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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 05.12.2005, RV/0033-W/04

Ausgaben für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater keine berufsspezifischen Werbungskosten bei einer Bankangestellten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0033-W/04-RS1
Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater ist bei einer Bankangestellten nicht abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Manuela Puntigam, Günter Denk und KomzlR. Heinz Zwazl über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes A., vertreten durch B., betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999 sowie betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

1. Soweit sich die Berufung gegen den den Wiederaufnahmeantrag betreffend Einkommensteuer 1999 abweisenden Bescheid richtet, wird ihr Folge gegeben. Der Abweisungsbescheid wird aufgehoben. 2. Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. war in den Streitjahren 1999 bis 2001 leitende Angestellte in einer Bank. Im Herbst 1999 hat sie den von der Gesundheitsschule Hildegard von Bingen veranstalteten Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater (LSB) besucht, wobei die Kursgebühren für das 5. und letzte Semester im Herbst 2001 entrichtet wurden.

Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 wurde um Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 25.075,00 S ersucht. Gleichzeitig machte die Bw. in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 damit in Zusammenhang stehende Fortbildungskosten geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen (in Schilling):


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1999
2000
2001
Auswahlseminar Eichgraben
3.890,00
Km-gelder
588,00
Kursbeitrag
19.000,00
38.000,00
38.000,00
Fachliteratur
1.597,00
1.246,00
1.246,00
Gruppenselbsterfahrung Hotel
750,00
750,00
Fahrt Altlengbach - Km-gelder 2x 125 km à 4,9
1.225,00
1.225,00
Hotel Altlengbach
375,00
750,00
Gruppensupervision, Supervision
4.110,00
900,00
Abschreibung Fax, Kopierer, Protokolle
1.325,00
Büromaterial
589,00
Summe
25.075,00
45.706,00
44.785,00

In einer schriftlichen Stellungnahme vom wird von der steuerlichen Vertreterin zur beruflichen Notwendigkeit ausgeführt, dass es die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 bei der C. (Tochterbank der D.) der Bw. übertragenen Aufgabenstellungen (Mitarbeiterführung, Betreuung von Kunden) in leitender Position und die stattgefundenen bzw. zu erwartenden Fusionen auf dem Bankensektor mit sich gebracht hätten, sich zunehmend mit Konflikten und Problemen auf der Ebene der Mitarbeiter als auch der Kunden zu befassen. Wesentliche Inhalte der Ausbildung zum LSB seien Konfliktberatung, Coaching, Supervision, Kommunikationstraining, Mediation und die Erarbeitung von Problemlösungsmodellen im Zusammenhang mit Mobbing. Da der Kurs 5 Semester dauere, könne er sich mit diesen Inhalten tiefer befassen im Vergleich zu von anderen Instituten angebotenen kürzeren Seminaren mit ähnlichen Themeninhalten. Eine Bestätigung des Arbeitgebers könne nicht beigebracht werden, da das Dienstverhältnis überraschend im Jahr 2002 vom Arbeitgeber gelöst wurde.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1999 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, nicht abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Ausbildungskosten seien abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Ein unmittelbarer Zusammenhang des Lehrgangs zur LSB mit der ausgeübten Tätigkeit (Mitarbeiterführung, Betreuung von Auslandskunden) könne nicht ersehen werden.

Auch in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 vom wurden die Ausbildungskosten zur LSB nicht anerkannt, wobei auf die Begründung betreffend Einkommensteuer 1999 verwiesen wurde.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom bestreitet die steuerliche Vertreterin, dass Bildungsmaßnahmen von allgemeinem Interesse vorlägen, es würden mit dem streitgegenständlichen Lehrgang sehr wohl berufliche Grundlagen vermittelt und vertieft. Die im mittleren und höheren Management tätigen Menschen seien aufgrund der Komplexität auf den Absatzmärkten, in den Unternehmensumfeldern und in den internen Ablauforganisationen in hohem Maße mit Problemen und Konflikten konfrontiert, deren Bewältigung die Fähigkeiten eines Managers auszeichne und sich in seiner beruflichen Karriere und damit in seinem erzielten Einkommen niederschlage. Das Wissen und dessen Umsetzung, wie man Mitarbeiter fördere, Ziele verfolge und umsetze oder Konflikte bereinige, werde im Lehrgang angeboten.

