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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 14.10.2008, RV/0329-I/07

Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens ohne Begründung


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Miterledigte GZ:
RV/0330-I/07
RV/0331-I/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Winkler & Partner Wirtschaftreuhand KEG, 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl Str. 5, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Dr. Günther Philipp, vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 sowie betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 und Anspruchszinsen für 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001wird Folge gegeben.Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer wird als unzulässig zurückgewiesen

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Innsbruck erließ mit Ausfertigungsdatum Bescheide mit denen die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 wiederaufgenommen wurden, neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer sowie einen Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2000.

Hinsichtlich der Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren beschränkte sich das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren darauf, die gesetzliche Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO wiederzugeben.

In der mit Schreiben vom eingebrachten Berufung gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde seitens der steuerlichen Vertretung u.a. eingewendet, dass den Bescheiden betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren die Begründung fehle.

In weiterer Folge wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren:

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter anderem dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde.

Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist die Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde ().

Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den im erstinstanzlichen Bescheid gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Berufungsinstanz darf daher die Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom erstinstanzlichen Bescheid nicht herangezogen wurden.

Fehlt wie im vorliegenden Fall den erstinstanzlichen Bescheiden hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren jegliche Begründung, so sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 3 zu § 307, wonach einer Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid, der in seiner Begründung keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe anführt, zweckmäßigerweise bereits mit Berufungsvorentscheidung stattzugeben wäre und zwar durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides; sowie ).

2.) Einkommensteuerbescheide:

Werden die Wiederaufnahmsbescheide aufgehoben, so treten nach § 307 Abs. 3 BAO die Verfahren in die Lage zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide scheiden die neuen Sachbescheide somit ex lege aus dem Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 8 zu § 307), weshalb nach Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide, die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide zurückzuweisen ist, weil diese - wie bereits ausgeführt - durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden.

3.) Anspruchszinsenbescheide:

Hinsichtlich der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid wird darauf hingewiesen, dass diese an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind (Ritz, SWK 2001, S. 27 ff) und Zinsenbescheide daher nicht mit der Begründung anfechtbar sind, die zu Grunde liegenden Stammabgabenbescheide seien rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen (vgl. auch Erl. zu Art 27 Z 8 der 311 BglNR 21. GP). Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen war daher abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme
Begründung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at