Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.11.2007, RV/2283-W/05

Familienheimfahrten nach Polen zur Gattin, die dort Kleinstlandwirtschaft betreibt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arbeiter, 1120 Wien, Y-Straße,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir. Paulovics, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), ein polnischer Staatsbürger, bezieht lt. Aktenlage zumindest seit 1995 in Österrreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte er Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.100,00 sowie außergewöhnliche Belastungen aus dem Titel Unterhaltsleistungen für seine in Polen lebende, 1989 geborene Tochter in Höhe von € 600,00 (d.s. 12 x € 50,00) geltend. (Dem Bw. wurde ab Mai 2004, dem Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Polen zur EU, Familienbeihilfe in Form von Differenzzahlungen für seine Tochter gewährt.)

Das Finanzamt ersuchte den Bw. um Vorlage einer Einkommensbestätigung für seine in Polen lebende Frau und eine Schulbesuchsbestätigung für seine Tochter.

Der Bw. legte neben der Schulbesuchsbestätigung eine beglaubigte und übersetzte Bestätigung der Kasse der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Regionalstelle in K, wonach seine Gattin der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als Landwirtin unterliegt (Pensions-, Rentenversicherung, Unfall-, Kranken- und Mutterschaftsversicherung) und die Versicherungsbeträge seit laufend bezahlt habe, vor. Seit Juni 2002 beziehe sie bei der KRUS PT M keine Familienzulage..."

Im Zuge der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt zwar die geltend gemachten Kosten für den Unterhalt der in Polen lebenden Tochter, nicht jedoch die mit dem Höchstbetrag (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c Einkommensteuergesetz 1988, kurz: EStG 1988) ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten geltend gemachten Familienheimfahrten; dies mit folgender Begründung: "Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von 2 Jahren angesehen werden können. Da ihre Gattin jedoch keine berufliche Tätigkeit ausübt und somit in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."

Der Bw. erhob Berufung: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den o.a. Bescheid, da in diesem die außergewöhnlichen Belastung für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt wurden. Ich fahre jedes Wochenende nach Polen, wo meine Frau lebt. Diese kann keine erwerbstätigkeit nachgehen, da sie unsere kleine Landwirtschaft führt und unser Haus betreut."

Das Finanzamt gab der Berufung keine Folge:

"Hinsichtlich der Familienheimfahrten wird die Berufung aus folgenden Grund abgewiesen: Ein Familienwohnsitz in unüblich großer Entfernung vom Arbeitsplatz wird grundsätzlich nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern durch private Gründe veranlasst. Die Familienheimfahrten können auch nur dann im Rahmen der Grenze des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Die Voraussetzungen sind

1. Die Entfernung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort ist so groß, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist und entweder

2. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist, oder

3. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrten etwa dann zulässig, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt.

Betreffend den Hinweis auf eine von der Gattin in Polen betriebene Landwirtschaft wird festgestellt, dass die Erzielung daraus resultierender steuerlich relevanter Einkünfte nicht nachgewiesen wurde;

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Familie mit den aus der Landwirtschaft hervorgehenden Gütern erfolgt. Allein die Tatsache, dass die Ehegattin in Polen lebt und die Landwirtschaft, sowie das Haus betreut, kann nicht als Begründung für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung gesehen werden, da dies eben ein typisch privater Grund ist.

Betreffend des im angefochtenen Einkommensteuerbescheid anerkannten Freibetrages für die Unterhaltsleistungen für das in Polen lebende Kind, erfolgt im Zuge der Erledigung der Berufung eine Abänderung, da Ihnen für dieses Kind die Familienbeihilfe ab dem Kalendermonat Mai 2004 (mit eigener Berufungsvorentscheidung) zuerkannt wurde. Ihre Unterhaltsleistungen sind daher mit dem Bezug der Familienbeihilfe gem. § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 abgegolten. Der im Schätzungsweg zuerkannte Freibetrag für Unterhaltsleistungen steht nur mehr für die Kalendermonate Jänner bis April 2004 zu, das sind 200,00 € (monatlich 50,00 €)..."

