Zurückweisung einer Berufung mangels rechtswirksam erlassenen Bescheides
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0373 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.L als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH, Adresse, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom entschieden:
Die Berufung vom und der Vorlageantrag vom werden gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom wurde über das Vermögen der B-GmbH der Konkurs eröffnet und Dr.L zum Masseverwalter bestellt. Am erließ das Finanzamt nach einer Lohnsteuerprüfung eine an die B-GmbH gerichtete und als Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 1.1. - intendierte Erledigung. Dieses Schriftstück wurde adressiert an die B-GmbH, z.H. Dr.L-Dr.H, Adresse.
Dagegen brachte der Masseverwalter fristgerecht Berufung ein, welche vom Finanzamt mit einer als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung abgewiesen wurde. Diese Erledigung vom war wiederum adressiert an die B-GmbH z.Hd. Dr.L, Adresse .
Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom einen Vorlageantrag ein, der dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegt wurde.
Gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.
Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an Herrn [Gemeinschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam (vgl. ; , 97/13/0023).
Da die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, liegt kein rechtswirksam erlassener Bescheid vor (vgl. ). Ebenso ist das als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Schreiben des Finanzamtes nicht an den Masseverwalter gerichtet und daher nicht wirksam geworden.
Die Berufung vom sowie der Vorlageantrag vom waren somit als unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Schlagworte | Bescheidadressat Masseverwalter Gemeinschuldner |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAD-12466