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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.12.2006, RV/0421-L/02

Schätzung von Getränkeumsätzen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt, 4310 Mauthausen, Heindlkai 52, gegen die Bescheide des Finanzamtes Perg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993, sowie Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993, Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1997, sowie Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1997 und Einkommensteuervorauszahlung für 1999 und Folgejahre entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 werden aufgehoben. Die Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 wird nicht festgesetzt.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 werden ersatzlos aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1997 werden abgeändert:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1988
Einkommen
99.207 S
Einkommensteuer
4.784 S
festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-3.171 S -230,45 €
1989
Einkommen
134.364 S
Einkommensteuer
9.068 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
3.674 S 267,00 €
1990
Einkommen
138.336 S
Einkommensteuer
9.926 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
3.394 S 246,65 €
1991
Einkommen
144.287 S
Einkommensteuer
11.246 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
3.366 S 244,62 €
1992
Einkommen
142.781 S
Einkommensteuer
10.916 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
1.892 S 137,50 €
1993
Einkommen
146.799 S
Einkommensteuer
10.796 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
420 S 30,52 €
1994
Einkommen
151.917 S
Einkommensteuer
13.871 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
2.848 S 206,97 €
1995
Einkommen
157.549 S
Einkommensteuer
15.873 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
3.764 S 273,54 €
1996
Einkommen
155.929 S
Einkommensteuer
15.538 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
1.954 S 142,00 €
1997
Einkommen
165.867 S
Einkommensteuer
18.738 S
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)
4.736 S 344,18 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1997 werden ersatzlos aufgehoben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für 1999 und Folgejahre wird nicht abgeändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1988 bis 1997 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er jedoch nicht erklärte.

Anlässlich einer Nachschau bei der Braucommune F. wurde festgestellt, dass der Bw. als Privatkunde beliefert und unter Kundenkonto 2418 geführt wird.

Aufgrund weiterer Erhebungen ging das Finanzamt davon aus, dass der Bw. gewerbliche Einkünfte aus einem Wein-Detail-Verkauf und aus der Verabreichung von Speisen und Getränken in der Geschäftsform eines Buschenschankes erzielt.

Da der Bw. weder Umsatzsteuererklärungen noch Einkommensteuererklärungen für den Zeitraum 1988 bis 1997 eingereicht hatte, erfolgte die Berechnung der Umsätze und Einnahmen seitens des Finanzamtes in Form einer Schätzung gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) (es handelt sich jeweils um Schillingbeträge):

Wein-Detail-Verkauf:

Der Bw. habe eine Aufstellung über die Gesamtumsätze für die Jahre 1988 bis 1997 vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass er eine 12 %ige Verkaufsprovision des Gesamtumsatzes erhalten habe:


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Jahr
Gesamtumsatz
%
Einkünfte aus Gw
1988
171.167,00
12
20.540,00
1989
152.873,00
12
18.345,00
1990
147.788,00
12
17.735,00
1991
147.116,00
12
17.654,00
1992
132.365,00
12
15.884,00
1993
128.200,00
12
15.384,00
1994
123.422,00
12
14.811,00
1995
130.103,00
12
15.612,00
1996
109.988,00
12
13.199,00
1997
144.972,00
12
17.397,00

Ausschank von Getränken:

In der folgenden Aufstellung seien ein Rohaufschlag von 200 %, Betriebsausgaben in Höhe des Wareneinkaufes und ein Eigenverbrauch von 1.000,00 S monatlich für den Bw. und seine Frau berücksichtigt:


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Jahr
Gesamtumsatz
Rohaufschlag
Umsatz
1995
30.841,14
200
92.523,42
1996
30.475,97
200
91.427,91
1997
48.156,69
200
144.470,07
1-9/98
45.485,03
200
136.455,09

Die Gesamtumsätze könnten auf Grund des neuen Buchhaltungssystems der Braucommune erst ab 1995 lückenlos aufgezeichnet werden. Für die Jahre davor werde von einem in etwa gleichbleibenden Jahresumsatz von 30.000,00 S - entsprechend den Jahren 1995 und 1996 - ausgegangen:


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Jahr
Gesamtumsatz
Rohaufschlag
Umsatz
1988
30.000,00
200
90.000,00
1989
30.000,00
200
90.000,00
1990
30.000,00
200
90.000,00
1991
30.000,00
200
90.000,00
1992
30.000,00
200
90.000,00
1993
30.000,00
200
90.000,00
1994
30.000,00
200
90.000,00

Speisen und Zigaretten:

Ebenso werde Handwurst mit Brot, sowie Zigaretten verkauft. Da keine Lieferanten bekannt seien, würden die Einnahmen mit 25 % der Getränkeumsätze geschätzt.

