Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 11.09.2009, RV/1008-W/08

Kredittilgung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1008-W/08-RS1
wie RV/0301-L/06-RS1
Für den Zeitpunkt des Abzuges von Werbungskosten kommt es nicht auf die eingetretene Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Tilgung eines zum Zweck der Finanzierung der Ausgaben aufgenommenen Kredites, sondern anders als bei außergewöhnlichen Belastungen auf die tatsächliche Bezahlung der Aufwendungen an.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, KR KomzlR. Edith Corrieri und Felicitas Seebach im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung des Bw., vertreten durch X-, Wirtschaftsprüfungskanzlei, Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Martin König, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Linienpilot. Lt. Aktenlage sind in den Jahren 2003 bis 2005 Ausbildungskosten für die nunmehrige berufliche Tätigkeit im Ausmaß von 48.265,88 € angefallen und auch in diesen Jahren bezahlt worden. Im Akt liegt weiters ein Darlehensvertrag zwischen dem Bw. und seinem Vater, demzufolge sich der Bw. verpflichtet, ein ihm von seinem Vater für die Ausbildung zum Linienpiloten gewährtes zinsenfreies Darlehen von 48.194,48 € innerhalb von fünf Jahren, beginnend ab , zurückzuzahlen.

Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist nunmehr unstrittig, dass dem Grunde nach Ausbildungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG vorliegen. Strittig ist ausschließlich, ob diese Kosten zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung geltend gemacht werden können.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

SteuerlicherVertreter:

In der Literatur ist strittig, zu welchem Zeitpunkt gewisse Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Unstrittig scheint zu sein, dass beispielsweise im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen die Aufwendung zu dem Zeitpunkt steuerlich geltend gemacht werden kann, in dem ein Darlehen rückgezahlt wird.

Bei Werbungskosten wird teilweise die Meinung vertreten, dass diese Betrachtung nicht gilt, sondern dass das Verursachungsprinzip maßgeblich ist.

Dem kann nach Ansicht unseres Mandanten nicht gefolgt werden; fest steht, dass ihm sein Vater zur Finanzierung der Ausbildungskosten zum Berufspiloten ein Darlehen gewährt hat und er das Darlehen im Streitjahr zum Teil zurückgezahlt hat. Deshalb müsse auch die Darlehensrückzahlung in diesem Jahr steuerlich absetzbar sein.

Mag. König:

Ich verweise auf unsere Berufungsvorentscheidung; ergänzen möchte ich noch, dass zum gleichen Sachverhalt eine Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz, GZ. RV/0301-L/06 vom ergangen ist, die sich mit der gleichen Problematik des Zu- und Abflussprinzips im Bereich der Werbungskosten sowie der außergewöhnlichen Belastungen befasst."

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die tatsächliche Zahlung der Ausbildungskosten in den Jahren 2003 bis 2005 erfolgt ist.

§ 19 Abs. 2 EStG ist jene Norm, die die zeitliche Zuordnung der in den §§ 16 und 34 EStG sachlich festgelegten Sachverhaltselemente ermöglicht. Dies soll im jeweiligen Kalenderjahr geschehen. Im Bereich der Werbungskosten wird dabei dieser Zeitpunkt für Ausgaben oder Aufwendungen festgelegt, bei außergewöhnlichen Belastungen aber für Minderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Wird eine beliebige Maßnahme mit Fremdmitteln bezahlt, so tritt eine Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, abgesehen von den zu bezahlenden Zinsen, erst mit der Rückzahlung des Kapitals ein. Dementsprechend wird sie erst in diesem Zeitpunkt zur außergewöhnlichen Belastung. Bei Werbungskosten kommt es auf eine Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht an.

Werbungskosten sind somit in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Hierfür ist also nicht der Zeitpunkt der Darlehenstilgung maßgeblich (vgl. dazu zB Doralt, EStG10, § 19 Tz 7, und Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 19 Anm 40 sowie die von Finanzamt zitierte Entscheidung des ).

Ein Werbungskostenabzug für die Ausbildung zum Linienpiloten kommt somit gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG iVm § 19 Abs. 2 EStG deshalb nicht in Betracht, weil der Bw. diese Aufwendungen nicht im Berufungsjahr 2006 bezahlt hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
AFSaktuell 2009, 297

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at