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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 15.09.2004, ZRV/0174-Z2L/02

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs infolge Fristversäumnis

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0174-Z2L/02-RS1
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post eingebrachten Berufung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/59603/99-35, betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO), entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/59603/99-17, zugestellt laut Zustellnachweis am , wurden der Bf. gem. den Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Anstrich , 213 sowie 96 Abs. 1 und Abs. 2 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Eingangsabgaben (211.108,00 S/15.341,82 Euro) sowie gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung (12.105,00 S/879,70 Euro) vorgeschrieben. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die am beim Zollamt B. in Tschechien zu Versandanmeldung T1 Nr. 30263119-00248-1 in das Versandverfahren überführten Waren durch die A. der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien, wobei die Zollschuld gem. Art. 96 Abs. 2 ZK auch für die Bf. als Warenführerin entstanden sei.

Gegen den genannten Bescheid erhob die Bf. mit der am zur Post gegebenen Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung, welchen das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/59603/99-23, gem. § 273 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückwies.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung ein. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufung vom sei dem Postamt in H. am übergeben worden. Das Postamt habe die Berufung übernommen. Der Postumschlag habe jedoch Fehler aufgewiesen und hätte dadurch nicht den Vorschriften über die internationale Beförderung von Postsendungen entsprochen, sodass das Postamt die Bf. anwies, diese Fehler zu beseitigen. Die Bf. habe die Fehler beseitigt und das Postamt habe sodann die Postsendung am dem Hauptzollamt Wien übersendet.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/59603/99-35, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG. Über das in der Berufung enthaltene Vorbringen hinausgehend wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass wegen Ende der Arbeitszeit des Postamtes die Mängel des Postumschlages am nicht mehr behoben hätten werden können. Aus diesem Grund seien die Mängel erst am folgenden Tag beseitigt worden. Der Rechtsbehelf sei sohin am dem Postamt zur Beförderung übergeben worden. Die Versendung sei erst nach Korrektur mit neuem Umschlag, der das Datum fälschlicherweise ohne Korrekturvermerk des Postamtes trage, erfolgt. Es habe sich daher um einen Fehler des Postamtes gehandelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 85b Abs. 3 letzter Satz ZollR-DG gelten für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Gemäß § 2 Abs. 3 ZollR-DG ist auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABlEG Nr. L 124 vom , S. 1 (Fristenverordnung), anzuwenden.

Ist gemäß Art. 3 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Fristenverordnung für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gemäß Art. 3 Abs. 4 erster Unterabsatz der Fristenverordnung mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.

Für die Berufungsfrist gilt weiters § 108 Abs. 4 BAO wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Daher reicht es zur Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern die Berufung überhaupt bei der Behörde einlangt.

Die Zustellung des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/59603/99-17 erfolgte laut Zustellnachweis am . Nach den angeführten Bestimmungen der Fristenverordnung begann daher die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid am , dem Tag nach der Zustellung und lief am Montag, dem ab.

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post eingebrachten Berufung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.

Gemäß der Datumsangabe auf dem an das Hauptzollamt Wien gerichteten Briefkuvert wurde die Berufung im Anlassfall erst am zur Post gegeben und damit verspätet eingebracht. Eine nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufung ist gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besitzt der Postaufgabestempel den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde, wobei ein Gegenbeweis jedoch zulässig ist (z.B. ). Die Bf. legte im erstinstanzlichen Verfahren keinen tauglichen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der durch den Poststempel erfolgten Beurkundung vor. Aufgrund der bisherigen Beweislage konnte nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass durch den Poststempel auf dem an das Hauptzollamt Wien gerichteten Briefkuvert eine unrichtige Beurkundung des Zeitpunktes erfolgt ist, an welchem die betreffende Sendung in postalische Behandlung genommen wurde.

Die Bf. wurde daher mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom aufgefordert, die behaupteten Mängel des Postumschlags konkret darzulegen sowie geeignete Nachweise vorzulegen, die belegen, dass die Berufung vom tatsächlich bereits am vom Postamt in H. zur Weiterbeförderung übernommen wurde. Dieser Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet. Zusammenfassend konnte somit ein tauglicher Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der durch den Poststempel erfolgten Beurkundung nicht erbracht werden. Aufgrund der vorliegenden Beweislage ist daher anzunehmen, dass die Berufung vom erst am zur Post gegeben und damit verspätet eingebracht wurde.

Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1
Art. 3 Abs. 4 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Fristversäumnis
Berufungsfrist
Postaufgabestempel
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at