Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da strafbefreiende Selbstanzeige
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AT, Gesellschafterin, geb. 19XX, whft. in I, vertreten durch die Mag. Erich Halbartschlager Steuerberatung GmbH, 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 1A, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR Gottfried Haas, vom , SN 046-2006/00169-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird insofern abgeändert, als der Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag von 44.792,75 € zu lauten hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 046-2006/00169-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als Verantwortliche der Firma T-KEG im Bereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich durch die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar, Mai, Juni und August bis Dezember 2005 sowie Jänner 2006 iHv. insgesamt 44.715,47 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung verwies die Strafbehörde erster Rechtsstufe im Wesentlichen auf das Abgabenverfahren zur StNr. 12, wonach für die genannten Zeiträume keine (zeitgerechten) Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. keine Umsatzsteuerzahllasten entrichtet worden seien. Die subjektive Tatseite ergäbe sich dabei einerseits aus der Tat selbst und andererseits daraus, dass der Beschuldigten als langjährige Unternehmerin die steuerlichen Pflichten hinreichend bekannt gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei zwar zutreffend, dass für die Monate Februar, Mai, Juni, August bis Dezember 2005 und Jänner 2006 die Umsatzsteuer nicht fristgerecht entrichtet worden sei, doch sei diesbezüglich von ihr ("... habe ich ...") Selbstanzeige erstattet bzw. hinsichtlich des sich daraus ergebenden Umsatzsteuerrückstandes am ein Ratengesuch eingebracht worden. Da somit eine, auch die Umstände für die Nichtbekanntgabe der Umsatzsteuerzahllasten umfassende, ordnungsgemäß und rechtzeitig erstattete Selbstanzeige erstattet worden sei, werde beantragt, das Strafverfahren einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Analog zu § 33 Abs. 1 leg.cit. kommt mangels einer gesetzlichen Einschränkung des Täterkreises als unmittelbarer Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, nicht nur der den Verpflichtungen des § 21 UStG 1994 unterliegende Abgabe- bzw. Abfuhrpflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, sondern auch jeder in Betracht, der die betreffenden abgabenrechtlichen Angelegenheiten, somit also die Einreichung der zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen, tatsächlich bzw. faktisch wahrnimmt und die im Gesetz angeführte(n) Tathandlung(en) ausführt.
Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21 UStG 1994) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. zB. ).
Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine (derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Als Verkürzung ist dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und Fälligkeit anzusehen, sodass eine tatbildmäßige Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf Anspruch hätte (vgl. zB. ). Eine endgültige Abgabenhinterziehung ist für den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG somit nicht erforderlich.
Im Anlassfall ergibt sich aus der der Entscheidung über die Beschwerde neben den verfahrensgegenständlichen Unterlagen des bisher durchgeführten Finanzstrafverfahrens zu Grunde zu legenden, insbesondere auch den Veranlagungsakt StNr. 12 einschließlich Gebarungskonto, sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 umfassende Aktenlage, folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Die seit November 2003 an der angeführten Anschrift wohnhafte Bf. ist seit Jänner 2005 selbständig vertretungsbefugte, persönlich haftende und gegenüber der Abgabenbehörde zeichnungsbefugte Gesellschafterin der im Abgabenverfahren zur StNr. 12 durch die ausgewiesene Steuerberatungs GesmbH vertretenen und laut Gesellschaftsvertrag von der Bf. und dem seit in T, wohnhaften VT, gegründeten Firma T-KEG (FN 56 des Landesgerichtes Linz), Unternehmensgegenstand: Güterbeförderung, mit Sitz an der Wohnanschrift des Zweitgenannten. Während zur angeführten StNr. für November und Dezember 2004, jeweils Gutschriften aufweisende Umsatzsteuervoranmeldungen bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht worden waren, wurden für Jänner, Februar, November und Dezember 2005 sowie Jänner 2006 zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen (und auch danach bis zum ) weder Voranmeldungen eingereicht noch die zugehörigen Zahllasten iHv. 18.780,10 € (01/05); 3.208,87 € (02/05); 7.422,04 € (11/05) und 7.440,63 € (12/05) entrichtet. Für Juni und September 2005 wurden mittels eingereichter Voranmeldung Gutschriften iHv. 1.513,25 € (06/05) bzw. 72,28 € (09/05) geltend gemacht. Für die Monate Mai, August und Oktober 2005 wurden, teilweise fristgerecht (05 und 08/05), teilweise verspätet (10/05), (elektronische) Voranmeldungen (05/05: gemeldete Zahllast 3.070,79 €; 08/05: gemeldete Zahllast 2.506,79 € und 10/05: gemeldete Zahllast 2.308,75 €) beim Finanzamt eingereicht. Für September 2005 schließlich wurde am eine weitere, berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung mit einer ausgewiesenen Zahllast von 8.126,39 € abgegeben.
