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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 25.05.2012, ZRV/0447-Z1W/11

Abweisung der Aussetzung, weil keine Berufung gegen den Abgabenbescheid mehr anhängig war

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen NNGesmbH, damals vertreten durch Frau Dr. H., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. ZzZ, setzte das Zollamt Wien der NNGesmbH, Aussetzungszinsen in der Höhe von € 16.898,90 fest.

Mit Bescheid vom , Zl. zZz, setzte das Zollamt Wien der NNGesmbH, Aussetzungszinsen in der Höhe von € 923,14 fest.

Über die Berufung vom der NNGmbH gegen diese beiden Bescheide entschied das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. xxx, abweislich.

Diese Berufungsvorentscheidung ist unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.

Den gleichzeitig mit der vorgenannten Berufung gestellten Antrag, die Vollziehung und Einhebung der mit den beiden Bescheiden vorgeschriebenen Aussetzungszinsen nach Art. 244 ZK bzw. § 212a BAO auszusetzen, wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. ZZZ, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die NNGmbH mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung.

Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde.

Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluss vom TTMMJJJJ, XXX, über die Bf. das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Herr Dr. XX bestimmt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.

Die Bestimmungen des § 212a Abs. 1 bis 5 BAO lauten:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Da es sich bei der dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Abgabe um eine nationale Abgabe (Aussetzungszinsen gem. § 212a Abs. 9 BAO) und nicht etwa um Eingangsabgaben handelt, ist als maßgebliche gesetzliche Grundlage die BAO und nicht der Zollkodex heranzuziehen und der Antrag vom als Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu werten.

Außer Streit steht, dass die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. xxx, nicht beeinsprucht worden ist und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Es steht somit fest, dass keine Berufung gegen die beiden o.a. Abgabenbescheide betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen mehr offen ist.

In seinem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufung in der Hauptsache nach der bis zur Novelle zur BAO BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Rechtslage unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0164, ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde. Das Höchstgericht ist daher davon ausgegangen, dass auch nach Ergehen der Berufung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

Am (das ist der Tag, an dem die Aussetzung beantragt worden ist) hat der in der Begründung des zitierten Erkenntnisses genannte § 218 Abs. 4 BAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Im Beschwerdefall ist somit nicht mehr die vom Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für seine Rechtsprechung genommene Rechtslage anzuwenden (siehe auch ).

Daraus folgt, dass im Beschwerdefall die in dem oben genannten Erkenntnis ins Treffen geführten Argumente nicht mehr zum Tragen kommen, wonach auch nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Abgabensache eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

Die begehrte Aussetzung der Einhebung kam somit schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil das gemäß § 212a Abs. 1 BAO geforderte Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe von der Erledigung einer Berufung nicht (mehr) vorliegt. Das Zollamt Wien hat daher den Antrag auf Aussetzung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der NNGmbH vorgetragenen Einwänden gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Zollschuld (um die es hier gar nicht geht) war somit entbehrlich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 bis 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at