Ausländische Pensionszahlungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.H.S., Pensionistin, P., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Pensionistin und bezieht eine Pension von einer ausländischen (schwedischen) Versicherungskassa.
Im Rahmen der form- und fristgerechtenBerufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde beantragt, die ausländischen Pensionseinkünfte den gleichen Steuerregeln zu unterwerfen wie die österreichischen Pensionen. Die Bw. hätte ihre Pensionseinkünfte nur 12-mal monatlich erhalten, somit keine 13. und 14. Bezüge, jedoch müsste zur gerechten Besteuerung der ausländischen Pensionen im Vergleich zu den österreichischen Pensionisten dies berücksichtigt werden. Diese Sonderauszahlungen im April und September wären in Österreich zwar nicht steuerfrei, jedoch nur mit 6% steuerpflichtig. Darüber hinaus wäre der Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden.
In einer weiteren Eingabe legt die Bw. eine Anfrage und Antwort des Bundesministeriums für Finanzen vor, demzufolge zwar nicht ein Siebentel der Pension wie eine Sonderzahlung behandelt werden könnte, wohl aber die Auszahlungen neben der monatlichen Pension (nur) im Dezember in Höhe von € 1.641,- und € 62,56, somit insgesamt € 1.703,82. Zum Nachweis legte die Bw. ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom , zwei Bestätigungen der Pensionsauszahlungen durch die Arbeitgeber sowie einen Kontoauszug der bezugauszahlenden Bank vor.
In der abweisenden Entscheidung vom führte das Finanzamt zur Begründung aus, dass die Zahlungen in Höhe von € 1.641,- und € 62,56 nicht berücksichtigt werden hätten können, da die Begünstigung voraussetzt, dass es sich um monatliche, d.h. laufende Auszahlungen handelt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde form- und fristgerecht Berufung bzw. Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung beantragt. Ergänzend führte die Bw. aus, dass es sich bei den Zahlungen von € 1.641,26 und € 62,56 nicht um Einmalzahlungen, sondern jährliche Sonderzahlungen neben der monatlichen Pension dergleichen ehemaligen Arbeitsverhältnisse handeln würde, in etwa entsprechend einer 13. Monatszahlung. Die Größe der Zahlung als auch der Auszahlungsmodus könnte zudem keine Rolle spielen, solange der Betrag die Grenze eines Sechstels der Jahrespension, d.h. rund € 1.900,-- nicht übersteigen und es sich um vom gleichen Arbeitgeber erworbene Pensionsrechte handeln würde.
Im Rahmen eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates wurden weiters die Bankbelege für das gesamte Jahr 2004 sowie eine Bestätigung der Pension betreffend das Jahr 2005 zum Nachweis vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 67 EStG 1988 enthält unter anderem folgende Bestimmungen für "sonstige Bezüge":
Abs. 1: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6 %. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 1.680 Euro beträgt.
Abs. 2: Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
Ist ein Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (z.B. weil er über keine inländische Betriebsstätte verfügt oder auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts) und wird der Arbeitnehmer veranlagt, so sind nach § 67 Abs. 11 EStG 1988 die Vorschriften über das Jahressechstel für sonstige Bezüge (Abs. 1 und 2) anzuwenden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und in nachprüfbarer Weise sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 erhalten hat (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 123 zu § 67 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 95 zu § 67 EStG 1988).
Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn die Bezüge neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn und vom selben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Das Wort "neben" ist jedoch nicht zeitlich, sondern kausal zu verstehen. Die Bezüge dürfen weiters nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (idR ein Monat) gezahlt werden. Es müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten werden. Es muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen und die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Eine rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbetrages in laufende und sonstige Bezüge, ist mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen keine ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 4 zu § 67 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 1-5 zu § 67 EStG 1988; sowie die dort zitierte Judikatur).
Neben dem in § 67 Abs. 1 beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen Bezügen z.B. eine nach dem Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt werden ().
Im vorliegenden Fall wurden lt. vorgelegten Auszahlungsbelegen im Rahmen der streitgegenständlichen Jahresveranlagungen laufende Pensionsbezüge in der Form von 12 Monatsauszahlungen sowie eine einmal jährlich im Dezember ausbezahlte Dienstpension vom ehemaligen Arbeitgeber K. in Höhe von € 1.641,-- sowie/und ehemaligen Arbeitgeber a. in Höhe von € 62,56 erhalten. Im Rahmen der Berufungseinbringung vom wurde von der Bw. ausgeführt, dass in Schweden die Pensionen 12mal jährlich bzw. kleine Pensionen nur einmal jährlich ausbezahlt werden. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der pensionsauszahlenden Stellen geht auch in keiner Weise hervor, dass sonstige Bezüge ausbezahlt wurden.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist somit auszuführen, dass keine sonstigen Bezüge bzw. Sonderzahlungen i.S.d. § 67 Abs. 1 EStG 1988 betreffend 13. und 14. Monatsbezug erhalten wurden, sondern nur laufende Pensionsauszahlungen. Die erhaltenen Bezüge sind somit auch entsprechend den einkommensteuerlichen Bestimmungen nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 als laufender Arbeitslohn nach den Tarif zu versteuern.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | sonstiger Bezug 13. und 14. Bezug ausländische Einkünfte |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at