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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 10.09.2009, RV/0209-G/09

Zuständigkeit zur Erledigung einer Berufung gegen die Festsetzung von Kammerumlage

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Zurückweisung einer Berufung entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

In der Eingabe vom erhob die Berufungswerberin (= Bw.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom über die Festsetzung der Kammerumlage für den Zeitraum 2003 bis 1. Halbjahr 2007 in der Höhe von 2.386,98 € das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung:

Wenn die Handelskammer von Ihren Zwangsmitgliedern, die keinen Sinn in dieser Zwangsmitgliedschaft sehen, Geld haben will, so soll sie dieses Geld selber eintreiben und nicht das Finanzamt einspannen.

Dieses Gesetz kann nach natürlichem Rechtsempfinden nicht verfassungskonform sein von einer EU Konformität abgesehen.

...

Die Oberbehörde möge die Forderung auf Null stellen und feststellen dass der § 57/1 HG keine Rechtsgrundlage sein kann. ...

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung mit der Begründung zurück, die Bw. bestreite die Umlagepflicht dem Grunde nach. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten werde, habe der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Über Rechtsmittel, die ausschließlich die Höhe der Kammerumlage 1 beträfen, entschieden die Abgabenbehörden. Das Finanzamt sei für die Erledigung der Berufung nicht zuständig, weshalb die Berufung zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung (Eingabe vom ) und führte aus, der Bescheid stamme eindeutig vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides gehe hervor, dass die Berufung beim vorbezeichneten Amt einzubringen sei.

Es sei klar, dass sich die Berufung vom gegen die Vorschreibung der Kammerumlage dem Grunde und auch dem Betrag nach richte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG 1998), BGBl 103/1998, in Kraft getreten mit , normieren auszugsweise Folgendes:

Gemäß § 122 Abs. 1 WKG 1998 kann zur Bedeckung nicht gedeckter Aufwendungen derLandeskammern und der Bundeskammer von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden.

Nach § 122 Abs 3 WKG 1998 kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

Nach § 122 Abs. 5 WKG 1998 ist die Umlage von den Abgabenbehörden des Bundes zu erheben.

Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3 (§ 122 Abs. 5 Z 5 WKG 1998 ).

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wurde von der Abgabenbehörde damit begründet, sie sei zur Erledigung der Berufung vom nicht zuständig, weil sich diese gegen die Umlagepflicht der Bw. dem Grunde nach richte.

Diese Auffassung liegt im Rahmen des möglichen Wortsinns der genannten Bestimmung, doch sprechen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des mit außer Kraft getretenen Handelskammergesetzes Argumente der systematischen und teleologischen Interpretation gegen ein solches Ergebnis (siehe ). Demnach ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass vom Gesetz die Frage, ob (und allenfalls mit welchen Berechtigungen) eine Unternehmung der Wirtschaftskammerorganisation angehört, als Frage der Umlagepflicht dem Grunde nach verstanden wird, nicht aber die Frage der Bemessung und Berechnung der Umlage und damit auch nicht die Frage, ob die der Bemessung und Berechnung der Umlage zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungskonform sind.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Vorgängerbestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes im Handelskammergesetz in diesem Sinne ausgelegt (siehe ). Demnach ist die Kammerumlagepflicht nur dann dem Grunde nach bestritten, wenn die Kammermitgliedschaft bestritten wird.

In die Zuständigkeit des Präsidenten der Landeskammer fallen daher Rechtsmittel über die persönliche Umlagepflicht, das sind Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Frage der Kammerzugehörigkeit und der daraus abgeleiteten Umlagepflicht an sich. Dazu zählen Rechtsmittel, mit denen bestritten wird, dass eine bestimmte Tätigkeit die Kammermitgliedschaft dem Grunde nach oder im angenommenen Umfang begründet. Die in Rede stehende Zuständigkeitsbestimmung des § 122 Abs. 5 Z 5 WKG 1998 ist hingegen nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die sich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Kammerumlage stützen. In diesen Fällen wird nicht die Umlagepflicht aus der Sicht der Kammerzugehörigkeit bestritten. Angefochten wird vielmehr die Festsetzung der Abgabe (bzw. deren vorgesehene Selbstberechnung) auf der Grundlage eines - so die Behauptung - verfassungswidrigen Gesetzes.

Diese Auslegung vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat, der über das Berufungsvorbringen der Verfassungswidrigkeit bzw. EU-Widrigkeit der Kammerumlage in der Berufungsentscheidung vom , RV/0407-L/09, selbst entschieden hat.

Die Auslegung des Finanzamtes, wonach der Präsident der Landeskammer zur Entscheidung berufen ist, wenn sich die Berufung gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die Kammerumlage richtet, würde zu dem unverständlichen Ergebnis führen, dass ein Organ der Selbstverwaltung zur Entscheidung über diese Berufung zuständig wäre und eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes den Verwaltungsbehörden nicht zustünde (siehe nochmals und ).

Da die Abgabenbehörde daher zur Erledigung der Berufung vom in der Sache selbst zuständig ist, war der zu Unrecht erlassene Zurückweisungsbescheid vom aufzuheben.

Die Berufung vom gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kammerumlage vom ist damit wieder unerledigt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 122 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 122 Abs. 3 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 122 Abs. 5 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Schlagworte
Zurückweisungsbescheid
Kammerumlage
Zuständigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at