Weiters seien die im Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und das vermittelte Wissen Grundlage für die als Managerin tätige Bw. Mit der Ausbildung zur LSB könne sie diese Fähigkeiten und dieses Wissen, gemeinsam mit ihrer langjährigen Erfahrung, die sie als Führungskraft erworben habe, als selbständige Unternehmerin an das Management anderer Unternehmer weitergeben. Am Dienstleistungsmarkt der Unternehmensberater werden Seminare für Konfliktregelung, Mobbing, Mitarbeiterführung, Kommunikation etc. für Führungskräfte angeboten. Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen Management und selbständigen Beratern, da diese Tätigkeiten verwandt seien.

Die Bw. habe sich daher aus beruflichem Interesse und der Tatsache, dass der Lehrgang, der auch am Wifi angeboten werde und im Wesentlichen an Wochenenden gestaffelt war, für die Teilnahme am streitgegenständlichen Lehrgang entschieden.

In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom (bzw. vom betreffend Einkommensteuer 1999) führt das Finanzamt aus, dass nach der Judikatur des VwGH dann Berufsfortbildung vorliege, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienten dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Beim absolvierten Lehrgang würden u.a. folgende Themen behandelt: Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Methodik, Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsethik und Berufsrecht, Mobbing, Sexualität, Mediation, Dialogfähigkeit zu Ärzten. Als Teilnahmebedingung werde lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung (keine bestimmte Sparte) vorausgesetzt. Der Lehrgang stehe somit einem weiten Teilnehmerkreis zur Verfügung und sei nicht nur an eine bestimmte Berufsgruppe (hier beispielsweise Mitarbeiter von Banken) gerichtet. Das in diesem Kurs vermittelte Wissen sei nicht nur in dem von der Bw. ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung und die vermittelten Fähigkeiten seien auch im außerberuflichen Bereich dienlich. Dieser Umstand spreche dafür, dass das vermittelte Wissen von allgemeiner Natur bzw. als Ausbildung für die in der Lebens- und Sozialberatung tätigen Berufsgruppe gedacht sei. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass der absolvierte Lehrgang bei der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit von Nutzen gewesen sein könnte, es handle sich jedoch aufgrund der vorliegenden Unterlagen um keine berufsspezifische Fortbildung und sei diese daher der Privatsphäre zuzuordnen.

Dagegen brachte die steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom ein, der sich gegen die Nichtanerkennung der Ausgaben der Ausbildung zur LSB richtet.

Als Beilage wurde ein Auszug aus dem Kommentar zur GewO (Dr. Gerscha, Dr. Steuerer, WEKA-Verlag) zu § 119 vorgelegt, wo das Berufsbild des LSB beschrieben wird. Die Gebiete Persönlichkeitsberatung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Supervision und das Coaching, die ein wesentlicher Teil der Ausbildung sind, seien sehr wohl Bereiche, die das Unternehmensmanagement direkt betreffen und in einer Vielzahl von Seminaren an diese Zielgruppe vermittelt werde. Coaching sei inzwischen ein in der Betriebswirtschaftslehre als Führungstechnik verbreiteter Begriff. Die Persönlichkeitsentwicklung, die Kommunikationsfähigkeit, die Fähigkeit, mit Konflikten umzugehen und die Supervision seien für eine Managerin, die berufsbedingt Mitarbeiter führen müsse bzw. das strategisch richtige Verhalten gegenüber ihren Kunden an den Tag legen müsse und die daran finanziell gemessen werde, Grundlagen für ihre Tätigkeit. Diese Fähigkeiten, die erlernt werden müssen, seien für Management von gleicher Bedeutung wie das rein fachliche Wissen, das in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung als steuerlich abzugsfähig angeführt sei.

Der Beruf des LSB sei ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe. Man könne daher hier nicht von Bildungsmaßnahmen sprechen, die von allgemeinem Interesse seien bzw. der privaten Lebensführung dienen, wie es etwa bei Sportausbildungen oder Esoterikseminaren der Fall wäre. Die Bw. erwerbe mit dem Abschluss dieser Ausbildung das Recht, die vermittelten Fähigkeiten am Markt anzubieten, was ihr andernfalls verwehrt wäre.

