Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSW vom 09.07.2010, FSRV/0022-W/10

Maßnahmenbeschwerde gegen die Vorführung zur Einvernahme als Verdächtige.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0022-W/10-RS1
Bei gegebener Voraussetzung für die Vorführung zur Vernehmung als Verdächtige im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG dahingehend, dass die Bf. einer Vorladung, mit der ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten zu sein, hat die Finanzstrafbehörde eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine Vorführung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geboten ist. Dabei sind Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend anzustellen, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auf Grund der Dringlichkeit und Bedeutsamkeit des Falles schon im Stadium vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gebietet oder ob eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch mit gelinderen Mitteln möglich ist.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 1, Hofrat Dr. Karl Kittinger, in der Finanzstrafsache gegen Frau B.L., Adresse, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tuchlauben 8, über die Beschwerde der Beschuldigten vom wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Vorführung zur Einvernahme als Verdächtige am

zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird Folge gegeben und die am erfolgte Vorführung der Frau B.L. zur Einvernahme als Verdächtige für rechtswidrig erklärt.

II.) Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Anordnung des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte am die Vorführung der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.) zur Vernehmung als Verdächtige gemäß § 117 Abs. 2 FinStrG durch Organe der Bundespolizei.

Gegen diese Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom , mit welcher beantragt wird, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung die zwangsweise Vorführung wegen Verletzung der Rechte auf Freiheit, des Schutzes vor unmenschlicher oder erniedrigender Strafe und auf ein faires Verfahren für rechtswidrig zu erklären und das Bundesministerium für Finanzen als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Bf. für den zum ersten Mal von der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorgeladen worden sei. Dieser Termin hätte nicht wahrgenommen werden können, da sich die Bf. zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befunden habe. Sie habe sich telefonisch entschuldigt und es sei am eine Terminvereinbarung für den erfolgt.

Dieser Termin sei gleichzeitig mit der Vollmachtsbekanntgabe und dem Ersuchen um Zustellung zu Handen des ausgewiesenen Vertreters aufgrund des Erfordernisses einer entsprechenden Vorbereitungszeit und des Urlaubs der rechtsfreundlichen Vertretung am per Fax und durch Überbringer entschuldigt worden, da dieser nicht wahrgenommen habe werden können. Es seien jedoch umgehend durch die rechtsfreundliche Vertretung insgesamt eine vergebliche und zwei teilerfolgreiche Akteneinsichtswahrnehmungen am 10., 11. und erfolgt.

Für sei in der Folge eine neuerliche Ladung ergangen. Seitens der Bf. sei mit Schreiben vom darauf hingewiesen worden, dass diese Ladung aufgrund fehlender Tatvorwürfe nicht hätte erfolgen dürfen, in welchem Schreiben aus mehreren Gründen darauf hingewiesen worden sei, dass die Ladung damit als gegenstandslos angesehen werde. Zum Sachverhalt sei, soweit dieser aus der Aktenlage vermutet werden könne, schon mit Schreiben vom ausführlich Stellung genommen worden und werde auf die Tatsache verwiesen, dass ein Aktenstück, welches am kopiert worden sei, sich am nicht mehr im Akt befunden hätte.

Am um 09.52 Uhr habe die Bf. per Fax ein Schreiben von Hofrat Dr. J. vom zugeschickt erhalten.

Die Behörde sei vom bis bzw. , entgegen der für die zwangsweise Vorführung erforderlichen Dringlichkeit, untätig geblieben.

Es werde darauf hingewiesen, dass ein Schreiben, welches mit datiert sei, möglichst auch am ab- und zugehen solle, wenn schon am Tag der Einvernahme, dann zu Beginn der Amtszeiten in concreto 07.30 Uhr, sodass es für die Bf. vielleicht noch möglich gewesen wäre, den Termin um 10.00 Uhr wahrzunehmen. Das Schreiben der Behörde sei während der der Behörde bekannt gegebenen Urlaubszeiten der Rechtsverteidigung gefaxt worden. Die Zustellung sei ohne telefonische Verständigung der Kanzlei erfolgt, sodass diese die Bf. nicht verständigen habe können.

Der Bf. wäre es nicht möglich gewesen, da sie nur 8 Minuten Zeit gehabt hätte, den Termin mit Fahrzeit A-B einzuhalten, auch wenn man beim Eingang des Faxes und den Zeitraum bis zur Kenntnis mit Null ansetze.