Der Bw. stellte sinngemäß einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz:

"Ich möchte Ihnen mitteilen dass Ihre Begründung ist Falsch alle meine Bekannte von Arbeit bekommen Familienheimfahrten jedes Jahr.

(jetz ist kein 1988 jahr nur schon 2005) Zitat: von Finanzamt f.d.6.7.u15. Bez.

Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassen doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, ich arbeite da in Österreich und meine Familie wohnen in Polen. Das sind keine Typische Private Grunde nur Leben notwendige Grund, ich muss Geld verdienen für Leben für mich und für meine Familie.

Ich werde mit Vergnügen neben meinem Haus in Polen arbeiten wenn Sie dort für mich eine Arbeit finden. Bis jetzt das war unmöglich dort ist 22% Arbeitslosigkeit. Nach Östrreich kommen auch Arbeiter aus Portugal das ist keinen 400 km wie nach Polen nur mehr als 2000 km. Und diese Leute kommen da auch nicht für vergnügen als Private Grunde diese Leute kommen da auch arbeiten und Geld verdienen. Ihre Begründung ist Falsch weil meine Frau hat relewante Einkünfte in Polen. Wir haben dort ein Haus und ein Garten und meine Frau arbeiten zu Hause und im Garten und sie beobachtet unsere Kinder. Sie muss keine Miete zahlen (das ist Privat Haus) und sie muß auch nicht zahlen für Obst und Gemüse und wenn sie ist zu Hause sie braucht keine Kindermädchen. Das sind zehr relewante einkunfte vergleichen sie das mit österreichses niveau.

1. Kindermädchen - was kostet im Monat 500,00

2.Obst und Gemüse - was kostet im Monat 400,00

3. Miten ein Haus in Wien das kostet im Monat 1000,00 diese drei Sahe sind relewante einkunfte meinem Frau.

Das was mann zu Hause werdient zahlt mann in Polen keinen Steuer. Meine Frau zahlt nur Kranken und Pensionkasse weil Sie besitz einen Bauerland und sie lebt von diesen Land. Meine Ehefrau übt berufliche Tätigkeit auch weil sie als Kindermädchen als Gertnerin und als Hausbetroierin arbeitet. Sie könen nicht vergleichen relewante Einkunfte da in Österreich und in Polen das ist sehr große Unterschied. Viele Leute in Polen verdienen 1000,-Plz in Monat können Sie da in

Österreich leben mit 250,00 Eu monatliche Einkommen. ?

Ich will Familienheimfahrten geltend machen weil meine Familie in Polen wohnt und muss dort bleiben. Meine Familie kann nicht nach Österreich zuziehen weil wir keinen Haus da haben. Meine Frau bekomt keine Arbeit da. Ohne Arbeit bekommt Sie keine Pension da. Wir haben unsere Haus in Polen renoviert und meine Ehefrau mit Kind dort wohnen. Das sind keine Private Gründe, das sind überleben Gründe. Gründe für Existenz wir müssen in die Zukunft denken. Ohne Pension meine Frau kann in Wien auch nicht leben. Meine Heimreisen sind notwendig weil ich meine Familie dort besuchen muss. Ich fahre nach Polen jede zweite Woche.

Wenn Sie werden zwingen ale Gastarbeiter ihre Familien nach Östereich zu bringen dann kommen nach Wien k. k. 2 milionen Leute wo finden Sie Wohnungen und Arbeit und Soziale Sicherheit für so große Gruppe. Krankenkassen wird Bankrut.

Personlich glaube ich, wird besser wenn sie diese par Hunder euro Familienheimfahrten bezahlen und diese 2 milionen Familienmitglider bleiben dort wo wohnen jezt, Polen Slowakaj oder Ungarn. Bitte um nochmalige Überprüfung meines Antrages von 2004"

Das Finanzamt richtete an den Bw. einen weiteren Vorhalt, der lt. Aktenlage unbeantwortet blieb.

"In dem Berufungsschreiben vom geben Sie dem Finanzamt erstmals bekannt, dass Ihre Frau in Polen beruflich als Gärtnerin, Kinderbetreuerin und Hausbetreuerin tätig ist. Sie werden gebeten bekannt zu geben, in welcher Höhe Ihre Frau im Jahr 2004 bei diesen Tätigkeiten verdient hat. Bitte um Nachreichung eines Nachweises des Verdienstes der angegebenen beruflichen Tätigkeiten für das Jahr 2004 in deutscher Übersetzung."