Im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die Bw. im Schreiben vom zu ihren Aufgabengebieten als Abteilungsleiterin folgende angeführt:

  • "Internationale Handelsfinanzierungen: Akquisition und Gestionierung (Verhandlungen und Reisen in die Schuldnerländer bezüglich der Strukturierung der Finanzierung bzw. Umschuldung der Obligi). Umsetzung und Abwicklung mit einem Team von bis zu 12 Personen.

  • Finanzierungszuständigkeit für sämtliche Handelsgeschäfte der eigenen Tochtergesellschaften (intensive Finanzierungsberatung aller Geschäftsbereiche und Entscheidungsträger "als interne Bank").

  • Holdingfunktion innerhalb der Gruppe mit zusätzlichen Finanzdienstleistungen (im Bereich Kontrolle und Beratung).

  • Zentrale Koordination für die (E.) Gruppe innerhalb des F.-Konzernes und gegenüber anderen Kreditinstituten (Öffentlichkeitsarbeit, Kooperation, Limite).

  • Gründung und Aufbau in Vorstandsfunktion einer Vereinigung internationaler Banken, als Vertreterin der Konzernmutter und aller österreichischer Banken.

  • Mitarbeiterverantwortung, Schulungen."

Als Kenntnisse für diese Tätigkeiten nannte die Bw. folgende: "Bankwesen, Internationale Wirtschaft, Recht, Sprachen, Interkulturelles (Umgang mit den Verhandlungspartner zB Comecon bis N-Korea), Personalführung, Kommunikationsformen (spezifische Methoden zur Beratung, Konfliktbewältigung, Vermittlung, Moderation, Training etc.). Ständige Weiterbildung im bankspezifischen/wirtschaftlichen Bereich und Ausbildung zur Lebensberatung zur Weiterentwicklung der social skills (besonders nach Fusionierung D. /F. und während der Umorientierung der E. -Gruppe)."

Die Bw. legte auch eine Beschreibung des Lehrprogrammes an der Gesundheitsschule Hildegard von Bingen vor, in dem die gesetzlich definierten Grundlagen der Lehrgangsinhalte angeführt sind. Bei diesen Grundlagen handelt es sich um die Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung, Berufsethik und Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Die Inhalte des Lehrganges würden laut Bw. generell auf die Anforderungen einer beraterischen Tätigkeit und den Umgang mit Konflikten, Krisen etc. eingehen, es sei dies keine fachspezifische (Bankwesen) Veranstaltung, sehr wohl wären die erworbenen Fähigkeiten im beruflichen Alltag ständig gefordert.

Letztlich führte die Bw. aus, dass die Teilnehmer des Lehrganges aus dem Bereich Wirtschaft (Unternehmerin, Handelsvertreter, Marketingmanager), Bankwesen (Finanzen, Controller), Verlagswesen, Beamtin BH, Pädagogik (Erwachsenenbildung) und dem Sozialbereich (Verwaltung) kämen. Die Inhalte der Ausbildung könnten in den spezifischen Arbeitsbereichen eingebracht werden und ergänzten vorhandene Kenntnisse um eine wesentliche Komponente.

Die steuerliche Vertreterin fügte diesem Vorbringen hinzu, dass die Gesundheitsschule Hildegard von Bingen eine breite Palette an berufsbildenden und berufsbegleitenden Kursen anbiete und es sich nicht irrtümlich - wie man vielleicht aus dem Namen schließen könnte - um eine religiöse oder esoterische Einrichtung handle. Die Ausbildung zum LSB werde im gleichen Umfang auch vom Wifi angeboten.

Die Gesamtkosten beliefen sich auf ca. 8.000,00 €. Hätte die Bw. Einzelseminare für die im Rahmen der Ausbildung zum LSB vermittelten Themen in Coaching, Mitarbeiterführung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung und Mobbing belegt, wären diese Kosten wahrscheinlich höher gewesen als die vorliegende Ausbildung. Auch die Tatsache, dass mit dieser Ausbildung die Möglichkeit einer Berufszulassung erworben wurde, könne am Vorliegen einer Fortbildungsmaßnahme nichts ändern.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Bw. und des Finanzamtsvertreters wiederholt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die von der Bw. geleisteten Ausgaben für die Ausbildung zur LSB abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten sind.

1) Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1999:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Weiters ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach § 303a BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu enthalten:

a) die Bezeichung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1999 bereits am ein Bescheid erlassen, der in Rechtskraft erwachsen ist. Der am für das Jahr 1999 gestellte Parteiantrag auf Wiederaufnahme bedarf jedenfalls gemäß § 303a BAO bestimmter Form- und Inhaltserfordernisse. So muss gemäß § 303a Abs. 1 BAO neben der Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, bereits im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegt werden, auf welche Umstände der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt wird. Weiters muss der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind. Auch muss aus dem Antrag erkennbar sein, dass kein "grobes" Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung der Beweismittel vorliegt. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme enthält höchstens einen Hinweis auf die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird. Weitere - in § 303a BAO - angeführte Inhaltserfordernisse sind nicht ersichtlich.

Entspricht der Wiederaufnahmeantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 303a Abs. 2 BAO).

Im einem solchen Fall ist dem Antragsteller zwingend eine Mängelbehebung aufzutragen ("...so hat die Abgabenbehörde...die Behebung dieser inhaltlichen Mängel...aufzutragen..."). Das Finanzamt, dem kein den Erfordernissen des § 303a BAO entsprechender Wiederaufnahmeantrag vorliegt, darf eine Sachentscheidung nicht treffen.

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag vom entspricht jedenfalls - wie vorstehend ausgeführt - nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 303a Abs. 1 lit. b bis d BAO. Das Finanzamt hätte daher vor Erlassung des Abweisungsbescheides vom der Bw. gemäß § 303a Abs. 2 BAO auftragen müssen, die Mängel im Sinne des § 303a Abs. 1 BAO zu beheben. Da der Auftrag zur Mängelbehebung unterlassen wurde, erweist sich der Abweisungsbescheid vom als rechtswidrig.

Der Berufung war daher hinsichtlich Einkommensteuer 1999 Folge zu geben, wobei der Bescheid vom gleichzeitig aufgehoben wird.

2) Zur Einkommensteuer 2000 und 2001:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH , BStBl. 1981 II 368).

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Die Z 10 wurde mit dem StRefG 2000 mit Wirkung ab 2000 neu eingefügt; bis dahin waren nur Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.

Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (). Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Daneben sind seit dem StRefG 2000 auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist danach nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.

Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Dienstnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (zB ).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn es die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Bw. übte in den Jahren 2000 und 2001 (und davor) den Beruf einer Managerin im Bankensektor aus. Die Ausbildung zur LSB hat sie ihrem Vorbringen zufolge im Herbst 1999 begonnen, um in Bereichen wie Konfliktberatung, Coaching, Supervision, Kommunikationstraining, Mediation, Mitarbeiterführung, Erarbeitung von Problemlösungsstrategien im Zusammenhang mit Mobbing ihre Fähigkeiten und ihr Wissen - aufbauend auf ihrer langjähriger Erfahrung auf diesen Gebieten - zu vertiefen. Es handelt sich ihren eigenen Angaben nach um keine das Bankwesen betreffende Veranstaltung.

Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen. Der Abschluss des Lehrganges im Sinne der Lebensberaterverordnung ist Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der LSB.

Wie der Lebens- und Sozialberaternachweisverordnung entnommen werden kann, umfasst die erforderliche Ausbildung ein breites Spektrum an Lehrgangsinhalten wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Beratung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche unterschiedliche Beratungstätigkeiten abdeckt, und zwar Beratung und Betreuung von Menschen beispielsweise im Zusammenhang mit

  • Persönlichkeitsproblemen (Persönlichkeitstraining, Zielfindung,...)

  • Partnerschaftsproblemen (Ehe- und Familienberatung, Sexualberatung,...)

  • Erziehungsproblemen (Lern- und Prüfungsbewältigung,...)

  • Berufsproblemen (Berufsberatung, Berufswechsel,...)

  • Freizeit ( Bildungsberatung, Hobby,...)

