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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.05.2012, RV/0081-W/09

Nachweis von Betriebsausgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch StB, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, dessen Grundlagen gemäß § 184 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt worden waren.

Mit innerhalb verlängerter Frist erhobener Berufung vom reichte die Berufungswerberin (Bw) die Einkommensteuererklärung 2006 nach. Mit Vorhalt vom verlangte das Finanzamt Anlagenverzeichnis, Empfängerbenennung der Subhonorare sowie Nachweis Reise- und Fahrtspesen bis ab. Mit Fax vom wurde das Anlagenverzeichnis dem Finanzamt übermittelt.

Am erließ das Finanzamt einen von der Erklärung abweichende Berufungsvorentscheidung. Aufgrund der bloß teilweisen Beantwortung des Vorhaltes wurden nicht nachgewiesene Ausgaben (Fremdleistungen, Reise- und Fahrtspesen, Teile der AfA) vom Finanzamt dabei nicht anerkannt.

Mit dem dagegen gerichteten Vorlageantrag vom macht die Bw geltend, der Vorhalt vom sei mit Fax vom beantwortet worden, das Fahrtenbuch sei per Post an das Finanzamt versandt worden. In der Beilage zum Vorlageantrag wird eine Aufstellung der gefahrenen Kilometer übermittelt, die den Kunden und Ort sowie die Kilometer zu den einzelnen Terminen enthält. Weiters werden die Honorarnoten der Fremdleistungsempfänger beigelegt sowie der Sendebericht für das Fax. Ebenso wird die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2006 (Übersicht und Details) beigelegt.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw vom UFS aufgefordert, bis folgende Unterlagen vorzulegen: 1.) Vorlage der Telefonrechnungen (fest+mobil) und Begründung, weshalb Festnetz/Internet nur bis Mai bestanden hat und weshalb der betriebliche Anteil 90 % betragen soll; 2.) Vorlage der Stromrechnungen (Wien Energie) und Erläuterung der Differenz zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (559,60 Euro) und Detailaufstellung (1.610,78 Euro); 3.) Da sich kein Fahrtenbuch im Akt befindet, obwohl Sie im Vorlageantrag angeben, dieses dem Finanzamt per Post übersendet zu haben, wird um Vorlage des Postaufgabebeleges ersucht.

Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist erließ der Referent am an die Bw ein Schreiben folgenden Inhaltes:

Da Sie auf den bezughabenden Vorhalt nicht binnen der gesetzten Frist geantwortet haben, würde ich mich aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen zu folgenden Feststellungen bei der zu treffenden Berufungsentscheidung veranlasst sehen:

1. Die begehrten Fahrtkosten können nicht anerkannt werden, da weder der Nachweis erbracht worden ist, dass das Fahrtenbuch dem Finanzamt übermittelt worden ist, noch eine Aufstellung von Fahrten ohne genauere Datumsangabe geeignet ist, deren tatsächliche Durchführung nachzuweisen. Für ein Anerkenntnis wäre es zumindest erforderlich, die Fahrten taggenau zuzuordnen sowie die Kilometerstände des verwendeten Kfz im Jahresverlauf anhand etwa von Werkstattrechnungen zu veranschaulichen.

2. Telefonkosten werden nur im Ausmaß von 50% anerkannt, da eine bloß 10%ige Privatnutzung nicht plausibel erscheint und eine nähere Begründung dafür fehlt.

3. Energiekosten werden nicht anerkannt, da weder die Differenzen zwischen Beilage und Detailauszug aufgeklärt worden sind, noch der Ansatz von Energiekosten überhaupt plausibilisiert worden ist (kein Mietaufwand, keine AfA für Arbeitszimmer, daher keine Anhaltspunkte für betrieblich veranlasste Stromrechnung).

4. Die begehrte AfA sowie die Fremdleistungen werden als Betriebsausgaben anerkannt.

Im Rahmen des Parteiengehörs haben Sie Gelegenheit, sich bis 22. Mai 2012zu den einzelnen Punkten zu äußern und Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, zu einer anderen Würdigung zu führen.

