Alleinverdienerabsetzbetrag ab Veranlagung 2011;
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn ES, 1-, R-g 12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Frau EJ, vom betreffend Einkommensteuer 2011, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr ES -im Folgenden kurz als Berufungswerber (Bw) bezeichnet - beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da er oder seine Ehepartnerin "ehemals" für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe.
Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit einem Guthaben in Höhe von € 1.605,00 festgesetzt. Der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde dabei nicht berücksichtigt, da keine Kinder vorhanden gewesen seien, für die der Bw oder sein Ehepartner einen mindestens sieben Monate währenden Familienbeihilfeanspruch gehabt hätte.
Der Bw erhob innerhalb offener Frist Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte aus, er habe über viele Jahre Familienbeihilfe für zwei Kinder bezogen und sei in dieser Zeit immer Alleinverdiener gewesen. Dieser Status habe sich bis zum Berufungszeitpunkt nicht geändert, weshalb der Bw die weitere Zuerkennung des "Alleinverdienerfreibetrages" fordere. Die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige den "Alleinverdienerfreibetrag" weiterhin zuerkannt erhielten, der Bw hingegen nicht, stelle eine Verletzung des in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatzes dar. Dort heiße es: "Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Ausgeschlossen sind Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses. Weder die Gesetzgebung noch die Vollziehung soll die Staatsbürger unterschiedlich behandeln."
Mit der "Nichtzuerkennung des Alleinverdienerfreibetrages für Pensionisten, die unverändert Alleinverdiener" seien, würde eine unterschiedliche Behandlung nach dem Stand bzw der Klasse hergestellt. Der Bw erwarte eine prompte und antragsgemäße Wiederherstellung der Gleichheit bezüglich der Zuerkennung des "Alleinverdienerfreibetrages".
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter Anführung der Bestimmungen der §§ 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 1 EStG als unbegründet abgewiesen. Da der Bw seit 1995 keine Familienbeihilfe mehr für seinen Sohn NC beziehe, stehe ihm weder der Kinderfreibetrag, noch der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Der Bw stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, die Abgabenbehörde beziehe sich auf die §§ 33 Abs. 4 Z 1 und 106 Abs. 1 EStG. Demnach seien alleinverdienende Steuerpflichtige nur solche, die "mindestens ein Kind hätten, mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner seien, welchen im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag" zustehe. Es handle sich bei beiden von der Abgabenbehörde zitierten Gesetzesstellen um eine einfache österreichische Rechtsnorm. Der Bw stütze seine Berufung jedoch auf eine übergeordnete Rechtsnorm, die Österreichische Bundesverfassung. Dort heiße es: "Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich.... (vgl. Berufungsausführungen oben). Der Umstand, dass in Österreich ein "Alleinverdienerfreibetrag" gewährt werde, der alleinverdienenden Steuerpflichtigen zustehe, Pensionisten, die nach wie vor Alleinverdiener seien, aber keine Kinderversorgungspflichten mehr hätten, jedoch nicht, stelle eine Verletzung des oben zitierten Gleichheitsgrundsatzes dar. Mit der Nichtzuerkennung des "Alleinverdienerfreibetrages" für Pensionisten, die unverändert Alleinverdiener seien, werde eine unterschiedliche Behandlung nach dem Stand bzw der Klasse vorgenommen. Nach dem Inhalt der Bundesverfassung dürfe die Eigenschaft des Alleinverdieners vom Gesetzgeber und von der Vollziehung nicht vom Familienstand des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden. Dem widerspreche das von der Abgabenbehörde zitierte EStG, weil es den "Alleinverdienerfreibetrag" vom Stand bzw der Klasse des Steuerpflichtigen abhängig mache. Es werde eine prompte und dem Antrag des Bw entsprechende Wiederherstellung der Gleichheit bezüglich Zuerkennung des "Alleinverdienerfreibetrages" beantragt, weil er unverändert Alleinverdiener sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl I 2010/111 (BudBG) steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
-bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro.
-bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10,11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfeie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. (BudBG 2011, BGBl 2010/111 ab Veranlagung 2011).
Nach § 106 Abs. 1 EStG gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag "nach § 33 Abs. 3" zusteht. (StRefG 2009, BGBl I 2009/26 ab )
§ 33 Abs. 3 EStG bestimmt, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zusteht. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. (StRefG 2009, BGBl I 2009/26 ab )
Außer Streit steht im vorliegenden Fall, dass der Bw bzw seine (Ehe-)Partnerin im Jahr 2011 weder Familienbeihilfe, noch Kinderabsetzbeträge für eines der Kinder bezogen haben. Der Bw hat das Bestehen eines Anspruches auf Zuerkennung der hier genannten Beihilfenbezüge auch nicht behauptet, sondern bringt vielmehr vor, immer -dh auch im streitgegenständlichen Jahr 2011 -Alleinverdiener gewesen zu sein und früher für seine beiden Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen zu haben. Er sieht sich in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz dadurch verletzt, dass alleinverdienenden Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, während dies bei Pensionisten, die unverändert Alleinverdiener seien, nicht der Fall sei.
Dem Vorbringen des Bw kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Wie die Abgabenbehörde richtig festgestellt hat, knüpft die oben zitierte Bestimmung betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 1988 idF BGBl I 2010/111 mit Wirkung ab Veranlagung 2011) an den mehr als sechsmonatigen Bezug des Kinderabsetzbetrages (abhängig vom Familienbeihilfenbezug) in dem Kalenderjahr an, für das der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt wird. Der Bw bzw seine Ehegattin hatte im streitgegenständlichen Jahr nach eigenen Angaben keine Kinderversorgungspflichten und, wie bereits ausgeführt, unbestritten auch keinen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe bzw von Kinderabsetzbeträgen. Es wurden Kinderabsetzbeträge auch nicht bezogen. Da die mit der oben zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2011 neu geregelte Voraussetzung "Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)" nicht erfüllt war, bestand auch kein Anspruch auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das streitgegenständliche Jahr 2011. Dem Umstand, dass der Bw im Jahr 2011 Pensionist war, kommt im vorliegend strittigen Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Mit dem Berufungsvorbringen wendet der Bw Verfassungswidrigkeit ein, die darin bestünde, dass alleinverdienenden Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zustünde, während dies bei Pensionisten, die unverändert Alleinverdiener seien, nicht der Fall sei. Unter Bezugnahme auf die hier gemachten Ausführungen ist dem Einwand der Verfassungswidrigkeit entgegen zu halten, dass der Unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die geltenden Gesetze zu vollziehen hat. Zur Beurteilung der Verfassungskonformität einzelner gesetzlicher Regelungen ist der Unabhängige Finanzsenat nicht legitimiert (vgl. dazu zB ). Die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität obliegt nicht den Verwaltungsbehörden, sondern unter Bedachtnahme auf Artikel 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof hat -dieser Hinweis stellt keinen Bestandteil der vorliegenden Berufungsentscheidung dar - in seinem Erkenntnis vom , G 27/11 ausgesprochen, dass die Beseitigung des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für kinderlose Ehepaare mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 keine Unsachlichkeit darstellt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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