Ermittlung der Einnahmen:

Umsatzsteuer (Nettoumsätze unter Berücksichtigung der Einkommensteuer):


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Jahr
Getränke (20 %)
Wein (20 %)
Speisen (10 %)
Vorsteuer
Zahllast
1988
75.000,00
17.117,00
13.636,00
5.000,00
14.787,00
1989
75.000,00
15.287,00
13.636,00
5.000,00
14.421,00
1990
75.000,00
14.779,00
13.636,00
5.000,00
14.319,00
1991
75.000,00
14.712,00
13.636,00
5.000,00
14.306,00
1992
75.000,00
13.237,00
13.636,00
5.000,00
14.011,00
1993
75.000,00
12.820,00
13.636,00
5.000,00
13.928,00

Ab dem Veranlagungsjahr 1994 werde keine Umsatzsteuer berechnet, da die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung komme.

Einkommensteuer:


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Jahr
Einnahmen Wein
Einnahmen Getränke
Speisen
Einnahmen
-EV
Steuerpfl. Einnahmen
1988
20.540,00
60.000,00
15.000,00
95.540,00
24.000,00
71.540,00
1989
18.345,00
60.000,00
15.000,00
93.345,00
24.000,00
69.345,00
1990
17.735,00
60.000,00
15.000,00
92.735,00
24.000,00
68.735,00
1991
17.654,00
60.000,00
15.000,00
92.654,00
24.000,00
68.654,00
1992
15.884,00
60.000,00
15.000,00
90.884,00
24.000,00
66.884,00
1993
15.384,00
60.000,00
15.000,00
90.384,00
24.000,00
66.384,00
1994
14.811,00
60.000,00
15.000,00
89.811,00
24.000,00
65.811,00
1995
15.612,00
61.682,00
15.420,00
92.714,00
24.000,00
68.714,00
1996
13.199,00
60.952,00
15.238,00
89.389,00
24.000,00
65.389,00
1997
17.397,00
96.314,00
24.078,00
137.789,00
24.000,00
113.789,00

Die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 und die Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1997 erfolgte entsprechend den oben angeführten Werten. Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen setzte das Finanzamt gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge jeweils in Höhe von 10 % fest (Bescheide vom , ).

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schriftsätzen vom bzw. Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und führte begründend im Wesentlichen aus:

Es sei unrichtig, dass der Bw. seit mindestens 1988 gewerbliche Einkünfte aus einem Wein-Detail-Verkauf und aus der Verabreichung von Speisen und Getränken erziele. Er verkaufe in einem Kellerraum seines Wohnhauses für den Weinbauern Franz K Flaschenweine, wobei es im Rahmen dieses Flaschenverkaufes zulässig sei, den Kaufinteressenten Kostproben des Weines in kleinen Mengen unentgeltlich zu verabreichen. Er habe häufig Besuche aus seinem großen Freundes- und Bekanntenkreis, die wegen des Rauchens auch in diesem Kellerraum stattfänden. Die unentgeltliche Bewirtung seiner Gäste sei ihm selbstverständlich und ein Gebot der Gastfreundschaft. Auf Grund der Häufigkeit dieser Besuche sei schon öfters gegen ihn zu Unrecht der Verdacht erhoben worden, dass er Getränke und allenfalls auch Speisen gegen Entgelt an Personen überlasse. Dies habe sogar dazu geführt, dass Personen seinen Kellerraum betreten und ihn aufgefordert hätten, ihnen gegen Entgelt Getränke auszuschenken, weil sie irrtümlich davon ausgegangen seien, dass sie hier Getränke konsumieren könnten. Diesen Personen habe er erklärt, dass dies nicht möglich sei. Ein derartiger Vorfall sei auch Gegenstand des gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Ge96/126/1987 anhängigen und mittlerweile eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens gewesen. Darüber hinaus habe die Handelskammer Oberösterreich durch eigene Angestellte und durch Berufsdetektive Ermittlungen im Hinblick auf eine unbefugte Gewerbeausübung durchführen lassen, die ergebnislos geblieben seien. So sei erklärlich, dass nunmehr auch gegenüber dem Finanzamt offensichtlich unrichtige Behauptungen über die Ausübung eines Buschenschankes aufgestellt worden seien.

