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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 23.04.2013, RV/0053-S/13

Vergütungszeitraum bei abweichendem Wirtschaftsjahr.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Prodinger & Partner, Steuerberatungskanzlei, Wirtschaftstreuhänder Steuerberater GmbH & Co KG, 5700 Zell am See, Auersperstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau vom , StNr., betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert:

Der Antrag vom betreffend die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Kalenderjahr 2011 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von Euro 3.383,51.

Mit Bescheid vom , StNr., wies das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See den Antrag ab.

Mit Berufung vom wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Änderung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG vorgebracht.

Mit Bescheid vom wurde die Berufung im Hinblick auf die Verfahren vor dem VwGH (2012/17/0175) und VfGH (B 321/12) antragsgemäß ausgesetzt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , StNr., wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Vergütungsbetrag für das Wirtschaftsjahr 05/2010 bis 04/2011 mit Euro 2.537,63 festgesetzt.

Im Vorlageantrag vom macht die Bw eine Reihe verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Bedenken geltend.

Anzumerken ist, dass die Bw im Jahre 2010 zwei Anträge auf Vergütung von Energieabgaben am eingebracht hat. Einen für das Wirtschaftsjahr 05/2009 bis 04/2010 und einen für ein "Rumpfwirtschaftsjahr 05/2010 bis 12/2010.

Mit Bescheid vom hat die Abgabenbehörde I. Instanz diesen beiden Anträgen stattgegeben und den Vergütungsbetrag für den Zeitraum 05/2009 bis 12/2010 festgesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ungeachtet des Umstandes, dass sowohl der Gewinn als auch die Umsätze für ein vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (5/2010 bis 4/2011) ermittelt wurden, beantragte die Bw die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011.

Gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2004 sind die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen 1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und 2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).

Nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBL. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Nach § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz wird über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird zeitraumbezogen festgesetzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Vergütungszeitraum (und damit der Bescheidzeitraum) das Wirtschaftsjahr und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Energieabgabenvergütung nur für einen Teil des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall wäre daher (trotz der gesetzlichen Einschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe ab dem Februar 2011) - wie schon in den Vorjahren - für das abweichende Wirtschaftsjahr, somit für den Zeitraum 5/2010 bis 4/2011, zu stellen gewesen und nicht, wie von der Bw durchgeführt, für ein "Rumpfwirtschaftsjahr" 5/2010 bis 12/2010 und in der Folge für das Kalenderjahr 2011.

Die Abgabenbehörde I. Instanz hätte daher den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückweisen müssen. Wenn auch durch die meritorische Erledigung des unzulässigen Antrages in Form einer Abweisung die Bf in keinem Recht verletzt werden kann, war der Spruch dennoch richtig zu stellen (). Auf die verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken der Bw war daher nicht mehr einzugehen.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at