Außerdem entspreche die vorangegangene schriftliche Stellungnahme zumindest einer Entschuldigung für den angesetzten Termin am . Die zwangsweise Vorführung könne also im gegenständlichen Fall sicher nicht als gelindestes Mittel angesehen werden, da sich die Bf. entschuldigt habe und jederzeit zum Erscheinen vor der Behörde bereit gewesen wäre.

Am sei neuerlich eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Einstellung der Erhebungen eingebracht worden. Die rechtsfreundliche Vertretung habe sich an das Bundesministerium für Finanzen unter Gleichschrift an die Kammern und drei universitäre Finanzrechtsexperten gewandt, da es sich hier um rechtliche Fragen von allgemeinem Rechtsinteresse handle. In concreto nachstehend aufgezählte Fragen:

1.) Der Akt sei eine unkontrollierbare, nicht journalisierte, unnummerierte Loseblattsammlung.

2.) Aktenseiten seien nicht nummeriert und es könnten Seiten jederzeit unkontrolliert hinzugefügt oder entfernt werden.

3.) Der Referent stehe auf dem Standpunkt, eine vollständige Akteneinsicht ersetzt das Recht auf vollständige Abschrift gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG und daher dürfe die Verteidigung nicht gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG eine vollständige Aktenabschrift anfertigen, sodass das Prinzip mehr lesen als abschreiben gelte.

4.) Wie aufgrund der nicht journalisierten, unnummerierten Loseblattsammlung eine vollständige Akteneinsicht erfolgen könne, werde nicht näher erläutert.

5.) Die WKO erkläre, dass im gegenständlichen Verfahren noch nicht erheblich gewesen sei, dass es entgegen der EMRK und damit verfassungswidrig Ausnahmen hinsichtlich der Akteneinsicht von einzelnen Aktenteilen gemäß § 79 Abs. 2 FinStrG gebe.

6.) Der Referent führe die zwangsweise Vorführung gemäß § 117 Abs. 2 FinStrG zur Einvernahme durch, obwohl die Bedingungen des § 117 Abs. 1 FinStrG, konkreter Tatvorwurf, von ihm nicht einmal behauptet worden seien. Die pauschale Formulierung in der Ladung, die überdies unrichtig sei, Verdacht der Abgabenverkürzung in Wahrnehmung der Angelegenheiten betreffend Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997, 1998 entspreche nicht den § 117 Abs. 1 FinStrG bzw. 79 Abs. 1 FinStrG; selbst wenn diese Vorwürfe richtig wären.

7.) Ebenso obskur sei der Standpunkt des Referenten, er habe vor der Ladung der Partei den Verteidiger nicht zu informieren.

8.) Nicht weniger verfassungswidrig sei der Standpunkt des Referenten und im Widerspruch zur Judikatur des VwGH, dass im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren der Rechtsbeistand an der Einvernahme nicht teilnehmen dürfe.

Zu den Punkten 7.) und 8.) habe der zuständige Referent gegenteilig gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen Stellung genommen und habe dies am mitgeteilt, dass er sich entschieden gegen etwaige diesbezügliche Behauptungen verwahre.

Bei den Telefonaten am wäre es dem Referenten und damit der belangten Behörde zuzumuten gewesen, der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung mitzuteilen, dass die Bf. umgehend oder zu einem zu nennenden Zeitpunkt stellig zu machen sei, ansonsten die zwangsweise Vorführung veranlasst werden würde.

Ergänzend werde noch mitgeteilt, dass das Schreiben der Finanzbehörde vom mit: "Unter Zugrundelegung der Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung bei der Fa. H-GmbH (St.Nr. XY), sowie bei der Fa. M-GmbH (St.Nr. YX) ergibt sich der Verdacht des Bewirkens von Abgabenverkürzungen (§ 33 FinStrG) und zwar hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 durch die Einreichung inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für die oben angeführten Unternehmen." jedenfalls keinen tauglichen Tatvorwurf enthalte.

Diese Punkte außer Acht lassend sei die zwangsweise Vorführung ohne taugliche Verständigung der Partei und weiterhin ohne konkreten Tatvorwurf gemäß § 117 Abs. 1 FinStrG durchgeführt worden.

