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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 21.05.2012, RV/0064-K/12

Verhängung einer Mutwillensstrafe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RLT, D., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Mutwillensstrafe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird festgehalten:

Am 20./ erhielt der Bw. vom Finanzamt ein Informationsschreiben betreffend den Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage sowie über die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern.

Dagegen berief der Bw. am . Diese Berufung wurde vom Finanzamt zurückgewiesen und die idF dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (Anm: Der Unabhängige Finanzsenat wies die Berufung am zu RV/0399-K/11 ab ). Als Reaktion auf die Vorlageverständigung (Verf. 46a) vom übermittelte der Bw. am ein Schreiben mit der Überschrift "Einspruch gegen eine Bevormundung". Darin sprach er sich gegen die vom Finanzamt im Vorlageantrag mit "nein" angekreuzten Rubriken "Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat", "§ 212a BAO wurde beantragt" und "Mündliche Verhandlung wurde beantragt", aus.

Das Finanzamt richtete am ein Schreiben an den Bw. Darin wurde klargestellt, dass keines der oben angeführten "Instrumente" von ihm je beantragt worden sei. Abschließend brachte das Finanzamt dem Bw. § 112 (Ordnungsstrafe) und § 112a (Mutwillensstrafe) der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Kenntnis, ermahnte ihn und drohte die Verhängung einer Mutwillensstrafe an. Begründet wurde die Androhung einer Mutwillensstrafe damit, dass bei offensichtlich grundlos und aussichtslos gestellten Begehren, weil beispielsweise in vorangegangenen Verfahren über eine solche Sache bereits entschieden worden sei, oder die Unrichtigkeit dem Antragsteller bewusst sein müsste und dennoch ein Verfahren zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht gestützten Zweckes angestrebt werde, eine Mutwillensstrafe im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Höhe festgesetzt werden könne. Eine solche könne beispielsweise verhängt werden, wenn ein aussichtsloser Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) eingebracht wird, um eine vorübergehende Hemmung von Einbringungsmaßnahmen zu erlangen.

In der Folge erging ein Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages. Dagegen berief der Bw. am . Das Finanzamt erließ am einen Mängelbehebungsauftrag. Daraufhin richtete der Bw. ein mit datiertes und mit "Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag vom " übertiteltes Schreiben an das Finanzamt. Am erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Zurücknahme der Berufung vom . Dagegen berief der Bw. (Anm.: Dieser Berufung gab das Finanzamt am statt und hob den Zurücknahmebescheid auf. Der wieder unerledigten Berufung vom betreffend den Bescheid vom (Abweisung eines Aussetzungantrages), gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom ebenfalls statt).

Am erließ das Finanzamt den streitgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung einer Mutwillenstrafe (150,-- €) wegen der Inanspruchnahme der Abgabenbehörde auf Grund der Eingabe vom zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages betreffend die Berufung vom (gerichtet gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages).

Gegen diesen Bescheid berief der Bw. am verneinte jegliche Verschleppungsabsicht sowie die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde. In der Folge wiederholte der Bw. im Wesentlichen die Ausführungen zur Unfallversicherung (vgl. RV/0399-K/11). Abschließend forderte der Bw. das Finanzamt auf, den weiteren Schriftverkehr zusätzlich in slowenischer Sprache zuzusenden, da er der slowenischen Volksgruppe angehöre.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vor. Der Bw. wurde hievon mittels Verf. 46 a verständigt.

Im Schreiben vom (eingelangt am ) alterierte sich der Bw. über die "Weiterleitung" an den Unabhängigen Finanzsenat und die im Vorlagebericht (Verf 46) mit "nein" angekreuzten Rubriken und forderte eine mündliche Verhandlung.

Im Schriftsatz vom erläuterte das Finanzamt dem Bw. nochmals die Vorgangsweise.

Über die Berufung wurde erwogen:

Beim Berufungswerber handelt es sich um einen steuerlich nicht vertretenen 61-jährigen Abgabepflichtigen. Im Bewertungsakt des Bw. finden sich in den letzten Jahren mehrere Wertfortschreibungsanträge, Berufungen sowie Eingaben auf Informationen der Abgabenbehörde. Die Bearbeitung der Schriftsätze ist für die Abgabenbehörde mit größerem Aufwand verbunden, als in anderen Fällen. Die Rechtsmittel wurden regelmäßig abgewiesen oder zurückgewiesen (vgl. RV/0317-K/05, RV/0338-K/05, RV 0608-K/07, RV/0609-K/07, RV/0291-K/08, RV/0072-K/10, RV/0115-K/10, RV/0399-K/11).

Gemäß § 112a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen ().

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein, der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt ().

Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (VwGH 95/19/1705, 1998/6/2181).

Unzweifelhaft erscheinen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, angesichts der erfolgten Abweisungen durch die Abgabenbehörden und des sich nicht geänderten Sachverhaltes, dass die Anbringen des Bw. in einigen Fällen als fragwürdig zu bezeichnen sind. Ungeachtet dessen war der Berufung stattzugeben: Zum einen kam es - aufgrund der geänderten Rechtsansicht des Finanzamtes - zur Aufhebung des Zurücknahmebescheid vom (wie auch zur Aufhebung des Abweisungsbescheides vom ). Dadurch wurde der Mängelbehebungsauftrag vom ipso iure aus dem Rechtsbestand eliminiert und wurde somit auch die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages (vgl. Schriftsatz vom ) - der Grund für die Verhängung der Mutwillensstrafe - obsolet.

Zum anderen ist zu bedenken, dass die Verhängung der Mutwillensstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörden liegt. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen, dem Lebensalter des Bw., bei dem eine Änderung der Grundeinstellung abgaben- und bewertungsrechtlicher Belange und der Abgabenbehörde gegenüber nicht mehr erwartet werden kann und der damit im gegenständlichen Fall nur wieder verbreiterten Möglichkeit Rechtsmittel zu ergreifen und Verfahrenskosten in allen Instanzen zu verursachen, wird der Bescheid auch in Ausübung des Ermessens aufgehoben.

Im Sinne der verfassungs- und einfachgesetzlich geregelten Vorgaben hinsichtlich Einsatz von Personalressourcen zur Sicherung des Abgabenaufkommens kann es nur im Interesse der gesamten Finanzverwaltung gelegen sein (Kosten- Nutzenrechnung), die Anzahl der Verfahrensführungen mit dem Bw. auf das gesetzlich absolut notwendige Ausmaß zu beschränken.

Was die beantragte mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat anlangt, ist auf § 284 Abs. 1 BAO zu verweisen. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Bw. voraus. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (z.B. , , 2004/14/0102, , 2006/13/0069).

Der Bw. hat seinen Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat nicht in der Berufung vom , sondern erst im Schriftsatz vom (eingelangt am ) und damit verspätet gestellt.

Was das Begehren des Bw. auf Ausfertigung "des Schriftverkehres in slowenischer Sprache" anlangt, so wird eine Ausfertigung der gegenständlichen Berufungsentscheidung nach Vorliegen der Übersetzung zugestellt werden.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at