zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 14.12.2004, ZRV/0059-Z1W/03

Erstattung gemäß Art. 239 ZK, Verlängerung der Frist gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK

Beachte

GZl. 99/16/0530


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0059-Z1W/03-RS1
Die inhaltliche Begründung eines Erstattungsantrages verpflichtet die Abgabenbehörde bei Zweifel durch Nachfragen Klarheit zu schaffen, ob es sich um einen Antrag auf Erstattung gemäß Art. 236 ZK oder 239 ZK handelt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Spedition, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Doralt Seist Csoklich, 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/34832/2002-1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung der Abgaben nach Art. 239 Zollkodex (ZK) und Verlängerung der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZK nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erstattung der Abgaben wird aufgehoben, der Antrag auf Verlängerung der 12- Monatsfrist wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid des Hauptzollamtes Wien vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf). auf Verlängerung der Antragsfrist gemäß Art. 239 Abs. 2 Zollkodex (ZK) abgewiesen und der Antrag auf Erstattung der Eingangsabgaben gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

In der Berufung werden von der Bf. die Schritte dargestellt, welche von ihr im Zusammenhang mit den bezughabenden Abgabenvorschreibungen gesetzt worden sind, um die für die Empfängerfirma entrichtete und von dieser wegen Ausgleichs nicht bezahlte Einfuhrumsatzsteuer zurück zu erhalten.

Die Unbilligkeit der Vorschreibung habe sich im vorliegenden Fall nicht schon mit der buchmäßigen Erfassung ergeben, sondern erst auf Grund von Umständen, die zum Teil erst nach Monaten nach der Mitteilung eintraten bzw. der Bf. bekannt geworden seien.

Dies seien im vorliegenden Fall die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Empfängerfirma, die Verweigerung des Abzugs der entrichteten Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Bf., die Information über die Rückabwicklung der den Anmeldungen zu Grunde liegenden Kaufverträge, sowie die für die Bf. überraschend ausgedrückte Verweigerung des neuen Käufers und Verkäufers einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach der Verordnung 800 zu stellen, gewesen.

In einem solchen Falle könne die Jahresfrist des Art. 239 Abs. 2 ZK nicht an die Mitteilung des Abgabenbetrages geknüpft werden, sondern könne in einem derart komplexen Fall erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Abgabenschuldner vollständig über den Sachverhalt, der den Erstattungsantrag rechtfertigen kann informiert ist.

Der Bf. sei von der Rechtsabteilung des Hauptzollamtes Wien Anfang Juli die Frist für die Stellung eines Erstattungsantrages mit drei Jahren mitgeteilt worden und die Bf. habe zuerst vordringlich alle anderen fristgebundenen Möglichkeiten recherchiert und zu behandeln gehabt.

Die Bf. sei somit auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses, ja praktisch auf Grund höherer Gewalt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen.

Im Zusammenhang mit der Auskunft des Hauptzollamtes Wien habe die Bf. am einen allgemein gehaltenen- nicht auf bestimmte Erstattungsgründe beschränkten- Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer gestellt.

Über diesen Antrag habe das Zollamt Wien mit Bescheid vom nur gemäß Art. 236 ZK entschieden, der Antrag der Bf. beziehe sich aber auch auf andere Erstattungsgründe.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Wien vorstehende Berufung als unbegründet ab.

In ihrer Beschwerde stellt die Bf. erneut die Schritte dar, welche von ihr zur Rückerlangung der für die insolvente Empfängerfirma ausgelegten Einfuhrumsatzsteuerbeträge unternommen wurden. Die Bf. vertritt zur Argumentation ihres Standpunktes die Auffassung, dass angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der mit diesem Sachverhalt verbundenen Rechtsfragen die vom Hauptzollamt Wien vertretene Ansicht, der Billigkeitsantrag hätte schon früher gestellt werden können, nicht zutreffe.

Denn in einem Fall wie diesem, bei dem sich die Unbilligkeit der Vorschreibung nicht schon mit der buchmäßigen Erfassung ergibt, sondern erst auf Grund von Umständen, die zum Teil erst Monate nach der Mitteilung des Abgabenbetrages eintreten bzw. der Bf. bekannt werden, sei es rechtlich nicht gerechtfertigt, jedenfalls aber äußerst unbillig, den Beginn des Laufes der Jahresfrist nach Art. 239 ZK an die Mitteilung des Abgabenbetrages zu knüpfen.

Die vorgenannten Umstände seien die Ausgleichseröffnung, die Verweigerung des Abzuges der Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Bf., die Information über die Rückabwicklung des der Anmeldung zu Grunde liegenden Kaufvertrages, sowie die Weigerung des neuen Käufers und Verkäufers der Einfuhrwaren einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu stellen.

Im vorliegenden Fall sei die Verweigerung der Verlängerung der Antragsfrist um so unbilliger, als der Bf. selbst von der Rechtsabteilung des Hauptzollamtes Wien mitgeteilt worden sei, dass die Antragsfrist 3 Jahre beträgt. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass dadurch die Bf. auf Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses ja praktisch auf Grund höherer Gewalt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sei. Dies jedenfalls rechtfertige den gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist.

