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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.05.2012, RV/0507-W/12

Berufung gegen die Abgabenfestsetzung wurde für zurückgenommen erklärt, Ablauf der Aussetzung der Einhebung, Einwendungen gegen die Zurücknahmeerklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.S., (Bw.) vertreten durch Dr. Johannes Patzak, RA, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom und den Bescheid vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ am einen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2005 in der Höhe von € 1.078,75, Umsatzsteuer 2006 in der Höhe von € 21.584,57, Umsatzsteuer 1-10/2007 in der Höhe von € 16.042,31 und Einkommensteuer 1-3/2008 in der Höhe von € 616,00 sowie am einen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2-10/2005 in der Höhe von € 18.329,47.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der eingewendet wird, dass die bescheidmäßige Feststellung der Zurücknahme der Berufung gegen die Abgabenbescheide zu Unrecht erfolgt sei und demnach auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht hätte verfügt werden dürfen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Mit vier Bescheiden vom wurden die Berufungen vom gegen die Umsatzsteuer 2005, Umsatzsteuer 2006, Umsatzsteuer 1-10/2007 und Einkommensteuer 1-3/2008 für zurückgenommen erklärt.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2 bis 10/2005 wurden am ausgesetzt, die Umsatzsteuer 2005, Umsatzsteuer 2006, Umsatzsteuer 1-10/2007 und Einkommensteuer 1-3/2008 am .

Nach § 212a Abs. 5 ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens einer das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verfügen.

Ablaufbescheide sind die zwingende gesetzliche Folge jeder Art von Berufungserledigung, sei es meritorisch oder formell (siehe ).

Das Vorbringen, die Zurücknahme der Berufungen sei zu Unrecht ergangen, ist demnach irrelevant, da lediglich auf das Vorliegen einer Berufungserledigung und nicht auf deren Rechtsrichtigkeit abgestellt wird.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Es steht dem Bw. gesetzlich offen anlässlich einer Bekämpfung der das Verfahren abgeschlossen habenden Berufungserledigung einen neuen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at