Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 16.10.2008, ZRV/0113-Z1W/07

Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. NN., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zZz, wies das Zollamt Wien den Antrag der Bf. (Bf.), vom um Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. ZzZ, gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK) iVm Artikel 245 ZK und § 212a BAO ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung. Sie wendet sich darin vor allem gegen die Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihr angefochtenen o.a. Bescheides vom bestehen. Außerdem deutet sie - ohne allerdings konkrete Zahlen zu nennen - einen Zusammenhang zwischen der beschränkten Haftung des Gesellschaftsvermögens einer GmbH mit der Höhe der aushaftenden Abgabenschuld an und meint daraus ableiten zu können, dass der Versuch der Einbringung gravierende und unverhältnismäßige Nachteile im Vergleich zu der kurzen Verfahrensdauer im Rechtsmittelverfahren bedeute.

Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, als unbegründet ab.

U.a. gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 sofort vollziehbar.

Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG), nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falls wenig Erfolg versprechend erscheint

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ( Zl. 98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der Aussetzung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO um begünstigende Bestimmungen. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat somit von selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind ( Zl. 2003/16/0018).

Aus dem Zusammenhalt des ersten und zweiten Satzes des Art. 244 ZK ist auch für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und nur solange, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde.

Allerdings ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit der zeitlichen Begrenzung der Antragszulässigkeit unvereinbar, dass die Erledigung eines solchen Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung zulässig wäre ( Zl. 91/14/0164).

Der unabhängige Finanzsenat hat somit auch im vorliegenden Fall - ungeachtet des Umstandes, dass das dem vorliegenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Rechtsbehelfsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist - über das Aussetzungsverfahren meritorisch zu entscheiden.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Vorbringen der Bf., es lägen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, berechtigt ist.

Das dem vorliegenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegende erstinstanzliche Abgabenverfahren betrifft die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK sowie die Festsetzung der daraus resultierenden Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG.

Das Berufungsvorbringen der Bf. richtet sich ausschließlich gegen die Festsetzung der Zollschuld. Einwände dahingehend, dass im Streitfall die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nicht gesetzeskonform erfolgt sei, macht die Bf. hingegen nicht geltend.

Das Zollamt Wien konnte sich daher bei der Prüfung der Frage, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung iSd Artikels 244 ZK vorliegen, auf die Beleuchtung der zollschuldrechtlichen Fragen beschränken. Dass das Zollamt dabei in gesetzeskonformer Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine derartigen Zweifel bestehen, zeigt sich schon daran, dass die Bf. im bezughabenden Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Abgabenfestsetzung mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen konnte. Diesbezüglich wird auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0111-Z1W/07, verwiesen, mit der die zollschuldrechtlichen Einwände der Bf. widerlegt wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat das Höchstgericht ebenfalls als unbegründet abgewiesen ( Zl. 2007/16/0231).

Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. durch die Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, sind weder dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen, noch wird Derartiges von der Bf. ausdrücklich geltend gemacht.

Mit dem (beweislos vorgebrachten und nicht näher konkretisierten) Einwand in der Berufungsschrift, der Versuch der Einbringung bedeute "gravierende und unverhältnismäßige Nachteile - dies allein in Anbetracht der Höhe der Forderung im Verhältnis zum Haftungspotential einer GmbH respektive deren Geschäftsführer - im Vergleich zu der kurzen Verfahrensdauer in einem Rechtsmittelverfahren" lässt sich ein Rechtsanspruch auf die begehrte Aussetzung ebenfalls nicht begründen.

Dies deshalb, weil die Höhe der Abgabenforderung allein keine entscheidende Aussagekraft hat, wenn nicht gleichzeitig die Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens bekannt ist ( Zl. 98/17/0227).

Wenn die Bf. meint, sie könne das Vorliegen der Gefahr des Entstehens eines unersetzbaren Schadens alleine damit begründen, dass sie (ohne konkrete Zahlen zu nennen, bzw. ihre eigene Vermögenssituation zu beleuchten) einen Zusammenhang zwischen der beschränkten Haftung des Gesellschaftsvermögen einer GmbH und der Höhe des aushaftenden Abgabenbetrages herzustellen versucht, übersieht sie, dass die Bestimmungen des Artikels 244 ZK stets auf die konkrete wirtschaftliche Lage des Rechtsbehelfsführers abstellen, zu der sich die Bf. allerdings überhaupt nicht äußert.

Der Dauer des Rechtsmittelverfahrens kommt keine Relevanz bei der Prüfung der Frage der Bewilligung einer Aussetzung zu. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. bleiben somit ohne Einfluss auf die vorliegende Entscheidung.

Es ist somit festzustellen, dass keine der beiden die in Artikel 244 zweiter Satz ZK geforderten Tatbestandsmerkmale vorlagen. Alleine damit ist aber sowohl hinsichtlich der Zollschuld als auch bezüglich der Abgabenerhöhung (gegen deren Vorschreibung die Bf. überhaupt keine konkreten Einwände erhebt) das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden, weil das Gemeinschaftsrecht eine Aussetzung der Vollziehung ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht kennt.

Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die Frage der Sicherheitsleistung.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at