Erneut wurde von der Bf. ins Treffen geführt, dass über den vorgenannte Antrag vom auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer bislang nur teilweise entschieden worden sei und unter einem der Antrag gestellt, über diesen Antrag gemäß Art. 237-239 ZK zu entscheiden.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der Antrag vom auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer sei nicht auf eine bestimmte Bestimmung des Zollkodex gestützt gewesen, über diesen Antrag sei jedoch bislang nur nach Art. 236 ZK entschieden worden. Aus dem letzten Absatz des Antrages ergebe sich, dass auch die dort genannten Einfuhrvorgänge von der Antragstellung miterfasst waren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Am stellte die Bf. zur WE-Nr. 206/000/930655/01/00/2000 einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer mit der Begründung, dass die Empfängerfirma das Ausgleichsverfahren eröffnet habe und es dieser daher nicht möglich sei, die Einfuhrumsatzsteuer durch Umsatzsteuervoranmeldung geltend zu machen bzw. der Bf. die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer rückzuerstatten.

Eine Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer durch Umsatzsteuervoranmeldung sei finanztechnisch nur dem Empfänger und nicht dem Vertreter gestattet.

Im letzten Absatz ersuchte die Bf. um Übermittlung von Duplikaten zu den übrigen beschwerdegegenständlichen Abfertigungen und wies darauf hin, dass diese den gleichen Sachverhalt aufweisen.

Eine Ansprechperson für etwaige Anfragen wurde angegeben.

Mit Antrag vom , zur Post gegeben am stellte die Bf. den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erstattung gemäß Art. 239 ZK und beantragte unter einem die Verlängerung der Antragsfrist gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK.

Die vom Erstattungsantrag erfassten vier Anmeldungen sind zwischen und von der Zollbehörde angenommen worden und erfolgte nach der buchmäßigen Erfassung umgehend die Mitteilung des Abgabenbetrages.

Gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den im Absatz 1 genannten Gründen über Antrag; dieser Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen, jedoch können in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern.

Die in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen B.M. (Angestellter der Bf. in Österreich) und H.W.L. (Angestellter der Bf. in Deutschland) gaben übereinstimmend zum Schriftverkehr (Mail vom ) befragt an, dass ihnen die Erstattungsbestimmungen des Zollkodex nicht im Detail bekannt waren.

Das Mail von H.W.L. an B.M. vom hatte unter anderem die Aufträge zum Inhalt, bei der Zollbehörde die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu beantragen und sich über eine Erstattung aus Billigkeitsgründen zu erkundigen.

Der Zeuge H.W.L. gab zu seinem Auftrag, die Möglichkeit einer Erstattung aus Billigkeitsgründen zu erörtern an, dass er den Begriff laienhaft verwendet habe und dieser für ihn kein terminus technicus für eine Erstattung gemäß Art. 239 ZK war.

Auf Grund dieses Auftrages von H.W.L. an B.M. brachte dieser den Erstattungsantrag vom ein und unterfertigte diesen auch. Unter anderem wurden auf Grund des Auftrages, sich über eine Erstattung aus Billigkeitsgründen zu erkundigen, auch die Bestimmungen des Zollkodex und der Zollkodexdurchführungsverordnung über Erstattung und Erlass von B.M. an H.W.L. übermittelt.

Nach der Beweislage, insbesondere der Aussage der Zeugen, ist davon auszugehen, dass nach dem Parteiwillen der vorstehende Antrag nicht einem bestimmten Erstattungstatbestand zuordenbar war, sondern dass es sich um einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer, auf Grund des dargelegten Sachverhaltes handle.

Aktenkundig ist, dass der im Erstattungsantrag dargelegte Sachverhalt auf einen Antrag auf Erstattung aus Billigkeitsgründen hinweist.

Artikel 236 ZK und Art. 239 ZK normieren unterschiedliche Tatbestandselemente für eine Erstattung. Für diese Erstattungen sind jeweils andere Voraussetzungen erforderlich. In ihrem Vorbringen stützte sich die Bf. inhaltlich auf die Bestimmung des Art. 239 ZK.

Das Hauptzollamt Wien hat diesen Antrag auf Erstattung ausschließlich als einen Antrag auf Erstattung nach Art. 236 ZK in Behandlung genommen, obwohl es auf Grund der Begründung dieses Antrages der Bf. hätte sehen müssen, dass ausschließlich Argumente verwendet werden, die eine Erstattung nach Ar. 239 ZK stützen können. Es wäre daher der Behörde oblegen, Klarheit zu schaffen, was das Begehren der Bf. tatsächlich gewesen ist (vgl. GZl. 99/16/0530).

Die Erledigung des vorstehenden Antrages durch das Hauptzollamt Wien mittels Entscheidung nach Art. 236 ZK erfolgte ohne Rückfrage bei der Bf. und ist Inhalt der Bestimmung des Art. 236 ZK die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Abgaben, während wie bereits ausgeführt, die Eingabe der Bf. auf die Möglichkeit einer Erstattung aus Billigkeitsgründen hinweist.

Auf Grund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens ist somit erwiesen, dass nach dem Willen der Partei auf Grund des dargestellten Sachverhaltes beim Erstattungsantrag vom von einem Antrag auf Erstattung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 239 ZK auszugehen ist. Dieser Antrag bezieht sich auch auf die Abfertigungsvorgänge, welche als den gleichen Sachverhalt aufweisend, angeführt wurden.

Die Antragstellung erfolgte somit innerhalb der Frist des Art. 239 Abs. 2 ZK, weshalb mit Aufhebung der Zurückweisung vorzugehen war. Der Antrag auf Fristverlängerung war, da ein fristgerecht gestellter Antrag vorliegt, abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Erstattung
Fristverlängerung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at