Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 11.09.2009, FSRV/0056-L/08

Vorauszahlungshinterziehungen eines auch zuvor die abgabenrechtlichen Pflichten nur teilweise beachtenden Abgabepflichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HP, Werbe- und Messewesen, geb. 19XX, whft. in G, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2007/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten insoweit abgeändert, als die gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm.. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

3.000,00 €

(in Worten: dreitausend Euro)

und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf

sieben Tage

verringert werden.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG 300,00 €.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 052-2007/00000-001, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 01-12/2006 und 01-06/2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 6.915,82 € (01-12/2006: 4.585,60 €; 01-06/2007: 2.330,22 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.500,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 350,00 € bestimmt.

Zur Begründung verwies die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe im Wesentlichen auf die Ergebnisse des durchgeführten Untersuchungsverfahrens, denen zufolge der insgesamt drei finanzstrafrechtliche Vorstrafen (wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm.. 13 sowie § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) aufweisende Beschuldigte trotz des jeweiligen Vorliegens steuerpflichtiger Umsätze und sich insgesamt für die genannten Zeiträume ergebender Vorauszahlungen laut Außenprüfung ABNr. 12 (Niederschrift vom ) weder Vorauszahlungen geleistet, noch Voranmeldungen eingereicht habe, obwohl er die (jeweilige) Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen zumindest ernsthaft für möglich gehalten bzw. die (jeweils) eingetretene Abgabenverkürzung für gewiss gehalten habe.

Unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten, der gänzlichen Schadensgutmachung, jeweils als strafmildernd, sowie des vorliegenden Straferschwerungsgrundes des Rückfalles iSd. § 41 Abs. 1 FinStrG, gelangte die Erstinstanz angesichts des vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens zu der von ihr vorgenommenen Strafausmessung bzw. zur Kostenbestimmung gemäß den angeführten Bestimmungen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei - unter Hinweis auf die bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom vorgebrachten Argumente - im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Erst im August 2007 (aus Anlass der durchgeführten Außenprüfung) seien ihm die nunmehr angelasteten Verfehlungen hinsichtlich der Umsatzsteuer ausreichend deutlich gemacht worden und sei er bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass eine Akonto-Zahlung ans Finanzamt gleichermaßen sowohl auf die Einkommen- als auch auf die (laufende) Umsatzsteuer gutgeschrieben werde. Diese Unwissenheit habe ihm bisher (rechtskräftige) Finanzstrafen iHv. ca. 6.000,00 € eingebracht, von der noch 800,00 € offen seien. Seit August 2007 habe er sich in Bezug auf die Umsatzsteuer an die vorgeschriebene Form gehalten.

Angesichts der Einsicht und des verstandenen Lernprozesses ersuchte der Berufungswerber (Bw.), von einer neuerlichen, ihn wiederum finanziell gewaltig treffenden Strafe abzusehen.

In dem bezeichneten Einspruch (vom ) hatte der Bw. ua. vorgebracht, dass er nach einer seiner Meinung nach überhöhten Pfändung für Steuerschulden davon ausgegangen sei, dass auch die laufende Umsatzsteuer damit abgedeckt sei und dass er sich trotz seiner schlechten finanziellen Lage laufend und nachhaltig bemüht habe, sowohl die Abgaben als auch die Finanzstrafen abzudecken und er sich daher keines Schuldverhaltens bewusst sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige (des Finanzvergehens) einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der dem Regelungsregime des genannten Gesetzes unterliegende Unternehmer (vgl. § 2 leg.cit.) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. § 108 der Bundesabgabenordnung (BAO) gilt entsprechend.

Eine (derartige) Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF. ab 2003 iVm.. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer ua. (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG ist eine Tat, zB nach § 33 Abs. 1 leg.cit., versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung einer falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt.

Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert(e) eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB VwGH 93/13/0055, bzw. OGH 14 Os 127/90, EvBl. 1992/26).

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 81 Abs. 1 FinStrG).

