Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.09.2009, RV/3073-W/09

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist der Vater des 2003 geborenen S.

Vom bis bezog die Mutter des mj. S Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 6,06 pro Tag, insgesamt daher Euro 1.587,72 im Jahr 2003.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld wurde der Bw aufgefordert, sein Einkommen für das Jahr 2003 zu erklären, wobei die Höhe des ausbezahlten Zuschusses und das erzielte Einkommen des Bw im zugesandten Formular bereits vorausgefüllt waren. Der Bw übermittelte das betreffende ausgefüllte Formular unterfertigt an das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt, ohne Korrekturen zu den eingetragenen Beträgen betreffend die Höhe des bezahlten Zuschusses und betreffend seines erzielten Einkommens im Oktober 2008 vorgenommen zu haben.

Das Finanzamt erließ in der Folge am einen Bescheid, mit dem der Bw aufgefordert wurde, den ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 1.587,72 zurückzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Bw führte darin aus, dass die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld verfassungswidrig sei. Die Rückforderung sei daher dem Grunde und der Höhe nach unrichtig. Er beantrage daher, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Berufungswerber (Bw) ist der Vater des 2003 geborenen S.

Vom bis bezog die Mutter des mj. S Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 6,06 pro Tag, insgesamt daher Euro 1.587,72 im Jahr 2003.

Der Bw und die Mutter des mj. S leben getrennt.

Das Einkommen des Bw betrug im Jahr 2003 Euro 60.213,89.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem elektronischen Akt. Da der Bw diese Angaben im Formular betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ohne Korrektur bestätigt hat, besteht für den Unabhängigen Finanzsenat kein Anlass, den Akteninhalt anzuzweifeln. Dieser wird daher als zutreffend erachtet.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.

Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteiles mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des Karenzurlaubsgeldes (Zuschusses) bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken." (vgl. )

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne der § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).

Die Abgabe beträgt jährlich bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 27.000 Euro 9 Prozent des Einkommens (§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG).

Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter des mj. S ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der oben angeführten Höhe ausbezahlt. Damit entstand für den Bw die Rückzahlungsverpflichtung. Auf Grund seines Einkommens war die Abgabe mit 9 Prozent zu berechnen. Entsprechend der Bestimmung in § 20 KBGG ist die Abgabe jedoch nur im Ausmaß des bezahlten Zuschusses zu erheben. Der Bescheid vom , mit dem der Bw verpflichtet wurde, den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Bw bringt vor, dass die Bestimmung betreffend die Rückzahlung des Zuschusses verfassungswidrig sei. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG hat die Behörde die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die Entscheidung, ob der Bw dabei in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wird, fällt nicht in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at