Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht eines gemeinnützigen Vereines
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0010 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2259-W/02-RS1 | Hat ein gemeinnütziger Verein, der im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebes Zinserträge im Sinne des § 93 EStG 1988 erzielte, keine Befreiungserklärung nach § 94 z 5 EStG 1988 abgegeben, so erfolgt die Einbehaltung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer durch die Bank rechtmäßig, sodass eine Rückerstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO nicht zum Tragen kommt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der
Folge mit Bw. bezeichnet) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne der
§§ 34 ff BAO.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. gestützt auf die Bestimmung des § 240
Abs. 3 BAO die Rückerstattung folgender, nach Ansicht des Bw. zu Unrecht
einbehaltener, Kapitalertragsteuer:
1996:
348.693,83 S
1997:
411.240,84 S
1998:
399.971,38 S
1999:
439.658,92 S
2000: 341.908,23
S
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Summe
1,941.473,20 S
Begründend
wurde ausgeführt, dass der Bw. als gemeinnütziger Verein mit
Einkünften, bei denen die Steuer durch den Steuerabzug erhoben wird,
gemäß
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z
3 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig sei.
Zur Finanzierung der laufenden
Aufwendungen sowie zur Absicherung derselben besitze der Bw. einige Bankkonten
sowie ein Depot. Die vereinnahmten Zinserträge daraus seien dem vom Bw.
betriebenen unentbehrlichen Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO zuzurechnen
und stellten demnach Einnahmen eines inländischen Betriebes
dar.
Auf Grund der irrtümlich
nicht erfolgten Abgabe einer Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 EStG
1988 sei jedoch von den Zinserträgen ein Kapitalertragsteuerabzug
vorgenommen und nur der verminderte Betrag gutgeschrieben worden.
Wie der Bw. zudem
argumentierte, dienten die angesprochenen Bankkonten sowie das Depot
ausschließlich betrieblichen Zwecken, nämlich der Risikovorsorge und
Absicherung. Die daraus resultierenden Zinserträge stellten daher nach
Auffassung des Bw. Betriebseinnahmen dar. Da aber diese Mittel dem
unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines gewidmet und auch objektiv zur
Verwendung betrieblicher Zwecke geeignet seien, liege jedenfalls
Betriebsvermögenseigenschaft vor.
Zufolge den weiteren
Ausführungen des Bw. normiere § 45 Abs. 2 BAO, dass die Abgabepflicht
hinsichtlich des unentbehrlichen Hilfsbetriebes entfalle. Auf Grund der
generellen Befreiung von der Abgabepflicht ergebe sich daher, dass
gemeinnützige Vereine im Bereich der Zweckverwirklichungsbetriebe auch von
einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit
seien.
Abschließend ersuchte der
Bw., die seiner Meinung nach zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer
für 1996 bis 2000 antragsgemäß zu erstatten.
Das
Rückerstattungsansuchen wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz
mit Bescheid vom abgewiesen. Die Abweisung der beantragten
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO
begründete die Behörde dahingehend, dass die Anwendung der
Gesetzesstelle die zu Unrecht erfolgte Einbehaltung der Abgabe voraussetze. Der
Abzug der Kapitalertragsteuer sei jedoch gegenständlich zu Recht von der
Bank vorgenommen worden. Zinserträge, die zu einem Betriebsvermögen
gehörten, seien nämlich gemäß
§ 94 Z 5 lit. a EStG
1988 von der Kapitalertragsteuer nur dann befreit, wenn bei der Bank eine
Befreiungserklärung abgegeben worden sei.
Mangels Vorlage einer solchen
Kapitalertragsteuerbefreiungserklärung an die Bank sei jedoch die
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer gegenständlich zu Recht erfolgt. Eine
Anwendung des § 240 Abs. 3 BAO sei somit ausgeschlossen und eine
Rückerstattung nicht vorzunehmen.
Mit Schreiben vom berief der Bw. gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 2000
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO und beantragte dessen
Aufhebung.
Begründend führte der
Bw. die folgenden Argumente ins Treffen:
Dem Bw. komme der
Gemeinnützigkeitsstatus der §§ 34 ff BAO zu. Die in Rede
stehenden Zinserträge seien dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zugeordnet.