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Im Hinblick auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG handelt derjenige vorsätzlich, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. OGH 9 Os 30/85) für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit bzw. Sachlage abfindet.

Dabei reicht es für den sich regelmäßig (im Rahmen der freien Beweiswürdigung) aus den äußeren Tat- bzw. Täterumständen erschließenden bedingten Vorsatz des objektiv tatbildlich Handelnden aus (vgl. zB VwGH 2000/14/0135), wenn die (bloße) Möglichkeit des Verbotenseins seiner Handlungsweise(n) erkannt bzw. das Risiko einer Tatbildverwirklichung ernst genommen wird. Eine positive innere Einstellung zur Deliktsverwirklichung bzw. gleichsam eine (innere) Bejahung oder Billigung des diesbezüglichen Handlungsergebnisses ist bei dieser Schuld- bzw. Vorsatzform nicht erforderlich, sondern reicht hiezu bereits eine bewusste Gleichgültigkeit aus.

Die gegenüber dem (vorstehenden) dolus eventualis im Hinblick auf die Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG qualifizierte Schuldform der Wissentlichkeit (direkter Vorsatz) erfordert Feststellungen in der Richtung, dass der pflichtwidrig Handelnde die (Nichtbeachtung der) Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung(en) zwar nicht anstrebt, aber derartiges (dem Grunde nach) zumindest als gewiss bzw. die nicht fristgerechte Leistung der Vorauszahlung(en) und damit die (wenn auch nur vorübergehende) Verkürzung für sicher ansieht.

Für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Entscheidung über die vorliegende Berufung war auf Grund der sich aus dem verfahrensgegenständlichen Strafakt StrNr. 052-2007/000000-001, den StrNrn. 052-12, 046-12 und 046-34, dem Veranlagungsakt des Bw., StNr. 34 (einschließlich zugehöriger Einbringungsakt, ABNr. 12 sowie Buchungsabfragen) sowie einer Finanzstrafregisterabfrage betreffend den Bw. erschließenden Aktenlage von nachstehendem entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:

Der seit Mai 2005 unter der vorangeführten StNr. beim genannten Finanzamt steuerlich erfasste, laut Finanzstrafkartei insgesamt drei (rechtskräftige) finanzstrafrechtliche Verurteilungen (StrNrn. 046-12 vom ; 046-34 vom und 052-12 vom ) wegen (versuchter) Hinterziehungen von Umsatz- und Einkommensteuern 2002, 2003 und 2004 gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG bzw. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtabgabe der Jahreseinkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001) aufweisende Bw. übt seit Oktober 1997 die selbständige und unternehmerische, gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 (unecht) umsatzsteuerbefreite Tätigkeit eines EDV-Dienstleisters bzw. -Vortragenden aus und erzielt daraus (selbständige) Einkünfte iSd. § 25 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988). Seit 2002 stellte der Bw. (vgl. §§ 1 Abs. 1 Z 1, 2 UStG 1994), der am gegenüber der (zuständigen) Abgabenbehörde eine Erklärung betreffend den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (vgl. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) abgegeben bzw. gleichzeitig die Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (vgl. Art. 28 Abs. 1 UStG 1994) beantragt hatte, im Rahmen seiner (unternehmerischen) Tätigkeit auch Ausgangsrechnungen mit gesonderten Umsatzsteuerausweis aus und schuldet(e) daher gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 (kraft Rechnungslegung) die (ausgewiesene) Umsatzsteuer [vgl. dazu auch den Jahresumsatzsteuerbescheid für 2002 vom mit ausgewiesenen steuerpflichtigen Umsätzen von 15.000,00 €, bzw. Mitteilung des Bw. vom , wonach er (auch) ab 2005 weiterhin Umsatzsteuer in Rechnung stellen werde].

Wie bereits für die (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Vorjahre wurden - entgegen § 21 UStG 1994 - für die, jeweils Zahllasten iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 (Vorauszahlungen) ergebenden Zeiträume Jänner bis Dezember 2006 und Jänner bis Juni 2007 zur genannten StNr. bis zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht.

