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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 09.07.2010, FSRV/0010-G/10

Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe?

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Siegl, Choc & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft, Kalchberggasse 10/1, 8010 Graz, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001, betreffend Zurückweisung des Antrages gemäß § 3a StVG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde über den Beschwerdeführer (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 66.602,66 €) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 13.358,07 €) eine Geldstrafe in der Höhe von 14.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Über Antrag des Bf. vom bewilligte das Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom die Entrichtung der Geldstrafe in monatlichen Raten zu 500,00 €.

In der Eingabe vom stellte der Bf. durch seinen Vertreter den Antrag, ihm möge gemäß § 3a StVG die Möglichkeit gegeben werden, nach Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe diese durch gemeinnützige Leistungen bei einer im Sinne des § 202 StPO geeigneten Einrichtung abzudienen.

Das Einzelunternehmen des Bf. sei konkursverfangen, mit einem nachfolgenden Privatkonkurs des Bf. sei zu rechnen. Der Bf. könne nicht einmal die Ratenzahlungen leisten, ohne den notdürftigen Unterhalt seiner Familie, insbesondere den seiner Gattin, für welche er sorgepflichtig sei, zu gefährden.

In einem dem Antrag beiliegenden Schreiben vom bestätigt M, Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Bf., dass dieser über kein konkursfreies Vermögen verfüge, das ihm die Zahlung der Strafe in Monatsraten zu 500,00 €, geschweige denn die Bezahlung des gesamten Strafbetrages von 20.000,00 € auf einmal ermöglichen würde. Aus der Konkursmasse selbst könne gemäß § 58 Z 2 KO keine Zahlung erfolgen.

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bestraften mit der Begründung zurück, das Finanzstrafgesetz sehe eigenständige Bestimmungen für den Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafen vor, weshalb § 3 StVG hinsichtlich des Nichtvollzuges und der ersatzweisen Erbringung gemeinnütziger Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung kommen könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, die im Bescheid vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend und werde bereits durch den Wortlaut sowohl des Finanzstrafgesetzes als auch der Strafprozessordnung (gemeint offensichtlich: des Strafvollzugsgesetzes) widerlegt.

Gemäß § 175 Abs. 1 FinStrG seien die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auch für nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen anzuwenden, wobei in § 175 Abs. 1 lit. a FinStrG jene Bestimmungen aufgezählt würden, die dezidiert nicht auf das Finanzstrafgesetz anzuwenden seien. Unter diesen Bestimmungen finde sich die Bestimmung des § 3a StVG nicht, sodass diese Bestimmung jedenfalls im Sinne des § 175 Abs. 1 FinStrG auch für im Rahmen des Finanzstrafgesetzes verhängte Ersatzfreiheitsstrafen und deren Vollzug Gültigkeit habe.

Es sei nicht daran zu zweifeln, dass der Bestrafte nicht in der Lage sei, die über ihn verhängte Geldstrafe, sei es auch nur in Raten, zu entrichten. Der Bf. habe Zeit seines Lebens hart gearbeitet, um ein Unternehmen aufzubauen, das im Zuge der Wirtschaftskrise und bedingt durch den Preisverfall im ausgeübten Gewerbe zu Grunde gegangen sei. Der Bf. habe sich niemals etwas zu Schulden kommen lassen, sodass die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe im angedrohten Ausmaß unangemessen erscheine und mit den Grundsätzen unserer Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen sei. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, einen bislang unbescholtenen Staatsbürger, der sich bereits im Pensionsalter befinde, im Rahmen einer finanzstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe einzusperren; dies noch dazu in einer Zeit, in der der Gesetzgeber durch die Schaffung diverser Maßnahmen versuche, Bagatelldelikte mehr und mehr zu entkriminalisieren.

Durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften, wodurch auch der Allgemeinheit ein Nutzen entstehe, müsste den Strafzweck ebenfalls erfüllt werden.

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Im IX. Hauptstück des Finanzstrafgesetzes wird der Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) geregelt. § 175 FinStrG in der Fassung BGBl I 2000/138 lautet:

(1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:

a) §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;

b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;

c) wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.

(2) Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht.

(3) Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen.

(4) Eine gemäß § 142 Abs. 1 verhängte Haft ist beim Strafvollzug zu berücksichtigen.

(5) Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, dürfen sich angemessen beschäftigen. Mit ihrer Zustimmung dürfen sie zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit herangezogen werden.

(6) Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, dass Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht.

§ 3 Abs. 1 StVG lautet:

(1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteils zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.

Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafrecht gelten eigene Regelungen und Anordnungen für den Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafen, die im § 175 FinStrG festgeschrieben sind. Diese sind von den Finanzstrafbehörden ausschließlich und unmittelbar anzuwenden (EB 1130 BlgNR XIII. GP).

Gemäß 175 Abs. 1 FinStrG sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafensinngemäß anzuwenden.

Das Strafvollzugsgesetz gliedert sich in drei Teile: Allgemeine Bestimmungen (1. Teil, §§ 1 bis 2), Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile (2. Teil, §§ 3 bis 7) und Vollzug der Freiheitsstrafen (3. Teil, §§ 8 bis 182). Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, auf die § 175 FinStrG verweist, umfassen daher die §§ 8 bis 182, nicht aber die §§ 3 und 3a im 2. Teil des Gesetzes. Die in §175 Abs. 1 lit. a FinStrG aufgezählten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, die im finanzstrafbehördlichen Verfahren nicht anzuwenden sind, beziehen sich ausschließlich auf Bestimmungen des 3. Teiles.

Eine sinngemäße Anwendung des § 3 StVG, der die Anordnung des Strafvollzuges und die Aufforderung zum Strafantritt in jenen Fällen regelt, in denen über einen Verurteilten wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung von einem Strafgericht eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, hat im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren daher nicht zu erfolgen.

Dies ergibt sich auch aus § 175 Abs. 2 FinStrG, in dem umschrieben wird, wie beim Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafe im finanzstrafbehördlichen Verfahren vorzugehen ist: Zunächst ist der Bestrafte schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen.

Dem § 175 Abs. 2 FinStrG ist im Unterschied zu § 3 Abs. 1 StVG nicht zu entnehmen, dass der Bestrafte darüber zu belehren ist, dass eine Möglichkeit der alternativen Erbringung gemeinnütziger Leistungen besteht. Hätte der Gesetzgeber die Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges der (Ersatz-)Freiheitsstrafen auch im finanzstrafbehördlichen Verfahren gewollt, hätte er die diesbezügliche Regelung im Zusammenhang mit der eigens geregelten Vorgangsweise beim Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafe analog zu § 3 Abs. 1 StVG im § 175 Abs. 2 FinStrG angeordnet.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für den Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung kommt. Eine gesetzliche Möglichkeit für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe besteht dabei nicht (siehe auch VwGH-Erkenntnis vom , 2006/15/0241, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates bestätigt hat, wonach der Finanzstrafbehörde keine gesetzliche Zuständigkeit für das vom Bundesministerium für Justiz entwickelte Strafvollzugsprojekt "Schwitzen statt Sitzen" zukomme).

Da somit der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Zuständigkeit darüber, dass der Bestrafte an Stelle der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen erbringen kann, nicht zukommt, wurde der diesbezügliche Antrag des Bf. mit dem Bescheid vom zu Recht zurückgewiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 179 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 175 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3 Abs. 1 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at