Lieferungen eines oberitalienischen Möbelhändlers an private Abnehmer in Österreich - Versandhandelsregelung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw.., Möbelhandel, Italien, vertreten durch Dr. Pickerle Wirtschaftsprüfungs GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 9500 Villach, Bahnhofstraße 8, vom 14. März und , sowie vom , 5. März und gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , , , 18. Februar und betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2003, vertreten durch Mag. Andrea Schreiber nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18 im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sowie 2002 und 2003 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Den Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 sowie 2000 und 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die Jahre 1995, 2000 und 2001 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen drei Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Bezüglich der Jahre 1996 und 1997 ergeben sich gegenüber den Berufungsvorentscheidungen vom keine Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2002/15/0161 die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat I) vom , RV 671/1-8/02, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und in der Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Die Begründung lässt nicht erkennen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Die belangte Behörde beschränkte sich darauf - in rechtliche Ausführungen eingestreut - sachverhaltsmäßig anzuführen, dass "der Transport der Liefergegenstände nach Österreich mit Kraftfahrzeugen der Bw. - betriebseigene Mittel - bewerkstelligt wird". Wenn die beschwerdeführende Partei nun dem Kundenwunsch auf Transport des Gegenstandes nach Österreich dadurch nachkomme, dass sie den Transport mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen bewerkstellige, sei ihr die Beförderung auch zuzurechnen. Da der Transportvorgang über Wunsch des Abnehmers vom liefernden Unternehmer selbst veranlasst werde, sei ihm dieser zuzurechnen und diene der Erfüllung des Umsatzgeschäftes. Die Beschwerdeführerin habe den Kunden tatsächlich keine gesonderten Transportkosten in Rechnung gestellt. Andererseits führte die belangte Behörde an, der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Umstand, dass der Liefergegenstand im Möbelhaus in T. übergeben und vom Abnehmer übernommen werde, zumal auch die Bezahlung fast ausnahmslos im Geschäft erfolge, vermöge keine Änderung in der Beurteilung zu bewirken, weil derartige Umstände nichts darüber aussagten, von wem der für die Beurteilung entscheidende Transportvorgang veranlasst worden sei.
Die - von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittene - Verwendung von Fahrzeugen der beschwerdeführenden Partei allein lässt mehrere Sachverhaltskonstellationen zu, die zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen können. Einerseits könnte eine "klassische" Zustellung von Waren an die gewünschte Anschrift in Österreich unmittelbar durch die beschwerdeführende Partei gegeben sein, wenn der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages diese Lieferbedingung mit der beschwerdeführenden Partei vereinbart. Andererseits wäre es denkbar, dass die beschwerdeführende Partei den Käufern ihre Fahrzeuge zum Zweck der Beförderung zur Verfügung stellt und die Beförderung durch sie oder ihr zurechenbare Personen durchgeführt wird. Schließlich ist auch möglich, dass die beschwerdeführende Partei dem jeweiligen Käufer das Fahrzeug zur Verfügung stellt und dieser - nach Übernahme der Gegenstände in T., Italien - die Beförderung vornimmt.
Nach den Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0014, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, wer den Transport organisiert hat und auf wessen Initiative dies zurückzuführen ist.
Zur rechtlichen Beurteilung sind im Beschwerdefall daher Sachverhaltsfeststellungen unentbehrlich, wie die in Rede stehenden Verkäufe tatsächlich abgewickelt wurden und die Transporte zu Stande gekommen sind.
Zuzustimmen ist der belangten Behörde allerdings, dass der Ort der Bezahlung der Geschäfte genauso wenig erheblich ist, wie die Frage, ob der Abnehmer die Gefahr des Unterganges der Ware auf dem Transportweg trägt (zu letzterem siehe das insoweit maßgebende [EMU] sowie das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0014)".
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2005/15/0038 und 2005/15/0039 die Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0290-G/04 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 und RV/0142-G/04 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wobei als nähere Begründung auf jene im Erkenntnis vom , 2002/15/0161 verwiesen wird.