Im Zuge der im August 2007 (Niederschrift vom ) ua. gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG (wegen des Verdachtes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) unter der genannten ABNr. durchgeführten Umsatzsteuersonder- bzw. Außenprüfung/Nachschau wurde anhand der vom Bw. (erstmals) vorgelegten Unterlagen (so ua. Einreichung der bisher entgegen § 134 BAO bis zur Prüfung noch nicht abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärung für 2006 am ) die Jahresumsatzsteuer 2006 mit 4.585,60 € (vorläufig) bzw. die Vorauszahlungen für die Zeiträume 01-06/2007 mit 2.330,22 € festgesetzt (vgl. dazu Abgabenbescheide vom bzw. bescheidmäßige Endgültigstellung der erstangeführten Umsatzsteuerfestsetzung vom ).

Dass der Bw., indem er entgegen der oa. gesetzlichen Verpflichtung, bei Nichtentrichtung der sich für die einzelnen Zeiträume ergebenden Vorauszahlungen (Zahllasten) bis zu den Fälligkeitszeitpunkten, keine (fristgerechten) Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht, objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt und, indem (durch die Nichtentrichtung der Zahllastbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten) Verkürzungen (an Umsatzsteuervorauszahlungen) in der angeführten Höhe bewirkt wurden, auch der entsprechende Taterfolg iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingetreten ist, ergibt sich aus der vorstehend dargestellten Aktenlage und bedarf ob der diesbezüglichen Klarheit des auch vom Bw. nicht bestrittenen Sachverhaltes keiner weitergehenden Erörterung.

Entgegen dem Berufungsvorbringen kann mit der für einen finanzstrafrechtlichen Schuldspruch gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG geforderten hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. zB VwGH 85/14/0033) aber beim Bw. auch auf einen entsprechenden Tatvorsatz im Sinne der angeführten Bestimmung geschlossen werden. Dass die Umsatzsteuer grundsätzlich eine vom Unternehmer bzw. Steuerschuldner bereits je Voranmeldungszeitraum selbst zu bemessende und in der Regel bis zur Mitte des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats zu entrichtende (Vorauszahlung) oder zumindest bekannt zu gebende Abgabe darstellt, stellt nämlich, zumindest in Unternehmerkreisen (vgl. dazu § 2 UStG 1994), nahezu steuerliches Allgemeinwissen dar. Ein derartiges Wissen kann auch dem Bw., einem zwar steuerlich unvertretenen, aber doch jahrelang geschäftlich tätigen und auch um seine (zumindest teilweise) Umsatzsteuerpflicht wissenden Unternehmer (vgl. Umsatzsteuerbescheid 2002 bzw. Straferkenntnis vom zu StrNr. 046-34), der, indem sich seine (umsatzsteuerrelevanten) Anbringen bei der Abgabenbehörde auf nicht ohne weiteres in der übrigen Allgemeinheit bekannten Vorschriften des UStG 1994 zurückführen lassen, ja zu erkennen gegeben hat, dass er sich mit den für ihn maßgeblichen Rechten und Pflichten des UStG 1994 beschäftigt bzw. sich zumindest mit den Grundsätzen des österreichischen Umsatzsteuerrechtes auseinandergesetzt hat, unterstellt werden. Dazu kommt noch, dass der Bw. nach der Aktenlage in der Vergangenheit mehrfach die ihm hinlänglich bekannten abgabenrechtlichen Verpflichtungen kontinuierlich nicht beachtet hat. So wurden beispielsweise die Jahresabgabenerklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) für die Jahre 2000 bis 2004 sowie 2006 trotz entsprechender Erinnerungen bzw. sogar erfolgter Bestrafungen weiterhin nicht bzw. allenfalls erst mit erheblicher Verspätung eingereicht und erklärte dies der Bw. selbst in einem zur StrNr. 046-34 eingebrachten Gnadengesuch mit einer ua. durch die steuerliche Nichtanerkennung von Betriebsausgaben bzw. privaten Schicksalsschlägen ausgelösten Demotivation in steuerlichen Angelegenheiten. All dies lässt nun im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss zu, dass auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Fall, der Bw. bereits zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die ihn treffenden Pflichten des § 21 UStG 1994 soweit gekannt hat, dass er eine durch die Nichtbekanntgabe der jeweiligen Zahllasten begangene abgabenrechtliche Pflichtverletzung zumindest ernsthaft für möglich bzw. die Nichteinhaltung der monatlichen Zahlungstermine für gewiss gehalten hat, und sich mit der Konsequenz seiner Handlungsweise einfach abgefunden hat.

