Unterbrechung der Bemessungsverjährung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1853-W/02-RS1 | Um die Bemessungsverjährung zu unterbrechen muss die Behörde bestimmte, zur Geltendmachung des Abgabenanspruches zielführende Handlungen vornehmen. Lediglich routinemäßige Anfragen genügen nicht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St.Nr. betreffend Gebühren entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien im Jahr 2000 bei der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1999 wurde festgestellt, dass der Bw. seitens ihrer Gesellschafterin IM. per die zinsenlose Nutzung eines unverzinslichen Darlehens in Höhe von S 12,499.200,00 zur Verfügung gestellt wurde.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw. für dieses Darlehen gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG eine Rechtsgebühr in Höhe von S 99.994,00 vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. u.a. vor, dass der gegenständliche Bescheid nicht mehr hätte erlassen werden dürfen, da das Recht, die Abgabe festzusetzen bereits verjährt sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Das Recht, eine Gebühr festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 und 2 BAO der Verjährung binnen 5 Jahren, die gemäß § 208 Abs. 1 lit. a leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt es, dass das Finanzamt irgendeine Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, dass diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt (vgl. hiezu u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/16/0140 und vom , Zl. 90/15/0115); d.h., dass die Amtshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein muss. (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 807/70 und vom , Zl. 90/15/0115). Auch muss gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/16/0350 die Abgabenbehörde bestimmte, zielführende Handlungen zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornehmen, wobei lediglich routinemäßige Anfragen nicht genügen.
Im Berufungsfall hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien an die Bw. einen Ergänzungsauftrag vom übermittelt und diesen als Unterbrechungshandlung gewertet. Dieser Vorhalt bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf gesellschaftssteuerbare Tatbestände ab dem Zeitraum 1993. Die Frage nach gebührenrechtlichen Tatbeständen wurde nur ganz allgemein und ohne jegliche Konkretisierung für einen bestimmten Vorgang gestellt.
Dieser routinemäßigen Anfrage kam somit nach dem Oben gesagten keine Unterbrechungswirkung zu. Die Verjährung ist daher eingetreten.
Der Berufung war somit antragsgemäß stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verjährung Unterbrechungshandlung zielführend |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2005, 245 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at