. Beatrix Schodl Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien, Wollzeile 25, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

In den Bescheiden vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für de Jahre 2003 und 2004 (AS 5ff, 19ff) versagte das zuständige FA dem Berufungswerber (Bw.) die Anerkennung eines Vertreterpauschales mit der Begründung, Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit.

Dagegen richten sich die nach einem Fristerstreckungsansuchen erhobenen Berufungen vom (AS 9, 26) in denen vorgebracht wird, da der Aufgabenbereich des Bw. im überwiegenden Ausmaß dem Geschäftsabschluss und Kundenverkehr gedient habe, sei dessen Tätigkeit jedenfalls als Vertretertätigkeit iSd Rz 406 LStR zu werten. Auf folgende zwei Bestätigungen des Arbeitgebers (AS 3, 27) werde verwiesen:

"Zur Vorlage beim Finanzamt:

Arbeitsbetätigung für 2003 [2004]

[Der Bw. ...] hat im Jahr 2003 [2004] im Rahmen seiner Tätigkeit als Projektentwickler unseres Unternehmens (Suche, Besichtigung, Einkauf von Grundstücken in [...], Projektierung und baubehördliche Abwicklung) mehr als 50% seiner Arbeitstätigkeit im Außendienst geleistet."

Das FA wies die Berufungen jeweils mit Berufungsvorentscheidungen vom (AS 13, 49) mit der Begründung ab, Vertreter sei eine Person, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und den Abschlüssen von Geschäften sowie zur Kundenbetreuung tätig sei. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Die Vertretertätigkeit bedinge, neben der Anbahnung und der Betreuung der Kunden, dass ein Vertreter im Namen und auf Rechnung seines Arbeitgebers Geschäfte im Außendienst anbahne und abschließe. Das Vertreterpauschale habe nicht berücksichtigt werden können, da die vorgelegten Bestätigungen des Arbeitgebers nichts über die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen aussage.

Dagegen erhob der Bw. die Vorlageanträge vom (AS 14, 50) und brachte vor, die Tätigkeit des Bw. sei jedenfalls im überwiegenden Ausmaß auf Geschäftsabschlüsse ausgerichtet gewesen. Der Bw. habe dabei im Rahmen der Entwicklung von Liegenschaften sämtliche Aspekte des Geschäftsabschlusses, von der Besichtigung über die Auswahl bis zur vertraglichen Abwicklung durchgeführt. Da diese Tätigkeit, wie vom Arbeitgeber bestätigt, zum Großteil der Arbeitszeit im Außendienst erfolgt sei und der angeführte Tätigkeitsbereich jedenfalls im Vordergrund des Dienstverhältnisses gestanden sei, stelle der angeführte Sachverhalt einen klassischen Anwendungsfall für eine Vertretertätigkeit iSd Rz 406 LStR dar.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen im Verordnungsweg Durchschnittssätze für bestimmte Berufsgruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungssätzen der Praxis festgelegt werden.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Verordnung (VO) BGBl II 2001/382 erlassen, wonach gemäß § 1 Z 9 an Stelle des Werbungskostenpauschales gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage (geregelt in § 2 der VO), höchstens € 2.190,00 jährlich festgelegt werden. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Die VO definiert den Begriff "Vertreter" nicht. Der VwGH stellte im Erkenntnis vom , 2003/15/0044, fest, dass ein Dienstnehmer im Rahmen seines (den Innendienst überwiegenden) Außendienst als Vertreter tätig ist, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht.

Der Bw. bringt in den Berufungen vor, er sei mit "Geschäftsabschlüssen und Kundenverkehr" beschäftigt gewesen.

Der Arbeitgeber des Bw. ist ein Bauträger. Kunden eines Bauträgers sind Wohnungssuchende.

Aus den beiden Bestätigungen des Arbeitgebers, auf die sich der Bw. ausdrücklich bezieht, wird die Tätigkeit des Bw. als Projektentwickler mit Suche, Besichtigung, Einkauf von Grundstücken, Projektierung und baubehördliche Abwicklung beschrieben. Der Verkehr mit Kunden des Arbeitgebers, nämlich Wohnungssuchenden, ist in der Beschreibung nicht erwähnt.

Dieser Umstand wurde dem Bw. vom FA bereits in den Berufungsvorentscheidungen, denen damit auch die Funktion eines Vorhaltes zukommt, mitgeteilt. Wenn nun der Bw. in den Vorlageanträgen lediglich vorbringt, seine Tätigkeit sei überwiegend auf Geschäftsabschlüsse ausgerichtet gewesen und er dabei im Rahmen der Entwicklung der Liegenschaften sämtliche Aspekte von der Besichtigung über die Auswahl bis zur vertraglichen Abwicklung durchführt habe, trat er dem Einwand des FAes nicht gewichtig entgegen. Auch wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt.

Die in der Arbeitgeberbestätigung beschriebene Tätigkeit des Bw. führt erst zur Errichtung von Wohnungen. Ein Kundenkontakt, nämlich die Vergabe dieser Wohnungen, ist damit nicht beschrieben.

Aus dem Vorbringen in den Vorlageanträgen kann nicht geschlossen werden, dass die in der Arbeitgeberbestätigung, auf die auch in den Vorlageanträgen wieder verwiesen wird, beschriebene zur Herstellung der Wohnungen führende Tätigkeit des Bw. iSd Rechtsprechung () gegenüber behaupteten Kundenkontakten völlig untergeordnet gewesen wäre.

Dies schließt der UFS in freier Beweiswürdigung aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber bei Beschreibung der Außendiensttätigkeit des Bw. ein Tätigwerden gegenüber Kunden (Wohnungssuchenden) unerwähnt lässt. Nach Ansicht des UFS stand im Außendienst des Bw. die Herstellung der Wohnungen eindeutig im Vordergrund. Damit bleibt jedoch für die Annahme einer Vertretertätigkeit iSd § 1 Z 9 der VO BGBl II 2001/382 kein Raum.

Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte
Vertreterpauschale
Projekt
Projektentwicklung
Bauträger

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at