Die Annahme eines Wissens um die monatlichen Fälligkeitstermine wird überdies auch durch das Vorbringen, der Bw. sei bei den von ihm laufend zur Verminderung seines Abgabenrückstandes geleisteten Zahlungen auch von einer Berücksichtigung für Zwecke der (laufenden) Umsatzsteuer ausgegangen, bestätigt. Wie bei einer Nichtbekanntgabe der im Rahmen der Vorauszahlungsverpflichtung geschuldeten Zahllastbeträge (beispielsweise in Form einer Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 4 BAO) laufende Saldozahlungen auch die der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht bekannten Vorauszahlungsbeträge abzudecken vermöchten, vermag im Übrigen auch der Bw. nicht darzulegen.

Insgesamt kann daher aus dem vorliegenden Sachverhalt im Sinne des erstinstanzlichen Schuldspruches auch für Zwecke des Berufungsverfahrens auf ein sowohl objektiv als auch subjektiv dem Bw. zur Last zu legendes Verhalten iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geschlossen werden.

Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden, auf die (endgültige) Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern gerichteten Tatvorsatz bzw. für eine versuchte Hinterziehung dieser Abgabe, ergeben sich aus der Aktenlage, derzufolge der seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit steuerlich erfasste und selbst bei Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen in den Vorjahren laufend zur Umsatzsteuer veranlagte Bw. (vgl. zB Schätzungen hinsichtlich der Jahre 2003 und 2003 bei Nichtabgabe der Jahreserklärung) die betreffenden Zahllasten vor dem gesetzlichen Erklärungstermin bekannt gegeben hat (2007) bzw. nachträglich - im Zuge der genannten Außenprüfung - eine Jahreserklärung abgegeben hat (2006), hingegen nicht.

Letztangeführte Erklärungsabgabe wiederum stellt hinsichtlich der Verfehlungen betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen 01-12/2006 an sich zwar eine den Kriterien des § 29 FinStrG entsprechende Selbstanzeige dar, der jedoch durch den eine (vorherige) Verfolgungshandlung iSd. § 14 Abs. 3 FinStrG darstellenden Prüfungsauftrag vom (vgl. Arbeitsbogen ABNr. 12, Blatt 4) gemäß § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG eine strafbefreiende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte.

Gemäß § 33 Abs. 5 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG ist die dem Bw. anzulastende Abgabenhinterziehung nach § 33 mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, hier somit insgesamt 13.831,64 €, zu ahnden.

Für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG (zwingend) für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt Abs. 2 leg.cit. eine Strafobergrenze von maximal sechs Wochen.

§ 23 Abs. 1 FinStrG zufolge bildet grundsätzlich die Schuld des Täters die Grundlage für die im dargestellten Rahmen festzusetzende(n) Strafe(n).

Nach Abs. 2 leg.cit. sind darüber hinaus bei der Strafbemessung unter sinngemäßer Geltung der §§ 32 bis 35 StGB die (zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt) vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG idF. des BGBl. I 2004/57, SteuerreformG 2005, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem (strafbestimmenden) Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes unterschreitenden Betrag nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Daraus wird insbesondere die Absicht des Gesetzgebers zur Erzielung eines generalpräventiven Strafaspektes deutlich, wonach Abgabenverkürzungen schon deshalb mit einer ausreichenden Sanktion zu bedenken sind, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Bw. von der Begehung ähnlicher Finanzvergehen abzuhalten.

