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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 05.12.2005, ZRV/0211-Z3K/04

Fehlende "Sachidentität" bei der Rückforderung einer Ausfuhrerstattung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0211-Z3K/04-RS1
Gemäß § 5 Absatz 1 AEG sind Erstattungen mit Bescheid zurückzufordern. Die Bestimmung des § 5 AEG ist "selbsttragend", ähnlich wie das im Zollrecht beispielsweise Artikel 220 ZK ist. Das heißt, der Rückforderungsbescheid tritt neben den Erstattungsbescheid und korrigiert diesen.
ZRV/0211-Z3K/04-RS2
Die Abänderungsbefugnis in einer Berufungsvorentscheidung ist durch die "Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. War Inhalt des Spruches eines Rückforderungsbescheides die Rückforderung der Erstattung für minderwertiges Fleisch ex Position 1 der Anmeldung und wird dieser Bescheid im Rahmen der Berufungsvorentscheidung insofern abgeändert, als darin die für die Positionen 2 und 3 der Ausfuhranmeldung erhaltene Erstattung aufgrund einer lizenzrechtlichen Unstimmigkeit (erstmalig) zurückgefordert wird, ist die Sachidentität nicht mehr gewahrt. Die erste Instanz hat durch das Überschreiten der Abänderungsbefugnis in der Sache "Lizenzunstimmigkeit" den Instanzenzug unzulässig verkürzt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, Adr, vertreten durch Graf von Westphalen Bappert & Modest, Rechtsanwälte, 20354 Hamburg, Große Bleichen 21, Deutschland, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/0000/5/2000, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt abgeändert:

"Der Berufung der D-GmbH vom gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl 610/0000/2/2000, wird gemäß § 85b Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) vollinhaltlich stattgegeben.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben."

Die übrigen Spruchbestandteile der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 610/0000/5/2000, entfallen.

Entscheidungsgründe

Am meldete die D-GmbH (Bf.) beim Zollamt K insgesamt 15 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Die Ausfuhranmeldung vom , WE-Nr. X, umfasst 3 Positionen. Unter Position 1 wurden 12.026,00 kg Schultern und Teile davon des Produktcodes 0203 2955 9110 und unter den Positionen 2 und 3 insgesamt 3.251,00 kg Bauchfleisch (Produktcode jeweils 0203 2915 9100) zur Ausfuhr angemeldet. Mit Bescheid vom wurde der Antragstellerin vom Zollamt Salzburg/Erstattungen antragsgemäß eine Erstattung in Höhe von ATS 77.376,00 (entspricht EUR 5.623,13) zuerkannt.

Im Jahr 2002 leitete die Zahlstelle zu dem in Rede stehenden Ausfuhrerstattungsfall ein Rückforderungsverfahren ein. In der Begründung des Bescheides vom wird ausgeführt, im Rahmen von Ermittlungen durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre festgestellt worden, "bei den tatsächlich ausgeführten Erzeugnissen hätte es sich um Schwarten 5.240,00 kg gehandelt". Der im Spruch ausgewiesene Betrag wäre demnach zu Unrecht ausbezahlt worden. Eine Sanktion in Höhe von 200 Prozent wurde verhängt, zudem erfolgte im selben Bescheid die Zinsenvorschreibung.

Mit Schreiben vom brachte die Bf. durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungsbescheid frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen wird eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorgebracht und Verjährung des Rückforderungsanspruches eingewendet. Daher werde der Antrag gestellt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass weder ein Rückforderungsbetrag vorgeschrieben noch eine Sanktion verhängt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wurde der Berufung insofern stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückforderung der Erstattung für 5.240,00 kg des Produktcodes 0203 2955 9100 und die damit verbundene Vorschreibung der Sanktion sowie des Zinsenbetrages auf einem Irrtum beruhte. Gleichzeitig forderte die Rechtsmittelbehörde erster Instanz mit der Berufungsvorentscheidung für die Positionen 2 und 3 der dem Verfahren zugrunde liegenden Ausfuhranmeldung die Erstattung zurück, schrieb eine Sanktion in Höhe von 50% vor und berechnete für den Rückforderungsbetrag die Zinsen neu. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 auf das Argument, gefrorene Bäuche von Hausschweinen ohne Knochen wären von der vorgelegten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht erfasst.