Der Unabhängige Finanzsenat stimmt der Bw. zu, dass der besuchte Lehrgang auch geeignet ist, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verbessern. Es wird jedoch - insbesondere im Hinblick auf den vorerwähnten breit gefächerten Tätigkeitsinhalt eines Lebens- und Sozialberaters - die Auffassung des Finanzamtes geteilt, dass der Lehrgang keine berufsspezifische Fortbildung ist, somit keine Fortbildung, die konkret auf die Tätigkeit einer Managerin am Bankensektor abstellt. Hierfür sprechen auch die Grundlagen der gesetzlich definierten Lehrgangsinhalte, wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung usw.

Für diese Beurteilung spricht weiters die Tatsache, dass der Lehrgang von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen (Unternehmer, Handelsvertreter, Controller, Lehrer usw.) besucht werden kann, woraus abgeleitet wird, dass das vermittelte Wissen von allgemeiner Natur war. Die vermittelten Inhalte können in verschiedenen beruflichen Bereichen, wie in verschiedenen Wirtschaftsbereichen - nicht nur am Bankensektor- sowie im Sozial- und Bildungsbereich, etc. Verwendung finden.

Dass im strittigen Lehrgang Kenntnisse und Fertigkeiten (Konfliktmanagement, Persönlichkeitsentwicklung, Krisenintervention, Kommunikationsprozess usw.) vermittelt werden, die für die Berufsausübung einer Managerin förderlich sein können (sowie für jeden anderen Beruf oder im zwischenmenschlichen Bereich auch), wird nicht in Abrede gestellt. Die vermittelten Inhalte stellen allerdings nicht spezifisch auf das Verhalten von ManagerInnen (im Bankwesen) ab.

Für die Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme kann auch nicht die Tatsache herangezogen werden, dass der Besuch von mehreren Einzelseminaren - zugeschnitten auf die konkrete berufliche Tätigkeit der Bw. - insgesamt höhere Kosten verursacht hätte als im Vergleich der gesamte Lehrgang zur LSB. Auch dass der Lehrgang an der Gesundheitsschule Hildegard von Bingen absolviert wurde und nicht am Wifi, hat für die Anerkennung keine Auswirkung, da die Lehrgangsinhalte aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dieselben sind.

Die Teilnahme am Lehrgang zum LSB ist als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solche zu werten, welche der Fortbildung im Rahmen der in den Streitjahren ausgeübten beruflichen Tätigkeit der Bw. als Bankmanagerin dient.

Die Lebens- und Sozialberatung stellt - wie bereits vorstehend erwähnt - eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten (Persönlichkeitsberatung, Beziehungs- und Sozialberatung, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung, Konfliktberatung, Gesundheits- und Ernährungsberatung, Bildung-, Berufs- und Finanzberatung, Freizeitberatung, Coaching, Supervision und Kommunikationstrainings) abdeckt.

Die Ausbildung zum LSB sieht entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum LSB nach erfolgreichem Abschluss einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in erster Linie die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor, auch wenn das im konkreten Fall von der Bw. nicht angestrebt und auch nicht behauptet wird.

Soweit von der steuerlichen Vertreterin vorgebracht wird, dass die durch den Lehrgang erworbenen Kenntnisse besonders in Zeiten von Umstrukturierungsmaßnahmen in der Unternehmensgruppe förderlich sind, vermögen auch darin keine Fortbildungsmaßnahme erblickt werden, weil selbst eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw. das berufliche Fortkommen keine Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten ist. Auch der Umstand, dass tatsächlich ein Arbeitsplatzverlust droht, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr liegt aufgrund der aus den verschiedensten Berufsbereichen stammenden Lehrgangsteilnehmer und des breiten Spektrums der Lehrgangsinhalte keine berufsspezifische Fortbildung vor. Die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ist von ihrem Gesamtinhalt und von ihrer Zielsetzung weder auf die von der Bw. beschriebenen Aufgaben einer Abteilungsleiterin zugeschnitten noch begrenzt.

Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bei einer Ausbildung zum LSB kein Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit als Bankangestellte oder einer damit verwandten Tätigkeit festzustellen ist, können die für die Lehrgangsgebühren und die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben für Fachliteratur, Abschreibung, Büromaterial, Fahrtkosten und Supervision nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Aus diesen Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Werbungskosten
Ausbildung
Fortbildung
Bankangestellte
Lebens- und Sozialberater

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at