Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.P., O, T 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom ein Ansuchen um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 2.424,30 ab. Die Abgabenschulden setzten sich aus zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen zusammen. Die Beihilfen wurden zu Unrecht bezogen, weil die Tochter des Bw. nach dem vollendeten 18. Lebensjahr keine Berufsausbildung mehr absolviert hat.
Das Ansuchen um Nachsicht vom wurde damit begründet, dass die Tochter zu einer Ausbildung an einer Landwirtschaftlichen Lehranstalt angemeldet gewesen sei. Die Tochter habe jedoch die Ausbildung nicht mehr begonnen, weil seine Ehefrau im Jahr 2007 einen schweren Arbeitsunfall erlitten hat und seitdem behindert sei (Grad der Behinderung: 70%). Er selbst sei auch behindert und beziehe eine monatliche Rente in Höhe von € 600,00. Diese Umstände würden bei anderen Behörden als Härtefall berücksichtigt werden.
In der Berufung führt der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) ergänzend zum Ansuchen aus, dass das Finanzamt sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass er und seine Frau vom Zivilinvalidenverband als zu 70% behindert eingestuft worden seien. Er habe sich einer Herzoperation unterziehen müssen. Der landwirtschaftliche Betrieb werde nun von seiner Tochter weitergeführt und sei es dadurch gelungen, einen Arbeitsplatz für seine Tochter zu schaffen.
Um Aufhebung der Bescheide wurde ersucht, weil es sich hier um einen gravierenden Härtefall handle.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw. die die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Der Bw. beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zur Feststellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Bw. ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 2b im Ausmaß von x31.336 m², EZ 2c im Gesamtausmaß von 1.961 m², beide Grundbuch 1abc F sowie der EZ 2a Grundbuch 3abc B im Gesamtausmaß von 6.868m².
Zu den in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen weist der Bw. auf die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten infolge vorkommender Felsstürze hin.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet.
Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nichtbeeinflussbare Weiseeine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartendeAbgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportionalzum auslösenden Sachverhalt ist (, 0265).
Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt.
Da die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, wenn die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint ().
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Dieser ist verpflichtet, im Nachsichtsansuchen die gemäß § 236 BAO sämtliche bedeutsamen Umstände offen zu legen.
Im Nachsichtsansuchen führt der Bw. aus, dass die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen monatlichen Familienbeihilfen infolge seiner gesundheitlichen Probleme und der geringen monatlichen Rente in Höhe von € 600,00 eine berücksichtigungswürdige Härte darstelle und die Rückforderung daher unbillig sei.
Vorweg wird festgestellt, dass die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen eine Folge der allgemein gültigen Rechtslage ist, die den Bw. in gleicher Weise trifft, wie alle anderen Abgabepflichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (, , 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zweifellos zu.
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können persönliche Unbilligkeiten der Einhebung indizieren.
Soweit der Bw. meint, man möge die wirtschaftlichen Verhältnisse von einem Sachverständigen aus dem Landwirtschafts- und Forstgebiet überprüfen und feststellen lassen, wird ihm entgegnet, dass es Aufgabe des Nachsichtswerbers wäre, ein derartiges Gutachten erstellen zu lassen.
Schließlich erweisen sich die Ausführungen zur persönlichen wirtschaftlichen Situation des Bw. aus der Sicht des Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat als nicht ausreichend stichhaltig.
Der Berufungswerber verfügt über Liegenschaftsvermögen im erheblichen Ausmaß und eine monatliche Rente in Höhe von € 600,00. Das Liegenschaftsvermögen des Bw. ist nicht verpfändet bzw. hypothekarisch belastet. Dem geringen Renteneinkommen steht daher ein beträchtliches bewirtschaftetes Liegenschaftsvermögen gegenüber, welches hypothekarisch unbelastet ist.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation ist weiters zu berücksichtigen, dass die Tochter des Bw. durch den Beginn der Lehre eine Entlastung seiner Unterhaltspflicht bewirkt hat.
Abschließend wird darauf verwiesen, dass es am Bw. selbst gelegen gewesen wäre, dem Finanzamt ordnungsgemäß den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe mitzuteilen.
Wenngleich die Entrichtung der Abgabenschuld in Raten die Lebensverhältnisse des Bw. durchaus beeinträchtigen kann, erscheint das Vorbringen des Bw. schlichtweg nicht geeignet, eine existenzgefährdende Wirkung festzustellen, weil der Bw. über beträchtliches Liegenschaftsvermögen verfügt.
Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährden kann. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , 95/15/0053, , 94/16/0125
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat.
Da die gemäß § 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at