Dagegen brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Beschwerde ein und beantragte unter anderem eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Begründungsergänzung vom verweist die Bf. auf die Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 UA 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, wonach abweichend von Absatz 1 eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig ist, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse derselben Kategorie gemäß Artikel 13a UA 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 angehören. Die vorgelegte Ausfuhrlizenz ist nach Ansicht der Bf. im verfahrensgegenständlichen Fall gültig, weil sowohl Erzeugnisse der MO-Warenlistennummer 0203 1915 9100 als auch der Nummer 0203 2915 9100 unter dieselbe "Erzeugniskategorie 3" fallen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall bildet Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt Nr. L 102 vom , S 11) die Rechtsgrundlage für die erfolgte Rückforderung. Das Verfahren dazu richtet sich nach nationalem Recht, in Österreich nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG). Gemäß § 5 Abs 1 leg cit sind Erstattungen mit Bescheid zurückzufordern.

Die Bestimmung des § 5 AEG ist "selbsttragend", ähnlich wie das im Zollrecht beispielsweise Artikel 220 des Zollkodex ist. Das heißt, der Rückforderungsbescheid tritt neben den Erstattungsbescheid und korrigiert diesen. Der Rückforderungsbescheid ist somit ein Erstbescheid und in vollem Umfang rechtsmittelfähig.

Der Rückforderungsbescheid vom erging, weil das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Annahme war, unter Position 1 der Ausfuhranmeldung vom , WE-Nr. X, wäre nicht nur erstattungsfähiges Schweinefleisch exportiert worden, sondern auch 5.240,00 kg nicht erstattungsfähige Schwarten. Im Berufungsverfahren stellte sich diese Annahme als Irrtum heraus, worauf die belangte Behörde der Berufung in diesem Punkt vollinhaltlich stattgab. Gleichzeitig kam sie aber auch zur Überzeugung, dass die ursprünglich erfolgte Zahlung der Erstattung für die Positionen 2 und 3 der Ausfuhranmeldung zu Unrecht erfolgt sei. Daraufhin änderte sie mit der Berufungsvorentscheidung vom den Rückforderungsbescheid insofern ab, als sie die ihrer Ansicht nach widerrechtlich ausbezahlten Beträge zurückforderte und sowohl eine Sanktion als auch Zinsen vorschrieb. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Vorgangsweise der Behörde zulässig ist.

Nach § 85b Absatz 3 ZollR-DG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Die Abänderungsbefugnis ist allerdings durch die "Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sache ist damit die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (). Ebenso wie eine Berufungsentscheidung darf auch eine Berufungsvorentscheidung nicht eine Abgabe erstmals vorschreiben (Ritz, BAO3, § 276 Tz 7).

"Sache" des Rückforderungsverfahrens vom war die Rückforderung der Erstattung für 5.240,00 kg des Produktcodes 0203 2955 9100 ex Position 1 der Ausfuhranmeldung. Als Sachverhalt wurde angenommen, dass sich unter den dort angemeldeten 12.026,00 kg Schweinefleisch tatsächlich nur 6.786,00 kg erstattungsfähige Ware und 5.240,00 kg nicht erstattungsfähige Schwarten befanden. Die (erstmalige!) Rückforderung der zu den Positionen 2 und 3 ausbezahlten Beträge in der Berufungsvorentscheidung vom erfolgte aus einem anderen Grund, nämlich weil laut Behörde für gefrorenes, knochenloses Bauchfleisch von Hausschweinen angeblich keine gültige Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegen wäre. Durch diesen geänderten Sachverhalt liegt jedoch eine andere Sache vor. Die Rechtsmittelbehörde erster Instanz hat somit im Berufungsverfahren ihre Abänderungsbefugnis überschritten. Sie hätte der Berufung vollinhaltlich stattgeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos beheben müssen. Ein Rückforderungsverfahren zu den Positionen 2 und 3 wäre dann gesondert durchzuführen gewesen. Durch die nicht vorhandene Sachidentität wurde zur Sache "ungültige Ausfuhrlizenz" der Instanzenzug unzulässig verkürzt.

Nach § 289 Absatz 2 BAO, der im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) gemäß § 85c Absatz 8 ZollR-DG sinngemäß gilt, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Absatzes 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Mit der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 610/0000/5/2000, gab die erste Instanz der Berufung in der Sache "Export von 5240,00 kg Schwarten" (Position 1 der Anmeldung) im Ergebnis vollinhaltlich statt. Die BVE ist in diesem Punkt richtig und vom UFS zu bestätigen. Die Sache "ungültige Ausfuhrlizenz" (Position 2 und 3 der Anmeldung) hätte wie dargelegt nicht Gegenstand der BVE sein dürfen. Aus diesem Grund war der Spruch der angefochtenen BVE durch den UFS abzuändern und über die Beschwerde gemäß dem Spruch der vorliegenden Erledigung zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 52 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
§ 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Rückforderung
Sache
Sachidentität
Verweise

Ritz, BAO3, § 276 Tz 7

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at