Fahrtkosten zu einer Fortbildungsstätte
Rechtssätze
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RV/2482-W/09-RS1 | Wenn im Rahmen eines unstrittig als Fortbildungsmaßnahme qualifizierten Fernstudiums Lerngruppen in Privathaushalten stattfinden, in welchen Belegsarbeiten verfasst bzw. Projekte und Gruppenarbeiten ausgearbeitet werden, die offensichtlich einen Bestandteil des Studiums darstellen, so sind diese Privathaushalte als "Fortbildungsstätten" anzusehen und die Fahrtkosten zur ihnen als Werbungskosten anzuerkennen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Absolvent einer HTL und studiert neben seiner Tätigkeit als HTL Elektrotechniker bei der N berufsbegleitend Wirtschaftsingenieurwesen mittels eines Fernstudiums an der deutschen Fachhochschule Mittweida. Dieses Studium, welches speziell auf HTL Absolventen zugeschnitten ist, hat eine verkürzte Studiendauer von 4 Semestern und wird in Österreich nicht angeboten.
Die Vorlesungen finden einmal pro Monat an einem Wochenende in der HTL Wiener Neustadt statt. Darüber hinaus werden Projekte und Aufgaben in Form von Gruppenarbeiten (Lerngruppe) erarbeitet; dies in der Form, als sich eine Gruppe von drei Studenten abwechselnd bei einem der drei Beteiligten im Privathaushalt trifft. Diese Gruppenarbeiten werden entweder per Post in gebundener Form, per Email oder persönlich bei der nächsten Vorlesung an den Prüfer übergeben.
In seinem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte der Bw. u.a. Kilometergelder einerseits für die Fahrten zu den Vorlesungen nach Wiener Neustadt und andererseits für die Fahrten zu den Lerngruppen in den privaten Haushalten geltend.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2008 in der Höhe von € -2.371,81 fest, wobei es die Kilometergelder und Diäten für die Fahrten zu den Vorlesungen in Wiener Neustadt anerkannte, jene für die Fahrten zu den Lerngruppen jedoch unberücksichtigt ließ.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass laut Steuerbuch 2009 Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium abzugsfähig seien. Die Termine (Lerngruppe) hätten der Ausarbeitung von Gruppenarbeiten, der Verfassung von gemeinsamen Belegsarbeiten, der Ausarbeitung von Prüfungen und ähnlichem gedient. Im Einkommensteuerbescheid 2007 seien diese Aufwendungen nicht gekürzt worden, obwohl auch hier eine genauere Prüfung der Unterlagen stattgefunden habe. Nach Rücksprache mit einigen Studienkollegen habe bei diesen keine Kürzung der Kilometergelder stattgefunden, es seien also auch die Kosten für die Lerngruppe berücksichtigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern und dadurch seinen Beruf besser ausüben zu können, sind als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 1999/106 abzugsfähig.
In den Erläuternden Bemerkungen zu obiger Bestimmung wird ausgeführt, dass als Aus- und Fortbildungskosten insbesondere Kurskosten, Kosten für Lernbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen sind. Fahrtkosten sind im tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG bzw. das Pendlerpauschale abgegolten sind.
Im gegenständlichen Fall geht das Finanzamt davon aus, dass das seitens des Bw. berufsbegleitend absolvierte Fernstudium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Fachhochschule Mittweida der beruflichen Fortbildung dient und auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten grundsätzlich als Werbungskosten in Betracht kommen.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.
Aus diesem Grund hat das Finanzamt die Fahrtkosten zu den einmal im Monat stattfindenden Vorlesungen an der HTL Wiener Neustadt gewährt. Nicht gewährt wurden jedoch die Fahrtkosten zu den in Privathaushalten abgehaltenen Lerngruppen, weil das Zusammentreffen in einem Privathaushalt nach Ansicht des Finanzamtes nicht den Besuch einer Fortbildungsstätte darstelle.
Dieser Ansicht kann sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anschließen.
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom geht hervor, dass in den Lerngruppen Projekte erarbeitet und Gruppenarbeiten erstellt werden, welche in weiterer Folge dem Prüfer vorgelegt werden und die Grundlage zur Benotung bzw. Bewertung des jeweiligen Gegenstandes bilden.
Damit ist offensichtlich, dass die in den Lerngruppen gemeinsam verfassten Belegsarbeiten bzw. gemeinsam ausgearbeiteten Projekte, Gruppenarbeiten oder Prüfungen jedenfalls einen Bestandteil des als Fortbildung qualifizierten Studiums darstellen.
Bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes kann es aber keinen Unterschied machen, ob diese Arbeiten in Privathaushalten oder in eigens dafür vorgesehenen Fortbildungsstätten getätigt werden. Ist das Fernstudium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Fachhochschule Mittweida unstrittig als Fortbildungsmaßnahme anzusehen, sind alle Aufwendungen für im Rahmen dieses Studiums zu absolvierenden Aufgaben als im Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme abzugsfähig. Werden daher - wie im vorliegenden Fall - die seitens des Prüfers geforderten Gruppenarbeiten in Privathaushalten ausgearbeitet, so sind diesfalls die Privathaushalte als Fortbildungsstätten anzusehen und die Fahrtkosten zu ihnen als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Berufung war somit vollinhaltlich stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 370 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at