Diesbezüglich normiere § 45 Abs. 2 BAO ausdrücklich, dass die
Abgabepflicht hinsichtlich des unentbehrlichen Hilfsbetriebes entfalle. Auf
Grund dieser nach Ansicht des Bw. generellen Befreiung von der Abgabepflicht
ergebe sich aber, dass damit Zweckverwirklichungsbetriebe eines
gemeinnützigen Vereines auch von einer etwaigen beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreit seien. Die Bestimmung des § 45 Abs.
2 BAO befreie nach Auffassung des Bw. von der Abgabepflicht als solcher und
nicht nur von der unbeschränkten Steuerpflicht.
Wie der Bw. weiters betonte,
entspreche diese Sichtweise auch der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes. So habe der Gerichtshof im Rahmen des zur Zahl
94/13/0018 ergangenen Erkenntnisses vom betreffend eine
Gesellschaft, der auf Basis einer sondergesetzlichen Regelung eine
Abgabenbefreiung zukam, ausgesprochen, dass eine umfassende Abgabenbefreiung
über die in § 5 KStG 1988 vorgesehenen Befreiungen von der
Körperschaftsteuerpflicht hinaus gehe.
Wende man die Aussagen des
Verwaltungsgerichtshofes nun auf den Berufungsfall an, so komme man zu dem
Ergebnis, dass der Bw. mit seinem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß
§ 45 Abs. 2 BAO umfassend von der Abgabepflicht befreit sei. Der
Grundtatbestand des KStG könne daher keine Rechtswirksamkeit entfalten.
Daher könnten auch die Bestimmungen, mit denen die Steuerpflicht im
Körperschaftsteuergesetz normiert sei, nicht angewendet werden.
Wenn aber der Bw. mit seinem
unentbehrlichen Hilfsbetrieb von der Körperschaftsteuerpflicht ohne
Einschränkung befreit sei, so unterliege er nach Maßgabe der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht der Kapitalertragsteuer,
da diese eine besondere Erhebungsart der Körperschaftsteuer darstelle. Es
könne daher durch das bloße Zufließen kein Steuertatbestand
begründet werden.
Abschließend kam der Bw.
daher zu dem Ergebnis, dass die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des
zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht einbehalten
worden sei.
In der Folge erging eine
abweisende Berufungsvorentscheidung vom , im Rahmen welcher das
Finanzamt unter Verweis auf die diesbezüglich relevanten
Gesetzesbestimmungen davon ausging, dass der Bw. mit den im Bereich des
unentbehrlichen Hilfsbetriebes erzielten, steuerabzugspflichtigen
Zinserträgen nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 der beschränkten
Steuerpflicht unterliege, weswegen die Einbehaltung der in Rede stehenden
Kapitalertragsteuer durch die Bank rechtmäßig erfolgt
sei.
Da aber der Bestimmung des
§ 240 Abs. 3 BAO zufolge eine Erstattung der entrichteten
Kapitalertragsteuer nur für zu Unrecht einbehaltene Beträge
möglich sei, habe ein Rückerstattungsverfahren nach Ansicht der
Behörde nicht zu erfolgen.
Wie die Behörde
außerdem festhielt, komme der Bestimmung des § 94 Z 5 EStG 1988,
wonach Körperschaften hinsichtlich der Kapitalerträge aus Geldeinlagen
bei Banken erklären könnten, dass diese als Betriebseinnahmen zu
erfassen seien, schon deswegen keine Relevanz zu, als gegenständlich keine
so genannte Befreiungserklärung abgegeben worden sei.
In weiterer Folge stellte der
Bw. einen mit datierten Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den
Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Rahmen dessen wurde
beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer von insgesamt 1,941.473,20 S
stattzugeben.
Begründend verwies der Bw.
auf die bereits im Berufungsschriftsatz vom vorgebrachten
Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Gegenstand des
Berufungsverfahrens bildet die Klärung der Frage, ob einem
gemeinnützigen Verein im Sinne der §§ 34 ff BAO, welcher im
Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (§ 45 Abs. 2 BAO)
abzugspflichtige Kapitalerträge erzielt hat, die Rückerstattung der
einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO zu gewähren
ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des BGBl. Nr. 21/1995 sind
Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz
(§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, unbeschränkt steuerpflichtig.