In der Beantwortung des Schreibens bringt die Bw vor:

1. Die Auflistung der gefahrenen betrieblichen Kilometer wurde an das Finanzamt übermittelt. In der Beilage finden Sie die Aufstellung für 2006. Die Anzahl der Kilometer war nur für 2006 so hoch, da es in diesem Jahr mehrere Aquisetätigkeiten und Fortbildungsveranstaltungen. Deshalb ersuchen wir um Anerkennung dieser betrieblich gefahrenen Kilometer.

2. Ein Privatanteil von 50 % wird anerkannt.

3. Die Energieaufwendungen sind in der beiliegenden Aufstellung angeführt. Es handelt sich nicht nur um die Energie- sondern um die gesamten Kosten für das Arbeitszimmer. Wir ersuchen die Fehlbezeichnung zu entschuldigen und bitten um Ansatz dieser Kosten für das Arbeitszimmer.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt liegt vor:

Die Bw begehrt die Anerkennung von Fahrtkosten in Form von Kilometergeld (4.371,75 Euro), ohne einen Nachweis für die mit dem Pkw gefahrenen Kilometer zu erbringen.

Der betriebliche Anteil bei den Telefonausgaben beträgt 50%, somit 605,68 statt 1.090,22 Euro.

In den Energieausgaben der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitszimmers enthalten (AfA, Gas, Strom, Betriebskosten). Die AfA des Arbeitszimmers in Höhe von 124,49 Euro ist in der Einkommensteuererklärung 2006 sowohl unter KZ 9130 (AfA) als auch unter KZ 9230 (übrige) als Betriebsausgabe erfasst.

Für Fremdleistungen durch Subunternehmer in Höhe von 2.090 Euro liegen Rechnungen vor, die genau die Empfänger der Ausgaben bezeichnen.

Die einzelnen Sachverhaltselemente sind wie folgt zu würdigen:

Es sei dahingestellt, ob das Fahrtenbuch tatsächlich dem Finanzamt per Post übermittelt worden ist, weil ein Fahrtenbuch nicht die einzige Nachweismöglichkeit für betriebliche Fahrten darstellt (). Die Rechtsmittelinstanz geht jedoch aufgrund des fehlenden Postaufgabescheins davon aus, dass ein solches Fahrtenbuch nie abgesendet worden ist. Das Mindestnachweiserfordernis für eine Reise sind die Angabe von Datum, Dauer, Ziel und Zweck (). Die Darlegung über die erforderlichen Fahrtstrecken stellt keinen Nachweis der Kilometerleistung, sondern allenfalls mangels genauer Angaben über die für ein Fahrtenbuch erforderlichen Daten bloß eine Grundlage für eine Schätzung gemäß § 184 BAO dar (). Eine bloße Nennung angeblicher Geschäftspartner ohne konkrete Anschrift und konkretes Datum der jeweiligen Reise liefert jedoch keine hinreichende Basis, um überhaupt die Grundlage der behaupteten Ausgaben greifbar zu machen. Auch wurden keine Unterlagen vorgelegt, welche auf die tatsächlichen Reisekosten () Rückschlüsse ziehen ließen (etwa Angaben über das verwendete Fahrzeug und dessen Jahreskilometerleistung). Die Anerkennung der Reiseausgaben war daher zu versagen.

Die Höhe der betrieblich bzw. privat veranlassten Telefonausgaben wurde außer Streit gestellt.

Das Gebot der Einmalerfassung von Betriebsausgaben erfordert, den mehrfach geltend gemachten Betrag von 124,49 Euro entsprechend zu kürzen (wie auch in der Berufungsvorentscheidung unter dem Titel des fehlenden AfA-Nachweises geschehen).

Für die ursprünglich wegen fehlender Empfängerbenennung (§ 162 BAO) nicht anerkannten Betriebsausgaben wurden im Berufungsverfahren entsprechende Rechnungen vorgelegt, sie waren daher anzuerkennen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at