UID-Nummer für im Konkurs befindliche GmbH
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend neuerliche Bekanntgabe der UID-Nummer und Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Vorverfahren:
Bereits im Jahr 2008 war die UID-Nummer der Berufungswerberin (Bw.) Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens. Die Berufung wurde abschlägig entschieden, da die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde und ein Fortbetrieb nicht festgestellt werden konnte.
Der Masseverwalter teilte mit Schreiben vom mit, die Schließung des Betriebs sei mit Beschluss vom angeordnet worden und es habe kein Fortbetrieb stattgefunden.
Besagtes Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Gerichtes vom mangels Kostendeckung gem. § 166 KO aufgehoben.
Die Bw. behauptete zwar schon damals in mehreren Schreiben, da sie aktiv tätig sei.
Eine Nachschau vor Ort am ergab:
Beim Firmensitz der Bw. handelt es sich um eine Gemeindebauwohnung. Weder an der Haustüre noch an der Wohnungstüre gab es Hinweise auf die Bw.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bw., F. bzw. lt. Firmenbuch F.J., ist mit dieser Adresse im Wählerverzeichnis erfasst, wurde jedoch nicht angetroffen.
Dieser behauptete im Vorlageantrag vom , die Gesellschafter der Bw. hätten sich entschlossen die Firma weiterzuführen.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, innerhalb von vier Wochen folgende Unterlagen einzureichen:
Gesellschafterbeschluss über Fortführung der Firma
Nachweis der Anmeldung des Beschlusses beim Firmenbuchgericht
Nachweis eines die Überschuldung der Bw. ausschließenden Mindestvermögens
Aufstellung und Nachweis der lt. Bw. bestehenden Außenstände
Mitteilung der Geschäftspartner
Dieser Vorhalt blieb seitens der Bw. unbeantwortet.
Die Berufung wurde vom UFS mit Bescheid vom abschlägig entschieden.
aktuelle Verfahren:
Am beantragte die Bw. die neuerliche Bekanntgabe der UID-Nummer. Die ihr, wie auch dem Antrag zu entnehmen ist (S 1/2009 der Akten), ohnedies bekannt war.
Weiters beantragte die Bw. am die Neuvergabe einer UID-Nummer.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt (gleichlautend wie schon am , siehe oben) die Bw. nachweislich auf, bis zum , folgende Unterlagen einzureichen:
Gesellschafterbeschluss über Fortführung der Firma
Nachweis der Anmeldung des Beschlusses beim Firmenbuchgericht
Nachweis eines die Überschuldung der Bw. ausschließenden Mindestvermögens
Aufstellung und Nachweis der lt. Bw. bestehenden Außenstände
Mitteilung der Geschäftspartner
Diesen Vorhalt ließ die Bw., innerhalb der gesetzten Frist, unbeantwortet.
Erst am , also sechs Monate (!) nach Fristablauf, erschien der GF J. im Finanzamt und erklärte zur Niederschrift:
"Ich habe dem Firmenbuch am mitgeteilt, dass die Firma aufrecht ist und weiterarbeitet"
Es wird folgender "Gesellschafterbeschluss" datiert vom 18.102009 vorgelegt:
"Es wird am beschlossen den Gesellschafter, Herrn G.K., wohnhaft in Adr. wegen dauernder Abwesenheit der Gesellschaft aus dieser auszuscheiden.
Die Anteile gehen auf den GF J. über. Somit ist eine klaglose Fortführung der Gesellschaft gewährleistet."
Unterzeichnet ist dieses Schriftstück nur von Herrn J..
Diese behauptet weiter:
"Den 50%-Gesellschafter G.K. gibt es nicht mehr. Herr K. ist nicht mehr in Wien und für mich seit 2 Jahren unauffindbar. Daher habe ich dem Firmenbuch mitgeteilt, dass dessen Anteile auf mich übergehen.
Ein Gesellschafterbeschluss über die Fortsetzung der S., unterfertigt durch die Gesellschafter K. und J. liegt beim Firmenbuch auf. Dieser Gesellschafterbeschluss kann aber derzeit nicht vorgelegt werden, weil er nicht auffindbar ist.
Ein Nachweis der Anmeldung des Beschlusses beim Firmenbuchgericht liegt nicht vor, weil auch kein Firmenbucheintrag erfolgte. Von 1000 Briefsendungen geht eine verloren.
Einen Nachweis des eine Überschuldung ausschließenden Mindestvermögens gibt es nicht.
Einen Nachweis und Aufstellung der Außenstände der S. gebe ich sicher nicht her.
Die Geschäftspartner gebe ich sicher nicht her. Ich brauche nur eine UID-Nummer."
Weiters wird erklärt, dass die Bw. ab November 2009 bis laufend nicht arbeite. Es gäbe auch keine Anlageverzeichnis 2008, da die Bw. 2008 nicht gearbeitet habe.
Es seien jedoch Arbeitnehmer aufgenommen, angemeldet und von Herrn J. bezahlt worden.
Die Bw. verfüge weder über Anlagevermögen noch ein Bankkonto.
Es gebe Kundenforderungen. Doch Herr J. weigert sich die Namen bekannt zu geben.