Die Meinung des zuständigen Referenten, die er an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet habe, dass er nicht gewusst habe, ob die Bf. ihren Rechtsanwalt dabei haben wolle, widerlege sich schon durch die Vollmachtsbekanntgabe mit Zustellantrag vom . Daher sei eine Ladung ohne Verständigung der bekannt gegebenen rechtsfreundlichen Vertretung als nichtig anzusehen.

Die Bf. sei daher ohne Vorliegen eines tauglichen Rechtsgrundes, ohne konkreten Tatvorwurf und ohne taugliche Verständigung zwangsweise vorgeführt worden.

Mit im ersten Rechtsgang ergangener Beschwerdeentscheidung vom , FSRV/0182-W/07, wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Bf. habe der Ladung der Finanzstrafbehörde erster Instanz für , ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, keine Folge geleistet, sodass sich die in Beschwerde gezogene angedrohte Vorführung zur Vernehmung als Verdächtige vom als rechtens erwiesen hätte, zumal diese auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung der bestrittenen subjektiven Tatseite, geboten erschienen wäre. Dies umso mehr, als das schriftliche Vorbringen des Bf. sich allein auf das Aufzeigen von Mängel in der Aktenführung bzw. von Verfahrensmängel beschränkt habe, jedoch nicht geeignet gewesen sei, von vornherein das Vorliegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG zu beseitigen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/13/0042, wurde der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0182-W/07, betreffend Ausübung unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Vorführung zur Einvernahme als Verdächtige am wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Zur Begründung wurde seitens des VwGH wie folgt ausgeführt:

Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich des Vorliegens genügender Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 82 Abs. 1 FinStrG unter Anwendung der Bestimmung des § 117 Abs. 2 FinStrG zwangsweise vorgeführt. Dass dies auch im Sinne dieser Bestimmung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geboten gewesen wäre, wird im angefochtenen Bescheid mit der "Klärung der bestrittenen subjektiven Tatseite" begründet, "dies umso mehr, als" das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen sei, von vornherein das Vorliegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gem. § 33 FinStrG zu beseitigen.

Waren aber auf Grund der Aktenlage (auch des schriftlichen Vorbringens der Bf.) die Verdachtsmomente hinsichtlich der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung nicht ausgeräumt oder widerlegt, vgl. dazu etwas das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0160, ist nicht erkennbar, weshalb nicht bereits deshalb ein Sachverhalt vorlag, der zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 82 FinStrG genügte. Weshalb die - auch einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellende - zwangsweise Vorführung der Bf. zur Vernehmung am im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG dennoch geboten sein sollte, wird damit im angefochtenen Bescheid nicht tauglich begründet.

Eswar daher im zweiten Rechtsgang neuerlich über das Beschwerdevorbringender Bf. zu entscheiden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; sie können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Gemäß § 75 FinStrG ist ein Beschuldigter die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder der ersten Vernehmung gemäß § 83 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen sind auch für den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) gerichtet wurde.

Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 103 BAO sind Vorladungen ungeachtet einer Zustellvollmacht dem Vorgeladenen zuzustellen.

Gemäß § 117 Abs. 1 FinStrG sind in der Vorladung des Beschuldigten und in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung die zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist auch aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

Abs. 2: Ein Beschuldigter, der eine Vorladung, mit der sein persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten zu sein, kann, wenn dies zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geboten ist, auf Grund einer schriftlichen Anordnung der Finanzstrafbehörde erster Instanz durch die in § 89 Abs. 2 genannten Organe zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies in der Vorladung angedroht war. Die Sicherheitsdienststellen haben den Vorführungsersuchen zu entsprechen.

Mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend Auskunftserteilung gemäß § 82 FinStrG wurde gegenüber der nunmehrigen Bf. der Verdacht geäußert, dass sich unter Zugrundelegung der Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung bei der Fa. H-GmbH (St.Nr. XY) sowie bei der Fa. M-GmbH (St.Nr. YX) der Verdacht des Bewirkens von Abgabenverkürzungen (§ 33 FinStrG) und zwar hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 durch die Einreichung unrichtiger Steuererklärungen für diese Unternehmen ergebe, wobei auf die Feststellungen in den Textziffer 20 der BP-Berichte vom (Fa. H-GmbH) sowie vom (Fa. M-GmbH) verwiesen wurde und gleichzeitig das Ersuchen erging, bis zum schriftlich Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben vom stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG dar, mit welcher die Bf. unter Verweis auf die Prüfungsfeststellungen unter der jeweiligen Textziffer 20 der angesprochenen Prüfungsberichte als Verdächtige eines bestimmten Finanzvergehens bezeichnet wurde. Im Rahmen einer schriftlichen Rechtfertigung vom hat sich die Bf. auch zu dieser konkreten Anschuldigung schriftlich geäußert, sodass im gegenständlichen Verfahren ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass ihr der Tatvorwurf bekannt war. Dazu ist auszuführen, dass die zugrunde liegenden Betriebsprüfungsberichte im Wesentlichen nur diese eine Feststellung, welche den Tatvorwurf bildet, jeweils zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der betreffenden Jahre beinhalten.