Daneben sind gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei steht aber der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner tatsächlichen (persönlichen und wirtschaftlichen) Verhältnisse die Geldstrafe anlässlich ihrer Fälligkeit nicht in Einem entrichten kann, nicht der Pflicht der Finanzstrafbehörde, eine solche entsprechend den rechtlichen Verhältnissen festzusetzen (zB VwGH 85/16/0044).

Ausgehend vom gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag erschiene, hielten sich einerseits die Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe annähernd die Waage und lägen andererseits als durchschnittlich zu qualifizierende persönliche und wirtschaftliche Beschuldigtenverhältnisse vor, im Anlassfall, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der ansonsten als deliktspezifisch einzustufende Tätervorsatz "lediglich" auf die vorübergehende Abgabenverkürzung gerichtet war, eine Geldstrafe in Höhe von annähernd einem Drittel des genannten Strafrahmens, de. annähernd 4.500,00 €, angebracht, um den auch noch eine entsprechende und hier insbesondere angesichts der genannten Vorstrafen dringend gebotenen Spezialprävention mitumfassenden gesetzlichen Strafzwecken (zB VwGH 90/16/0077) zum angestrebten Durchbruch zu verhelfen.

Als mildernd (iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG) schlagen im Anlassfall neben der, analog zu den Feststellungen der Erstinstanz, als angespannt zu beurteilenden Wirtschaftslage des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten (§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB) die aktive Mitwirkung des (im Übrigen nicht geständigen) Bw. an der Sachverhaltsermittlung bzw. die (nicht strafbefreiende, weil verspätete) Selbstanzeige (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) zu Buche. Zu der bisher als strafmildernd berücksichtigten vollständigen Schadensgutmachung iSd. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB ist festzustellen, dass die aktenkundige Tatsache, dass aus den hier verfahrensgegenständlichen Verfehlungen am Gebarungskonto zur StNr. 34 keine Abgabenbeträge mehr aushaften (vgl. aktuelle Rückstandsaufgliederung), auf eine im Zuge eines vom Bw. im August 2007 erwirkten außergerichtlichen Ausgleiches durchgeführte behördliche Löschung gemäß § 235 BAO und nicht auf eine allfällige Schadensgutmachung durch den Bw. bzw. durch dritte Personen zurückzuführen ist, sodass eine allfällige strafmildernde Wirkung dieses Umstandes, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt vorhanden ist.

Straferschwerend hingegen wirken sich hier die als Erschwerungsgrund iSd. § 33 Z 2 StGB heranzuziehende Rückfallsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 FinStrG (siehe dazu die Begründungsausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, S 6 f, bzw. OGH 12 Os 122/75, LSK 1976/6) sowie der, bisher noch nicht näher relevierte, immerhin eine Zeitspanne von achtzehn Monaten umfassende (lange) Tatzeitraum (vgl. § 33 Z 1 StGB) aus.

Da somit die, neben der Schuldfrage maßgeblichen sowohl für als auch gegen den Beschuldigten sprechenden Strafzumessungsgründe nach § 23 Abs. 2 FinStrG annähernd einander aufwiegen, erschiene der oa. Ausgangsbetrag für die Geldstrafe dem Schuld- und Tatgehalt einerseits und den (übrigen) Strafzwecken andererseits durchaus angemessen.