Als
Körperschaften gelten demnach:
1.
Juristische Personen des privaten Rechts.
2.
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
(§ 2).
3.
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen (§ 3).
Aus
der vorgenannten Bestimmung ergibt sich zunächst, dass Vereine - die als
sonstige juristische Personen des privaten Rechts gelten - grundsätzlich
der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, falls deren
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland liegt.
Die Bestimmung des § 5 KStG 1988 sieht nun unter
bestimmten Voraussetzungen Befreiungen von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht vor.
Zufolge § 5 Z 6 KStG 1988 in der hier
maßgebenden Fassung sind Körperschaften im Sinne des § 1
Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der
Bundesabgabenordnung dienen, von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreit.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 BAO sind die
Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in
einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen
geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz,
Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend
im Bundesgebiet dient.
Eine Körperschaft verfolgt gemäß
§ 35
BAO dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer
Förderung der Allgemeinheit darauf gerichtet ist, dem Gemeinwohl auf
geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet zu
nützen.
Im Berufungsfall ist
unstrittig, dass der gegenständliche Verein den
Gemeinnützigkeitstatbestand der §§ 34 ff erfüllt und daher
gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreit ist. Unbestritten ist weiters, dass der
Bw. im Rahmen des zur Erreichung des Vereinszweckes betriebenen unentbehrlichen
Hilfsbetriebes inländische Kapitalerträge aus Bankkonten bzw. Depots
bezogen hat, von denen bei der Auszahlung Kapitalertragsteuer einbehalten
wurde.
Gemäß
§ 31 BAO ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne
Gewinnabsicht unternommen wird, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn
der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere
wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den
Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32)
hinausgeht.
Diesbezüglich normiert
§ 45 Abs. 2 BAO, dass die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung
des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies
trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt
sind:
a)Der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf
Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke
eingestellt sein.
b)Die
genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
c)Der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben
derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in
Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar
ist.
Unterhält demnach eine
Körperschaft, auf welche die begünstigenden Bestimmungen der
§§ 34 ff BAO anzuwenden sind, einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb im Sinne des § 31 BAO, so entfällt
gemäß
§ 45 Abs. 2 BAO auch die Abgabepflicht hinsichtlich
dessen, wenn sich dieser als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes
unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 in der für den Streitfall
geltenden Fassung des BGBl. Nr. 21/1995 sind Körperschaften im
Sinne des Abs. 2 (somit auch juristische Personen des privaten Rechts),
soweit sie nach § 5 oder anderen Bundesgesetzen von der
Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne
des § 21 Abs. 2 und 3 beschränkt
steuerpflichtig.
Die
Befreiungen des § 5 KStG 1988 beziehen sich demnach nur auf die
unbeschränkte Steuerpflicht, während eine beschränkte
Körperschaftsteuerpflicht mit bestimmten Kapitalerträgen dadurch nicht
ausgeschlossen ist (siehe Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, Band I, Seite 309).
Nach
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 in der für den Berufungszeitraum
geltenden Fassung erstreckt sich die Steuerpflicht u.a. bei beschränkt
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 auf
Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben
wird.
Für den Berufungsfall
bedeutet dies das Folgende:
Wie bereits ausgeführt
wurde, ist der Bw. als gemeinnütziger Verein gemäß
§ 5 Z 6
KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.
Die im Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes erzielten Einnahmen unterliegen
gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 BAO
ebenfalls nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
Strittig ist nun, ob die
Befreiungsbestimmung des § 45 Abs. 2 BAO dazu führt, dass der Bw.
hinsichtlich der dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zurechenbaren
Zinseinkünfte auch nicht der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 KStG 1988 (steuerabzugspflichtige
Einkünfte) unterliegt.
Soweit der
Bw. meint, aus der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabepflicht
hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, die
zwingende Folge einer gänzlichen Befreiung von der
Körperschaftsteuerpflicht schlechthin herauslesen zu können, so
übersieht er, dass die §§ 34 ff BAO selbst nicht
Abgabenbegünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gewähren, sondern bloß die
Bedingungen umschreiben, die erfüllt sein müssen, wenn
Abgabenvorschriften Begünstigungen vorsehen (vgl dazu Stoll, BAO -
Kommentar, Band 2, Stand: 1994, Seite 430 zu § 34 BAO).