Nach Vorlage der Berufung erging an den Bw. ein Vorhalt:

"Sie haben in Ihrer Arbeitnehmererklärung Kosten für Familienheimfahrten in Höhe des sogenannten "großen Pendlerpauschales" (€ 2.100,00) als Werbungskosten geltend gemacht. Über die Ihnen tatsächlich im Einzelnen entstandenen Kosten wurden jedoch keinerlei Belege vorgelegt.

Sie werden daher um detaillierte Darlegung der Einzelpositionen, aus denen sich die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten zusammensetzen, und um deren belegmäßigen Nachweis gebeten, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen sind:

Belege über die Bezahlung der geltend gemachten Kosten und - soweit dies aus den Belegen nicht entnommen werden kann - Namhaftmachung der Zahlungsempfänger (Name, Adresse, Betrag, Datum)

Genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und verwendetem Verkehrsmittel

Bei Fahrten mit dem eigenen Auto wird um Vorlage des Fahrtenbuches und Bekanntgabe der genauen Fahrzeugdaten (Marke, Type, Erstzulassung, Fahrgestellnummer, Kennzeichen) gebeten und um Angabe der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich, deren Destinationen der Reise)

Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel wird um Vorlage der Fahrkarten gebeten

Bei Fahrten mit einem nicht im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Fahrzeug wird um Nachweis der konkret geleisteten Kosten und

bei Nutzung eines Fahrzeuges des Arbeitsgebers: um Vorlage der Treibstoffrechnungen, Bekanntgabe der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich, deren Destinationen der Reise), Bescheinigung des Arbeitgebers (Zeitpunkt und -dauer der Nutzung, genaue Bezeichnung des Fahrzeuges mit Type und Kennzeichen, Namhaftmachung der mitbenutzenden Personen)

bei Nutzung eines anderen Fahrzeuges: um Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges, Namhaftmachung des Fahrzeughalters, Namhaftmachung des Fahrzeuges, Namhaftmachung der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich, deren Destinationen der Reise)

gebeten.

Nachweise über die Durchführung der Fahrten (Ein-/Ausreisestampiglien etc.)

Wann wurden an Sie welche Bewilligungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung mit welchen Befristungen erteilt?"

Im Falle der Nichtbeantwortung bzw. der nur ungenügenden Beantwortung dieses Vorhaltes bzw. im Falle des ungenügenden Vorlage von Belegen müsste im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/15/0111, im Zweifel vom Vorliegen einer kostenlosen Mitfahrmöglichkeit ausgegangen werden."

Der Bw. legte Kopien eines polnischen KFZ-Zulassungsscheines sowie seines polnischen Führerscheines vor. Er schloss eine handschriftliche Aufstellung bei, aus der monatsweise untergliedert offenbar die Familienheimfahrten nach Polen ersichtlich sein sollen. (Beispielsweise wurde für Jänner 6 - 9, 11 - 16 und 18 - 30 darin angeführt. Für Februar wurden 5 solcher Zahlenpaare - ebenfalls ohne nähere Aufschlüsselung angeführt.) Auf der Führerscheinkopie wies der Bw. darauf hin, dass er im Pass keine Grenzstempeln habe. Sein Pass habe am seine Gültigkeit verloren. Er besitze keine Benzinrechnungen mehr und habe keine Möglichkeit, welche aufzutreiben.

Aus der Abgabendatenbank der Finanzverwaltung geht hervor, dass der Bw. zumindest ab dem Jahr 1995 Familienheimfahrten nach Polen geltend machte.

Im Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Familienheimfahrten nach Polen aufgefordert, seine Autopapiere und Belege über die div. Fahrzeugkosten (Benzinrechnungen) für 1995 bis 1998 vorzulegen.

Zumindest für die Jahre 1999 bis 2001 - im Jahr 2002 war der Bw. ganzjährig arbeitslos, weshalb eine Geltendmachung von Kosten aus Familienheimfahrten nicht in Betracht kam - wurden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen die Familienheimfahrten durch Ansatz des sog. "großen Pendlerpauschales" berücksichtigt.

