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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.09.2009, RV/0537-G/07

Vergleichszahlung oder freiwillige Abfertigung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A. GmbH in XY, vertreten durch Dkfm. Werner Mayer, Steuerberater, 1220 Wien, Leonhard-Bernstein-Strasse 8/2/16/4, vom gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben. Im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt einen Groß- und Detailhandel mit Damenoberbekleidung.

Die Dienstnehmerinnen S und B waren in dem Unternehmen der Berufungswerberin beschäftigt. Mit Schreiben vom wurde S, zum gekündigt. Der Kündigung war eine 10%ige Gehaltskürzung vorausgegangen, wobei Folgendes festgehalten wurde: Sollte das Dienstverhältnis vom Dienstgeber bis aufgelöst werden, erfolgt die Berechnung der erworbenen Ansprüche (z.B. Abfertigung, Urlaub, etc.) vom nicht gekürzten Bruttogehalt. Die Dienstnehmerin B wurde am mündlich und schriftlich per gekündigt. Beide Dienstnehmerinnen brachten gegen die Kündigung eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein.

In der am beim Arbeits- und Sozialgericht Wien aufgenommenen Protokollarklage betreffend der sozialwidrigen Kündigung der Dienstnehmerin B wurde beantragt, dass das Urteil wie folgt lauten solle : Die von der beklagten Partei am ausgesprochene Kündigung wird für rechtsunwirksam erklärt. Mit Schreiben vom wurde vom Vertreter der Berufungswerberin (nach einem Gespräch vor dem ASG Wien) ausgeführt, dass seine Mandantin bereit sei, einen Betrag von 5.406,00 € brutto an Frau B auszuzahlen. Damit seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt.

Zur Klage der S wurde vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin folgende Vereinbarung mit Schriftsatz vom getroffen:

Zu obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf das mit Herrn Kollegen Mag. X geführte Telefonat und darf die getroffene Vereinbarung festhalten wie folgt:

1. Unsere Mandantschaft bezahlt an Ihre Mandantschaft binnen 2 Wochen einen Betrag von brutto € 30.000,-- als freiwillige Abfertigung.

2. Mit Bezahlung des sich daraus ergebenden Netto-Betrages sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Mandanten bereinigt und verglichen.

3. Bei der für anberaumten Streitverhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ist einfaches Ruhen des Verfahrens eingetreten (das Gericht wurde von mir bereits telefonisch verständigt. die schriftliche Bekanntgabe ist gemäß § 112 ZPO angeschlossen), wobei mit Bezahlung des oben genannten Betrages das einfache Ruhen in ein ewiges Ruhen übergeht.

Beide Angebote wurden von den betroffenen Dienstnehmerinnen angenommen.

Im Zuge der GPLA-Prüfung anerkannte das Finanzamt die Besteuerung der ausbezahlten außergerichtlichen freiwilligen Abfertigungen (Vergleichssummen) im Sinne des § 67 Abs 1 und 6 EStG 1988 nicht an und unterwarf die an die Dienstnehmer ausbezahlte "freiwillige Abfertigung" nicht dem begünstigten Steuersatz. Mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom wurden die Nachversteuerungsbeträge vom Finanzamt festgesetzt.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zusammenfassend ausgeführt, dass die angeführten Beträge im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches als Abfindungen im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 geleistet wurden und diese Zahlungen nach ständiger Rechtsprechung wie sonstige Bezüge zu versteuern seien, wenn sie eindeutig zugeordnet werden können.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Behörde I. Instanz die Berufung mit dem Hinweis als unbegründet ab, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, wenn ein Arbeitgeber der sich von seinen Arbeitnehmern in Unfrieden trennt, aus freien Stücken eine Abfertigung zahlt, die über das Ausmaß der Vertragsregelung hinausgeht. Die Beträge sind daher als Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs. 8 EStG 1988 zu besteuern.