Am wurde dem Abgabepflichtigen bzw. dessen steuerlichen Vertreter eine abgabenbehördliche Außenprüfung (USO-Prüfung, ABNr. 34) betreffend ua. die Umsatzsteuer 01-11/2005 (später erweitert auf 01/2006) angekündigt. Noch vor dem tatsächlichen Beginn der Prüfung am langte bei der Abgabenbehörde am ein als Selbstanzeige bzw. Ratengesuch bezeichnetes, einerseits den Namen des früheren, dh. vor dem , unbeschränkt haftenden und selbständig Vertretungsbefugten, seit dem im Firmenbucheintrag und im Gesellschaftsvertrag nur mehr als Kommanditisten geführten VT und andererseits die Fertigung des steuerlichen Vertreters der KEG aufweisendes Schreiben vom mit folgendem Wortlaut ein: "Im Auftrag unseres Klienten wird eine Selbstanzeige erstattet. Auf Grund meiner großen beruflichen Reisetätigkeit und die daraus resultierende geringe Zeit im Büro war es mir nicht möglich, die laufenden Buchhaltungsunterlagen rechtzeitig meinem Steuerberater zu übermitteln. Ein weiterer Grund war, dass ich mich im Jahr 2005 von meiner Gattin getrennt habe. Irrtümlich wurden Rechnungen an meinen ehemaligen Tiroler Wohnsitz gesendet. Dies hatte zur Folge, dass ich oft zwischen Tirol (ehemaliger Wohnsitz) und Traun pendeln musste. Diese Rechnungen sind verspätet an meine steuerliche Vertretung übermittelt worden. Da ich selber über keine Buchhaltungssoftware- und kenntnisse verfüge, war es mir auch nicht möglich, die geforderten Steuererklärungen selber rechtzeitig und richtig an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Aus diesen Gründen wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen von meinem steuerlichen Vertreter oft zu spät eingereicht. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich eine Abfuhrdifferenz zwischen erklärten Umsatzsteuervoranmeldungen und den tatsächlich abzuführenden Umsatzsteuerzahlungen." Im Anschluss daran wurden die bezughabenden Abfuhrdifferenzen, wie folgt dargestellt: 01/2005: 18.780,10 €; 02/2005: 3.203,87 €; 05-09/2005: 7.845,85 €; 10/2005: 341,18 €; 11/2005: 7.722,04 € und 12/2005: 7.111,44 €. Gleichzeitig wurde hinsichtlich des am Konto ausgewiesenen Abgabenrückstandes eine Teilzahlung in fünf Raten ab April 2006 beantragt. Zum selben Zeitpunkt wurden laut Verrechnungsdaten zur StNr. 12 hinsichtlich Jänner, Februar, November und Dezember 2005 sowie Jänner 2006 entsprechende elektronische Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht und die angegebenen Zahllasten (für 01/2006 4.916,21 €) am Abgabenkonto verbucht. Für Mai, Juni und August bis Oktober 2005 wurden gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 die Zahllasten mit 7.172,61 € (05/05); 1.711,10 € (06/05); 8.448,77 € (08/05); 8.126,39 € (09/05) und 2.646,93 € (10/05) bescheidmäßig festgesetzt.
Damit steht mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die über die Beschwerde zu treffende Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG fest, dass für die im Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides angeführten, jeweils Zahllasten in dem von der Abgabenbehörde festgestellten Ausmaß ergebenden, Zeiträume unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen zur StNr. 12 eine Umsatzsteuerverkürzung iHv. insgesamt 44.792,75 € (vgl. insbesonders 09/05: laut elektronischer Voranmeldung vom Gutschrift iHv. 72,28 € bzw. laut abgabenbehördlicher Festsetzung vom Zahllast iHv. 8.126,39 €, Differenz somit 8.198,67 € anstelle von 8.126,67 €) bewirkt und damit offenbar von der bzw. den für die Wahrnehmung der Pflichten des § 21 UStG 1994 zuständigen Person(en), einerseits durch das Unterlassen der Abgabe von (zeitgerechten) Voranmeldungen (Februar, November und Dezember 2005 sowie Jänner 2006) und andererseits durch die Abgabe unrichtiger, entweder eine geringere Zahllast oder eine nicht zutreffende Gutschrift ausweisende, Voranmeldungen (Mai, Juni, August und September 2005) iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildmäßig gehandelt worden war.