Das Beschwerdevorbringen der Bf. dahingehend, dass die Veranlassung der zwangsweisen Vorführung zur Verdächtigtenvernehmung ohne konkreten Tatvorwurf erfolgt sei und somit der Bestimmung des § 117 Abs. 1 FinStrG zuwider gehandelt worden wäre, ist somit aufgrund der Aktenlage widerlegt. Auch aus dem Antrag der Bf. vom auf Einstellung der Erhebungen kann geschlossen werden, dass der Bf. die zur Last gelegte Tat bekannt war.

Auch die Vorladung vom , mit welcher die Bf. für , 10.00 Uhr vorgeladen wurde, enthält als Zweck der Vorladung "Verdacht der Abgabenverkürzung (§ 33 FinStrG) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. H-GmbH (St.Nr. XY) sowie der Fa. M-GmbH (St.Nr. YX) betreffend Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 und 1998" den Hinweis auf die zugrunde liegenden Betriebsprüfungsberichte, welche, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen nur eine maßgebliche Feststellung enthalten. Diese Vorladung zur Einvernahme als Verdächtige enthält folgenden fettgedruckten Hinweis: "Es ist notwendig, dass Sie persönlich vorsprechen."

Aufgrund einer von der Bf. telefonisch vorgebrachten urlaubsbedingten Abwesenheit zu diesem Termin wurde unter Ladungsverzicht als neuer Termin der Verdächtigteneinvernahme der , 10.00 Uhr, vereinbart.

Zu diesem Termin ist die Bf. nicht erschienen und hat auch keine Gründe angegeben, dass es ihr wegen Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes Hindernis im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG nicht möglich gewesen wäre, zur Einvernahme als Verdächtige zu erscheinen.

Das in der Beschwerde ins Treffen angeführte Schreiben vom , mit welchem die Vollmacht des nunmehr ausgewiesenen Vertreters bekannt gegeben und mit welchem die Verlegung der "Tagsatzung" mit der Begründung beantragt wurde, dass sich die Bf. in der Zeit von bis auf Urlaub befinde, stellt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen der Bf. zu der von ihr selbst vereinbarten Verdächtigtenvernehmung am dar.

Mit Vorladung vom wurde die Bf. neuerlich zur Vernehmung als Verdächtige für den , 10.00 Uhr, vorgeladen. Diese Ladung enthielt abermals den fettgedruckten Hinweis: "Es ist notwendig, dass Sie persönlich vorsprechen.", sowie den weiteren Hinweis: "Wenn Sie der Vorladung nicht entsprechen, ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten zu sein, wird erforderlichenfalls Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst (§ 117 Abs. 2 FinStrG)."

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Vorladung gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG in Verbindung mit § 103 BAO zu Recht, ungeachtet einer Zustellvollmacht, der Vorgeladenen persönlich zugestellt.

Aus dem Schreiben des Verteidigers vom , mit welchem unter Verweis auf das Fehlen eines substantiellen Tatvorwurfes und auf die nicht nachvollziehbare Vollständigkeit des Aktes die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt wird, ist ersichtlich, dass auch der Verteidiger von diesem Vorladungstermin Kenntnis hatte, zumal er diese Vorladung als rechtsunwirksam bezeichnete. Gründe im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG, welche die Bf. gehindert hätten, der unter Androhung der Vorführung persönlich zugestellten Ladung zu entsprechen, enthält dieses Schreiben jedoch nicht.

