Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 09.11.2007, FSRV/0017-I/04

Keine Hemmung der Rechtsmittelfrist im Finanzstrafverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0017-I/04-RS1
Die Bestimmung des § 245 Abs. 2 BAO, wonach die Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (im Abgabenverfahren) gehemmt wird, ist im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Das Finanzstrafverfahren kennt auch keine vergleichbare Vorschrift über eine Hemmung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG wird daher durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung nicht gehemmt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestanden habe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1995-1998 in Höhe von € 13.343,31 (entspricht S 183.608,00) und an Einkommensteuer für die Jahre 1995-1998 in Höhe von € 26.975,43 (entspricht S 371.190,00) bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Mit der als "Modifizierter Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" bezeichneten Erledigung vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgesprochen, dass gegen den Beschwerdeführer zur SN X das Finanzstrafverfahren eingeleitet werde, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1995-1998 in Höhe von € 13.343,31 (S 183.608,00) und an Einkommensteuer für die Jahre 1995-1998 in Höhe von € 24.663,43 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Weiters wurde ausgeführt, der "modifizierte Einleitungsbescheid" sei erforderlich gewesen, da sich der strafbestimmende Wertbetrag auf Grund eines Rechenfehlers geändert habe und nunmehr auf insgesamt € 38.006,72 statt bisher auf € 40.318,74 zu lauten habe. Im Übrigen bleibe der Erstbescheid unverändert.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich "gegen den Bescheid vom in der Fassung des modifizierten Bescheides vom über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 des FinStrG".

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG die Berufung und die Beschwerde. Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder des sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Wie sich aus dem im Strafakt enthaltenen Zustellnachweis ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am . Die am 9. Februar 2004 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangte Beschwerde vom erweist sich daher als verspätet.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer mit dem an das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz gerichteten Schreiben vom einen "Antrag auf Mitteilung der (teilweise) fehlenden Begründung bzw. Ergänzung der Begründung gem. § 245 Abs. 2 BAO hinsichtlich des Bescheides vom über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 FinStrG" sowie weiters eine "Stellungnahme zu o.a. Bescheid gem. § 116 FinStrG" eingebracht hat (diese Eingabe ist für sich zweifelsfrei nicht als Beschwerde im Sinne des § 150 Abs. 1 FinStrG anzusehen):

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten im Finanzstrafverfahren für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Damit gilt im Finanzstrafverfahren auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Hingegen ist die im 7. Abschnitt der BAO enthaltene Regelung des § 245 Abs. 2 BAO, wonach die Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (im Abgabenverfahren) gehemmt wird, im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Es ist im Finanzstrafverfahren auch keine vergleichbare ausdrückliche Vorschrift über eine Hemmung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist enthalten. Da das FinStrG somit weder eine Regelung enthält, die die Finanzbehörden ermächtigt oder verpflichtet, die Rechtsmittelfrist zu verlängern noch eine, die den Lauf der Rechtsmittelfrist hemmt, wird die durch die Zustellung des Bescheides in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist durch einen Antrag im Sinne des § 245 Abs. 2 BAO nicht gehemmt; sie endet jedenfalls mit Ablauf des Monats (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 3 zu §§ 150-155 FinStrG). Die gegenständliche Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom - mit welcher lediglich eine Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrag bekannt gegeben wurde - nicht als (rechtsmittelfähiger) "Bescheid" angesehen werden kann:

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.

Nur der Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer bestimmten Handlung kommt normative Wirkung zu. Wird hingegen im Zuge eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens auf Grund neuer Erkenntnisse während des Untersuchungsverfahrens der Betrag an Abgaben, auf die sich bereits der Einleitungsbescheid bezogen hat, konkretisiert (bzw. der Höhe nach erweitert oder - wie im vorliegenden Fall - verringert), so entfaltet eine solche Verständigung keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses, weil diese Rechtswirkungen bereits mit der vorangegangenen Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingetreten sind und begrifflich kein weiteres Mal eintreten können (, mit Hinweis auf ).

Am erging zu SN X der Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1995 bis 1998 und der Einkommensteuer für 1995 bis 1998. Da die Erledigung vom abermals die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich derselben Abgabenarten und Zeiträume ausspricht und sich die "Modifikation" ausschließlich auf die Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages beschränkt, kann diese - ungeachtet ihrer sprachlichen Gestaltung- keine normative Wirkung entfalten, weil diese Wirkung bereits durch den Bescheid vom herbeigeführt worden war. Zwar enthält die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom eine "Rechtsmittelbelehrung", diese ist entsprechend ihrer Bezeichnung jedoch nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 140 Abs. 1 FinStrG) und kann daher niemals kraft eigenes Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Hemmung
Rechtsmittelfrist
Berufungsfrist
Antrag
Mitteilung
Begründungsergänzung
Abgabenverfahren
Finanzstrafverfahren
Begründung
Einleitung
Erledigung
normative Wirkung
Verständigung
Rechtsmittelbelehrung
fehlende Begründung

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