Innerhalb offener Frist beantragte die Berufungswerberin die Berufung der Behörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und stellte dabei fest, dass Abfindungen, die gewährt werden um die Zustimmung des Dienstnehmers zur Kündigung zu erlangen (golden handshakes) auch dann nicht die steuerliche Begünstigung verlieren, wenn sie im Zuge eines außergerichtlichen Vergleiches geleistet werden.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres € 620 übersteigen, 6%. Der Freibetrag von € 620 und die Freigrenze von € 1900 sind bei Bezügen gem. § 67 Abs. 3 bis 8 und 10 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).

Gem. § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge wie freiwillige Abfertigungen, Todfallsbeiträge, Sterbegelder oder Abfindungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Die Begünstigungsvorschrift des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ist nur in den Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses anwendbar.

Unter Bezüge im obigen Sinne sind damit solche zu verstehen, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich um solche sonstige Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind.

Von einer freiwilligen Abfertigung iS des § 67 Abs. 6 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses zu bewegen. Ist weder erkennbar, dass sich eine Zahlung überhaupt auf in der Vergangenheit angehäufte strittige Ansprüche bezieht, noch ob und in welchem Ausmaß eine begünstigt zu versteuernde freiwillige Abfertigung in der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung Berücksichtigung fand, kommt eine Anwendung des § 67 Abs. 6 nicht in Betracht ().

Freiwillige Abfertigungen können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (z.B. gerichtliches Verfahren). Wesentlich ist allerdings, dass es sich um einen sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 handelt und kein Anwendungsfall des § 67 Abs. 10 vorliegt.

Nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF des Art 7 Z 21 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000, zuletzt geändert durch Art 17 Z 6a BG BGBl I 100/2002 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz des Abs. 8 lit. a des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen; § 67 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden.

Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.

Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis.

Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine Zahlung auf Grund eines außergerichtlichen Vergleiches vor, auf Grund dessen sich die Berufungswerberin verpflichtete, an zwei ehemaligen Dienstnehmer die oa Beträge zu bezahlen.

Die Art der Besteuerung dieses Betrages ergibt sich aus dem zitierten Gesetzestext.

Zu prüfen ist nun somit, ob dieser Betrag wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen ist, oder ob (zumindest für Teile dieses Betrages) eine Besteuerung als freiwillige Abfertigung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 in Frage kommt.

Eine Versteuerung mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ist nach Auffassung der Berufungsbehörde in Anlehnung an die zu § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Bezug entfällt.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0162 stellt der VwGH klar, dass selbst die Aussage in einem Vergleich, dass die Zahlung eine Abfertigung darstellt, dann nicht ausreichend ist, wenn sie nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.

Im vorliegenden Fall ist das aus der jeweiligen Klage (v. und vom ) zu entnehmen. Der Klagsgrund war nicht die Zahlung einer Abfertigung sondern eindeutig die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären um das Dienstverhältnis fortsetzen zu können.

Die Ausfertigung des Vergleichsangebotes vom enthält keinerlei Hinweise darüber, dass es sich dabei um die Zusprechung einer freiwilligen Abfertigung handelte. Vielmehr geht hervor, dass es sich dabei um eine Zahlung handelte, die strittige Ansprüche aller Art ("sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche") abgalt. Eine solche Zahlung ist nicht für die Beendigung eines Dienstverhältnisses typisch, sondern schlechthin für die Beendigung strittiger Ansprüche im Sinne eines Vergleiches gem. § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988. Im Vergleichsangebot vom wurde zwar die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung genannt aber auch hier wieder unter Punkt 2 angeführt, dass damit sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten seien.

Da der Klagsgrund beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die Zurücknahme der Kündigung und nicht die Zahlung einer Abfertigung war, sind mit der gegenständlichen Vergleichszahlung nach Auffassung der erkennenden Behörde lediglich sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verglichen und bereinigt worden und daher gem. § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 als Vergleichssummen der Besteuerung zu unterwerfen.

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at