Der Unabhängige Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren unter Bezugnahme auf die aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes mit Vorhalt vom die Berufungswerberin (Bw.) aufgefordert, bezüglich sämtlicher in Rede stehender Umsätze in jedem Einzelfall den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Nachweis - "Zur rechtlichen Beurteilung sind im Beschwerdefall daher Sachverhaltsfeststellungen unentbehrlich, wie die in Rede stehenden Verkäufe tatsächlich abgewickelt wurden und die Transporte zu Stande gekommen sind, wobei auch dem Umstand Bedeutung zukommt, wer den Transport organisiert hat und auf wessen Initiative dies zurückzuführen ist" - zu führen.
Dieser Vorhalt wurde nach mehrmaliger Fristverlängerung schließlich mit Schreiben vom wie folgt beantwortet:
"Die Anbahnung der in Rede stehenden Verkaufsgeschäfte erfolgte durch die österreichischen Käufer ausschließlich in dem Verkaufsgeschäft in T. (Italien). Die Kunden wählten die Waren im Geschäft in T. aus, bezahlten sie in aller Regel sogleich und nahmen sie - sofern sie PKW-transporttauglich waren - auch selbst mit. In jenen Fällen, in denen die Waren zu sperrig und nicht im eigenen PKW untergebracht werden konnten, wurden die Gegenstände auf Initiative und Veranlassung des Kunden mit transportgeeigneten Fahrzeugen der Firma W. nach Österreich gebracht. Etwaige Lieferbedingungen waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsgeschäftes.
Eindeutig ist festzuhalten, dass die Initiative für den Transport durch firmeneigene Fahrzeuge ausschließlich vom Kunden ausging und eine gesonderte Organisation des Transportvorganges nicht erforderlich war, da sowohl Lieferort als auch Liefertermin vom Kunden bestimmt wurden.
Auf Grund der Art und des Charakters der Verkaufsgeschäfte liegen mit Ausnahme der zur Verfügung stehenden Kassabons keine ergänzenden Nachweise über die Abwicklung des Rechtsgeschäftes vor, da technische Aufzeichnungen über Verkaufsgespräche nicht geführt wurden und wohl auch nicht erlaubt gewesen wären.
Den Nachweis "bezüglich sämtlicher strittiger Umsätze" seit dem Jahr 1995 "in jedem Einzelfall" zu führen, ist von der Erfüllung her unmöglich. Nach Stoll, BAO Kommentar, Band 2, zu § 138, 6.b, muss ein Auftrag der Behörde zur Erbringung von Nachweisen erfüllbar sein; die Zumutbarkeit ist vorliegendenfalls nicht gegeben.
Wir ersuchen daher, den dargestellten Sachverhalt gemäß § 138 Abs. 1 letzter Satz BAO als Glaubhaftmachung anzuerkennen".
Die bevollmächtigte Vertreterin der Bw. hat in der mündlichen Berufungsverhandlung Nachstehendes ausgeführt:
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/15/0161, aber auch vom , 2005/15/0003, sei für die Frage, ob ein Versandhandelsfall vorliegt, wesentlich, wer die Zustellung nach Österreich "veranlasst" habe. Im vorliegenden Fall gehe die Veranlassung immer vom Kunden aus. Sowohl die Initiative zum Transport, als auch die Bestimmung des Lieferortes und des Lieferzeitpunktes würden vom Kunden vorgegeben. Die Bw. selbst habe den Transport nicht veranlasst. Dieser Sachverhalt sei bereits mit Schreiben vom dem Finanzamt Graz-Stadt bekannt gegeben worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 gilt in Fällen, in denen bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird, die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Die der vorhin zitierten Norm zu Grunde liegende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 28b der 6. EG-RL wurde durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom in die 6. EG-RL eingefügt. Rat und Kommission erklärten für das Ratsprotokoll zu Art. 1 Nr. 22 der Richtlinie 91/680/EWG betreffend Art. 28b Teil B der 6. EG-RL, dass die Sonderregelung für Fernverkäufe in allen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen die Gegenstände direkt oder indirekt vom Lieferer oder in dessen Auftrag versandt bzw. befördert werden.
Nach Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 in der für die Streitjahre 1995 bis 1999 maßgeblichen Stammfassung musste der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle übersteigen. Maßgebende Lieferschwelle war im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 1,400.000 S.
Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, so gilt nach Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist dem Finanzamt gegenüber innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren angemerkt, "dass die belangte Behörde für das Streitjahr 1995 sämtliche von ihr als Versandhandelsfälle angesehene Umsätze der Besteuerung unterworfen hat. Ein Verzicht der beschwerdeführenden Partei iSd Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung gegeben sein sollten, wird zu beachten sein, dass im Jahr 1994 keine vergleichbaren Umsätze möglich waren, weil die dabei erfolgten Beförderungen nach Österreich damals noch nicht zwischen Mitgliedstaaten der EU stattgefunden haben, sondern Aus- und Einfuhren darstellten, weshalb die im Jahr 1995 erzielten Umsätze erst dann in Österreich der Steuerpflicht unterlagen, sobald in jenem laufenden Jahr die Lieferschwelle von 1,400.000 S überstiegen wurde. Eine rückwirkende Anwendung des Art. 28b Teil B Abs. 1 der 6. MwSt-RL ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Lieferschwelle überstiegen wird, kam nicht in Betracht. Unbeschadet der (auch) für das Streitjahr 1995 geltenden Stammfassung des Art 3 Abs. 5 UStG 1994 wären jene Umsätze des Jahres 1995, die vor Überschreiten der Lieferschwelle erzielt worden sind, nicht der Versandhandelsregelung zu unterziehen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom )".
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage unter Beachtung der Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/15/0161, konnte den Berufungen bezüglich des Streitpunktes "Versandhandelslieferungen" aus nachstehenden Erwägungen dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein:
Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Bw. in der Berufungsergänzung vom , in der sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom die "Umsätze an private Österreicher mit Zustellung nach Österreich für die Jahre 1995 bis 1999" ziffernmäßig bekannt gegeben hat, ist aus nachstehenden Gründen als erwiesen anzunehmen, dass sie nach Abschluss der Kaufvereinbarung im Geschäftslokal in Italien, vereinbarungsgemäß die Zustellung der Liefergegenstände an private Abnehmer in Österreich organisiert und mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt hat:
Die Bw. hat in der Berufungsschrift vom unter Bezugnahme auf die Verkaufsbedingungen ausgeführt, dass die "Ware frei Geschäft T. zur Verfügung gestellt und übergeben und im Anforderungsfalle des Käufers die Lieferung bzw. der Transport der Ware im Namen und für Rechnung des Käufers, auf sein Risiko, seine Gefahr und seine Kosten übernommen wird. Dass - für den Fall der Zustellung - sodann Transportkosten aus Gründen der Verkaufsförderung nicht gesondert in Rechnung gestellt wurden, ändert nichts an der Übergabe und Übernahme der Ware im Möbelhaus in T., zumal die Ware fast ausnahmslos auch immer im Geschäft in T. vom österreichischen Kunden bezahlt wurde". Diese Ausführungen und die als Begründung für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Ausführungen in einem Schreiben der Regionaldirektion Triest vom an das Ministerium in Rom - "Die besagte Firma (Bw.) tätigt keinerlei Verkäufe im Wege von Anschreiben, über Kataloge oder ähnliches, weder in Italien noch im Ausland. Die Verkäufe werden ausschließlich im Land selbst im Wege über den Geschäftsverkauf in T. durchgeführt. Die Lieferungen werden dabei nur mit betriebseigenen Mitteln am Wohnsitz der Kunden durchgeführt. Die betreffende Firma bedient sich dabei weder einer Handelsagentur noch einer anderen wirtschaftlichen Einheit (Organisation)" [vgl. Punkt B. a) der Berufungsschrift vom ] - lassen unmissverständlich erkennen, dass nicht nur die Bw., sondern auch die italienische Finanzverwaltung in den Streitjahren 1995 bis 2003 nur Lieferungen auf Grund von Bestellungen über Kataloge, das Internet oder vergleichbare Bestellvorgänge als Fernverkäufe (Versandhandel) im Sinne des Art. 28b Teil B der 6. EG-RL qualifiziert. Diese, unter Missachtung der in der Ratstagung am zu Artikel 1 Nummer 22 der Änderungs-Richtlinie 91/680/EWG zu Art. 28b Teil B der 6. EG-RL verfassten Protokollerklärung, wonach die Sonderregelung für Fernverkäufe in allen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen Gegenstände direkt oder indirekt vom Lieferer oder in dessen Auftrag versandt oder befördert werden, einschränkende und damit gemeinschaftsrechtswidrige Umsetzung bzw. Auslegung der vorhin zitierten Richtlinienbestimmung hat vor allem in Norditalien in der Einrichtungsbranche wiederholt zu Doppelbesteuerungen geführt (vgl. dazu einschlägig ). Eine diesbezügliche Änderung der gesetzlichen Regelungen im italienischen Umsatzsteuerrecht ist erst im Jahr 2005 erfolgt (vgl. Pronegg, Versandhandel - Änderung der gesetzlichen Regelungen im italienischen Steuerrecht - Befristeter Rückforderungsanspruch in UFSaktuell, 2005/10, 356).