Zu den (derzeitigen) persönlichen bzw. (derzeitigen) wirtschaftlichen Verhältnissen lässt sich anhand der Aktenlage (die Berufung selbst enthält diesbezüglich lediglich die Äußerung, dass eine Finanzstrafe den Bw. wiederum wirtschaftlich gewaltig treffen würde) feststellen, dass das steuerliche Gebarungskonto des weiterhin im genannten Beruf (selbständig) tätigen Bw., der laut Jahreseinkommensteuererklärung 2007 geschieden ist und keine Sorgepflichten hat, und der laut Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 im Jahr 2008 Entgelte aus Vortragstätigkeit iHv. ca. 36.500,00 € (eine Jahressteuererklärung wurde trotz abgabenbehördlicher Erinnerung bisher noch nicht eingereicht) bezogen hat, aktuell einen Saldo von 722,17 € bzw. einen trotz entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen bisher nicht einbringlichen vollstreckbaren Abgabenrückstand von 708,42 € (Umsatzsteuer 2007) aufweist. Es kann daher auch weiterhin, stellt man den für 2008 bekannten Entgelten aus den Vorjahren abzuleitende entsprechende Ausgaben (in Höhe von näherungsweise 50 %) gegenüber, bei einem so zu veranschlagenden monatlichen Durchschnittseinkommen von ca. 1.500,00 €, und einer übrigen Vermögenssituation laut Einbringungsakt zur StNr. 34 von einer angespannten Finanzlage des Bw. ausgegangen werden.

Im Hinblick auf eventuell noch offene Zahlungen aus den angeführten finanzstrafrechtlichen Vorverurteilungen ist festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt auf den zugehörigen Strafkonten kein Abgabenrückstand (Geldstrafe, Kosten und Nebengebühren) mehr besteht.

Wenn der Bw. auch bezüglich der Vorstrafen ein (abgabenrechtliches) Nichtwissen seinerseits ins Treffen führt, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er auf jene abgabenrechtlichen Verpflichtungen, deren vorsätzliche Verletzung ihm in den genannten Strafverfahren angelastet wurde, aus- und nachdrücklich hingewiesen worden war (zB Erinnerungen).

Die angeführten Feststellungen zur derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Bw. rechtfertigen, auch unter Berücksichtigung des anzuerkennenden Bemühens des Bw., seinen Abgabenrückstand entsprechend zu verringern (so reduzierte sich insbesondere ein am zur StNr. 34 bestehender Saldo von 26.658,82 € ua. auch durch entsprechende laufende Zahlungen des Bw. auf derzeit 722,17 €) sowie seines im Akt zur StrNr. 046-34 im Zusammenhang mit einem diesbezüglich eingebrachten Gnadengesuch gemäß § 187 FinStrG hinreichend dokumentierten angegriffenen Gesundheitszustandes des Bw., bei der Geldstrafe einen noch vertretbar erscheinenden Abschlag von einem Drittel des oa. Ausgangsbetrages, sodass sich die Geldstrafe auf den im Spruch angeführten Betrag, de. annähernd 22 % des gesetzlichen Strafrahmens, verringert. Einer weiteren Verringerung der Geldstrafe aber stehen die oa. Überlegungen, insbesondere auch die angeführten Erschwerungsgründe (drei finanzstrafrechtliche Vorstrafen für innerhalb von vier Jahren begangene Taten) entgegen.

Soweit der Bw. nicht in der Lage sein wird, die nunmehrige Geldstrafe in Einem zu entrichten, wird auf die Möglichkeiten der §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 BAO (Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung bzw. Stundung) hingewiesen.

Die vorangeführten Überlegungen sind auch hinsichtlich der von der Erstinstanz mit annähernd 20 % des möglichen Strafrahmens (§ 20 Abs. 1 FinStrG) ausgemessenen Ersatzfreiheitsstrafe maßgeblich, wobei aber dem Aspekt der derzeitigen angespannten Wirtschaftslage des Beschuldigten keine Relevanz zukommt, da die Maßnahme ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen ist.

Der gängigen Spruchpraxis folgend, erschiene bei einer Geldstrafe iHv. 4.500,00 € an sich eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Tagen angemessen.

Indem aber bereits die Erstbehörde bei einer Geldstrafe von 3.500,00 € eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich acht Tagen ausgesprochen hat, war infolge des gemäß § 161 Abs. 3 bestehenden Verschlimmerungsverbotes auch das Ausmaß der subsidiären Freiheitsstrafe entsprechend der (fiktiven) Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.

Die ebenfalls vorzunehmende Neufestsetzung der vom Bw. zu tragenden Verfahrenskosten findet ihre Grundlage in der angeführten Bestimmung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Strafbemessung

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