Es seien nach Konkurseröffnung Rechnungen im Namen der Bw. ausgestellt und von Herrn J. kassiert worden.
Auf die Frage wer mit S. gemeint sei erklärt Herr J.:
"Ich bin die Firma S.".
Bei einer Einvernahme in seiner Wohnung in der Adr*., erklärte der Gesellschafter Herr K.:
"Es gibt keinen Beschluss über die Fortführung der Gesellschaft.
Es sei eine Lüge, dass er nicht erreichbar sei. Herr J. habe zuletzt 2006 gewollt, dass ich irgendetwas unterschreibe. Seit 2006 hat sich Herr J. nicht mehr mit mir in Verbindung gesetzt, weder telefonisch, noch schriftlich oder persönlich.
Er hat mir lediglich den "Gesellschafterbeschluss vom " geschickt. Dieses Schreiben ist für mich irrelevant.
Die Angaben in diesem Schriftstück sind völlig unzutreffend, weil ich stets erreichbar war und meine Wohnadresse und Telefonnummer Herrn J. bekannt sind.
Ich habe niemanden bevollmächtigt in meinem Namen irgendwelche Rechte auszuüben, weder in dieser Angelegenheit oder einer sonstigen und es ist auch niemand bevollmächtigt mich als Gesellschafter zu vertreten. Ohne Anwalt hätte ich sicher mit J. keinerlei Vereinbarungen getroffen oder irgend etwas unterschrieben."
Den Akten (S 26/2009) ist ein Schreiben des GF. J. vom zu entnehmen, wonach dieser gegenüber einer Firma C.GmbH, eine ihm persönlich übertragene Forderung, in Höhe von € 106.000,-- gegen diese Firma geltend macht. Welches Schicksal diese Forderung seit 2008 erfahren hat, ist nicht ersichtlich.
In einem Schreiben vom (S 28/2009) erhebt GF. J. beim Firmenbuchgericht Einwendung gegen die amtswegige Löschung der Bw. Es gelte noch Außenstände einzutreiben und nach der Löschung, sei es nach Ansicht des GF nicht mehr möglich an die Geldforderungen zu gelangen.
Mit Beschluss vom teilte das Gericht der Bw. mit, dass die erhobenen Einwendungen für eine Einstellung des Löschungsverfahrens nicht ausreichend sind.
Bereits in den Beschlüssen vom und sei dafür der Nachweis konkret vorhanden Vermögens erforderlich, zu dessen Nachweis die Bw. in beiden Beschlüssen aufgefordert wurde. Die Aussage, dass die Gesellschaft weiter arbeiten wird und die Einforderung von offenen Außenständen, sind allerdings nicht als Nachweis geeignet.
Dem aktuellen Firmenbuchauszug zum Stichtag ist ein weiterer Beschluss des Gerichts vom zu entnehmen, wonach der Konkurs nunmehr mangels Vermögens abgewiesen wird.
Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst.
Es gibt im Firmenbuch, keinerlei Hinweise auf einen beim Firmenbuch eingereichten Gesellschafterbeschluss, oder auf den vom Gericht bereits 2008 geforderten Nachweis konkret vorhandenen Vermögens der Bw.
Die Bw. stellte am hinsichtlich beider Anträge einen Devolutionsantrag. Im Zuge dieses Verfahrens erließ das Finanzamt am einen hinsichtlich beider Anträge abschlägigen Bescheid.
Am erhob die Bw. fristgerecht Berufung und das Finanzamt legte diese an den UFS vor.
In der Berufung behauptet die Bw. die Abweisung des Antrages auf UID-Nummer sei unbegründet und folgende Unterlagen seien vorgelegt worden:
Gesellschafterbeschluss über die Fortführung der Gesellschaft
Anmeldung dieses Beschlusses beim Firmenbuch
Nachweis des Mindestvermögens
Aufstellung der Außenstände und deren Nachweis
Über die Berufung wurde erwogen:
Die entsprechende Bestimmung des UStG lautet:
Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.
Anhand des Firmenbuches ergibt sich unzweifelhaft, dass die Gesellschaft aufgelöst ist, die Bw. also rechtlich nicht mehr existiert.
Eine inexistente juristische Person kann und darf nicht als Unternehmer auftreten und handeln. Schon deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem Firmenbuch und dem Beschluss des Gerichtes ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bw. schon im Jahr 2008 in zumindest drei Eingaben, gegenüber dem Gericht, die Fortsetzung der Gesellschaft und das Vorhandensein von Vermögen behauptet hat. Die Bw. hat jedoch, trotz dreier Aufforderungen durch das Gericht, keine entsprechenden Nachweise erbracht.
Im Lichte dieser Tatsachen und des Umstandes, dass auch das Finanzamt schon in Vorverfahren vergeblich dieselben Nachweise gefordert hat, wie das Gericht, stellt sich das Vorgehen der Bw. im nunmehrigen Verfahren als ausgesprochen mutwillig dar.
Obwohl der Bw. klar sein musste, welche Nachweise erforderlich sind, wurden diese selbst auf neuerlichen Vorhalt nicht beigebracht.