Eine einseitige Erklärung des Verteidigers der Bf., eine zugegangene Ladung als rechtsunwirksam zu erachten, kann die Anordnung der Behörde, zum Vorladungstermin persönlich zu erscheinen, nicht außer Kraft setzen. Es wäre daher bei aufrechter Vorladung an der Bf. gelegen, durch geeignetes Vorbringen eine Abberaumung bzw. Verlegung des Vorladungstermins oder zumindest einen Verzicht der Finanzstrafbehörde auf persönliches Erscheinen bis zum Vorladungstermin zu erwirken. Es kann daher das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass die Behörde in der Zeit vom bis entgegen der für die zwangsweise Vorführung erforderlichen Dringlichkeit untätig geblieben sei, nicht nachvollzogen werden. Dies deswegen, weil sich die Anordnungsbefugnis der Finanzbehörde erster Instanz zur Vorführung zur Verdächtigenvernehmung erst durch das Nichterscheinen der Bf. zum Vorladungstermin ergab.

Die Konsequenz der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden Vorführung gemäß § 117 Abs. 2 FinStrG wurde der Bf. zu Handen ihres Verteidigers mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , dem Verteidiger per Fax zugestellt am 27. September, 09.52 Uhr, noch einmal mitgeteilt. Zu dem dieses Schreiben betreffenden Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits ca. zwei Wochen Kenntnis vom Vorladungstermin hatte und nach der Gesetzeslage verpflichtet gewesen wäre, aufgrund der Vorladung vom am , 10.00 Uhr, vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz persönlich zu erscheinen und daher das Schreiben vom , dem Verteidiger zustellt am , nur den Charakter einer zusätzlichen Information hatte.

In Kenntnis der bevorstehenden Vorführung gemäß § 117 Abs. 2 FinStrG wegen Nichtbefolgung des Vorladungstermins hat es die Bf. in der Folge weiterhin unterlassen, ihr persönliches Erscheinen vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz anzubieten bzw. einen eventuellen neuerlichen Vorladungstermin zu vereinbaren. Vielmehr wurden in der Folge in einem Antrag vom auf Einstellung der Erhebungen, in einem Befangenheitsantrag sowie einer Dienstaufsichtsbeschwerde umfangreiche und auch in der gegenständlichen Beschwerde unter den Punkten 1.) bis 8.) aufgezeigte Verfahrensmängel bzw. Mängel in der Aktenführung behauptet, auf welche in der gegenständlichen Entscheidung nur insoweit einzugehen war, als diesen Entscheidungsrelevanz im Bezug auf die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zukam.

Bei hier zweifelsfrei gegebener Voraussetzung für die Vorführung zur Vernehmung als Verdächtige im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG dahingehend, dass die Bf. einer Vorladung, mit der ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten zu sein, hatte die Finanzstrafbehörde eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine Vorführung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geboten ist. Dabei sind Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend anzustellen, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auf Grund der Dringlichkeit und Bedeutsamkeit des Falles schon im Stadium vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gebietet oder ob eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch mit gelinderen Mitteln möglich ist.

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof die im ersten Rechtsgang vom Unabhängigen Finanzsenat dargelegte Rechtsmeinung dahingehend, dass die Vorführung der Bf. zur Vernehmung als Verdächtige zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung der bestrittenen subjektiven Tatseite geboten gewesen wäre, dies umso mehr, als das schriftliche Vorbringen der Bf. sich allein auf das Aufzeigen von Mängel in der Aktenführung bzw. von Verfahrensmängel beschränkte, nicht geteilt und die dargelegten Gründe für die Vorführung zur Einvernahme als Verdächtige als nicht ausreichend erachtet. Darüber hinausgehende Gründe für die in Beschwerde gezogene Zwangsmaßnahme können weder aus der Aktenlage noch aus der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/13/0042, ersehen bzw. abgeleitet werden.

Die Beschwerde der Bf. wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Vorführung zur Einvernahme als Verdächtige am ist daher als berechtigt anzusehen.

Da gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, konnte dem Antrag der Bf. auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden.

Für einen unter Verweis auf die Bestimmung des § 79a AVG geltend gemachten Kostenersatzanspruch der Bf. in Höhe von € 3.000,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer findet sich im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes keine gesetzliche Handhabe.

§ 185 FinStrG sieht lediglich eine Regelung hinsichtlich der vom Bestraften zu ersetzenden Kosten vor.

Der Antrag auf Kostenersatz war daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 160 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 75 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 117 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 103 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorführung
Ermessensentscheidung
Ermessensbegründung
Verdächtiger
Maßnahmenbeschwerde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at