Wenngleich anhand der bisherigen Erhebungsergebnisse mit der für einen Nachweis iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit aus der bisherigen insbesondere bezüglich der internen Aufgabenteilung innerhalb der KEG widersprüchlichen bzw. noch ergänzungsbedürftigen Aktenlage letztlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob bzw. inwieweit die Wahrnehmung der umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 innerhalb der KEG allein durch die Bf. oder möglicherweise auch durch dritte Personen erfolgt ist bzw. zu erfolgen gehabt hätte (so wird einerseits in der Beschwerde eine diesbezügliche Verantwortlichkeit der Bf. nicht in Abrede gestellt, andererseits aber in der Selbstanzeige sinngemäß VT als abgabenrechtlich Verantwortlicher bezeichnet), bzw. ob die Bf. unmittelbar oder - als Bestimmungs- oder Beitragstäter iSd. § 13 FinStrG - lediglich mittelbar tatbildlich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat (vgl. ), so kann doch aus den bisher rein objektiv vorliegenden Gegebenheiten (Stellung der Bf. innerhalb des Unternehmens, bisher bekannter Aufgabenbereich des VT, Wohnungssituation der beteiligten Personen zum Tatzeitpunkt sowie Einlassungsverantwortung der Bf. in ihrer Beschwerde) der Wahrscheinlichkeitsschluss abgeleitet werden, dass (auch) die Bf. zumindest die zu einer Einhaltung der umsatzsteuerlichen Pflichten im Hinblick auf die Abgabe von Voranmeldungen erforderlichen Aufgaben innerhalb des Unternehmens wahrgenommen hat bzw. wahrzunehmen gehabt hätte und, indem sie ihren diesbezüglichen Pflichten nicht bzw. nur unvollständig nachgekommen ist, tatbildmäßig nach der bezogenen Gesetzesstelle gehandelt hat.
Anhaltspunkte für einen entsprechenden Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergeben sich dabei daraus, dass eine grundlegende Kenntnis von der Systematik der Umsatzsteuer als laufende, dh. voranmeldungszeitraumbezogene Selbstbemessungsabgabe bzw. der unterjährigen, innerhalb bestimmter Fristen wahrzunehmenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen, wie die Bekanntgabe der Zahllast an den Abgabengläubiger, und der grundsätzlichen Zusammenhänge zwischen Bekanntgabe und Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgabe auch bei der Bf., die laut Aktenlage ja auch für einzelne, vor den verfahrensgegenständlichen Monaten gelegene Zeiträume sehr wohl Voranmeldungen eingereicht bzw. deren Abgabe in die Wege geleitet hat, angenommen werden kann.
Argumente dafür, dass sich die verdachtsgegenständliche Handlungsweise der Bf. auch als versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG und so die Vorauszahlungsverkürzungen als straflose Vortat zur Verkürzung der Jahresumsatzsteuer darstellen (vgl. zB. , bzw. , EvBl 1992/26, JBl 1992, 656, bzw. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz. 45b), lässt der bisher erhobene Sachverhalt, dem insbesondere ein Hinweis auf einen entsprechenden Tatvorsatz einer Jahresumsatzsteuerhinterziehung bei der Beschuldigten nicht zu entnehmen ist, jedoch nicht erkennen.
Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung rechtzeitig (Abs. 3) der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt, wobei gemäß Abs. 5 die Selbstanzeige grundsätzlich nur für jene Personen wirkt, für die sie erstattet wird (vgl. auch § 29 Abs. 5 FinStrG).
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 1. Satz FinStrG).
Die Darlegung der Verfehlung wird dabei eine so genaue Beschreibung derselben zu enthalten haben, dass der Abgabenbehörde eine rasche und richtige Sachentscheidung ermöglicht wird. Kursorische bzw. allgemein gehaltene Angaben, die der Behörde bloß die Möglichkeit verschaffen, durch eigene Erhebungen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, genügen dafür nicht. In der Offenlegung wiederum (vgl. dazu § 119 BAO) sind der Behörde die zutreffenden Bemessungsgrundlagen, bei einer Verfehlung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG etwa in Form einer zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldung, mitzuteilen (s. dazu zB. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/6-9).
Diesen im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung des § 29 FinStrG eng zu interpretierenden Kriterien (vgl. , JBl 1985, 564 und vom , 15 Os 97/96, Jus-Extra 1997, OGH-St 2207) entspricht die oben genannte Selbstanzeige nicht bzw. nur teilweise, wobei für das gegenständliche Finanzstrafverfahren ins Auge fällt, dass im Schreiben vom die Bf. überhaupt nicht genannt wird (vgl. bzw. vom , 84/13/0012).
Ob die Bf. die ihr im Hinblick auf den Verkürzungsbetrag 09/05 zu modifizierende Taten tatsächlich begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt den Ergebnissen des nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dem insbesondere die innerbetrieblichen Verantwortlichkeiten für die Pflichten iSd. § 21 UStG 1994 sowie die subjektiven Tatvoraussetzungen im Hinblick auf die angezogene Gesetzesbestimmung näher zu klären sein werden, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Selbstanzeige |
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