So normiert vielmehr erst das
KStG 1988 in § 5 Z 6 die Befreiung von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich gemeinnütziger Vereine,
während § 1 Abs. 3 Z 3 leg. cit. bei Vorliegen einer derartigen
Befreiung wiederum ausdrücklich eine beschränkte
Körperschaftsteuerpflicht vorsieht.
Wenn daher die letztgenannte
Bestimmung dazu führt, dass ein gemeinnütziger Verein mit den
steuerabzugspflichtigen Einkünften nach § 21 Abs. 2 KStG 1988
beschränkt steuerpflichtig ist, so unterliegt dieser der Steuerpflicht auch
hinsichtlich der im Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes bezogenen
Kapitalerträge.
Unter diesem Gesichtspunkt geht
der vom Bw. ins Treffen geführte Verweis auf das zur Rechtslage der
Urfassung des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/13/0018, ins Leere, in dem der
Gerichtshof die Auffassung vertrat, dass von der beschränkten Steuerpflicht
nur jene Körperschaften betroffen sind, die nach § 5 KStG von der
"unbeschränkten Steuerpflicht" befreit sind, nicht aber solche, die
aufgrund anderer Gesetze generell befreit sind.
Wie bereits im Vorigen
ausgeführt, begründet im Berufungsfall gerade die Regelung des §
5 Z 6 KStG die Befreiung des Bw. von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht, woraus jedoch die beschränkte Steuerpflicht
gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG resultiert.
Nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG
1988 bezieht sich die beschränkte Steuerpflicht ausdrücklich auf
Einkünfte, bei denen die Steuer durch den Steuerabzug erhoben wird (vgl.
).
Zufolge der Bestimmung des § 93 Abs. 1 KStG 1988 in
der hier maßgeblichen Fassung wird bei inländischen
Kapitalerträgen sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus
Forderungswertpapieren die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 in der
Fassung des Berufungszeitraumes liegen inländische Kapitalerträge dann
vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und
es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
a)Zinserträge
aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§ 1 des Kreditwesengesetzes). Als
Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten
treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust
sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
b)Zinserträge
aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein
Bankgeschäft zugrunde liegt.
Zufolge § 93 Abs. 3 KStG 1988 in der
berufungsgegenständlichen Fassung sind Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren Kapitalerträge aus
1.
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem
in Schillingwährung begeben wurden,
2.
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem
in anderer Währung als Schillingwährung begeben wurden,
3. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
4.
Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes
1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die
ausgeschütteten Beträge
aus
Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3 und aus Kapitalerträgen
gemäß Z 1, 2 und 3 bestehen, und
5.
Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 25 Abs. 2 Z 1
Investmentfondsgesetz 1963, § 42 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz
1993).
Nach § 95 Abs. 3 EStG 1988
in der Fassung des BGBl. Nr. 201/1996 ist zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet:
1.
Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge.
2.
Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§
93 Abs. 3) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist
-
das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der
Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der
Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
-
der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche
Kapitalerträge auszahlt.
3.
Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4
gewährt.
Im
verfahrensgegenständlichen Fall hat der Bw. in den Berufungsjahren im
Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes Kapitalerträge im Sinne des
§ 93 EStG 1988 (Zinserträge aus Bankkonten sowie aus einem Bankdepot)
und daher auf Grund der oben dargestellten Rechtslage dem Steuerabzug
unterliegende Einkünfte erzielt, mit welchen der Bw. nach
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 leg.
cit. der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht
unterliegt.
Die Einbehaltung und Abfuhr der
Abzugsteuer für die in den Jahren 1996 bis 2000 erzielten Zinserträge
wurden daher von der Bank schon aus diesem Grund zu Recht
vorgenommen.
Soweit der Bw. im
Berufungsschriftsatz ausdrücklich festhält, dass gegenständlich
keine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben
worden sei, ist Folgendes zu bemerken:
Der zum Abzug Verpflichtete
(§ 95 Abs. 3) hat gemäß
§ 94 Z 5 EStG 1988 bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, deren
Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen
keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
a)
Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner
Identität schriftlich, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen
eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes
(§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind
(Befreiungserklärung).
b)
Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter
Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem
zuständigen Finanzamt zu.
c)
Bei Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 3 sind das Wertpapier
und der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes
hinterlegt.