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Bw. in der Berufungsergänzung vom im Zuge der Bekanntgabe der - vorbehaltlich der gegenteiligen Rechtsauffassung - in den Streitjahren 1995 bis 1999 getätigten Lieferungen mit Zustellung der Liefergegenstände an private Abnehmer nach Österreich mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen ausdrücklich die "Abholfälle" ausgeschieden hat. Somit handelt es sich bei den von der Bw. bezifferten Umsätzen (1995: S 11,654.728,73; 1996: S 9,651.308,80; 1997: S 8,367.797,02; 1998: S 8,020.250,00 und 1999: S 7,536.395,00) zweifelsfrei ausschließlich um solche, bei denen vereinbarungsgemäß eine "klassische" Zustellung an die gewünschte Anschrift des privaten Abnehmers in Österreich unmittelbar durch die Bw. mit deren unternehmenseigenen Fahrzeugen erfolgt ist [vgl. Berufungsergänzung vom , Punkte b) und c)]. Die Bw. hat die "Umsätze an Private in Österreich mit Zustellung nach Österreich" für das Streitjahr 2000 mit S 3,412.191,82 und für 2001 mit S 2,772.897,91 bekannt gegeben [vgl. Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001, Punkt b)]. Die diesbezüglichen Umsätze betragen im Streitjahr 2002 € 186.072,16 und im Jahr 2003 € 168.011,82 (vgl. Beilage zu den Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 vom ).
Die Bw. hat auch im Vorlageantrag vom betreffend die Vorlage der Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht einmal ansatzweise den tatsächlichen Zustellvorgang mit unternehmenseigenen Fahrzeugen in Streit gezogen. Vielmehr bekämpft sie unter Bezugnahme auf das bereits im Zuge der Berufungsergänzung vom vorgelegte Schreiben der regionalen Finanzverwaltung für Friaul-Venezia Giulia in Triest vom , wonach die strittigen Umsätze gegenüber privaten Österreichern in Italien der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, die Doppelbesteuerung der in Rede stehenden Lieferungen. Auch damit gibt die Bw. unmissverständlich und zweifelsfrei zu erkennen, dass im vorliegenden Fall kein Streit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht über den Vorgang des Transportes der Liefergegenstände an die privaten Abnehmer in Österreich besteht, sondern dass vielmehr die durch die unterschiedliche Umsetzung bzw. Auslegung des Gemeinschaftsrechtes bezüglich des Fernhandels in Italien und Österreich bedingte Doppelbesteuerung der in Rede stehenden Umsätze das eigentliche Streitthema darstellt. Bezüglich der Gemeinschaftsrechtskonformität der Umsetzung der den Fernhandel regelnden Bestimmungen der 6. EG-RL in Art. 3 Abs. 3ff UStG 1994 wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/15/0003, in dem sich für den Gerichtshof in einem vom Sachverhalt her völlig gleich gelagerten Fall eines italienischen Möbelhändlers keine Zweifel ergeben haben, die ihn zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften veranlasst hätten.