Richtig sei vielmehr, dass er bei der Braucommune F. entsprechend deren Aufstellung Getränke beziehe. Diese Getränke seien zum wesentlichen Teil zum Eigenkonsum, zum Konsum seiner Familienangehörigen (die im selben Haus wohnende Ehefrau, Tochter, Schwiegersohn und zwei Kinder) und Freunde und zu einem geringeren Teil zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Der Direkteinkauf von Getränken bei der Braucommune F. stelle insofern für ihn nach zwei Herzinfarkten eine erhebliche Erleichterung dar, als die Getränke direkt an ihn zugestellt würden. Eine unentgeltliche Direktzustellung erfolge jedoch nur bei einer gewissen Abgabemenge. Deshalb bestelle er auch für einige Bekannte vorwiegend Bier mit, das er bevorschusse und wofür er erst bei der Abholung den Kaufpreis ersetzt erhalte. Durch diesen Abwicklungsmodus erziele er daher keinerlei Gewinne. Der einzige sich durch die Bestellung bei der Braucommune ergebende Vorteil sei, dass er bei der Auslieferung der fünfzehnten Kiste eines Getränkes eine Kiste Bier kostenlos erhalte.

Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes ergebe sich eindeutig, dass er keine gewerblichen Einkünfte erziele.

Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:

Die Auflistung des Weinhändlers Franz K vom über die vom Bw. durchgeführten Weinverkäufe, von denen er jeweils 12 % Provision erhielt, zeigt Folgendes:


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Jahr
Weinverkäufe (btto.)
1988
171.167,00
1989
152.873,00
1990
147.788,00
1991
147.116,00
1992
132.365,00
1993
128.200,00
1994
123.422,00
1995
130.103,00
1996
109.988,00
1997
144.972,00

Der Bw. wurde von der Brauerei in F. als Privatkunde (Kundenkonto 2418) beliefert. Seit wann der Bw. von der Brauerei Getränke bezogen hat, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich. Die Braucommune F. hat im Jahr 1995 auf ein neues EDV-Buchhaltungssystem umgestellt, daher sind Ausdrucke nur ab diesem Zeitraum möglich.

Laut Erhebungsbericht der Wirtschaftskammer wurde der Bw. am um 10.30 Uhr von der Brauerei F. mit 5 Kisten Freistädter Bier, 3 Kisten à 12 Flaschen Mineralwasser Astora, 1 Kiste Cola, 1 Kiste Almdudler beliefert; an Leergebinde wurde exakt die gleiche Menge wieder retour gegeben. Laut Auskunft des Fahrers wird wöchentlich die gleiche Menge geliefert.

Der am durchgeführte Lokalaugenschein ergab folgendes Bild:

Straßenseitig ist eine Reklametafel für den Wein-Detail-Verkauf angebracht.

Die Garage ist durch ein ca. 2,5 m breites und ca. 2 m hohes Tor (mit Holz verkleidetes Garagen-Flügeltor) erreichbar. Der Raum ist geschätzte 4 m breit und 5 m lang. Darin befinden sich zwei Tische, eine Eckbank und zehn Sessel (somit insgesamt Sitzplätze für ca. 20 Personen). Auf dem längeren Tisch bei der Eckbank standen zwei entleerte Aschenbecher. Die Eckbank und vier Sessel sind der Ausführug nach Möbel eines Esszimmers (älterer Bauart), gepolstert und mit Stoff bezogen. Die restlichen Sessel sind Holzsessel ohne Tapezierung. Im einzigen (der Straßenseite zugewandten) Fenster des Raumes ist ein Fensterventilator zur Entlüftung eingebaut. Der Raum ist mit einem Heizkörper ausgestattet, das Tor ist von innen mit Styropor beklebt, auch die Wandverkleidung im Bereich der Eckbank ist isoliert. Der gesamte Raum ist mit einem Teppichboden ausgelegt. Die Wände sind mit verschiedenen Urkunden, Fotos, Abzeichen und Plaketten dekoriert, ähnlich wie es bei den üblichen Stammtischen zu finden ist.

