Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0109 eingebracht (Amtsbeschwerde). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung (§ 300 BAO).
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/3052-W/12-RS1 | wie RV/0661-I/02-RS1 Mit dem "Antrag auf Rückerstattung von Mietvertragsgebühren", gestützt auf das Vorbringen, der Mietvertrag sei wegen Irrtums und Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht rechtswirksam zustande gekommen, wendet der Bw. im Ergebnis die Unrichtigkeit der von ihm gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 144/2001 selbst berechneten und entrichteten Mietvertragsgebühr ein. Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstberechnung ein Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Als Folge dieses "Rückzahlungsantrages" hätte daher ein Festsetzungsbescheid mit den Spruchbestandteilen gemäß § 198 Abs. 2 BAO und nicht bloß ein Abweisungsbescheid ergehen müssen. Der Berufung gegen den Abweisungsbescheid (Verf. 36) war daher aus rein formellen Gründen zu entsprechen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), die Bw, schloss mit Wirksamkeit vom TTMMJJJJ sowohl mit der xx, als auch mit der XX. jeweils einen Nutzungsvertrag ab.
Im Wege der Selbstberechnung entrichtete die Bw. mit Überweisung vom für diese beiden Verträge Gebühren gemäß § 33 TP 5 GebG.
Mit Eingabe vom stellte die Bw. beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel den Antrag auf Berichtigung der Selbstberechnung gemäß § 201 BAO. Es handle sich bei den beiden Verträgen nicht um Bestandverträge iSd § 33 TP 5 GebG, sondern um nicht der Vergebührung iSd GebG unterliegende Dienstleistungs- bzw. Werkverträge. Die Bw. beantragte daher die Rücküberweisung der ihrer Meinung nach zu Unrecht entrichteten Gebühren.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit dem angefochtenen o.a. Bescheid vom ab. Begründend führte das Finanzamt aus, eine Festsetzung gemäß § 201 BAO sei nur möglich, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben werde oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als unrichtig erweise. Keine dieser Voraussetzungen sei erfüllt. Die beiden verfahrensgegenständlichen Verträge seien als Bestandverträge gem. § 33 TP 5 GebG zu vergebühren. Der Antrag auf Festsetzung des Gebührenbetrages nach § 201 BAO sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form- und firstgerecht eingebrachte Berufung vom . In der Rechtsmittelbegründung erneuert die Bw. im Wesentlichen ihre Rechtsansicht, wonach keine gebührenpflichtigen Verträge vorliegen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte diese Berufung direkt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmungen des § 201 BAO lauten:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, der Gebühr.
Nach § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG ist vom Bestandgeber die Hundertsatzgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Nach Z 3 dieser Bestimmung hat der Bestandgeber dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG.
Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen der Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder der Abfuhrpflichtige (Haftungspflichtige) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten (zB bescheidmäßige Festsetzung) abwarten zu dürfen. Für Selbstbemessungsabgaben, die vom Eigenschuldner selbst zu berechnen und zu entrichten sind, gilt die Bestimmung des § 201 BAO.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 des § 201 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Weiters sind nach Judikatur (vgl. ; ; ) und Lehre (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, Anmerkung 2 zu § 201 BAO) bei Selbstbemessungsbescheiden solche Bescheide auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen; ein hierauf gerichtetes Anbringen der Partei unterliegt der Entscheidungspflicht.
Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus §§ 93 Abs. 2 und 198 BAO ergeben. Solche Bescheide haben die gesamte Abgabe festzusetzen. Nach § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Mit dem am (und somit innerhalb der in § 201 Abs. 3 Z 1 BAO normierten Frist von einem Monat) eingebrachten gegenständlichen "Antrag auf Berichtigung der Selbstberechnung" und ihrem Begehren auf Rückerstattung der Gebühr wendet die Bw im Ergebnis die Unrichtigkeit der von ihr selbst berechneten und entrichteten Gebühr ein und begehrt damit implizit die Erlassung eines Festsetzungsbescheides im Sinne des § 201 BAO mit einer geänderten Gebührenvorschreibung von Null, denn nur eine solche bescheidmäßige Änderung (Festsetzung gemäß § 201 BAO) der selbstberechneten Abgabe führt überhaupt erst zu einem rückerstattbaren steuerlichen Guthaben.
Das Finanzamt demgegenüber vertritt die Ansicht, dass die von der Bw. angeführten Gründe betreffend die Unrichtigkeit der Selbstberechnung nicht zutreffen und dass die Einschreiterin die Gebühr in der richtigen Höhe selbst bemessen und entrichtet hat. Besteht aber zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigen eine Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der erfolgten Selbstbemessung, dann bildet dies nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls einen Grund zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 201 BAO. Da ein solcher Festsetzungsbescheid gemäß § 198 Abs. 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten hat, derartige Angaben aber im Spruch des gegenständlichen Abweisungsbescheides nicht enthalten sind, fehlen ihm diese für einen Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO geforderten notwendigen Spruchbestandteile. Dies macht den bekämpften Bescheid aus formellen Gründen rechtswidrig, bildet doch der Spruch die Willenserklärung des Bescheides und stellt den normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Inhalt des Abgabenbescheides dar.
Ohne die hier strittige Frage der Gebührenpflicht der verfahrensgegenständlichen Verträge meritorisch in Behandlung zu nehmen und darüber inhaltlich abzusprechen, kam der Berufung daher schon aus den vorbezeichneten rein formellen Gründen Berechtigung zu.
Die Abweisung des Antrages der Bw. vom durch das Finanzamt erfolgte daher zu Unrecht (siehe auch und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at