An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom nichts zu ändern. Denn der Ort der Geschäftsanbahnung im Verkaufsgeschäft in T. ist für die Beurteilung einer Lieferung als Versandhandelslieferung nach der herrschenden Rechtsauffassung genauso wenig erheblich wie der Ort der Bezahlung des Kaufpreises. Die Ausführungen, wonach sperrige Gegenstände "auf Initiative und Veranlassung des Kunden mit transportgeeigneten Fahrzeugen der Firma W. nach Österreich gebracht wurden", können unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Erfahrungen im Wirtschaftsleben, im vorliegenden Fall des Möbelhandels, wohl nur so verstanden werden, dass im Zuge des Abschlusses des Kaufvertrages über Wunsch des Kunden die Bw. die Möglichkeit des Transportes der Liefergegenstände mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen nach Österreich angeboten und zugesichert hat. Auch wenn, wie die Bw. behauptet, etwaige Lieferbedingungen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsgeschäftes waren, vermag sie daraus nichts für sich zu gewinnen. Denn für die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der Beförderung durch den Lieferer im Sinne des Art. 28b Teil B Abs. 1 der 6. EG-RL und des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 ist vorrangig auf die objektive Natur des Vorganges und nicht auf die ihm verliehene (zivil)rechtliche Form abzustellen (vgl. ). Dadurch, dass die Bw. im Zuge des Verkaufsgespräches mit dem potenziellen Kunden auch die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung des Liefergegenstandes mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen nach Österreich anbietet und zusichert, ist ihr die in Erfüllung des Umsatzgeschäftes erbrachte Beförderungsleistung auch zuzurechnen, zumal sie damit den Transport selbst organisiert hat (vgl. nochmals ). Die Tatsache, dass sowohl Lieferort als auch Liefertermin vom Kunden bestimmt werden ist für die tatsächliche Ausführung der vereinbarungsgemäßen Zustellung der Liefergegenstände unerlässlich und vermag keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung zu bewirken. Die von der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom geschilderte Zustellung der Liefergegenstände nach Österreich - "In jenen Fällen, in denen die Waren zu sperrig und nicht im eigenen PKW untergebracht werden konnten, wurden die Gegenstände auf Initiative und Veranlassung des Kunden mit transportgeeigneten Fahrzeugen der Firma W. nach Österreich gebracht" - kann somit wohl nur in Form der "klassischen" Zustellung von Waren verstanden werden, die von ihr als Lieferer unmittelbar - mit eigenen Arbeitnehmern als Fahrzeuglenker - durchgeführt wurde. Die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis relevierte, auch mögliche Sachverhaltskonstellation, dass die Bw. "den Käufern ihre Fahrzeuge zum Zweck der Beförderung zur Verfügung stellt und die Beförderung durch sie oder ihr zurechenbare Personen durchgeführt wird", wird von ihr in keinem Stadium des Verfahrens behauptet und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Auch die Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung bieten für eine derartige Sachverhaltskonstellation keinen Anhaltspunkt. In dem von der bevollmächtigten Vertreterin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/15/0003, hat der Gerichtshof zu dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt - "Die Beschwerdeführerin (ebenfalls ein oberitalienischer Möbellieferant) hat Gegenstände an private Abnehmer nach Abschluss der Kaufvereinbarung im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin in Italien, von Italien nach Österreich geliefert. Sie hat die Zustellung der Waren auf ihre Kosten durchgeführt. Dadurch sind die Waren von Italien in das Bestimmungsland Österreich gelangt" - ohne weitere Zweifel über das Zustandekommen und die Durchführung des Transportvorganges festgestellt, dass die Versandhandelsregelung anwendbar ist. Durch das Zitat dieses Erkenntnisses bringt die bevollmächtigte Vertreterin der Bw. jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass zwischen dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt im gegenständlichen Berufungsfall wohl kein Unterschied erblickt werden kann.
Auch bezüglich der Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat - bei anderer Auslegung der Vorschriften der 6. EG-RL - für dieselben Lieferungen ebenfalls Mehrwertsteuer erhoben hat, vermochte der Gerichtshof im vorhin zitierten Erkenntnis keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Bezüglich des Streitjahres 1995 war der Berufung jedoch auch insoweit ein Erfolg beschieden, als unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis vom , 2002/15/0161 (mit Verweis auf ), die im angefochtenen Bescheid zum Ansatz gebrachten steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von S 11,654.728,73 um den Betrag der Lieferschwelle in Höhe von S 1,400.000,00 auf S 10,254.728,73 zu vermindern waren.
Die steuerpflichtigen Umsätze für die Jahre 2000 und 2001 werden dem Berufungsbegehren, die diesbezüglich unrichtige Eingabe der Steuererklärungsdaten zu beseitigen, entsprechend, auf S 3,412.191,82 (2000) und S 2,772.897,91 (2001) berichtigt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage : 3 Berechnungsblätter
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Versandhandel Zustellung private Abnehmer unternehmenseigene Kraftfahrzeuge |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at