In der Garage befinden sich zwei Kühlschränke älterer Bauart. Inhalt des 1. Kühlschrankes: 9 Flaschen Bier, 2 Flaschen Almdudler (0,33 l), 1 Flasche Rotwein (2 l) mit einem Restinhalt von ca. 1/8 l, 1 Flasche Mineralwasser Astoria (1 l) geöffnet; Inhalt des 2. Kühlschrankes: 2 Flaschen Weißwein, 6 Flaschen Bier, 2 Flaschen Coca-Cola (0,33 l).

Weiters befanden sich in dem Raum: 10 Bananenschachteln mit Weinflaschen (teilweise geleert), 5 leere Weinflaschen (1 l), 8 leere Weinflaschen (1 l) in einer weiteren Bananenschachtel, 8 leere Weinflaschen (2 l).

Beim Eingang stehen drei Müllbehälter mit der Aufschrift "Metall", "Kunststoff", "Glas". Neben den Kühlschränken steht ein 5 l-Blecheimer mit Deckel, darüber ist ein Pinsel an der Wand angebracht, wie es auch in Gasthäusern zum Säubern der Aschenbecher üblich ist. Der Eimer war halbvoll mit Zigarettenstummeln, leeren Zigarettenschachteln und mehreren leeren Fläschchen Jägermeister. Auf einem Kühlschrank und auf dem Fensterbrett standen noch zwei bis drei Aschenbecher. Auf den Kühlschränken lagen Schreibutensilien, 1 Bierblock (Brau AG), 1 Spielkartenset (Schnapskarten). Auf einem Kühlschrank standen zwei verschlossene Flaschen Bier.

Im Wohnhaus des Bw. leben neben seiner Gattin Maria, noch seine Tochter Marietta V, sein Schwiegersohn Gerhard V und seine beiden Enkelkinder.

Der Bw. hat nach eigenen Angaben für Engelbert S, Erwin T und Georg B bei der Braucommune F. Getränke, und zwar vorwiegend Bier in Kisten bestellt, die sie dann bei ihm abgeholt haben. Der Bw. hat lediglich den Kaufpreis ersetzt erhalten.

Der Bw. ist am verstorben. Die Einantwortung ist noch nicht erfolgt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Schätzungsberechtigung:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).

Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).

Wie das Wort "insbesondere" verrät, handelt es sich bei dieser Darstellung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Schätzung bloß um eine beispielhafte Aufzählung. An sich ist stets dann zu schätzen, wenn sich die Grundlagen für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise zuverlässig ermitteln lassen (Schimetschek, Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, SWK 1995, A 282).

Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, § 184, S 1912).

Eine Schätzungsberechtigung besteht bereits dann, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl. ; ; ; ).

Erwiesen ist, dass der Bw. für Weinverkäufe seit 1988 Provisionen vom Weinhändler Franz K erhalten hat. Er hat durch diese Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und hätte diese auch versteuern müssen. Der Bw. hat es aber verabsäumt, Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen.

Die Schätzungsberechtigung des Finanzamtes war daher jedenfalls gegeben.

Schätzungshöhe:

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB ; ; ).

Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. ; ; ; ). Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, a.a.O., § 184, S 1932).

Derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen und die Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (vgl. ).

Im Zuge der Ermittlungen durch das Finanzamt hat der Bw. eine Auflistung des Weinhändlers Franz K über die zwischen 1988 und 1997 durchgeführten Weinverkäufe vorgelegt. Von den erzielten Bruttoerlösen erhielt er jeweils 12 % an Provisionen. Dies hat der Bw. auch niemals in Abrede gestellt.

Das Finanzamt hat diese Liste als Grundlage für die Ermittlung der Erlöse aus Weinverkäufen genommen. Im Rechtsmittelverfahren besteht kein Anlass, von diesen Werten abzugehen.

Hinsichtlich des Getränkebezugs von der Braucommune F. steht lediglich fest, dass der Bw. als Privatkunde geführt und wöchentlich beliefert wurde. Seit wann dies der Fall ist, ist nicht bekannt. Erst seit Umstellung auf ein neues EDV-Buchhaltungssystem 1995 konnte die Braucommune genaue Daten über die Getränkelieferungen zur Verfügung stellen. Es handelt sich hiebei wöchentlich um fünf Kisten Bier, drei Kisten Mineralwasser, je eine Kiste Cola und Almdudler.

Der Bw. hat sich damit verantwortet, dass er drei Kisten Bier für Bekannte mitbestellt habe, die ihm lediglich den Kaufpreis ersetzt hätten. Die restlichen von ihm von der Braucommune bezogenen Getränke seien für den Eigenkonsum und für den Konsum durch seine Familie und Freunde bestimmt gewesen.