Für die Fortsetzung bzw. Reaktivierung einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter (§ 215 AktG).
Der von der Bw. vorgelegte "Gesellschafterbeschluss" ist ein rechtliches Nullum, da er nur vom GF J., nicht aber vom zweiten Gesellschafter K. unterfertigt wurde. Es ist rechtlich ausgeschlossen, dass ein Gesellschafter, der zudem nur über 50% der Anteile verfügt, den anderen Gesellschafter, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung einseitig aus der Gesellschaft ausschließt. Es liegt daher nicht einmal ein Beschluss aller Gesellschafter vor, geschweige denn, dass diese eine Fortsetzung der Gesellschaft ausdrücklich beschlossen hätten.
Das, wie von J. behauptet, ein weiterer auch vom Gesellschafter K. unterfertigter Beschluss existiert, kann angesichts der Aussage von Herrn K. ausgeschossen werden.
Dass dieser "Beschluss" nie beim Firmenbuch eingelangt ist, war Seitens der Bw. zumindest bei der Aufnahme der Niederschrift unbestritten. Es wurde sogar ausdrücklich eingeräumt, dass eine Anmeldung zum Firmenbuch nicht vorliegt.
Weshalb sich die Bw. nun in der Berufung sogar zu der ganz offenkundig unwahren Behauptung versteigt, die Anmeldung dieses Beschlusses sei dem Finanzamt nachgewiesen worden, bleibt unverständlich.
Die Behauptung in der Niederschrift, ein von beiden Gesellschaftern gefertigter Beschluss, sei auf dem Postweg verloren gegangen ist unglaubwürdig. Wäre dieses Schriftstück tatsächlich auf dem Postweg verloren gegangen, so erschiene es geradezu absurd, dass die Bw. bis dato untätig zuwarten würde, läge es doch in ihrem eigenen Interesse, unverzüglich ein weiteres Exemplar dieses angeblich existierenden Beschlusses an das Gericht zu senden.
Unwahr ist auch die Behauptung, dass der Gesellschafter K. nicht greibar sei und sich nicht mehr in Wien aufhalte. Dieser war für das Finanzamt problemlos an jener Adresse zu erreichen, die dem GF J. schon deshalb vertraut sein müsste, weil sie auch im "Gesellschafterbeschluss" und im Firmenbuch aufscheint. Es ist wohl vielmehr so, dass seitens der Bw. seit 2006 keine Anstrengungen unternommen wurden, den Gesellschafter K. zu erreichen bzw. dessen Zustimmung zu erlangen.
Bei der Einvernahme wurde vom GF der Bw. ausdrücklich erklärt, es gäbe keinen Nachweis eines die Überschuldung ausschließenden Mindestvermögens.
Wenn die Bw. nunmehr in der Berufung sogar behauptet, dieser Nachweis sei erbracht worden, so ist dies nicht nur tatsachen- und aktenwidrig, sondern geradezu absurd.
Gleiches gilt für die Berufungsbehauptung eine Aufstellung über die Außenstände und deren Nachweise seien vorgelegt worden. Die Vorlage einer derartigen Aufstellung und von Nachweisen wurden vom GF der Bw. vielmehr ausdrücklich verweigert.
Ebenso verweigert wurde die Bekanntgabe angeblicher Geschäftspartner.
Auch wenn sich dies mangels Vorlage von Unterlagen, in keiner Weise überprüfen oder gar erhärten lässt, könnte die Behauptung zutreffen, dass Herr J. Geschäfte getätigt hat, bzw. beabsichtigt weitere zu tätigen, Rechnungen gelegt und kassiert hat und zudem auch Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn er sich dazu unzulässiger Weise und rechtswidrig des Deckmantels einer nicht mehr existierenden bzw. nicht zum Fortbetrieb berechtigten GmbH bediente, so führt das weder dazu, dass dieser Unternehmereigenschaft zukommt oder eine UID-Nummer zusteht, noch dazu, dass die erzielten Einkünfte dieser zuzurechnen wären.
Dass zur Höhe der erzielten Einkünfte keine Angaben gemacht werden, macht die Behauptungen zum angeblichen Fortbetrieb nicht glaubhafter. Wenn überhaupt ein Betrieb geführt wurde, was angesichts
der zahlreichen unglaubwürdigen und
teilweise sogar nachweislich unwahren Behauptungen des GF J.,
der nahezu vollkommenen Verweigerung der Vorlage von Unterlagen und Auskünften, und
der widersprüchlichen Aussagen und der zum Teil geradezu absurden Berufungsausführungen,
reichlich zweifelhaft erscheint, so durfte und darf dies nicht unter dem Namen der Bw. erfolgen, da diese nicht zum Fortbetrieb berechtigt war und die Gesellschaft zudem mittlerweile rechtlich inexistent ist.
Eine UID-Nummer war der Bw. aufgrund schon wegen deren Auflösung und mangels jedweden konkreten Nachweises, der für einen tatsächlichen und rechtmäßigen Fortbetrieb derselben spräche, nicht zu vergeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | UID-Nummer für im Konkurs befindliche GmbH |
Verweise | Art. 28 (1) des UStG |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at