Aus der genannten Datenbank ist auch ersichtlich, dass dem Bw. über Antrag ab Mai 2004 (dem Beitritt Polens und anderer Staaten zur EG) Familienbeihilfe (in Form der Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag für seine 1989 geborene Tochter ausbezahlt wurde. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 machte der Bw. dennoch für das gesamte Jahr 2004 die Kosten für den Unterhalt für seiner Tochter geltend (€ 600,00, d.s. € 50,00 mal 12 Monate). Seitens des Finanzamtes wurde die doppelte Berücksichtigung der Unterhaltskosten für die Tochter im Zeitraum Mai bis Dezember 2004 - sowohl durch die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung pro Monat von € 50,00 als auch durch die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Zuge der Berufungsvorentscheidung insoweit korrigiert, als die außergewöhnliche Belastung auf die Monate Jänner bis April 2004 beschränkt wurde. Der Bw. erhob gegen diese Korrektur keine Einwände.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig sind die in Höhe des sog. "großen Pendlerpauschales" gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 geltend gemachten Kosten für Familienheimfahften des in Wien nichtselbständig beschäftigten Bw. zu seinem Familienwohnsitz in Polen, wo seine Frau mit der gemeinsamen Tochter lebt und eine Kleinstlandwirtschaft (für den Eigenbedarf) betreibt.

In einer der letzten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (=VwGH) zur Frage der Absetzbarkeit von Kosten áus Familienheimfahrten eines Steuerpflichtigen nach Bosnien-Herzegowina (2006/15/0111 vom ) führt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang Folgendes aus:

§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (=EStG) definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 idF BGBl 1996/201 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c leg cit angeführten Betrag übersteigen, nicht abgesetzt werden.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0039).

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gem. §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0176).

Als Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Polen an den Beschäftigungsort in Wien, führt der Bw. die Bewirtschaftung der Kleinstlandwirtschaft in Polen durch seine Gattin mit dem Hinweis an, dass dieser dadurch in Polen eine Pension gesichert werde. Er habe sein Haus in Polen renoviert und könne sich die Miete eines Hauses in Österreich ebenso wenig leisten wie die Kosten für ein Kindermädchen. Seine Frau würde in Österreich keine Arbeit finden und in der Folge aus diesem Grund auch künftig keine Pension erhalten. Gründe, weshalb er zu dieser Annahme kam (fehlende Sprachkenntnisse, gesundheitliche Gründe oder fehlende Berufsausbildung der Gattin?) nannte der Bw. allerdings nicht.

Ob sich der Bw. überhaupt um eine fremdenrechtliche Bewilligung für den Nachzug seiner Frau und seiner (1989 geborenen) Tochter je bemüht hat, geht aus den Akten nicht hervor. Der Bw. ließ auch die Fragen im Vorhalt nach den Daten seiner Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung und allfälligen Befristungen unbeantwortet.

Fest steht, dass der Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern aus Drittländern, wozu bis zum Betritt am auch Polen zählte, bis zum sog. Fremdenrechtsänderungsgesetz (ab 2006) zwar nicht unmöglich aber jedenfalls als erschwert zu betrachten war. Ab dem Beitritt zur EG - im Berufungsjahr - fielen diese Erschwernisse für den Nachzug von Familienangehörigen für Staatsbürger der neu beigetretenen Staaten jedenfalls weg (Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der EG). Eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung könnte daher nur für die Monate bis zum EG-Beitritt gelten.

Die vom Bw. konkret genannten Gründe für die Unzumutbarkeit des Nachzugs seiner Familie überzeugen allerdings nicht: Weder war er verpflichtet, seiner Familie in Österreich ein Haus um rd. € 1.000,00 zu mieten - der weitaus überwiegende Teil der in Österreich nichtselbständig beruflich Tätigen mit vergleichbarem Einkommen war im Jahr 2004 jedenfalls nicht in der Lage für das Wohnen € 1.000,00 pro Monat auszugeben - noch für sein in diesem Jahr bereits 15 Jahre altes Kind ein Kindermädchen (um € 500,00) zu beschäftigen.