Diese Verantwortung ist nicht von der Hand zu weisen. Der Verdacht des Getränkeverkaufs konnte durch die finanzbehördlichen Erhebungen nicht erhärtet werden. Das gewerberechtliche Verwaltungsstrafverfahren musste mangels Ermittlungsergebnisse eingestellt werden.

Beim durchgeführten Lokalaugenschein ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass Speisen verabreicht werden. Es wurden weder Lebensmittel in den Kühlschränken noch das dafür notwendige Geschirr, Servietten etc. vorgefunden.

Ebensowenig konnte bewiesen werden, dass Zigaretten verkauft wurden. Es waren keine neuen Zigarettenpackungen vorhanden.

Lieferanten für Lebensmittel bzw. Zigaretten sind nicht bekannt.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. mit Ausnahme des Weinverkaufes weder Getränke und Speisen gegen Entgelt verabreicht noch Zigaretten an Gäste verkauft hat.

Einkommensteuer 1988 bis 1997:

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 und 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), nach dem EStG 1988 noch abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.

Nach § 2 Abs. 3 Z 3 unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23).

Erwiesen ist, dass der Bw. aus dem Weinverkauf Provisionen erhalten und damit steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat.

Nach der vorliegenden Beweislage konnten sämtliche andere Verdachtsmomente seitens der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz nicht erhärtet werden.

Der Einkommensbesteuerung werden daher nur die aus dem Weinverkauf stammenden Einkünfte unterworfen.

Umsatzsteuer 1988 bis 1993:

Gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1972 sind Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40.000 S nicht übersteigen, von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit.

Da sich die Umsätze zwischen rund 12.000,00 S und rund 20.000,00 S bewegen, sind diese nach obiger Gesetzesstelle steuerbefreit.

Verspätungszuschläge:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (zB ; ; ) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 135 Tz 1). Der Verspätungszuschlag hat insoweit zugleich repressiven als auch (zumindest mittelbar) präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Verhältnisse des Abgabenrechtes zugeschnitten ist (Stoll, a.a.O., § 135, S 1524).

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB ; ). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (Ritz, a.a.O., § 135 Tz 4).

Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (; ; ).

Kein Verschulden liegt zB vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt (, 0141; ). Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind (nach ; ; ) nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Ritz, a.a.O., § 135 Tz 10).

Der Bw. hat keine Steuererklärungen abgegeben. Es ist ihm jedoch zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Als leicht fahrlässig gilt ein Verhalten, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht ). Nach der Rechtsprechung (zB ) rechtfertigt auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) an der verspäteten oder nicht erfolgten Abgabe einer Abgabenerklärung die Verhängung eines Verspätungszuschlages (Stoll, a.a.O., § 135. S 1528).

Da jedoch sämtliche Verspätungszuschläge ab 1989 betreffend Einkommensteuer durch die nunmehr geänderten Bemessungsgrundlagen jeweils den Betrag von 50 Euro nicht erreichen und 1988 eine Einkommensteuergutschrift ermittelt wurde, sind die Verspätungszuschläge nicht festzusetzen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist der Bw. aufgrund der unter 40.000,00 S liegenden Umsätze steuerbefreit und war daher auch nicht verpflichtet, Voranmeldungen bzw. Steuererklärungen abzugeben. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist daher auch nicht rechtens.

Einkommensteuervorauszahlung 1999 und Folgejahre:

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten.

Gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 darf das Finanzamt nach dem 30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung im Rechtsmittelverfahren.

Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen setzt eine bescheidmäßige Festsetzung durch das Finanzamt voraus ("Vorauszahlungsbescheid"). Der Vorauszahlungsbescheid bleibt auch dann noch rechtswirksam, wenn der Veranlagungsbescheid ergangen ist; der Veranlagungsbescheid setzt den Vorauszahlungsbescheid nicht außer Kraft (; ; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 45 Tz 1).

Ist die endgültig festgestellte Einkommensteuer höher als die Vorauszahlungen, kommt es im Rahmen der Veranlagung zur Abschlusszahlung (§ 46); ist die endgültige Einkommensteuer niedriger als die Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben (§ 46 Abs. 2) (Doralt, a.a.O., § 45 Tz 2).

Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 10 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Weinverkauf auf Provision

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at