Auf
Grund der Bestimmung des § 94 Z 5 EStG 1988 können demnach
Körperschaften für bestimmte Kapitalerträge erklären, dass
sie als Betriebseinnahmen eines Betriebes zu erfassen sind. Diese
Befreiungserklärung hat zur Folge, dass der zum Abzug Verpflichtete keine
Kapitalertragsteuer abzuziehen hat.
Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass auch gemäß
§ 34 ff BAO begünstigte
Rechtsträger Befreiungserklärungen für derartige Zinserträge
abgeben können, wenn sie als Betriebseinnahmen eines
Geschäftsbetriebes zu erfassen sind.
Zu
den Betrieben im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 zählen nämlich
Betriebe gewerblicher Art, land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, gleichgültig, ob sie unentbehrliche
Hilfsbetriebe nach § 45 Abs. 2 BAO darstellen (vgl. Paukowitsch, FJ 1989,
Seite 169).
Dabei
ist zu beachten, dass die erwähnte Befreiung erst mit dem Vorliegen der
gesamten, unter § 94 Z 5 lit. a bis lit. c angeführten
Umstände beginnt.
Weil
aber im Berufungsfall keine derartige Befreiungserklärung abgegeben wurde,
erfolgte die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis
2000 durch die Bank auch aus diesem Grund
rechtmäßig.
Dass
die Befreiungserklärung, die auch für Einnahmen aus Hilfsbetrieben
abgegeben werden kann, entweder verspätet oder aus anderen Gründen
nicht vorlag, ist für die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer nicht erheblich.
Im
Übrigen ist klarstellend festzuhalten, dass mit dieser Befreiung lediglich
der sonst zum Abzug Verpflichtete befreit wird, Kapitalertragsteuer abzuziehen
und abzuführen. Die Befreiung von der Kapitalertragsteuer ist jedoch eine
Befreiung eigener Art und bedeutet nicht gleichzeitig eine Befreiung von der
Körperschaftsteuerpflicht der betreffenden Kapitalerträge schlechthin
(siehe dazu ).
Gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung kann der
Abgabepflichtige bei Abgaben, die für seine Rechnung ohne dessen Mitwirkung
einzubehalten und abzuführen sind, bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung
des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des
Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits
erfolgt ist.
Im
Übrigen gilt gemäß
§ 24 Abs. 2 KStG 1988 in der im
Streitzeitraum geltenden Fassung die Körperschaftsteuer für
Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, bei beschränkt
Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt
sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, dass eine
Veranlagung zu erfolgen hat.
Die
im gegenständlichen Fall vorliegende beschränkte Steuerpflicht des
Vereines führt jedoch zu keiner Veranlagung der steuerabzugspflichtigen
Einkünfte, sodass die Kapitalertragsteuer abzuführen ist und trotz
fehlender unbeschränkter Steuerpflicht nicht im Veranlagungsweg erstattet
werden kann (siehe dazu erneut ).
Die Körperschaftsteuer ist
vielmehr gemäß
§ 24 Abs. 2 KStG 1988 mit dem vorgenommenen
Steuerabzug abgegolten.
Auf Grund der vorigen
Ausführungen ergibt sich daher zusammenfassend, dass der Bw. mit den im
Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes erzielten steuerabzugspflichtigen
Zinserträgen nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und
außerdem gegenständliche keine Befreiungserklärung abgegeben
wurde, weshalb die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch die Bank
rechtmäßig erfolgte.
Da jedoch nach § 240 Abs.
3 BAO eine Erstattung der entrichteten Kapitalertragsteuer nur für zu
Unrecht einbehaltene Beträge möglich ist, kommt ein
Rückerstattungsverfahren nach der genannten Bestimmung im Berufungsfall
nicht zum Tragen.
Die Berufung ist daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 94 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 21 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte | Verein gemeinnützig unentbehrlicher Hilfsbetrieb Kapitalertragsteuer Rückerstattung Zinserträge beschränkte Steuerpflicht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at