Im Hinblick auf den Grundsatz, wonach Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, wurde der Bw. im Wege eines Vorhaltes aufgefordert, die durch die Familienheimfahrten verursachten Kosten bekannt zugeben und nachzuweisen.

Wie im Sachverhalt dargelegt, stellte der Bw. neben Kopien eines polnischen Zulassungsscheines und Führerscheines nur eine - offenbar im Nachhinein erstellte handschriftliche Aufstellung über im Jahr 2004 (3-4mal monatlich) durchgeführte Familienheimfahrten zur Verfügung. Kopien seines bzw. seiner Reisepässe stellte der Bw. mit dem Bemerken, sein Pass habe am seine Gültigkeit verloren und enthalte keine "Grenzstempeln" dagegen nicht zur Verfügung. Ebenso gab er an, keine Benzinrechnungen mehr zu besitzen.

Angesichts der aktenkundigen Tatsache, dass der Bw. bereits in früheren Abgabeverfahren zur Vorlage von Belegen über die Kosten der Familienheimfahrten aufgefordert worden war (Vorhalt vom betr. Kosten der Familienheimfahrten) , musste ihm die Notwendigkeit, Belege über steuerlich zu berücksichtigende Ausgaben (Werbungskosten) aufzubewahren, bekannt sein.

Der Bw. legte nicht nur keine Belege über die konkret entstandenen Kosten für Familienheimfahrten vor sondern unterließ auch die Beantwortung der im Vorhalt diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen. Es steht daher keineswegs fest, dass er stets mit seinem eigenen PKW die Heimfahrten durchführte oder zumindest zeitweise per Bus , Bahn oder auch mit Kollegen kostenlos mitfahren konnte.

Dass der Bw. im Jahr 2004 Familienheimfahrten durchführte, hält der UFS grundsätzlich für glaubhaft, nicht aber die behauptete Anzahl der Heimfahrten und die durch diese verursachten Kosten.

Wie bereits im eingangs erwähnten Erkenntnis des VwGH ausgeführt, sind Werbungskosten grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen und genügt nur dann bloße Glaubhaftmachung, wenn eine Vorlage von Belegen nicht möglich ist. Die Notwendigkeit, dem Finanzamt Belege für beantragte Werbungskosten aufzubewahren um sie bei Bedarf vorlegen zu können, musste dem Bw. auf Grund des Vorhaltes aus 1999 bewusst sein. Da er solche Belege ebenso wenig zur Verfügung stellte, wie Beweismittel, die die Durchführung der Familienfahrten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft machen hätten können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Bw. durch kostenlose Mitfahrmöglichkeiten tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

Das Berufungsbegehren auf Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten im Ausmaß des großen Pendlerpauschales war daher als unbegründet abzuweisen.

Aus dem Vorbringen des Bw. zu den Familienheimfahrten und den im Zusammenhang damit vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Gattin aus der Kleinstlandwirtschaft in Polen im Streitjahr keine steuerrelevanten Einkünfte erzielte und im Wesentlichen nur kranken- und pensionsversichert war. Damit stellt sich aber die Frage nach der Berücksichtigung des von Amts wegen zu berücksichtigenden Alleinverdienerabsetzbetrages.

Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits mit Berufungsentscheidung vom , RV/0086-W/07 (ebenso vom , RV/0545-I/06) im Falle eines unbeschränkt steuerpflichtigen tschechischen Staatsbürgers mit Familienwohnsitz in Tschechien entschieden hat, besteht unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung in Österreich die persönliche und familiäre Lage in gleicher Weise, wie bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den gemeinsamen Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt wird und somit die selben Steuervergünstigungen gewährt werden (EuGH, C-279/93, Schuhmacker sowie C-87/99, Zurstrassen).

In unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes war daher dem Bw. für seine im gemeinsamen Haushalt in Polen mit der Tochter lebende Ehefrau somit der Alleinverdienerabsetzbetrag zuzuerkennen (vgl. dazu im Übrigen auch Rz 772c LStR 2002).

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten nach Polen vor und nach dem EU-Beitritt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at